GS Flashcards

1
Q

Kausalität

A

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat

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3
Q

Subjektiver Tatbestand

A

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis sämtlicher Tatumstände

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4
Q

Eventualvorsatz

A

Täter hält Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt die billigend in Kauf

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5
Q

Vorsatz 2. Grades

A

Täter ist bewusst, dass der Tatbestand verwirklicht wird

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6
Q

Absicht

A

Täter will Tatbestand verwirklichen

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7
Q

Bewusste Fahrlässigkeit

A

Täter erkennt Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, vertraut aber pflichtwidrig ernsthaft auf ihr Ausbleiben

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8
Q

Angriff

A

Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen

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9
Q

Gegenwärtiger Angriff

A

Unmittelbar bevorstehend, grade stattfindend, noch andauernd

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10
Q

Rechtswidriger Angriff

A

Steht im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt

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11
Q

Erforderlichkeit

A

Die Handlung muss geeignet und das mildeste von mehreren gleich wirksamen Mitteln sein

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12
Q

Geeignetheit

A

Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Verteidigungshandlung den Angriff beendet oder erschwert

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13
Q

Mildestes Mittel

A

Richter bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden an

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14
Q

Angemessenheit

A

Die Handlung darf nicht gegen die Gesamtrechtsordnung und deren Prinzipien verstoßen

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15
Q

Gebotenheit

A

Geboten ist eine Handlung nicht, wenn Einschränkungen des Notwehrrechts aus rechtsethischen Gründen vorliegt.

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16
Q

Gefahr

A

Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf

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17
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Der zu erwartende Schadenseintritt kann durch späteres Handeln nicht mehr aufgehalten werden oder der Zustand kann jederzeit in einen Schaden umschlagen

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18
Q

Frische Tat

A

Frisch ist die Tat dann, wenn noch ein unmittelbar örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu ihr besteht

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19
Q

Tat

A

Jede rechtswidrige und schuldhaft begangene Straftat

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20
Q

Täter

A

Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, handelt es sich um Mittäter

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21
Q

Teilnehmer

A

Teilnehmer ist, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat bestimmt oder zu einer solchen Tat Hilfe leistet

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22
Q

Bestimmen

A

Der Anstifter muss den den Täter zur Haupttat bestimmt haben
Hervorrufen des Tatentschlusses

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23
Q

Doppelter Anstiftervorsatz

A

Der Vorsatz des Anstifters muss sich sowohl auf die Umstände beziehen, die die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellen, als auch auf das Hervorrufen des Tatentschlusses

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24
Q

Hilfeleisten

A

Jede Förderung der Haupttat

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25
Q

Doppelter Gehilfenvorsatz

A

Der Vorsatz des Gehilfen muss sich sowohl auf die Umstände beziehen, die die vollendete vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellen, als auch auf das Hilfeleisten

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26
Q

Kein fehlgeschlagener Versuch

A

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die zur Tatausführung vorgenommene Handlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann

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27
Q

Unbeendeter Versuch

A

Wenn der Töter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist

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28
Q

Beendeter Versuch

A

Wenn der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zum Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich ist

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29
Q

Freiwilligkeit

A

Der Täter handelt freiwillig, wenn er die Tat aus autonomen Motiven aufgibt

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30
Q

Tatentschluss

A

Umfasst den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, sowie das Vorliegen sonstiger subjektiver Merkmale

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31
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

Der Täter setzt unmittelbar an. Wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet und Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen

32
Q

Sache

A

Körperlicher Gegenstand

33
Q

Fremd

A

Nicht im Alleineigentum des Täters, nicht herrenlos

34
Q

Beweglich

A

Kann fortgeschafft werden

35
Q

Beschädigung

A

Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung der Funktion

36
Q

Zerstört

A

Weitgehende Beschädigung, Brauchbarkeitsverlust, Existenzverlust

37
Q

Gesundheitsschädigung

A

Jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften, d.h. von den normalen Körperfunktionen nachteilig abweichenden Zustands

38
Q

Körperliche Misshandlung

A

Üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt

39
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams

40
Q

Gewahrsam

A

Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene (tatsächliche) Sachherrschaft einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung

41
Q

Gewahrsamsbruch

A

Die Aufhebung fremden Gewahrsams gehen oder ohne den Willen des früheren Gewahrsamsinhabers

42
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

Wenn er oder ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er ungehindert die Herrschaft über die Sache ausüben kann

