Gesellschaftsrecht random Flashcards

1
Q

Was für eine “Art” von Klage ist die Anfechtung eines Generalversammlungbeschlusses?

A

Vermögensrechtliche Klage: Bei der Klage auf Anfechtung eines Generalversammlungbeschlusses handelt es sich um eine vermögensrechtliche Klage. Der Streitwert richtet sich jeweils nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses und nicht nach dem positiven Interesse des Klägers, da sich ein positives Urteil nicht nur auf das Verhältnis zwischen Kläger und Gesellschaft auswirkt.

Gestaltungsklage: Weiter handelt es sich um eine Gestaltungsklage.

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2
Q

Was sind die VSS einer Verantwortlichkeitsklage nach OR 754 (Haftung für Geschäftsführung, Verwaltung und Liquidation)?

Was gilt es speziell bei der Aktivlegitimation zu beachten?

A

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft, Aktionäre & Gläubiger, abhängig von der Natur des Schadens und einer allfälligen Konkurseröffnung

1.1. Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs:
Gläubiger: Nur bei direktem Schaden besteht Klagemöglichkeit, die Gläubiger haben keine Möglichkeit, den mittelbaren Schaden (für die Gesellschaft) geltend zu machen

Aktionäre: Bei direktem Schaden können sie individuelle direkt klagen und bei einem mittelbaren Schaden können sie für die Gesellschaft den Schaden einklagen (OR756I)

1.2. Aktivlegitimation im Konkurs: Es gilt die Ordnung von OR757:
Gläubiger: Ist der Gläubiger als auch die Gesellschaft (direkt) geschädigt so gilt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, will er im Konkurs einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen, entweder aus OR41, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein muss (Schutznormtheorie)

Aktionäre: Für die Aktionäre hinsichtlich eines direkten Schadens mutatis mutandis das Gleiche. Die Formel lautet also: Wird durch das behauptete Organverhalten nebst den direkt geschädigten Aktionären und Gläubigern auch die (konkursite) Gesellschaft geschädigt, können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs-, resp. Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs i. S. v. ORArt. 41 oder auf culpa in contrahendo

2. Passivlegitimation: Formelle, materielle, faktische Organe & Organe gem. Kundgebung

3. Schaden: Direkter oder indirekter Schaden? Differenztheorie

4. Pflichtverletzung: Verlangt ist ein pflichtwidriges Verhalten, also ein Verstoss gegen die den Organen durch Gesetz oder Statuten auferlegten Pflichten. Es wird jenes Mass an Sorgfalt erwartet, welches ein durchschnittliches, vernünftiges Organ in der gleichen Situation anwenden würde. Zentral ist OR717 (Business Judgment Rule). Beachte auch OR754II (Delegation von Organpflichten unter Beachtung der drei curae). Bei unbefugter Delegation Zurechnung der fremden Pflichtwidrigkeit (OR399I analog). Auch Pflichtverletzung durch Unterlassen möglich

5. Kausalzusammenhang: Natürlicher & adäquater Kausalzusammenhang zw. Pflichtverletzung und Schaden

6. Verschulden: Fahrlässigkeit ist ausreichend (objektivierter Sorgfaltspflichtmassstab). Allfällige Entlastung gem. OR758I (Décharge) gegenüber der Gesellschaft und mittelbar geschädigten Aktionären. Aber Achtung: Raschein-Praxis. Beweislast betr. das Verschulden hängt von der Rechtsnatur des Anspruchs ab. M.E. rechtfertigt sich beim Verwaltungsrat aufgrund des vertragsähnlichen Verhältnisses ein Verschulden zu vermuten (OR97 I)

7. Verjährung: OR760

Differenzierte Solidarität: Haftung mehrerer Personen nach OR759

Beispiele:
- Eingehen von Klumpenrisiken (OR 717)
- Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Veräusserung von Vermögen ohne Gegenleistung
- Unterlassen der Benachrichtigung nach OR 725
- Schädigung des Aktionärs (z.B. ungerechtfertigter. Bezugsrechtsausschluss)
- Schädigung des Gläubigers (z.B. Darlehenerschleichung durch falsche Bilanz)

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3
Q

Was ist eine D&O-Versicherung?

A

Die D&O (Directors & Officers) Versicherung: Mit der Organhaftpflichtversicherung können Geschäftsleitung und Verwaltungsräte ihr Privatvermögen schützen. Die Versicherung deckt die Kosten für die Abwehr von Klagen und unbegründeten Forderungen sowie allfällige Entschädigungszahlungen.

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4
Q

Wie definiert sich ein mittelbarer Schaden des Aktionärs oder des Gläubigers?

A

Ein mittelbarer Aktionärs- Gläubigerschaden (Reflexschaden) liegt vor, wenn sich der Schaden des Aktionärs oder Gläubigers mittelbar aus dem Schaden der Gesellschaft ergibt, wenn also die Forderung aufgrund eines Schadens der Gesellschaft (im Konkursfall) uneinbringlich wird.

Klageberechtigung: Die Klageberechtigung der Gläubiger hängt davon ab, ob die Gesellschaft aufrecht steht oder sich im Konkurs befindet (OR756f.).

Frage: In welcher Vermögensmasse ist der Schaden eingetreten? Schaden tritt primär im Vermögen der Gesellschaft ein und nur reflexartig – durch Konkursausfall – im Vermögen des Gläubigers ein.

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5
Q

Wie definiert sich ein unmittelbarer Schaden eines Aktionärs oder Gläubigers?

A

Ein unmittelbarer Schaden entsteht in der Vermögensmasse des Aktionärs oder Gläubigers, ohne dass ein Schaden der Gesellschaft vorliegen würde.

Beispiele:
- Entzug des Bezugsrecht oder einer beschlossenen Dividende
- Kreditgewährung aufgrund einer falschen Bilanz

Frage: In welcher Vermögensmasse ist der Schaden eingetreten?

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6
Q

Was ist ein Rechtsdomizil?

A

Das Rechtsdomizil ist die Anschrift, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann.

Das Domizil enthält folgende Elemente: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl (PLZ) und Ort.

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7
Q

Wie charakterisieren sich Gesellschaften?

A

**Personenvereinigungen

**Vertragliche Begründung

**Gemeinsame Zweckverfolgung

Abgrenzung zu den Schuldverträgen von Relevanz, da je nach Qualifizierung zwingende gesellschaftsrechtliche oder vertragsrechtliche Normen zur Anwendung gelangen (insb. OR530ff. vs. OR394ff.).

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8
Q

Wann bzw. mit was ensteht eine Gesellschaft?

A

Personengesellschaften entstehen mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages:
- Übereinstimmende Willenserklärung
- Rechtsbindungswille
- Verfolgung eines bestimmten Zweckes als Ziel: gemeinsames Vorgehen, denselben Erfolg zu erzielen und einen möglichen Verlust gemeinsam zu tragen
- Motive müssen nicht übereinstimmen

Bei den Körperschaften (AG und GmbH) sind die Statuten die grundlegenden Rechtsnormen, welches die Gesellschaft selbst gibt.

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9
Q

Besteht eine Förderungspflicht bei der einfachen Gesellschaft?

A

Ja

OR531I: Der gemeinsame Zweck muss von allen Gesellschaftern nicht nur angestrebt, sondern mit gemeinsamen Mitteln auch gefördert werden. Diese Pflicht ist begriffsnotwendig; andernfalls würde keine einfache Gesellschaft entstehen.

Beachte: Solange die Beiträge den Gesellschaftszweck fördern, sind alle Arten von Beiträgen vorstellbar wie bspw. ein Konkurrenzverbot, Übernahme einer Bürgschaft etc.

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10
Q

Welcher Bedetung kommt der Gesellschaftszweck der (einfachen) Gesellschaft zu?

