Grundlagen & Prinzipien Flashcards

1
Q

Welche Voraussetzungen muss eine Sache erfüllen?

A

Keine Legaldefinition des Begriffs “Sache”.

  1. Unpersönlichkeit
    Vom Menschen verschieden.
  2. Körperlichkeit
    Gegenstand muss grds. greifbar / dreidimensional sein.
  3. Abgegrenztheit
    Sache muss abgegrenztes/gesondertes Dasein im Raum haben, bei Flüssigkeiten mit Behältnis.
  4. Rechtliche Beherrschbarkeit
    Sache muss tatsächlich beherrschbar sein und das Recht muss die Möglichkeit ihrer Beherrschung vorsehen (keine res extra commercium).
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2
Q

Welche unkörperlichen Objekte werden vom Gesetz den Sachen gleichgestellt?

A
  • Grundeigentum an gewissen Rechten (ZGB 655 II Ziff. 2)
  • Fahrniseigentum an Naturkräften (ZGB 713)
  • Nutzniessung an Rechten oder an einem Vermögen (ZGB 745 I und 773 ff.)
  • Pfandrechte an Forderungen und anderen Rechten (ZGB 899 ff.)
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3
Q

Welche Sachen sind nicht verkehrsfähig?

A
  • Öffentliche Sachen (ZGB 664)
  • Menschliche Organe, Gewebe, Zellen (BV 119a III; Transplantationsgesetz 7)
  • Betäubungsmittel
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4
Q

Wie sind dingliche Rechte charakterisiert?

A
  1. Absolutheit des Rechts (Wirkung erga omnes).
  2. Sachbezogenheit des Rechts (beziehen sich immer auf Sachen).
  3. Begründung unmittelbarer Sachherrschaft (Herrschaft kann ausgeübt werden, ohne dass auf den Willen einer anderen Person eingewirkt werden muss).
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5
Q

Welche Elemente weist die Realobligation auf?

A
  1. Obligatorisches Element im Zentrum.
  2. Reales (dingliches) Element dahingehend, dass der Schuldner der Leistung (gelegentlich auch der Gläubiger) durch seine dingliche Berechtigung an einer Sache bestimmt wird.
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6
Q

Welche Entstehungsgründe für Realobligationen gibt es?

A
  • Gesetzliche Realobligationen
  • Rechtsgeschäftliche Realobligationen
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7
Q

Was sind Beispiele für gesetzliche Realobligationen?

A
  • Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts, ZGB 837 I Ziff. 3
  • Pflicht des Grundeigentümers zur Einräumung eines Notwegrechts, ZGB 694
  • Pflichten des Finders, ZGB 720 f.
  • Pflichten der Miteigentümer zur Tragung von Kosten und Lasten, ZGB 649​
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8
Q

Was sind Beispiele für rechtsgeschäftliche Realobligationen?

A
  • Vereinbarung einer nebensächlichen Leistungspflicht bei Grunddienstbarkeiten, ZGB 730 II
  • Grundlast, ZGB 782 ff.
  • Im Grundbuch vorgemerktes persönliches Recht, ZGB 959, OR 216a
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9
Q

Wie lautet die Definition des Eigentums?

A

Eigentum ist das dingliche Vollrecht, also grundsätzlich das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache (Vollherrschaftsrecht).

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10
Q

Wie lautet die Definition der beschränkten dinglichen Rechte?

A

Beschränkte dingliche Rechte vermitteln dem Berechtigten nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsrechte (“Teilherrschaftsrechte”).

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11
Q

Was ist das Publizitätsprinzip und wie wird es verwirklicht?

A

Da dingliche Rechte absolut wirken, müssen sie für jedermann erkennbar sein. Die an den Sachen bestehenden Rechte müssen deshalb publik sein. Verwirklicht wird dies mittels Publizitätsmitteln:

  • Für unbewegliche Sachen: Grundbuch (ZGB 942) ff.
  • Für bewegliche Sachen
    • V.a. Besitz, ZGB 919 ff.
    • Eigentumsvorbehaltsregister; ZGB 715
    • Viehverschreibung
    • Schiffsregister
    • Luftfahrzeugbuch
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12
Q

Was ist das Spezialitätsprinzip?

