Grundlagen Flashcards
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Nachschieben von Zügen - Wie müssen Schiebetriebfahrzeuge gekuppelt sein?
(408.2441S1A1.2)
Schiebetriebfahrzeuge müssen miteinander gekuppelt sein. Schiebetriebfahrzeuge, die bis zu einem Bahnhof oder darüber hinaus am Zug bleiben, müssen bis zum letzten Haltbahnhof mit dem Zug gekuppelt sein. Schiebetriebfahrzeuge, die in Gefällen am Zug bleiben, müssen stets mit dem Zug gekuppelt sein.
Nachschieben von Zügen - Wie stellen Sie Ihre PZB-Fahrzeugeinrichtung richtig ein?
(408.2441S1A1.3)
Für die Zugbeeinflussung gelten folgende Regeln:
a) Der Triebfahrzeugführer eines Schiebetriebfahrzeuges muss beim Nachschieben Fahrzeugeinrichtungen der PZB gemäß den Regeln für
das Bedienen für Zugbeeinflussungsanlagen ab- oder ausschalten.
AP17: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung ist abzuschalten.
Nachschieben von Zügen - Befehl (relevant für Schiebe-Tfz)
408.2441S1A1.4
Wenn der Triebfahrzeugführer eines nachgeschobenen Zuges einen Befehl erhält, der auch für das Verhalten des Triebfahrzeugführers des Schiebetriebfahrzeugs
Bedeutung hat (z. B. Halt zur Sicherung eines Bahnübergangs, Herabsetzen der zulässigen Geschwindigkeit, Fahrt mit gesenkten Stromabnehmern), muss der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges den Triebfahrzeugführer
des Schiebetriebfahrzeugs vom Inhalt des Befehls verständigen. Wenn dies nicht möglich ist, muss er dem Fahrdienstleiter mitteilen, dass er den Befehl auch dem Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs
übermitteln muss.
Nachschieben von Zügen - Was gilt beim Ansetzen an den Zug?
408.2441S2A1.5
Es gilt Folgendes:
a) Der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs muss das Schiebetriebfahrzeug vor der Abfahrt an den Zug setzen.
b) Wenn die Betriebszentrale das außerplanmäßige Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug angeordnet hat, teilt
sie dies dem Fahrdienstleiter mit. Wenn der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs das Fahrzeug an den Zug gesetzt hat, muss er dies dem Fahrdienstleiter melden.
Welche Geschwindigkeit darf beim Nachschieben von Zügen nicht überschritten werden, wenn im Streckenbuch nichts anderes zugelassen ist?
(408.2441S2A1.6+7)
Die zulässige Geschwindigkeit für nachgeschobene Züge beträgt:
a) 60 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem Zug gekuppelt ist,
b) 80 km/h, wenn das Schiebetriebfahrzeug mit dem Zug gekuppelt ist.
Die zulässige Geschwindigkeit für Schiebetriebfahrzeuge, die von der freien Strecke aus zurückkehren, beträgt 50 km/h.
Welche Druckkräfte dürfen beim Nachschieben von Zügen nicht überschritten werden, wenn im Streckenbuch nichts anderes zugelassen ist?
(408.2441S2A1.8)
Bei Zügen, die ausschließlich aus Drehgestellwagen gebildet sind, ist keine Beschränkung der Druckkraft erforderlich.
In allen anderen Fällen gilt Folgendes:
Beim Nachschieben darf die Druckkraft höchstens 240 kN (24 t) betragen. In Bahnhöfen oder auf Abzweigstellen muss der Triebfahrzeugführer die Druckkraft auf 120 kN (12 t) beschränken. Größere Druckkräfte können für bestimmte Streckenabschnitte oder Züge im Streckenbuch zugelassen sein.
Nachschieben von Zügen (nicht gekuppelt) - Was gibt es vom Tf des Schiebetriebfahrzeuges zu beachten beim Beenden des Nachschiebens und wie ist die Stelle gekennzeichnet?
(408.2441S2A2.1 / BRW.5441S1A2.1)
Die Stelle, wo ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug den Zug verlassen soll, ist durch Signal Ts 1 gekennzeichnet oder im Befehl angegeben.
Wenn der Triebfahrzeugführer eines nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs das Nachschieben beendet, muss er den Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges verständigen.
