Grundrechte Flashcards

1
Q

Wissenschaft iSd Art.5 III 1 GG

A

Alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zu Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist

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2
Q

Ernsthaft

A

Auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauend

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3
Q

Planmäßig

A

Einem methodisch geordnetem Denken folgend

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4
Q

Wahrheitssuche

A

Kritische Reflexion und Auseinandersetzung mit dem bereits Erreichten und Streben nach neuen Erkenntnissen

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5
Q

Ungestörte Religionsausübung iSd Art.4 II GG

A

Verhaltensweisen, die durch die religiöse Überzeugung des Betroffenen geleitet sind

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6
Q

Glaube iSd Art.4 I GG

A

Subjektive Gewissheit über den Bestand und den Inhalt bestimmter Weisheiten, welche Aussagen zum Weltganzen, sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zum Gegenstand haben

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7
Q

Religion iSd Art.4 I GG

A

Ein transzendentales Sinnsystem, das über den Menschen und seine Fähigkeiten hinausweist und in deren Mittelpunkt etwas heiliges transzendentes steht

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8
Q

Eigentum iSd Art.14 GG

A

Alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben kann

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9
Q

Formeller Kunstbegriff

A

Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (bildende Kunst, Bildhauerei, Lyrik…)

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10
Q

Was meint Geeignetheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung?

A

Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie zumindest förderlich ist.

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11
Q

Was meint Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung?

A

Die Maßnahme ist erforderlich, wenn der Zweck der Maßnahme sich nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreichen lässt, das das betroffene Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkt.

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12
Q

Was meint Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung?

A

Die Maßnahme ist angemessen, wenn bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt wird.

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13
Q

Was ist Inhalt des Bestimmtheitsgebots?

A

Das Bestimmtheitsgebot leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) ab. Es besagt, dass Tatbestand und Rechtsfolge einer Norm hinreichend klar und bestimmt gefasst sein müssen. Dies verlangt, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.

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14
Q

Moderner Eingriffsbegriff

A

Ein Eingriff liegt vor, wenn dem Betroffenen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, unmöglich macht oder wesentlich erschwert wird

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15
Q

Klassischer Eingriffsbegriff

A

Ein Eingriff ist ein finales (gezieltes), unmittelbar wirkendes, rechtsförmiges Ge- oder Verbot (entfaltet rechtliche, nicht bloß tatsächliche Wirkung), das erforderlichenfalls mit Zwang durchsetzbar ist und zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.

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16
Q

Was ist ein möglicher Beschwerdegegenstand?

A

Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt

17
Q

Was ist ein Akt iSd Beschwerdegegenstandes?

A

Jede Handlung/ jedes Unterlassen

18
Q

Wer ist beschwerdeberechtigt im Rahmen der Verfassungsbeschwerde?

A

Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist “Jedermann” beschwerdeberechtigt. Dies meint jeden Träger von Grundrechten.

19
Q

Obersatz: Verfassungsbeschwerde

A

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

20
Q

Besonderheiten der Grundrechtsprüfung: Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 GG

A

I.2. Sachlicher Schutzbereich: Kunstbegriff “Verbot der inhaltlichen Bewertung”, aber Plausibilitätskontrolle. Schutz auch von Werk- und Wirkbereich.
III.1. Schranke: Schrankenloses Grundrecht (Schrankenleihe?)
III.2. Schranken-Schranken: Praktische Konkordanz in der Prüfung des Einzelaktes

21
Q

Was meint praktische Konkordanz?

A

Die Herstellung praktischer Konkordanz meint die Abwägung der miteinander kollidierenden Verfassungsgüter mit dem Ziel, einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen ihnen herzustellen

22
Q

Def.: Enteignung

A

a) Die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsposition
b) durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt
c) mittels eines Güterbeschaffungsvorgangs (str.)
d) zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe (formaler Enteignungsbegriff)

23
Q

(P) Verknüpfung von Leistung und Nachteil als Eingriff in die Religionsfreiheit: Staat macht die Gewährung eines Vorteils davon abhängig, dass der Betroffene seine Religions-/ Weltanschauungsfreiheit in bestimmtem Umfang nicht wahrnimmt (Bsp.: Einstellung als Lehrerin vs. Tragen eines Kopftuchs)

A

o Zwar bleibt es dem Betroffenen unbenommen, das Kopftuch zu tragen, solange er nicht im Staatsdienst ist
o Dass der Staat aber ein Aufgeben der Chance erzwingt, Lehrer im Staatsdienst zu werden, nur um stets das Kopftuch tragen zu können, greift in die Religionsfreiheit ein
o BVerfG: Wird der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Hinblick auf ein künftiges, grundrechtlich geschütztes Verhalten verweigert, muss sich die Annahme eines Eignungsmangels vor dem betroffenen Grundrecht rechtfertigen lassen