A

Gesellschaftszweck ist Entstehungs- als auch Beendigungsgrund.

Massgebend um Sittlichkeit und Widerrechtlichkeit der Gesellschaft zu determinieren.
- Widerrechtlichkeit ist z.B. bei Gesetzesumgehung gegeben
- Keine Rechtspersönlichkeit (OR20 & ZGB50III)
- Bei Dissens, Willensmangel oder Handlungsunfähigkeit der Gesellschafter ist der Gesellschaftsvertrag nichtig

Gilt als Richtlinie für Geschäftspolitik, Schranke und Kontrollmittel, zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit und als Auslegungskriterium für Statuten.

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11
Q

Was sind die Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft aufgrund eines ungültigen Gesellschaftsvertrags

A

Ist der Gesellschaftsvertrag – etwa infolge versteckten Dissenses, Formfehlers oder Willensmangels – ungültig, so ist die Gesellschaft rechtlich nicht existent und sie sollte nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts mit Wirkung ex tunc dahinfallen.

Da sie aber u.U. schon mit Dritten in Kontakt getreten ist, haben diese ein Interesse daran, dass ihnen das Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat dient und die Gesellschaft ihre vertraglich begründeten Pflichten erfüllt.

Aufgrund des Vertrauensschutzes ist die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich wie eine rechtsgültige zu behandeln, sofern sie schon als solche im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Das Recht der AG sieht eine solche Regelung ausdrücklich vor (OR643II).

Unklar ist allerdings das Verhältnis zu ZGB52 III, wonach Gesellschaften mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen können. Das BGer geht davon aus, dass AGs «mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit auch bei Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks erwerben».

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12
Q

Wie charakterisiert sich der kaufmännische Geschäftsverkehr?

A

Typischerweise Beteiligung einer Vielzahl von Personen an einem Rechtsverhältnis: Interessengemeinschaft in der Gesellschaft als Organisationsform.

Gewerbsmässige und standardisierte Abwicklung von Geschäften: standardisierte Vertretungsformen, Handelsregister etc.

Vielzahl von Interaktionen mit Dritten: Rechnungslegungsrecht, Handelsregisterrechtz

Erhöhter Informationsbedarf zur Verminderung der Risiken unternehmerischer Tätigkeit.

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13
Q

Eine Übersicht über die Mindestanzahl an Personen, die für die Gründung einer Gesellschaft erfoderlich sind

A
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14
Q

Was sind die Rechtsfolgen, wenn die Personenanzahl einer Gesellschaft unter die für die Gründung erforderliche Anzahl sinkt?

A

Das Absinken auf einen einzigen Gesellschafter führt bei den Rechtsgemeinschaften nach OR an sich zu einer Umwandlung in eine Einzelunternehmung – falls das Ausscheiden von Gesellschaftern nicht die Auflösung der Gesellschaft und damit im Prinzip auch die Liquidation des Unternehmens zur Folge hat.

Ist die Gesellschaft dagegen als Körperschaft (juristische Person) konzipiert, so ist ein Absinken des Mitgliederbestands auf eins möglich, ohne dass dies automatisch die Auflösung (z.B. der Genossenschaft) zur Folge hätte.

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15
Q

Wie grenzt sich die Gesellschaft von der Stiftung ab?

A

Abzugrenzen sind die Gesellschaften insbesondere gegenüber Vermögenszusammenfassungen wie der Anstalt oder der Stiftung.

Diese Rechtsformen stellen ausschliesslich Vermögensgesamtheiten dar, welche vom Eigentum der Stifter losgelöst einem bestimmten Zweck gewidmet sind und von einer eigenen Organisation verwaltet werden.

Vermögenszusammenfassungen haben somit im Gegensatz zu Gesellschaften keine personelle Grundlage.

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16
Q

Wie grenzen sich Gesellschaften von Gesetzes wegen enstandenen Interessengemeinschaften ab?

A

Kraft Gesetzes entstandene Interessengemeinschaften: Hierbei handelt es sich um Zwangsgemeinschaften.

Die Gesellschafter schlossen sich nicht aus freiem Willen zusammen (kein vertraglicher Konsens), sondern wurden vom Gesetz zum Zusammenschluss gezwungen.

Dies ist etwa der Fall bei der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB oder der Gläubigergemeinschaft im Konkurs nach Art. 235 ff. SchKG bzw. Art. 252 ff. SchKG.

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17
Q

Wie grenzt sich das Gesellschaftsverhältnis (Gesellschaften) zu den Schuldverträgen ab?

A

Direktes oder indirektes Vertragsverhältnis: Die Verpflichtungen entstehen zw. dem Einzelnen und der Gesellschaft. Bei den Schuldverträgen entstehen die Verpflichtungen direkt zw. den Beteiligten.

Interessen: Bei der Gesellschaft besteht eine Interessengemeinschaft (Kooperation). Bei den Schuldverträgen besteht ein Interessengegensatz (Austausch).

Bestimmung des Zwecks: Bei Geschäftsbesorgungsverträgen wird der Zweck von einem Beteiligten (dem Geschäftsherrn) allein bestimmt; der andere (der Geschäftsbesorger) wahrt lediglich die Interessen des Geschäftsherrn.
- Arbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Auftrag
- Agenturvertrag
- etc.

Risikotragung: In einem gesellschaftlichen Verhältnis tragen beide Vertragspartner das Risiko gemeinsam, bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nur der Geschäftsherr. Zudem sind im Einzelnen unterschiedliche Regeln auf Gesellschaftsverträge einerseits und Geschäftsbesorgungsverträge andererseits anwendbar. Das betrifft etwa die Kündbarkeit von auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verträgen.

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18
Q

Was ist der Unterschied zw. einer Körperschaft und einer Rechtsgemeinschaft?

Welche Körperschaften kennen Sie?

A

Die Körperschaft ist eine Personenverbindung mit Rechtsfähigkeit.

Die Vereinigung der Mitglieder erhält selbst die Rechtspersönlichkeit zugesprochen; sie wird als (juristische) Person behandelt.

Als solche tritt sie im Rechtsverkehr selbständig als Trägerin von Rechten und Pflichten auf.

Die wichtigsten Körperschaften sind:
- AG
- Kommandit-AG
- GmbH
- Genossenschaft
- Verein

Stiftung?: Stiftung ist zwar eine juristische Person, aber keine Körperschaft, sondern eine Anstalt: ein für einen bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen.

Gemeinsam ist beiden Organisationsformen, dass sie einem bestimmten Zweck gewidmet sind und als eigene Rechtssubjekte anerkannt werden.

Der grundlegende Unterschied zwischen der Stiftung und der Körperschaft besteht darin, dass bei der Körperschaft der ursprünglich angestrebte Zweck immer wieder abgeändert werden kann, was bei einer Stiftung nur schwer möglich ist.

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19
Q

Welche Rechtsgemeinschaften kennen Sie?

In wie fern unterscheiden sich diese grundlegend von den Körperschaften?

A

Das Gegenstück zu den Körperschaften stellen die Rechtsgemeinschaften dar, welche über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

Dies sind namentlich:
- die einfache Gesellschaft
- die Kollektivgesellschaft
- die Kommanditgesellschaft

Eine Rechtsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind.

Charakteristisch für die Rechtsgemeinschaften ist, dass immer die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden, nicht jedoch die Gemeinschaft, da dieser die Rechtspersönlichkeit fehlt.

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20
Q

Was für einen Einfluss hat die Charakteristik der Körperschaft auf das Aussenverhältnis einer Gesellschaft?

Was für einen Einfluss hat dies auf die Beziehung zw. Gesellschafter und Gesellschaft?