Wenn Funk nicht zur Verfügung steht, muss er Signal Zp 1 geben.
Er muss den weiterfahrenden Zug so lange beobachten, bis er sich überzeugt hat, dass keine Zugtrennung eingetreten ist.
Nachschieben von Zügen (nicht gekuppelt) - Welche Maßnahmen sind zu treffen beim Unbeabsichtigtem Trennen vom Zug?
(408.2441S2A2.2 / BRW.5441S2A2.2)
Wenn sich ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug ohne Absicht vom Zug getrennt hat, muss der Triebfahrzeugführer es sofort anhalten und nach dem Anhalten den Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges verständigen.
Wenn er erkennt, dass während des Abbremsens ein Bahnübergang befahren wird, muss er mehrmals Signal Zp 1 geben.
Der Triebfahrzeugführer darf das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetriebfahrzeug erst dann wieder an den Zug setzen, wenn dieser zum Halten gekommen
ist. Vor der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er die mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters einholen. Bei der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss er auf Sicht fahren.
Nachschieben von Zügen (nicht gekuppelt) - Welche Befehle erhält ein Schiebetriebfahrzeug für das Nachschieben und die Rückfahrt?
(408.2441S2A2.3)
Der Triebfahrzeugführer eines nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs, das von der freien Strecke aus zurückkehren soll, erhält für das
Nachschieben und für die Rückfahrt Befehl, und zwar
- auf eingleisigen Strecken Befehl 5,
- auf zweigleisigen Strecken Befehl 5, 5.1 bzw. 5.2 und - soweit der Fahrdienstleiter die Einfahrt nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals, Signal Zs 1, Signal Zs 7, Signal Ts 3 oder Signal Sh 1 zulässt – Befehl 6 oder
Befehl 7.
Wo regelmäßig mit Triebfahrzeugen nachgeschoben wird, die nicht mit dem Zug gekuppelt sind, darf auf den Befehl verzichtet werden (Streckenbuch).
Nachschieben von Zügen - Wofür muss der Tf des Schiebetriebfahrzeugs sorgen hinsichtlich der Schlusssignale?
(BRW.5441S1A1.1)
Der Triebfahrzeugführer eines mit einem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeuges muss dafür sorgen, dass vor Beginn des Nachschiebens das Schlusssignal vom letzten Fahrzeug vor dem Schiebetriebfahrzeug entfernt und nach Beendigung des Nachschiebens wieder angebracht ist.
Nachschieben von Zügen - Wie erfolgt die Verständigung?
BRW.5441S1A1.2
Der Triebfahrzeugführer des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges und der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs verständigen
sich in der Regel über Funk.
Wenn Funk nicht zur Verfügung steht, dürfen sie sich durch Signal Zp 1 verständigen, wenn die Schiebetriebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sind oder wenn dies in den Regelungen des EVU zugelassen
ist.
Nachschieben von Zügen - Wie meldet der Tf des Schiebe-Tfz sich zum Nachschieben
bereit?
(BRW.5441S1A1.3)
Wenn der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs das Schiebetriebfahrzeug vor der Abfahrt an den Zug gesetzt hat und zum Nachschieben bereit ist, muss er den Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges verständigen.
Wenn Funk nicht zur Verfügung steht, muss er Signal Zp 1 geben.
Nachschieben von Zügen - Was gibt es zu beachten wenn das Nachschieben
begonnen
werden soll?
(BRW.5441S1A1.4)
Der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeuges darf mit dem Nachschieben erst beginnen, wenn der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges die Weisung zum Anfahren gegeben hat.
Wenn Funk nicht zur Verfügung steht, muss der Triebfahrzeugführer an der Spitze Signal Zp 1 geben.
Der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs muss mit Signal Zp 1 antworten und mit dem Nachschieben beginnen.
In den Regelungen des EVU kann eine andere Art der Verständigung angeordnet sein.
Nachschieben von Zügen - Wie wird sich vor
Bremsungen
verständigt?
(BRW.5441S1A1.5)
Bevor der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges eine Bremsung einleitet, muss er den Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs
verständigen.
Wenn Funk nicht zur Verfügung steht, muss er Signal Zp 1 geben.
In welchen Situationen muss der Triebfahrzeugführer sofort anhalten und nach dem Anhalten sofort den Fahrdienstleiter verständigen?