43
Q

Aneignungsabsicht

A

Der Töter hat die Absicht, die Sache selbst oder den unmittelbar in ihr verkörperten Wert dem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben

44
Q

Enteignungsvorsatz

A

Der Täter muss mit dem mindestens bedingten Vorsatz gehandelt haben, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung zu verdrängen

45
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Wenn auf die Übereignung der Sache kein Anspruch besteht

46
Q

Vorsatz Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Der Täter muss die Rechtswidrigkeiten Zueignung zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen

47
Q

Umschlossener Raum

A

Jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr Unbefugter umgeben ist

48
Q

Einbrechen

A

Ein Einbrechen setzte die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung voraus

49
Q

Gefährliches Werkzeug

A

I.s.d. § 244 I Nr. 1a Gegenstände, bei denen typischerweise Verletzungsgefahren bestehen

50
Q

Bei sich führen

A

Voraussetzung: Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung verfügbar, d.h. dass der Täter ohne besondere Schwierigkeiten auf ihn zugreifen kann

51
Q

Sonstige Werkzeuge/ Mittel

A

Gegenstände die ungefährlich sind und nicht unter §244 I Nr. 1a fallen

52
Q

Bande

A

Eine Bande setzt den Zusammenschluss mehrerer Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen.

53
Q

Wohnung

A

Voraussetzung:
-geschlossener, überdachter Raum
-dient min vorübergehend Menschen als Unterkunft
-Mittelpunkt privater Lebensgestaltung

54
Q

Einsteigen

A

Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Betreten nicht bestimmte Öffnung

55
Q

Eindringen mit falschem Schlüssel

A

Wenn der Täter einen Verschluss unter Verwendung eines Schlüssels, der durch den Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist oder eines anderen auf den Schließmechanismus wirkenden hierzu nicht bestimmten Werkzeuge öffnet

56
Q

Behältnis

A

Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

57
Q

Gewerbsmäßiger Diebstahl

A

Wenn der Täter sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichen Umfang erschaffen will

58
Q

Waffe

A

Jeder bewegliche Gegenstand der dazu bestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Menschen hervorzurufen

59
Q

Gift

A

Jeder organische und anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen

60
Q

Andere gesundheitsschädigende Stoffe

A

Stoffe die auf mechanisch, biologischen Wege wirken und dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen

61
Q

Beibringen

A

Der Stoff wird in der Art mit dem Körper verbunden, dass er seine Wirkung entfaltet

62
Q

Gefährliches Werkzeug

A

Jeder körperliche bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeiführen

63
Q

Hinterlistiger Überfall

A

Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen, bei dem der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren

64
Q

Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich

A

Täter muss mit mindestens einer weiteren Person unmittelbar am Tatort zusammenwirken

65
Q

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

A

Voraussetzung, dass das Verhalten des Täters in konkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden

66
Q

Befriedetes Besitztum

A

Flächen, die in äußerlich erkennbarer Weise mit zusammenhängenden Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind.

67
Q

Tötung eines Menschen

A

Ableben eines Menschen durch Einwirkung eines anderen

68
Q

Disponibilität des Rechtsgutes

A

Der Verzicht auf das Rechtsgut muss zulässig sein

69
Q

Verfügungsbefugnis

A

Der Einwilligende muss Alleineigentümer des Rechtsgutes sein

70
Q

Einwilligungsfähigkeit

A

Der Einwilligende muss nach seiner geistigen Entwicklung in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Verzichts auf den Rechtsgutschutz zu erkennen und zu beurteilen

71
Q

Keine Willensmängel

A

Darf nicht an Willensmängel leiden (Drohung)

72
Q

Erklärung vor der Tat nach außen

A

Ausdrückliche oder konkludente Erklärung nach außen

73
Q

Notwehrfähigkeit des Rechtsgutes

A

Jedes Individualrechtsgut

74
Q

Gefahrabwendungswille

A

Handeln in Kenntnis der Umstände, die die Notstandslage begründen und einen Gefahrabwendungswillen voraussetzt

75
Q

Verteidigungswille

A

Kenntnis von der Notwehrlage und handelt um Angriff abzuwehren

76
Q

Gemeinschaftlicher Tatentschluss

A

Jeder Mittäter muss subjektiv einen Tatentschluss gerichtet auf die gemeinsame Verwirklichung eines seiner Art nach bestimmten Delikts haben.