A

Körperschaft: Im Aussenverhältnis bedeutet die selbständige Rechtsträgerschaft der Gesellschaft, dass Letztere durch die Handlungen ihrer Organe für sich Eigentum erwirbt, Schulden begründet, Verträge abschliesst oder klagen und beklagt werden kann.

Die Körperschaft ist Alleineigentümerin der ihr gehörenden Sachen.

Die Mitglieder haben keine dinglichen Rechte an den Sachen des Gesellschaftsvermögens, sondern nur die Mitgliedschaftsrechte gegenüber der juristischen Person.

Diese schiebt sich als selbständige Rechtsträgerin zwischen die Mitglieder und das Gesellschaftsvermögen.

Rechtsgemeinschaft: Da den Rechtsgemeinschaften die zusätzliche Ebene des selbständigen Rechtsträgers (juristische Person) fehlt, werden die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet.

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21
Q

Was für einen Einfluss hat die Charakteristik der Körperschaft auf das Innenverhältnis einer Gesellschaft?

A

Die Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit tritt zwischen die einzelnen Mitglieder.

Der Gesellschafter in einer Körperschaft steht in einem Verhältnis zur Gesellschaft, nicht zu den anderen Gesellschaftern.

Die Körperschaft zeichnet sich denn auch durch folgende Merkmale aus:
- Bestand der Körperschaft unabhängig von ihren Mitgliedern
- grundsätzlich freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (AG)
- straffe Organisation und klare Kompetenzordnung.

Eine AG oder eine GmbH besteht weiter, unabhängig davon, ob bisherige Aktionäre ihre Aktien bzw. GmbH-Gesellschafter ihre Stammanteile veräussern oder vererben.

Ebenso wenig berührt der Austritt eines Vereinsmitglieds den Weiterbestand des Vereins.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Mitgliedschaft in einer Körperschaft frei übertragbar wäre. Im Grundsatz gilt dies nur für die AG. Ein Stammanteil an einer GmbH kann demgegenüber nur wirksam übertragen werden, wenn zwei Drittel der Gesellschafter zustimmen (OR808bI Ziff.4). Beim Verein ist die Mitgliedschaft nach der gesetzlichen Ordnung überhaupt nicht übertragbar (ZGB70 III).

Eine Organisationsform wie die Körperschaft, welche in ihrem Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängt und somit auf Dauer angelegt ist, benötigt eine feste Organisation und eine klare Kompetenzordnung, welche nicht auf die Person der einzelnen Gesellschafter bezogen sein darf.

Die Organisation ist in ihren Grundzügen im OR vorgezeichnet und wird mittels Statuten ergänzt.

So regelt das OR insbesondere für die AG, die GmbH und die Genossenschaft sehr ausführlich:
- welche Organe die jeweiligen Gesellschaften besitzen
- welche Kompetenzen diese innehaben, nach welchen Vorschriften die
gesellschaftsinterne Willensbildung erfolgt
- welche Rechte und Pflichten zwischen den Organen bestehen

Körperschaften können überhaupt nur entstehen, wenn sie sich neben der gesetzlichen Ordnung ihr eigenes Grundgesetz, die Statuten, geben, wobei das Gesetz dessen notwendigen Inhalt vorschreibt (siehe für die AG OR626).

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22
Q

Wie charakterisiert sich das Innenverhältnis bei einer Rechtsgemeinschaft?

A

Das Fehlen der Rechtspersönlichkeit bei den rechtsgemeinschaftlich organisierten Gesellschaften wirkt sich grundlegend auf das Innenverhältnis aus.

Die Existenz der einfachen Gesellschaft ist grundsätzlich abhängig vom Zusammenwirken der Mitglieder.

Im Todesfall eines Gesellschafters löst sich die einfache Gesellschaft etwa von Gesetzes wegen auf, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag das Fortbestehen der Gesellschaft mit den Erben vorgesehen ist (OR545 IZiff. 2).

Da die rechtsgemeinschaftlich organisierten Gesellschaften in ihrem Bestand im Prinzip von den Gesellschaftern abhängen, überlässt ihnen das Gesetz auch weitestgehend die Organisation ihrer Zusammenarbeit.

Es herrscht die Vorstellung vor, dass die an der Gesellschaft Beteiligten unter sich jene Ordnung durch Vertrag vereinbaren, die ihren Organisationsbedürfnissen entspricht.

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23
Q

Was versteht man unter der Durchgriffshaftung? Was geschieht dabei?

A

Beim Durchgriff wird die selbständige Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft ausser Acht gelassen und durch die juristische Person hindurch auf die dahinterstehenden Gesellschafter gegriffen, wenn diese sich in rechtsmissbräuchlicher Weise – entgegen Treu und Glauben – auf die formell bestehende Haftungsverantwortung der Gesellschaft selbst berufen.

Der Durchgriff ist damit als Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit einer juristischen Person zu sehen.

Die Trennung von Gesellschaft und Gesellschaftern wird dabei durchbrochen.

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24
Q

Wie begegnet das schweizerische Aktienrecht dem Prinzipal-Agent-Konflikt, um Informationsasymmetrien und Interessendivergenzen vorzubeugen?

A

Verbessertes Auskunfts- und Einsichtsrecht der Aktionäre

Einzelwahl des Verwaltungsrats mit beschränkter Amtsdauer von einem Jahr

Möglichkeit der Festsetzung der Entschädigungspolitik durch die Aktionäre

Genehmigung von Verwaltungsratsentscheiden durch die Aktionäre (obligatorischer Genehmigungsvorbehalt)

–> insb. bei den kotierten Gesellschaft relevant (siehe dazu die Umsetzung der VergüV im Rahmen der Aktienrechtsrevision).

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25
Q

Wie unterscheiden sich die Merkmale der Mitgliedschaft der Gesellschafter einer personenbezogenen Gesellschaft (OR530ff.) von einer kapitalbezogenen Gesellschaft (OR620ff.)?

A

Personenbezogene Gesellschaft:
- Aktive Beteiligung der Gesellschafter in der Gesellschaft (Geschäftsführung)
- Enge persönliche Bindung zw. den Gesellschaftern
- Person des Gesellschafters ausschlaggebend (Fähigkeiten, Interessen, Kreditwürdigkeit)

Kapitalbezogene Gesellschaft:
- Gesellschafter stellt lediglich Einlage zur Verfügung
- Nur Beziehung zw. Gesellschafter und Gesellschaft
- Individuelle Eigenschaften des Gesellschafters sind bedeutungslos

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26
Q

Wie unterscheiden sich die Pflichten der Gesellschafter einer personenbezogenen Gesellschaft (OR530ff.) von einer kapitalbezogenen Gesellschaft (OR620ff.)?

A

Personenbezogene Gesellschaft:
- Umfassende finanzielle und nicht finanzielle Beitragspflichten (OR530I)
- Umfassende Verlustbeteiligung (OR533)
- Persönliche Haftung (OR543, OR544III)
- Treuepflichten (OR866) und Konkurrenzverbot (OR536 & OR561)

Kapitalbezogene Gesellschaft:
- Nur beschränkte finanzielle Beitragspflicht (OR680I)
- Höchstens Verlust der Einlage
- Keine persönliche Haftung (OR620I)
- Keine Treuepflicht (OR680I)

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27
Q

Wie unterscheiden sich die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter einer personenbezogenen Gesellschaft (OR530ff.) von einer kapitalbezogenen Gesellschaft (OR620ff.) hinsichtlich des Stimmrechts und der Willensbildung?