(408.2531S1.1)
Der Triebfahrzeugführer muss in folgenden Situationen sofort anhalten und nach dem Anhalten sofort den Fahrdienstleiter verständigen:
a) Unzulässige Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal,
b) Vorbeifahrt an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten gewesen wäre,
c) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
d) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt,
e) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Signal Sh 1 bzw. Ra 12 (DV 301) zeigt,
f) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Kennlicht zeigt
Wie wird dem Tf die Weiterfahrt erteilt, wenn der Tf sofort anhalten musste wegen Situationen beschrieben in Modul 408.2531?
(408.2531S1.2)
Für die Weiterfahrt erteilt der Fahrdienstleiter Befehl 2. Wenn der Zug zurücksetzen muss, gelten die Regeln in Modul 408.2572.
Was muss ein Tf tun wenn er eine Störung an der PZB-Streckeneinrichtung feststellt oder vermutet?
(408.2651S1A1)
Wenn der Triebfahrzeugführer eine Störung an einer PZB-Streckeneinrichtung feststellt oder vermutet, muss er dies dem Fahrdienstleiter melden. Er muss - soweit
er dies feststellen kann - Folgendes angeben:
- das Signal, an dem sich die gestörte Einrichtung befindet oder die Lage der gestörten Einrichtung,
- den Bahnübergang, vor dem sich die gestörte Einrichtung befindet,
- ob die PZB-Streckeneinrichtung ständig wirksam oder unwirksam ist,
- ob ein 500 Hz-, 1000 Hz- oder 2000 Hz-Gleismagnet gestört ist.
Bei gestörten PZB-Streckeneinrichtungen an Langsamfahrstellen muss der Triebfahrzeugführer
gemeinsam mit dem Fahrdienstleiter feststellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1, oder Lf 6 und dem Signal Lf 2, oder Lf 7 ein Hauptsignal befindet.
Die PZB-Fahrzeugeinrichtung gestört. Was muss der Tf beachten?
(408.2651S1A2)
Eine Störung an der PZB-Fahrzeugeinrichtung muss der Triebfahrzeugführer der
Betriebszentrale melden. Ein signalgeführter Zug darf mit 50 km/h weiterfahren.
Nach welchen Grundsatz ist zu verfahren wenn es eine unvorhergesehene PZB-Zwangsbremsung gegeben hat nachdem der Tf zum Halten gekommen ist?
(408.2651S1A3.1)
Wenn ein Zug infolge einer PZB-Zwangsbremsung zum Halten gekommen ist, muss der Triebfahrzeugführer sofort den Fahrdienstleiter verständigen. Der Triebfahrzeugführer muss gemeinsam mit dem Fahrdienstleiter feststellen, wo die Zwangsbremsung eingetreten ist.
a) Wenn die Zwangsbremsung an
- einem Hauptsignal,
- einem Sperrsignal oder
- einem Signal Ne 1
eingetreten ist, gelten die Regeln im Modul 408.2531. Dies gilt auch, wenn es sich nicht eindeutig feststellen lässt.
b) Wenn die Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB BÜ“ eingetreten ist, erteilt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Weisung
zur Sicherung des Bahnübergangs. Danach darf der Triebfahrzeugführer mit mündlicher Zustimmung des Fahrdienstleiters weiterfahren.
c) Wenn die Zwangsbremsung an einer anderen als der in den Unterabsätzen a) oder b) genannten Stelle eingetreten ist, darf der Triebfahrzeugführer mit mündlicher Zustimmung des Fahrdienstleiters weiterfahren.
Wie ist zu verfahren wenn nach einer PZB-Zwangsbremsung die Verständigung
nicht möglich
ist?
(408.2651S2A3.2+3)
Wenn der Triebfahrzeugführer nach dem Anhalten den Fahrdienstleiter nicht verständigen kann, gilt Folgendes:
a) Wenn eine PZB-Zwangsbremsung den Zug auf der freien Strecke angehalten hat, darf der Triebfahrzeugführer im Fall “PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt” auf
Sicht weiterfahren, bis er den Fahrdienstleiter verständigen kann, höchstens bis zum nächsten Hauptsignal.
b) Für die Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung an einem Lichtsignal mit weiß-gelb-weiß-gelb-weißem Mastschild gelten die Regeln in Modul
408.2455 Abschnitt 2 Absatz (3).
“Bis zum nächsten Hauptsignal darf auf Sicht weitergefahren werden. Der Triebfahrzeugführer muss den Fahrdienstleiter so bald wie möglich,
spätestens auf dem nächsten Bahnhof, über die Weiterfahrt verständigen.”