A

Dingliche Rechte können nur an einzelnen, individualisierten Sachen bestehen.

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13
Q

Was ist das Prinzip der Typengebundenheit?

A

Es besteht ein numerus clausus der dinglichen Rechte: An beweglichen und unbeweglichen Sachen sind nur solche dingliche Rechte möglich, die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

Hinzu tritt der Grundsatz der Typenfixierung: Dort, wo das Gesetz die Typen der dinglichen Rechte inhaltlich festlegt, darf diese Ordnung von den Parteien nicht verändert werden.

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14
Q

Was ist das Kausalitätsprinzip und wo ist es geregelt?

A

Dingliche Rechte können nur erworben werden, wenn dem Erwerb ein gültiger Rechtsgrund (“causa”) zugrunde liegt. Für Grundstücke geht dies explizit aus ZGB 974 II hervor. BGer und Lehre bejahren das Kausalitätsprinzip aber auch für Fahrnis.

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15
Q

Was ist das Prinzip der Alterspriorität?

A

Es besagt, dass sich die Rangordnung unter beschränkten dinglichen Rechten nach deren Errichtungsdatum bestimmt: Das früher errichtete Recht geht dem später errichteten vor (“prior tempore, potior iure”).

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16
Q

Gibt es Ausnahmen vom Prinzip der Alterspriorität?

A

Durchbrochen wird das Prinzip entweder durch Rechtsgeschäft oder vereinzelt durch gesetzliche Bestimmungen (wie etwa das Pfandstellensystem der Grundpfandrechte gemäss ZGB 813 ff.).

17
Q

Was ist das Akzessionsprinzip und wo ist es geregelt?

A

Das Akzessionsprinzip besagt, dass die Bestandteile einer Sache das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen. So geht das Recht des Eigentümers auf alle Bestandteile der Sache (ZGB 642 I) und alles, was auf einem Grundstück fest eingebaut oder -gepflanzt worden ist, wird Eigentum des Grundeigentümers (ZGB 667 und 671). Entsprechend erfasst auch ein Grundpfandrecht das Grundstück einschliesslich all seiner Bestandteile (ZGB 805 I).

18
Q

Gibt es Einschränkungen zum Akzessionsprinzip?

A

Das Akzessionsprinzip wird namentlich durchbrochen bei Baurechten (ZGB 675 I und 779 ff.) oder bei Pflanzungsrechten (ZGB 678 II).

19
Q

Welche zwei Bedeutungen hat der Begriff “Besitz”?

A
  • Tatbestand, der die tatsächliche Beziehung einer Person zu einer Sache ausdrückt.
  • Rechtsfolge, Summe von Rechtswirkungen, die das Gesetz an die tatsächliche Herrschaft knüpft.
20
Q

An welche Voraussetzungen ist der Besitz grds. geknüpft?

A
  • Sachherrschaft (objektives Element)
    Tatsächliche Gewalt über die Sache (setzt eine gewisse räumliche Beziehung zw. Person und Sache voraus, ausreichend ist, dass sich die Sache nach Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der Person befindet) für eine bestimmte Dauer.
  • Wille zur Sachherrschaft (subjektives Element)
    Ausübung der Sachherrschaft ist nur mit willentlichem Element möglich.
21
Q

Was ist ein Besitzdiener und was sind entsprechende Beispiele?

A

Im ZGB nicht geregelt.

Der Besitzdiener übt den Besitz im Namen und für Rechnung eines anderen (des Besitzers) aus, ohne selber Rechte auf die Sache geltend zu machen. Sachherrschaft auf blosses Zusehen hin oder nur ganz vorübergehender Natur.

Schulbeispiele:

  • Bote, der Sache überbringt
  • Kellner, der Wein serviert
  • Dienstmädchen in Bezug auf Mobiliar in der Wohnung des Arbeitgebers
22
Q

Welche Stufen unterscheidet man bei mehrfachem Besitz?