A

Personenbezogene Gesellschaft:
- Stimmrecht bestimmt sich nach Person (eine Stimme pro Kopf {OR534 & OR885})
- Prinzip der Einstimmigkeit, Mehrheitsprinzip möglich (OR534)

Kapitalbezogene Gesellschaft:
- Stimmrecht bestimmt sich nach Kapitalanteilen, eine Stimme pro Aktie (OR692I)
- Ausnahme betr. Stimmrechtsaktien (OR693), welche einen tieferen Nennwert haben und somit dem Aktionär mit weniger Kapitaleinsatz mehr Stimmen verschaffen
- Mehrheitsprinzip (OR703)

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28
Q

Geben Sie Beispiele für nichtwirtschaftliche Gesellschaftszwecke

A

Ideelle Zielsetzung: Befriedigung geselliger, sportlicher, kultureller Bedürfnisse der Mitglieder

Gemeinnützige Zielsetzung: Befriedigung materieller oder ideeller Bedürfnisse Dritter

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29
Q

Dürfen Vereine einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen?

A

Grundsätzlich nein (ZGB60I).

Dies wird insbesondere mit dem Privileg der freien Körperschaftsbildung und den grossen Gestaltungsmöglichkeiten ihrer vermögensrechtlichen Ordnung begründet.

Die Rechtsprechung hat sich allerdings über das vom Gesetzgeber vorgesehene Verbot hinweggesetzt (alte Rechtsprechung zu den Kartellen {vor Erlass des KG und dem Verbot von Kartellen}).

Vereine dürfen daher, sofern sie kein kaufmännisches Unternehmen betreiben, einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Aufgrund des heutigen Revisionsrechts werden Vereine allerdings ohnehin den gleichen Regeln zur Revisionspflicht unterstellt, wie sie auch für die Körperschaften des OR gelten (ZGB 69b). Die Problematik der gesetzeswidrigen Bundesgerichtspraxis wird somit ein wenig entschärft.

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30
Q

Was versteht man unter einem Gewerbe?

A

siehe HRegV 2 lit. a: eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit

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31
Q

Was ist ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe?

A

Nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe sind Handels- oder Fabrikationsgewerbe oder andere Gewerbe, welche ihnen an wirtschaftlicher Bedeutung gleichkommen und wegen des Umfangs des Unternehmens eine Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen erfordern.

Relevant sind:
- Umsatz
- Anzahl von Geschäftsbeziehungen
- Anzahl Verkaufsstellen
- Kapitalintensität
- Beanspruchung oder Gewährung von Krediten
- Professionalität der Geschäftsführung
- Grad der Arbeitsteilung
- Personalbestand
- Lohnvolumen
- Organisation allgemein
- etc.

Ganz wichtig: Bei einer kaufmännischen Unternehmung steht das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber persönlichen Kundenbeziehungen im Vordergrund. Daher sind grössere Architekturbüros, Anwaltskanzleien und Arztpraxe u.U. (auch) als nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe zu qualifizieren (OR931I).

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32
Q

Kann eine einfache Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben?

A

Nein

Siehe dazu die Begriffsdefinition der Kollektivgesellschaft gem. OR522.

Wenn einfache Gesellschaften ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, werden sie ipso iure zur Kollektivgesellschaft.

Ausnahme: Da nur natürliche Personen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft sein können (OR552I), fällt die voranstehend dargelegte Lösung weg, wenn juristische Personen ebenfalls als Gesellschafter auftreten.

In diesem Fall erlauben Praxis und Lehre das Betreiben eines kaufmännisches Gewerbes sowie die persönliche Eintragung der einzelnen Gesellschafter, wie wenn jeder Geschäftsherr einer Einzelunternehmung wäre. Möglich ist in diesem Fall nur die Eintragung der Gesellschafter persönlich als Einzelfirmen.

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33
Q

Weshalb gibt es im Zusammenhang mit der Führung eines nach kaufmännischer Art betriebenen Gewerbes Sondervorschriften?

Wann wird ein kaufmännisches Gewerbe vermutet?

A

Ratio: Mit diesen Massnahmen will der Gesetzgeber alle Dritten schützen, welche mit dem kaufmännischen Unternehmen in Kontakt treten.

Vermutung eines kaufmännischen Gewerbes: Ein kaufmännisches Unternehmen ist deshalb immer dann zu vermuten, wenn ein bestimmtes Gewerbe derart ist, dass es sich im Interesse der anderen Teilnehmer des Geschäftsverkehrs und der Gläubiger rechtfertigt, und es notwendig erscheint, dass entsprechende Informationen im Handelsregister öffentlich gemacht werden bzw. die Rechnungslegung nach bestimmten Grundsätzen erfolgt.

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34
Q

Was für Pflichten treffen ein (Einzel-)Unternehmen, das ein kaufmännisches Unternehmen führt?

Was sind die Rechtsfolgen?

A

Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister: Grundsätzlich besteht eine Eintragungspflicht (OR552II & OR594III), falls bei einem Einzelunternehmen ein Mindestumsatz von CHF 100’000.– erzielt wird, ebenfalls (OR931I)

Buchführungspflicht: Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (vgl. OR957I; aber Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung)

Firmenschutz (OR946-951; OR956)

Konkursfähigkeit (SchKG39 I)

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35
Q

Was ist ein Einzelunternehmen bzw. wann entsteht ein solches?

A

Das Einzelunternehmen entsteht durch die Aufnahme der selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit.

Diese setzt aber nicht notwendigerweise auch eine Gewinnstrebigkeit voraus.

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36
Q

Was für einen Einfluss hat der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe auf Körperschaften?

A

Gar keinen Einfluss.

AG, GmbH oder auch die Genossenschaft sind generell eintragungs- und buchführungspflichtig.

Ähnlich wie bei den nicht-kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat die Eintragung in das Handelsregister den Zweck, dass die Gesellschaften entstehen und identifiziert werden können.

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37
Q

Was ist eine “stille Gesellschaft”? Wie charakterisiert sie sich im Innen- und im Aussenverhältnis?

A

Definition: Die stille Gesellschaft wird als reine Innengesellschaft bezeichnet, da sie nach aussen gar nicht in Erscheinung tritt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.

Die stille Gesellschaft wird nach aussen einzig durch den federführenden Vertragspartner vertreten, der andere Partner tritt nach aussen nicht auf, sondern bleibt im Hintergrund.

Aussenverhältnis: Gegen aussen handelt ausschliesslich der von den Kooperationspartnern ernannte Geschäftsführer in eigenem Namen und mit eigener Rechtsmacht.

Tritt der bisher anonyme Partner gegenüber Dritten als Vertragspartei auf, haftet er wie eine normale Vertragspartei, und die bisher stille Gesellschaft wird dadurch zur (gewöhnlichen) offenen einfachen Gesellschaft.

Die stille Gesellschaft wird allerdings nicht automatisch mit Wissen Dritter (zum Beispiel des Kunden) um den im Hintergrund verbliebenen Personalberater zur einfachen Gesellschaft, wenn dieser nicht nach aussen als Vertragspartei auftreten will.

Innenverhältnis: Beschlüsse betreffend das gemeinsame Vorgehen der Partner unterliegen grundsätzlich der Einstimmigkeit, wobei die gefassten Beschlüsse vom Geschäftsführer im Aussenverhältnis umgesetzt werden.

Jedoch schränken die Beschlüsse der Parteien den Geschäftsführer in seiner Verfügungsmacht nicht ein. Die Beschlüsse beschränken lediglich sein Dürfen, nicht aber sein Können.

Haftung: Die Beteiligten haften grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch für Verbindlichkeiten der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten. Dies gilt aber nur für eigentliche Schulden der einfachen Gesellschaft.

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38
Q

Was sind die drei wesentlichen Funktionen des Handelsregisters?

A

Publizitäts- und Informationsfunktion: Für den Geschäfts- und Rechtsverkehr bedeutsame rechtliche Verhältnisse über kaufmännische Betriebe sollen offen gelegt werden (OR927).