Im Streckenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein.
Heißläufer / Feste Bremse (Anzeige durch
Ortungsanlagen) - Wie verfährt der Fdl und wie muss der Tf den Zug bremsen bei einer Meldung durch den Fdl?
(407.2553S1A1.2)
Für Ortungsanlagen gilt:
a) Bei Anzeige eines Heißläufers oder „Feste Bremse - heiß“ durch eine Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fahrdienstleiter
den Zug in der Regel an einem Hauptsignal an.
b) Bei Anzeige eines Warmläufers oder „Feste Bremse - warm“ durch eine Heißläuferortungsanlage oder Festbremsortungsanlage hält der Fahrdienstleiter
den Zug in einem Bahnhof an.
c) Der Fahrdienstleiter teilt dem Triebfahrzeugführer vor dem Anhalten des Zuges die Art der Meldung, den betroffenen Radsatz und die betroffene
Zugseite mit.
d) Der Triebfahrzeugführer soll bei einem Heißläufer oder bei der Meldung „Feste Bremse - heiß“ den Zug mit einer Vollbremsung anhalten.
Heißläufer / Feste Bremse - Was passiert nach dem Anhalten des Zuges und wie muss der TF den Zug untersuchen nach dem Anhalten
ggbf. auch im Bahnhof?
(407.2553S1A2.1+2)
Nach dem Anhalten gilt:
a) Der Fahrdienstleiter teilt dem Triebfahrzeugführer die Unregelmäßigkeit mit, sofern ihm diese nicht schon mitgeteilt worden ist.
b) Der Triebfahrzeugführer muss
1. den Zug nach der Unregelmäßigkeit absuchen,
2. bei Anzeige durch eine Ortungsanlage das geortete Fahrzeug untersuchen; wird an diesem Fahrzeug keine Unregelmäßigkeit festgestellt, muss er das davor und dahinter laufende Fahrzeug nach Wärmequellen
absuchen,
3. dem Fahrdienstleiter die zu treffenden Maßnahmen mitteilen.
(2) Soll ein Zug mit einem durch Heißläuferortungsanlage angezeigten Heißläufer,
der an einem Einfahrsignal angehalten wurde, im Bahnhof untersucht werden, darf der Triebfahrzeugführer den Zug nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Bahnhof fahren.
Wie muss der Tf mit Schäden an Fahrzeugen verfahren?
408.2553S2A3
Der Triebfahrzeugführer muss Fahrzeuge mit Mängeln, die den Bahnbetrieb gefährden können, aus dem Zug aussetzen.
Wenn das auszusetzende Fahrzeug die orangefarbene Tafel zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern trägt, muss der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter
die Fahrzeugnummer sowie die am auszusetzenden Fahrzeug angebrachten und in den Beförderungspapieren enthaltenen UN-Nummern mitteilen.
Wie ist zu verfahren wenn während der Fahrt feste Bremsen vermutet oder festgestellt werden oder der Tf zum Lösen der Bremsen aufgefordert wird?
(915.0106S12A6)
Werden während der Fahrt feste Bremsen vermutet oder festgestellt oder wird der Eisenbahnfahrzeugführer zum Lösen der Bremsen aufgefordert, so ist der
Hauptluftleitungsdruck mittels Schnelldruckregler oder Angleicher um mindestens 0,3 bar zu erhöhen. Können feste Bremsen mit einem Hauptluftleitungsdruck
bis 5,5 bar nicht gelöst werden, so ist der Zug anzuhalten und die Störung
zu beseitigen. Es ist darauf zu achten, dass alle Feststellbremsen gelöst
sind.
Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen - Wie ist zu verfahren bei einem eingeschlossenen Wegebenutzer?
