GS Flashcards
Kausalität
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat
Subjektiver Tatbestand
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis sämtlicher Tatumstände
Eventualvorsatz
Täter hält Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt die billigend in Kauf
Vorsatz 2. Grades
Täter ist bewusst, dass der Tatbestand verwirklicht wird
Absicht
Täter will Tatbestand verwirklichen
Bewusste Fahrlässigkeit
Täter erkennt Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, vertraut aber pflichtwidrig ernsthaft auf ihr Ausbleiben
Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Gegenwärtiger Angriff
Unmittelbar bevorstehend, grade stattfindend, noch andauernd
Rechtswidriger Angriff
Steht im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt
Erforderlichkeit
Die Handlung muss geeignet und das mildeste von mehreren gleich wirksamen Mitteln sein
Geeignetheit
Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Verteidigungshandlung den Angriff beendet oder erschwert
Mildestes Mittel
Richter bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden an
Angemessenheit
Die Handlung darf nicht gegen die Gesamtrechtsordnung und deren Prinzipien verstoßen
Gebotenheit
Geboten ist eine Handlung nicht, wenn Einschränkungen des Notwehrrechts aus rechtsethischen Gründen vorliegt.
Gefahr
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei ungehindertem Geschehensablauf
Gegenwärtige Gefahr
Der zu erwartende Schadenseintritt kann durch späteres Handeln nicht mehr aufgehalten werden oder der Zustand kann jederzeit in einen Schaden umschlagen
Frische Tat
Frisch ist die Tat dann, wenn noch ein unmittelbar örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu ihr besteht
Tat
Jede rechtswidrige und schuldhaft begangene Straftat
Täter
Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, handelt es sich um Mittäter
Teilnehmer
Teilnehmer ist, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat bestimmt oder zu einer solchen Tat Hilfe leistet
Bestimmen
Der Anstifter muss den den Täter zur Haupttat bestimmt haben
Hervorrufen des Tatentschlusses
Doppelter Anstiftervorsatz
Der Vorsatz des Anstifters muss sich sowohl auf die Umstände beziehen, die die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellen, als auch auf das Hervorrufen des Tatentschlusses
Hilfeleisten
Jede Förderung der Haupttat
Doppelter Gehilfenvorsatz
Der Vorsatz des Gehilfen muss sich sowohl auf die Umstände beziehen, die die vollendete vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellen, als auch auf das Hilfeleisten
Kein fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die zur Tatausführung vorgenommene Handlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
Unbeendeter Versuch
Wenn der Töter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist
Beendeter Versuch
Wenn der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zum Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich ist
Freiwilligkeit
Der Täter handelt freiwillig, wenn er die Tat aus autonomen Motiven aufgibt
Tatentschluss
Umfasst den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, sowie das Vorliegen sonstiger subjektiver Merkmale