Rechtsdurchsetzungsfunktion: Indem der Registerführer die einzutragenden Sachverhalte auf ihre Rechtmässigkeit überprüft, wird die Einhaltung des Rechts unterstützt (OR937).

Anknüpfungsfunktion: Die Eintragung im Handelsregister führt zu gewissen rechtlichen Folgen (z.B. OR553).

Merke: Das Handelsregister erfüllt im kaufmännischen Verkehr ähnliche Aufgaben wie das Grundbuch im Grundstückverkehr:

  1. Publizität von Tatsachen und Rechtsverhältnissen
  2. Schutz von Vertrauen und der Verkehrssicherheit
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39
Q

Was ist der wesentliche Inhalt der Publizitätsfunktion des Handelsregisters?

A

Information über:

  1. Individiualisierungsmerkmale
  2. Organe und Vertretungsverhältnisse
  3. Haftungsverhältnisse
  4. Elemente der internen Ordnung:
    - Zweck und Statuten
    - Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien
    - Kapitalstruktur
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40
Q

Was bedeutet, ein Handelsregistereintrag hat deklaratorische Wirkung?

A

Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche auch ohne Eintrag bestehen, werden Dritten lediglich kundgetan.

Der Eintrag ändert an der materiellrechtlichen Lage nichts.

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung, welche Registereinträge auslösen (ZGB9I), haben sie aber immerhin beweisverstärkende Wirkung.

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41
Q

Welche Gesellschaften erlangen erst mit Eintragung im Handelsregister Rechtspersönlichkeit (ZGB52 I)?

A

AG

Kommandit-AG

GmbH

Genossenschaft

Stiftung

Zudem hat die Eintragung rechtsbegründende Wirkung für die nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaft (OR553 OR & OR595). Achtung: Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft besitzen als Personengesellschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind also keine juristische Personen. Sie können aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

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42
Q

Unter welchen VSS hängt die Wirkung von Statutenänderungen von einer Eintragung in das Handelsregister ab?

A
  1. Der Handelsregistereintrag ist Entstehungserfordernis für die Gesellschaft; und
  2. die Statutenänderungen rufen nicht ausschliesslich interne Wirkungen hervor.
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43
Q

Was für eine Kognition kommt dem Handelsregisterführer im Rahmen seiner Prüfpflicht gem. OR937 zu?

A

Unbeschränkte Kognition betr. die formellen VSS

Beschränkte Kognition betr. die materiellrechtlichen VSS –> nur Verletzung zwingendes Recht, welches zur Wahrung öffentlicher Interessen oder im Interesse Dritter statuiert worden ist

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44
Q

Was versteht man unter einer Firma?

A

Im juristisch-technischen Sinn entspricht die Firma dem für den Handelsverkehr gewählten Namen eines Unternehmensträgers, also etwa einer Gesellschaft.

Die Firma gewährleistet, dass die einzelnen Unternehmensträger individualisierbar sind, mithin auseinandergehalten werden können.

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45
Q

Ist eine Vertretung der Gesellschaft bei einer Personengesellschaft vorstellbar?

A

Nein

Vertritt jemand eine Personengesellschaft, so handelt er nicht für die Gesellschaft (weil es eine entsprechende Rechtspersönlichkeit nicht gibt), sondern für die Gesamtheit aller Gesellschafter.

Dabei verpflichtet die handelnde Person auch gleich sich selbst mit.

Ein Organ oder ein Vertreter einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit verpflichtet hingegen immer die Gesellschaft als solche.

Demnach bedeutet «Vertretung» im Zusammenhang mit Personengesellschaften nicht «Handeln für eine andere Rechtsperson», sondern «Handeln für die anderen Mitgesellschafter und sich selbst».

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46
Q

Wie kann eine Gesellschaft handeln bzw. vertreten werden?

A

durch Organe (ZGB55II)

durch Gesellschafter (OR563f. & OR603)

durch kaufmännische Vertretung (Handlungsvollmacht & Prokura: OR458ff.)

durch bürgerliche Stellvertretung (OR32ff. & OR543f.)

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47
Q

Weshalb ist das Kontrahieren eines Vertreters der Gesellschaft mit sich selbst grundsätzlich unzulässig?

Was sind die Rechtsfolgen eines solchen “Rechtsgeschäfts”?

A

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des BGer ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird.

Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt.

Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht.

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48
Q

In welchen Fällen kann eine tatsächliche Vertretungsmacht entstehen, obwohl die Gesellschaft dies so eigentlich gar nicht vorgesehen hat?

A

Organ durch Kundgabe: Zu dieser Organstellung kommt es aufgrund konkludenter, der juristischen Person und dem vermeintlichen Vertreter zurechenbarer Handlungen, aus denen ein Dritter in guten Treuen auf eine Organstellung der handelnden Person schliessen kann. Lässt die Gesellschaft demnach eine Person als Organ bzw. Vertreter für sich gewähren (ohne diese dazu bestellt zu haben), so muss sich die Gesellschaft deren Handlungen wie eigene anrechnen lassen (vgl. dazu OR33 III).

Faktisches Organ: Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen, sind faktische Organe.

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49
Q

Organmitglieder (Verwaltungsräte, Mitglieder der Verwaltung und allenfalls Direktoren) können alle Rechtshandlungen vornehmen können, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Wann ist dies der Fall und wann nicht mehr?

A

Geschäftsführende Gesellschafter oder Organe von juristischen Personen können alle Handlungen vornehmen, die vom Zweck noch gedeckt sind.

Hierunter fallen alle Rechtshandlungen, welche sich irgendwie mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang bringen lassen, die also nicht geradezu durch den Zweck ausgeschlossen werden.

So kann die Vertretungsmacht auch Handlungen einschliessen, die nicht direkt der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen, die allenfalls unüblich oder sogar aussergewöhnlich sind.

Es genügt, dass diese Handlungen bei objektiver Betrachtung mit dem Zweck in Einklang gebracht werden können.

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50
Q

Wie kann die Vertretungsmacht eines Verwaltungsrates eingeschränkt werden?

A
  1. im Handelsregister eingetragen; oder
  2. Dritten direkt mitgeteilt

werden und bei einem Eintrag in das Handelsregister sie

  1. eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf eine Haupt- oder Zweigniederlassung; oder
  2. eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis durch Kollektivunterschrift;

zum Inhalt haben.

siehe dazu OR718aII

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51
Q

Was ist eine Prokura i.S.v. OR458ff.?

A

Die Prokura ist die umfassendste Handlungsvollmacht.

Die Vertretungsmacht ist mit jener eines (geschäftsführenden) Gesellschafters einer Personengesellschaft bzw. des Organs einer Körperschaft vergleichbar.

Wo spezielle Regelungen fehlen, ist für die Handlungsvollmachten das gewöhnliche Vertretungsrecht anwendbar (OR32ff.).

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52
Q

Bei welcher Prokura ist der Eintrag in das Handelsregister konstitutiv, bei welcher lediglich deklaratorisch?

A

Deklaratorisch: kaufmännische Prokura gem. OR458I &II

Konstitutiv: nichtkaufmännische Prokura gem. OR458 III

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53
Q

Wie weit reicht die Vertretungsmacht eines Prokuristen?

A

Sehr weit

OR459I “Zweck des Gewerbes” als Richtschnur.

Der Prokurist ist im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten im Sinne von OR462 nicht nur zu solchen Rechtshandlungen befugt, die ein Geschäft der in Frage stehenden Art gewöhnlich mit sich bringt, sondern darüber hinaus auch zu ungewöhnlichen Geschäften, sofern sie auch nur möglicherweise im Geschäftszweck begründet sind; es genügt, dass sie durch diesen nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen.

Gesetzliche Einschränkung: Siehe aber die gesetzliche Einschränkung gem. OR459II.