(408.2671S2A3.5)
Wenn der Triebfahrzeugführer feststellt, dass Wegebenutzer zwischen den Schranken eingeschlossen sind, gilt Folgendes:
a) Bei Bahnübergängen mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter (AOS) muss
er die Ausfahrschranken öffnen und, nachdem die Wegebenutzer den Bahnübergang verlassen haben, wieder schließen. Wenn er bei einem Bahnübergang mit Überwachungssignal anschließend ein Signal Bü 1 aufnehmen kann, muss er den Bahnübergang nicht nach den Absätzen (6) bis (8) sichern. (technisch/nicht möglich)
Bahnübergänge mit Ausfahrschrankenöffnungsschalter sind im Streckenbuch genannt.
b) Bei Bahnübergängen ohne Ausfahrschrankenöffnungsschalter muss der
Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter verständigen.
Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen - Wie ist zu handeln wenn unerwartet offene Schranken
an einem BÜ bemerkt werden?
(408.2671S1A1)
Wenn der Triebfahrzeugführer unerwartet offene Schranken oder Halbschranken bemerkt, muss er Signal Zp 1 geben. Wenn er erkennt, dass am Bahnübergang ein Zusammenprall droht, muss er sofort eine Schnellbremsung durchführen. Er muss die Unregelmäßigkeit dem Fahrdienstleiter melden.
Wann muss der Tf einen Bahnübergang sichern?
408.2671S1A2
Der Triebfahrzeugführer muss einen Bahnübergang in folgenden Fällen sichern:
a) Der Fahrdienstleiter hat die Sicherung durch Befehl 8 angeordnet.
b) Ril 301 schreibt die Sicherung vor.
c) Der Zug hat zwischen dem Signal Bü 2 oder Bü 3 und dem Bahnübergang gehalten oder ist langsamer als 20 km/h gefahren.
Wann muss der Tf einen Bahnübergang sichern?
408.2671S1A2.1
Der Triebfahrzeugführer muss einen Bahnübergang in folgenden Fällen sichern:
a) Der Fahrdienstleiter hat die Sicherung durch Befehl 8 angeordnet.
b) Ril 301 schreibt die Sicherung vor.
c) Der Zug hat zwischen dem Signal Bü 2 oder Bü 3 und dem Bahnübergang gehalten oder ist langsamer als 20 km/h gefahren.
Im Streckenbuch können abweichende Regelungen enthalten sein.
Mehrere Bahnübergänge sichern
408.2671S1A2.2
Ist vor dem nach Absatz (1) zu sichernden Bahnübergang zusätzlich zur Bü-Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt, muss der Triebfahrzeugführer
a) alle folgenden Bahnübergänge sichern, vor denen zusätzlich zur Bü-Kennzeichentafel eine Bü-Ankündetafel aufgestellt ist und
b) den nächsten Bahnübergang sichern, vor dem eine Bü-Kennzeichentafel aufgestellt ist.
Dies gilt auch, wenn vor diesen Bahnübergängen Überwachungssignale Signal Bü 1 zeigen.
Im Streckenbuch können abweichende Regelungen enthalten sein.
Ein Bahnübergang muss technisch gesichert werden. Bei Ankunft sind die Schranken
geschlossen oder die Lichtsignale wirksam. Wie ist zu verfahren?
(408.2671A2.4+8)
Der Triebfahrzeugführer muss vor dem Bahnübergang anhalten, auch wenn die Schrankenbäume gesenkt sind oder die Straßensignale rot blinken oder leuchten.
Wenn bei einem Bahnübergang mit Schranken bei Annäherung die Schranken bereits geschlossen sind und der Triebfahrzeugführer nach dem Anhalten
festgestellt hat, dass keine Hilfseinschalttaste vorhanden ist oder sich keine Bedienungsstelle am Bahnübergang befindet, darf er den Bahnübergang befahren. Er muss dabei die Schranken beobachten. Wenn sich die Schranken öffnen, bevor das erste Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat, muss der
Triebfahrzeugführer die Wegebenutzer durch Signal Zp 1 warnen.
Was gilt bei einer technischen Sicherung eines Bahnüberganges?
(408.2671S2A2.6)
Bei technischer Sicherung gilt Folgendes:
a) Der Triebfahrzeugführer muss den Bahnübergang technisch sichern. Die technische Sicherung muss er wie folgt einschalten:
1. Bedienen der Hilfseinschalttaste (HET):
- Das erste Fahrzeug muss vor dem Standort der HET halten.
- Der Triebfahrzeugführer muss die am befahrenen Gleis - vom Zug aus gesehen - vor dem Bahnübergang befindliche HET bedienen.
