Grundlagen & Prinzipien Flashcards
Welche Voraussetzungen muss eine Sache erfüllen?
Keine Legaldefinition des Begriffs “Sache”.
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Unpersönlichkeit
Vom Menschen verschieden. -
Körperlichkeit
Gegenstand muss grds. greifbar / dreidimensional sein. -
Abgegrenztheit
Sache muss abgegrenztes/gesondertes Dasein im Raum haben, bei Flüssigkeiten mit Behältnis. -
Rechtliche Beherrschbarkeit
Sache muss tatsächlich beherrschbar sein und das Recht muss die Möglichkeit ihrer Beherrschung vorsehen (keine res extra commercium).
Welche unkörperlichen Objekte werden vom Gesetz den Sachen gleichgestellt?
- Grundeigentum an gewissen Rechten (ZGB 655 II Ziff. 2)
- Fahrniseigentum an Naturkräften (ZGB 713)
- Nutzniessung an Rechten oder an einem Vermögen (ZGB 745 I und 773 ff.)
- Pfandrechte an Forderungen und anderen Rechten (ZGB 899 ff.)
Welche Sachen sind nicht verkehrsfähig?
- Öffentliche Sachen (ZGB 664)
- Menschliche Organe, Gewebe, Zellen (BV 119a III; Transplantationsgesetz 7)
- Betäubungsmittel
Wie sind dingliche Rechte charakterisiert?
- Absolutheit des Rechts (Wirkung erga omnes).
- Sachbezogenheit des Rechts (beziehen sich immer auf Sachen).
- Begründung unmittelbarer Sachherrschaft (Herrschaft kann ausgeübt werden, ohne dass auf den Willen einer anderen Person eingewirkt werden muss).
Welche Elemente weist die Realobligation auf?
- Obligatorisches Element im Zentrum.
- Reales (dingliches) Element dahingehend, dass der Schuldner der Leistung (gelegentlich auch der Gläubiger) durch seine dingliche Berechtigung an einer Sache bestimmt wird.
Welche Entstehungsgründe für Realobligationen gibt es?
- Gesetzliche Realobligationen
- Rechtsgeschäftliche Realobligationen
Was sind Beispiele für gesetzliche Realobligationen?
- Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts, ZGB 837 I Ziff. 3
- Pflicht des Grundeigentümers zur Einräumung eines Notwegrechts, ZGB 694
- Pflichten des Finders, ZGB 720 f.
- Pflichten der Miteigentümer zur Tragung von Kosten und Lasten, ZGB 649
Was sind Beispiele für rechtsgeschäftliche Realobligationen?
- Vereinbarung einer nebensächlichen Leistungspflicht bei Grunddienstbarkeiten, ZGB 730 II
- Grundlast, ZGB 782 ff.
- Im Grundbuch vorgemerktes persönliches Recht, ZGB 959, OR 216a
Wie lautet die Definition des Eigentums?
Eigentum ist das dingliche Vollrecht, also grundsätzlich das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache (Vollherrschaftsrecht).
Wie lautet die Definition der beschränkten dinglichen Rechte?
Beschränkte dingliche Rechte vermitteln dem Berechtigten nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsrechte (“Teilherrschaftsrechte”).
Was ist das Publizitätsprinzip und wie wird es verwirklicht?
Da dingliche Rechte absolut wirken, müssen sie für jedermann erkennbar sein. Die an den Sachen bestehenden Rechte müssen deshalb publik sein. Verwirklicht wird dies mittels Publizitätsmitteln:
- Für unbewegliche Sachen: Grundbuch (ZGB 942) ff.
- Für bewegliche Sachen
- V.a. Besitz, ZGB 919 ff.
- Eigentumsvorbehaltsregister; ZGB 715
- Viehverschreibung
- Schiffsregister
- Luftfahrzeugbuch
Was ist das Spezialitätsprinzip?
Dingliche Rechte können nur an einzelnen, individualisierten Sachen bestehen.
Was ist das Prinzip der Typengebundenheit?
Es besteht ein numerus clausus der dinglichen Rechte: An beweglichen und unbeweglichen Sachen sind nur solche dingliche Rechte möglich, die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
Hinzu tritt der Grundsatz der Typenfixierung: Dort, wo das Gesetz die Typen der dinglichen Rechte inhaltlich festlegt, darf diese Ordnung von den Parteien nicht verändert werden.
Was ist das Kausalitätsprinzip und wo ist es geregelt?
Dingliche Rechte können nur erworben werden, wenn dem Erwerb ein gültiger Rechtsgrund (“causa”) zugrunde liegt. Für Grundstücke geht dies explizit aus ZGB 974 II hervor. BGer und Lehre bejahren das Kausalitätsprinzip aber auch für Fahrnis.
Was ist das Prinzip der Alterspriorität?
Es besagt, dass sich die Rangordnung unter beschränkten dinglichen Rechten nach deren Errichtungsdatum bestimmt: Das früher errichtete Recht geht dem später errichteten vor (“prior tempore, potior iure”).