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54
Q

Kann einem Handlungsbevollmächtigten i.S.v. OR 462 eine Prokura i.S.v. OR 458 erteilt werden?

A

Ja und dies sogar stillschweigend gem.OR 458 I.

BGer: «Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (OR 458 I), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des OR 462 II berufen».

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55
Q

Geben Sie drei Beispiele, in welchen der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis überschreitet, beim Dritten aber zugleich der Eindruck erweckt wird, dass der Bevollmächtigte über die entsprechende (weiter gehende) Vertretungsmacht verfügen würde

A

Rechtsscheinsvollmacht: Der Vertretene haftet für den objektiv erweckten Rechtsschein, indem er etwa eine nicht bestehende Vollmacht bzw. eine Vollmacht in zu grossem Umfang kundgetan oder den Widerruf einer kundgegebenen Vollmacht unterlassen hat.

Duldungsvollmacht: Hat der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters und duldet er dieses, so muss er sich dessen Handlungen nach Treu und Glauben anrechnen lassen.

Anscheinsvollmacht: Kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters nicht, müsste er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen, hat er für den erweckten Anschein einzustehen.

Rechtsgrund / Ratio: Der Dritte wird in seinem guten Glauben aufgrund der nach aussen mitgeteilten Vollmacht geschützt («externe Vollmacht»; OR 33 III), der Vertretene somit verpflichtet.

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56
Q

Wie grenzt sich die einfache Gesellschaft von Gemeinschaften aufgrund gemeinschaftlichem Eigentum ab?

A

Der Zweck der einfachen Gesellschaft muss über das blosse Erhalten und Verwalten einer in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Sache hinausgehen.

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57
Q

Wie grenzt sich die einfache Gesellschaft zum Austauschvertrag ab?

A

Alle Gesellschafter müssen den gleichen Zweck verfolgen.

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58
Q

Wie grenzt sich die einfache Gesellschaft zu partiarischen Rechtsgeschäften ab?

A

Bei der Zweckverfolgung wirken die Parteien bei der einfachen Gesellschaft zusammen.

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59
Q

In wie fern ist die einfache Gesellschaft bzw. die Normen der einfachen Gesellschaft subsidiär?

A

Die einfache Gesellschaft ist die Auffanggesellschaft im Gesellschaftsrecht (OR 530 II).

Zudem findet das Recht der einfachen Gesellschaft auch bei anderen Gesellschaftsformen Anwendung, teilweise sogar bei Körperschaften, namentlich:

  • subsidiär im Innenverhältnis bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (OR 557 II & OR 598 II)
  • zur Auslegung der Normen der vergleichbar aufgebauten Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
  • im Gründungsstadium vor der Entstehung von Körperschaften; sowie
  • bei mangelhaft gegründeten Gesellschaften
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60
Q

Wie beurteilt sich, ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist?

A

Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach allgemeinen Vertragsregeln.

Eine einfache Gesellschaft kann daher mangels eines Formerfordernisses konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss.

Somit ist aufgrund des im schweizerischen Vertragsrecht geltenden Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten in erster Linie massgebend, ob es dem Willen der Parteien entsprochen hat, mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

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61
Q

Ist bei einem Konkubinat zwingend eine einfache Gesellschaft anzunehmen?

A

Nein

Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben.

Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt.

Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten.

Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen.

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62
Q

Liegt beim gemeinsamen Grundstückkauf eine einfache Gesellschaft vor?

A

Mehrere Personen, die sich zusammenschliessen, um gemeinsam ein Grundstück zu erwerben, bilden u.U. ebenfalls eine einfache Gesellschaft.

Der gemeinsam verfolgte Zweck ist hier beschränkt auf den Erwerb der Liegenschaft.

Tritt nur ein Gesellschafter als Käufer auf, liegt u.U. eine reine Innengesellschaft bzw. eine sogenannte stille Gesellschaft vor.

Massgeblich ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien.

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63
Q

Kann in einem gemeinschaftlichen Verkauf von Aktien eine einfache Gesellschaft gesehen werden?

In wie fern ist dabei relevant, dass das Eigentum der Aktien (vor Verkauf) an die einfache Gesellschaft übergeht?

A

Verkaufen mehrere Aktionäre einer Gesellschaft gleichzeitig dem gleichen Käufer ihre Aktien, so können sie mit ihm einzeln selbständige Kaufverträge abschliessen oder sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusammenschliessen und ihre Aktien gemeinschaftlich verkaufen.

Nicht erforderlich ist dabei, dass die Aktien zuerst an die einfache Gesellschaft als Aktionärin übertragen werden und an den Aktien Gesamteigentum aller Gesellschafter begründet wird.

Als Beitrag der Gesellschafter genügt vielmehr, wenn sie der Gesellschaft das Verfügungsrecht über ihre Aktien einräumen.

Ob eine Mehrzahl selbständiger Kaufverträge oder ein Zusammenschluss der verkaufenden Aktionäre zu einer einfachen Gesellschaft vorliegt, ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu beurteilen.

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64
Q

Geben Sie parktische Beispiele von einfachen Gesellschaften

A

Gemeinsamer Abschluss von Rechtsgeschäften im nichtwirtschaftlichen (z.B. im religiösen, wissenschaftlichen oder wohltätigen) Bereich

Gemeinsame Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, soweit kein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird (z.B. Führung eines Anwaltsbüros, BGE 124 III 363)

Bau- und Bankenkonsortien

Aktionärbindungsverträge (BGE 88 II 172)

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65
Q

Kann eine einfache Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden?

A

Nein

Einfache Gesellschaft bestehend aus juristischen Personen: In diesem Fall erlauben Praxis und Lehre das Betreiben eines kaufmännisches Gewerbes sowie die persönliche Eintragung der einzelnen Gesellschafter, wie wenn jeder Geschäftsherr einer Einzelunternehmung wäre. Möglich ist in diesem Fall nur die Eintragung der Gesellschafter persönlich als Einzelfirmen.

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66
Q

Wer kann alles Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sein?

A
  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
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67
Q

Kann eine einfache Gesellschaft flexibel aufgestellt werden?

A

Sehr

Indem die einfache Gesellschaft im Grunde als «gewöhnlicher Vertrag» konzipiert ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Prinzip nach dem Gesellschaftsvertrag.

Dieser ist damit grundsätzlich die primäre Rechtsquelle für Fragen des Innenverhältnisses der einfachen Gesellschaft.

Zu prüfen ist jedoch immer, ob nicht eine der wenigen zwingenden Bestimmungen einer anderslautenden vertraglichen Regelung entgegensteht.

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68
Q

In welchen Fällen verfügt ein Gesellschafter, der eine Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringt, einen Anspruch auf Ersatz des Wertes seiner Arbeit?

A

Nur wenn die Gesellschafter dies so vereinbart haben oder in den persönlichen Bemühungen eine ausserordentliche Tätigkeit liegt (OR 537 III).

Beispiel: Prozessführung durch einen Gesellschafter, der Anwalt ist.

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69
Q

Wann kann ein Gesellschafter Ersatz für seine Auslagen i.S.v. OR 537 I fordern?

A

Auszug BGer, welches OGer ZH zitiert: Obwohl die Gesellschaft inzwischen in Liquidation getreten sei, könne die Klage wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Liquidation trotzdem nicht gutgeheissen werden.

Dieser Grundsatz besage, dass die Auseinandersetzung alle liquidationsbedürftigen Verhältnisse umfassen müsse und kein Gesellschafter die getrennte Liquidation einzelner Beziehungen verlangen und daraus Einzelansprüche geltend machen könne. Das gelte auch für Ersatzansprüche nach OR 537 I.

H.L. / sofortige Fälligkeit: Die herrschende Lehre geht demgegenüber davon aus, dass Auslagenersatz jederzeit von der Gesellschaft verlangt werden kann.