2. Automatisches Einschalten durch Befahren einer Zugeinwirkungsstelle:
Zum automatischen Einschalten muss der Triebfahrzeugführer mit dem ersten Fahrzeug bis an das Schild „Automatik HET“ heranfahren.
b) Der Triebfahrzeugführer darf den Bahnübergang erst befahren, wenn nach dem Bedienen der HET bzw. nach dem Befahren der Zugeinwirkungsstelle festgestellt wurde, dass eines der Straßensignale rot blinkt oder leuchtet oder die Schrankenbäume gesenkt sind.
c) Für Sperrfahrten, die aus einer Einschaltstrecke ohne Befahren des zugehörigen Bahnübergangs zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, kann das
Bedienen der Unwirksamkeitstaste (UT) an diesem Bahnübergang angeordnet sein.
Wie ist zu verfahren wenn die technische Sicherung nicht möglich ist?
(408.2671S2A2.7)
Wenn der Triebfahrzeugführer die technische Sicherung nach Absatz (6) nicht einschalten kann, muss er vor der Weiterfahrt die Wegebenutzer durch Signal Zp
1 warnen. Bei einem geschobenen Zug muss der Mitarbeiter auf dem Fahrzeug an der Spitze die Wegebenutzer durch Signal Zp 1 warnen. Danach darf
der Triebfahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit auf den Bahnübergang fahren. Wenn das erste Fahrzeug die Straßenmitte erreicht hat, muss er den Bahnübergang schnellstens räumen.
Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen - Wann muss der Tf eine Unregelmäßigkeit melden?
(408.2671S3A2.9)
Der Triebfahrzeugführer muss Unregelmäßigkeiten an Bahnübergängen mit Überwachungssignalen wie folgt melden:
a) Wenn ein Überwachungssignal oder ein Überwachungssignalwiederholer Signal Bü 0 zeigt, muss der Triebfahrzeugführer dies dem Fahrdienstleiter melden, es sei denn, die Sicherung des Bahnübergangs ist gemäß Absatz (1) c) nicht erforderlich.
b) Wenn ein Triebfahrzeugführer bei einem Bahnübergang mit Hilfseinschalttaste (HET) die HET nach den Regeln in Absatz (6) nicht bedienen konnte, muss er dies dem Fahrdienstleiter melden.
Ein Zug hat zwischen dem Signal Bü 2 oder Bü 3 und dem Bahnübergang gehalten oder ist langsamer als 20 km/h gefahren. Wann ist eine Sicherung des Bahnüberganges nicht notwendig?
Diese Sicherung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
1. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 ausschließlich an einem Bahnsteig planmäßig gehalten und zwischen dem Zug und dem Bahnübergang
zeigt ein Überwachungssignal oder Überwachungssignalwiederholer Signal Bü 1.
2. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 2 zwischen Signal Bü 2 und dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsignals
- gehalten oder
- ist langsamer als 20 km/h gefahren
und bei der Weiterfahrt zeigt ein Überwachungssignalwiederholer in unmittelbarer
Nähe des Hauptsignals Signal Bü 1.
3. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und dem Bahnübergang ausschließlich an einem Bahnsteig planmäßig gehalten.
4. Ein Zug hat bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsignals
- gehalten oder
- ist langsamer als 20 km/h gefahren und zur Weiterfahrt wird eine Fahrtstellung, Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 gezeigt.
Was gilt beim Erkunden von Gleisen allgemein?
408.2541S1A1.1
Allgemein gilt:
a) Wenn wetterbedingte oder andere gefahrdrohende Umstände (Stürme, Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten lassen, dass Gleise nicht
ohne Gefahr befahren werden können, sind sie zu erkunden.
b) Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Straßenfahrzeugen
entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefahrenstelle, ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen oder Wendezügen in Betracht.
c) Wenn der Fahrdienstleiter es mit dem Triebfahrzeugführer vereinbart und es vertretbar erscheint, darf bei Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnel bei eingeschalteter Tunnelbeleuchtung die Erkundung auch mit Reise- oder Güterzügen durchgeführt werden.
Wie wird man zum Erkunden von Gleisen beauftragt?
408.2541S1A1.2
Der Fahrdienstleiter weist den Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 an, auf den betroffenen Gleisen auf Sicht zu fahren, sowie zusätzlich durch Befehl 12.1, das Gleis zu erkunden und das Ergebnis der Erkundung an ihn zu melden.