A

ZGB 920 II

  • Selbstständigen Besitz hat nur jene Person, welche die Sache als Eigentümerin besitzt (es genügt, dass er der Meinung ist, er sei Eigentümer).
  • Unselbstständigen Besitz haben Personen, welche die Sache nicht als Eigentümer, sondern zu einem beschränkten dinglichen oder zu einem persönlichen Recht besitzen.
23
Q

Welche Unterscheidung des Besitzes in Hinsicht auf die Intensität der Sachherrschaft gibt es?

A

Unterscheidung im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt.

  • Unmittelbaren Besitz hat eine Person, wenn sie direkt die Sachherrschaft ausübt.
  • Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn ein Besitzer die Sachherrschaft nur indirekt, d.h. über eine andere Person ausübt.
24
Q

Wann liegt Alleinbesitz, wann Mitbesitz i.w.S. vor?

A

Wird der Besitz einer bestimmten Qualität (z.B. selbständiger, unmittelbarer Besitz) von einer einzigen Person ausgeübt, liegt Alleinbesitz vor.

Haben hingegen mehrere Personen an der Sache Besitz derselben Qualität, besteht Mitbesitz i.w.S.

25
Q

Welche Erscheinungsformen hat Mitbesitz i.w.S.?

A
  • Mitbesitz i.e.S. liegt vor, wenn jeder von mehreren Besitzern die Sachherrschaft alleine ausüben kann.
  • Gesamtbesitz liegt vor, wenn die mehreren Besitzer die Sachherrschaft nur gemeinschaftlich ausüben können.
26
Q

Was ist Rechtsbesitz?

A

In den Fällen von ZGB 919 II (bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten) stellt das Gesetz dem Sachbesitz die tatsächliche Ausübung des Rechts, d.h. den Rechtsbesitz, gleich. Die tatsächliche Gewalt über diese Rechte wird durch ihre “tatsächliche Ausübung” zum Ausdruck gebracht.

27
Q

Welche Präzisierungen nimmt die Lehre zum Rechtsbesitz vor?

A
  • Rechtsbesitz ist entgegen Wortlaut von ZGB 919 II auch auf Personaldienstbarkeiten, Immaterialgüterrechte und teilweise sogar auf Forderungen anwendbar.
  • Rechtsbesitz von ZGB 919 II ist nur anwendbar, wenn es um Rechte geht, die dem Berechtigten nicht schon die tatsächliche Gewalt über die Sache vermitteln. Damit ist der Rechtsbesitz nur für negative Dienstbarkeiten und für Grundlasten aktuell.
28
Q

Welche Arten des Besitzeserwerbs gibt es?

A
  • Originärer Besitzerwerb
    Jemand erlangt Besitz an einer Sache, ohne ihn vom Besitz eines Vorgängers abzuleiten.
  • Derivativer Besitzerwerb
    Jemand leitet seinen Besitz vom Besitz eines früheren Besitzers ab, wird also mit dessen Willen neuer Besitzer.
29
Q

Welche Voraussetzungen hat der originäre Besitzerwerb?

A
  • Inbesitznahme (objektives Element)
    Muss äusserlich erkennbar sein.
  • Wille, Besitzer zu werden (subjektives Element)
  • Str.: Urteilsfähigkeit des Handelnden?
30
Q

Welche Voraussetzungen hat der derivative Besitzeserwerb bei Übertragung unter Anwesenden?

A

ZGB 922 I

  • Übergabe der Sache selbst oder der Mittel zur Sachherrschaft
  • Besitzübertragungswille beider Parteien
    Realakt, welcher Urteils-, aber nicht Handlungsfähigkeit voraussetzt.

Wirksamkeit des Besitzübergangs ist nicht von der Gültigkeit des allfälligen Grundgeschäfts abhängig!

31
Q

Wie ist der Begriff “Stellvertreter” bei der derivativen Besitzübertragung unter Abwesenden zu verstehen?

A

ZGB 923

Stellvertretung meint hier nicht die Stellvertretung von OR 32 ff., sondern eine rein besitzesrechtliche, auf Realakte bezogene Stellvertretung. Sie kann sowohl auf Seiten des Veräusserers als auch des Erwerbers vorliegen.

32
Q
A