Argumentation: Auf Gesellschaftsvertrag und insb. Zumutbarkeit abstellen.

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70
Q

Ist der Sorgfaltsmassstab bei der einfachen Gesellschaft subjektiver oder objektiver Natur?

A

Je nach dem ob eine Vergütung geschuldet ist oder nicht (OR 538 I & III).

Unentgeltliche Geschäftsführung: Der Geschäftsführer, der für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält, hat jene Sorgfalt und jenen Fleiss anzuwenden, die er für die eigenen Angelegenheiten zu beachten pflegt. Der Sorgfaltsmassstab ist mithin ein subjektivierter; der Geschäftsführer kann sich z.B. auf seine Unerfahrenheit oder Zeitmangel berufen.

Entgeltliche Geschäftsführung: OR 538 III i.V.m.OR 398 I i.V.m. OR 321a

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71
Q

Zählen Sie die drei Bestandteile der Treuepflicht bei der einfachen Gesellschaft auf

A

Konkurrenzverbot (OR 536)

Pflicht zur Gewinnteilung (OR 532)

Rechenschaftspflicht der Mitgesellschafter (OR 541)

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72
Q

Was sind Möglichkeiten, wie Sachen als Beitragsleistung in die Gesellschaft eingebracht werden können?

A
  1. Die Sache wird der Gesamtheit der Gesellschafter zu Eigentum übertragen. Die Regeln des Kaufvertrags finden Anwendung, etwa mit Bezug auf die Gewährleistung (OR 531 III).
  2. Die Sache wird der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen. Das Miet- bzw. das Pachtrecht ist analog anwendbar.
  3. Der Eigentümer verzichtet nur intern, gegenüber seinen Mitgesellschaftern auf die Ausübung seiner Rechte, während er gegenüber Dritten weiterhin als Eigentümer auftritt.
  4. Die Sache wird zu einem anderen Zweck als zum Gebrauch durch die Gesellschafter verwendet, z.B. als Pfand für ein den Gesellschaftern gewährtes Darlehen.
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73
Q

Was sind die VSS für eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft bei der einfachen Gesellschaft?

A
  1. Beschluss der Gesellschaft oder der vertretungsberechtigten Gesellschafter.
  2. Aktivlegitimiert ist mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern sind die Gesellschafter als notwendige Streitgenossenschaft.
  3. Passivlegitimiert ist derjenige Gesellschafter, gegen den eine Forderung der Gesellschaft besteht.
  4. Es muss ein Sozialanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter bestehen: Anspruch der Gesellschaft auf Erfüllung der durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstandenen Beitragspflicht des Gesellschafters.
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74
Q

Was versteht man unter der actio pro socio bei der einfachen Gesellschaft? Was sind deren VSS?

A

Definition: Der einzelne Gesellschafter kann subsidiär mit der actio pro socio auf Leistung an die Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter klagen. Er trägt dabei das Prozessrisiko alleine.

Die VSS sind:

  1. Aktivlegitimiert ist jeder Gesellschafter.
  2. Passivlegitimiert ist derjenige Gesellschafter, gegen den eine Forderung der Gesellschaft besteht.
  3. Es muss ein Sozialanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter bestehen: Anspruch der Gesellschaft auf Erfüllung der durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstandenen Beitragspflicht des Gesellschafters.
  4. Die Gesellschaft hat keine Gesellschaftsklage erhoben (Subsidiarität).
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75
Q

Ist es zulässig bei der einfachen Gesellschaft zu vereinbaren, dass Gesellschafter, welche nicht persönliche Arbeit geleistet haben, von der Verlusttragungspflicht befreit sind?

A

Ausschluss vom Verlust:
- Streitig (vgl. OR 533 III)
- Es gibt zwei Lehrmeinungen: Vertragsfreiheit v. “essentialia” des Gesellschaftsvertrags

Ausschluss vom Gewinn?:
- Ebenfalls gibt es zwei Lehrmeinungen zum Auschluss vom Gewinn.
- Ähnliche Argumentation wie beim Ausschluss vom Verlust. Zentral ist bei der bejahenden Lehrmeinung, dass jeder Gesellschafter den gemeinsamen Zweck verfolgen will.

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76
Q

Kann die einfache Gesellschaft über die folgenden Rechtsinstitute verfügen?

  • Firma
  • Sitz
  • Vermögen
A

Nein.

Das Aussenverhältnis der einfachen Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass die einfache Gesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, also nicht selber Rechtsträgerin ist.

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77
Q

Was für eine Art von Vermögen kann sich bei der einfachen Gesellschaft bilden?

A

Gesellschafter- und nicht Gesellschaftsvermögen.

Nach OR 544 I steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu: Es ist entweder ein Gesamthandvermögen (Gesamteigentum) im Sinne von ZGB 652 ff. (so in der Regel und ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung; vgl. OR 544 I), oder der Gesellschaftsvertrag sieht eine Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentum) im Sinne von ZGB 646 ff. vor.

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78
Q

In wie fern unterscheiden sich die Rechtsfolgen der direkten Stellvertretung zufolge Handelns eines Gesellschafters in Vertretung aller Gesellschafter i.S.v. OR543II i.V.m.OR32 I zur “normalen” direkten Stellvertretung i.S.v. OR32ff.?

A

Eine Besonderheit besteht darin, dass auch der als Vertreter handelnde Gesellschafter selber verpflichtet wird (was für den Vertreter i.S.v. OR32 ff. OR nicht zutrifft).

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79
Q

In wie fern haften die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft aus Delikt?

A

Da es keine Stellvertretung bei der Begehung unerlaubter Handlungen gibt, haften die Gesellschafter für deliktisches Verhalten eines Mitgesellschafters nur, wenn sie daran teilgenommen haben (OR 50).

Anders aber z.B. bei der Kollektivgesellschaft (OR 567 III).

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80
Q

Was ist notwendig, dass ein Dritter gegenüber Dritten anstelle eines alten Gesellschafters in die einfache Gesellschaft eintritt?

A

Eintritt im Aussenverhältnis: Um gegenüber Dritten die Stellung des ausgetretenen Gesellschafters einzunehmen, sind die Regeln der Zession (OR 164 ff.), insbesondere jene für die Übernahme eines Vermögens, anzuwenden (OR 181).

Der ausscheidende Gesellschafter haftet während drei Jahren solidarisch weiter (OR 181 II).

Eintritt im Innenverhältnis / Beitritt: Stimmen die anderen Gesellschafter dem Übergang nicht zu, kann der Dritte keine Mitgliedschaftsrechte erwerben (OR 542 II); der bisherige Gesellschafter verbleibt mit seinen Rechten und Pflichten. Ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter können u.U. aber die Vermögensrechte auf einen Dritten übertragen werden.

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81
Q

Haftet ein einer einfachen Gesellschaft neu beigetretener Gesellschafter auch für Schulden, die vor seinem Beitritt entstanden sind?

A

Nein.

Der beitretende Gesellschafter erlangt unmittelbar alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters. Er haftet aber nur für Verbindlichkeiten, welche nach seinem Beitritt entstanden sind (diesbezügliche müsste eine Schuldübernahme i.S.v. OR 175 ff. erfolgen); dies im Gegensatz zur Haftung bei der Kollektivgesellschaft (OR 569).

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82
Q

Was geschieht mit dem Gesellschaftervermögen eines Gesellschafters, welcher aus der Gesellschaft ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde?

A

Akkreszenz: Wird ein Gesellschafter aus einer weiterbestehenden Gesellschaft ausgeschlossen oder tritt er freiwillig aus, wachsen seine Vermögensanteile eo ipso den übrigen Gesellschaftern an (Akkreszenz).

BGer: Der Austritt einer Person bewirkt im Falle des Weiterbestehens der Gesellschaft, dass seine Rechte den andern Gesellschaftern anwachsen, ohne dass es dafür besonderer Übertragungshandlungen bedürfte.

Da der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den andern anwächst, bestehen selbst dann keine Formerfordernisse, wenn das Gemeinschaftsvermögen aus Grundstücken besteht.

Der ausgeschlossene Gesellschafter wird in aller Regel eine Abfindung geltend machen (sieht der Gesellschaftsvertrag eine solche vor?).

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83
Q

Kann man aus einer einfachen Gesellschaft austreten?

A

Grundsätzlich sind wegen der weitgehend vertraglichen Natur der einfachen Gesellschaft weder Austritt noch Ausschluss aus der Gesellschaft möglich.

Scheidet ein Gesellschafter aus, wird die Gesellschaft im Prinzip aufgelöst.

Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft auch bei Austritt eines Gesellschafters – ungeachtet eines allenfalls beitretenden Nachfolgers – weitergeführt wird.

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84
Q

Wie kann man einen Gesellschafter (trotzdem) aus einer einfachen Gesellschaft ausschliessen bzw. dieselbe Rechtswirkung wie bei einem Ausschluss erzielen?

A

Ein Ausschluss einzelner Gesellschafter ist nur möglich, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht.

Allerdings kann die Gesellschaft:

  1. Durch Kündigung (OR545 IZiff. 6 & OR 546)
  2. Wegen wichtigen Gründen (OR545 IZiff. 7 OR & OR545 II)
  3. Wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung (OR545 I Ziff. 1)

aufgelöst und wieder neu gegründet werden.

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85
Q

Was geschieht beim Tod eines einfachen Gesellschafters? Was geschieht mit seinen Erben?

A

Tod eines einfachen Gesellschafters: Mangels Fortsetzungsklausel endet die einfache Gesellschaft und tritt in Liquidation.

Stellung der Erben des einfachen Gesellschafters (Auszug BGer): *Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes; mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über; dessen Schulden werden zu persönlichen Schulden der Erben.

Wegen ihrer höchstpersönlichen Natur gilt hingegen die Mitgliedschaft bei einer einfachen Gesellschaft als unvererblich.

Sie – und mit ihr der Grund für die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft – entfällt indessen, wenn die einfache Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR) und bloss noch als sog. Abwicklungsgesellschaft mit dem alleinigen Zweck, liquidiert zu werden, für so lange weiterbesteht, als die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen ist.

Die Nachfolge der Erben in die Stellung des Erblassers ist in diesem Fall keine andere, als wenn der Auflösungsgrund für die einfache Gesellschaft unmittelbar vor seinem Tod eingetreten, der Liquidationsanspruch noch in seiner Person entstanden wäre.

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86
Q

Wie unterscheidet sich die Rechtsnatur einer Fortsetzungsklausel, die einen obligatorischen Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft des verstorbenen einfachen Gesellschafters begründet, von einer Klausel, welche den Wert des Abfindungsanspruches der Erbengemeinschaft im Falle des Versterben des einfachen Gesellschafters bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt?

Was sind die Rechtsfolgen?

A

Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Rechtsgeschäft von Todes wegen?

Rechtsgeschäft unter Lebenden ist formlos möglich; Rechtsgeschäft von Todes wegen muss die Formvorschriften von ZGB 498 ff. einhalten.

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87
Q

Was geschieht, wenn die einfache Gesellschaft den Zweck erreicht hat oder diesen nicht mehr erreichen kann?

A

Tritt ein Auflösungsgrund nach OR 545 f. ein, führt dies nicht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft, sondern nur zur Beendigung der bisherigen Zweckverfolgung.

Die Gesellschaft wird aufgelöst, d.h., sie besteht als Abwicklungsgesellschaft mit dem neuen und ausschliesslichen Zweck der Liquidation fort.

Das Gesellschaftsverhältnis endet erst mit Abschluss der Liquidation.

Beachte: Bei der Beendigung einer einfachen Gesellschaft sind folglich die Schritte der Auflösung und der Liquidation auseinanderzuhalten.

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88
Q

Kann eine einfache Gesellschaft gekündigt werden, die mindestens auf Lebenszeit eines Gesellschafters begründet worden ist?

A

Grundsätzlich nicht.

OR 546 I bezieht sich nicht auf eine Mindestdauer.

Kündigungsmöglichkeiten können sich aber aus ZGB 27 II und OR 545 II ergeben.

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89
Q

Wann liegt ein wichtiger Grund i.S.v. OR545 II vor?

A

Wichtige Gründe liegen vor, wenn wesentliche Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht mehr gegeben sind oder die Zweckerreichung wesentlich erschwert worden ist, mithin die Vertragsfortführung unzumutbar erscheint.

Beispiele:
- Verschweigen von bedeutenden Privatschulden
- unerlaubte Geldbezüge vom gemeinsamen Kapitalkonto
- dauernde Unrentabilität der Gesellschaft
- Verschwendungssucht eines Gesellschafters
- Beschimpfungen
- Schädigung der Mitgesellschafter

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90
Q

Was versteht man bei der einfachen Gesellschaft unter der “Einheitlichkeit der Liquidation”?

A

Einheitliche Liquidation: Ist ein Auflösungsgrund eingetreten und befindet sich die Gesellschaft damit in Liquidation, so hat der einzelne Gesellschafter nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können.

Die Auseinandersetzung umfasst vielmehr den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse.

Die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden.

Sie ist erst beendet, wenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat.

Leistungsklage gegen einzelne Gesellschafter: Leistungsklage gegen einzelne Gesellschafter möglich, wenn aufgrund einer Liquidationsbilanz im Zeitpunkt der Gesellschaftsauflösung fest stünde, dass kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und die Gesellschaft bloss im Einzelnen bestimmbare Schulden gegenüber Gesellschaftern und nicht gegenüber Dritten hätte, mithin keine liquidationsbedürftigen Verhältnisse gegeben wären. Diesfalls würde es sich bei der Ermittlung des Verlustanteils jedes einzelnen Gesellschafters um eine blosse Rechenoperation handeln, die der Richter vornehmen könnte.

Entscheidend ist: Verlustanteile der übrigen Gesellschafter können in diesem Fall lediglich vorfrageweise beurteilt werden, ohne dass eine materielle Beurteilung stattfinden muss.

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91
Q

In welchen Teilschritten läuft die Liquidation der einfachen Gesellschaft ab?

A

Der Ablauf der Liquidation wird durch OR549I vorgegeben:

  1. Begleichung der gemeinschaftlichen Schulden (Aussenverhältnis)
  2. Ersatz der Auslagen der Gesellschafter (Innenverhältnis)
  3. Rückerstattung der geleisteten Einlagen (vgl. auch OR548 I)
  4. Verteilung eines Überschusses oder gemeinsame Tragung eines Verlusts (OR549)
  5. Fortbestand der persönlichen Haftung der Gesellschafter (OR551)

Im Rahmen des Liquidationsverfahrens kann durch alle Gesellschafter ein Liquidationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser präzisiert in erster Linie das Verfahren oder genehmigt die effektive Verteilung des Überschusses oder Verlusts.

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92
Q

Was sind die Vorteile einer stillen Gesellschaft für den stillen Gesellschafter?

A
  1. Der stille Gesellschafter haftet nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten
  2. der stille Gesellschafter kann sich anonym an einer Gesellschaft beteiligen
  3. ein Darlehensgeber kann sich im Rahmen einer stillen Gesellschaft Mitspracherechte ausbedingen
  4. das Auftreten eines Unternehmens bleibt trotz Einstiegs eines stillen Gesellschafters gegen aussen unverändert (dieser kann sich u.U. als Einzelunternehmer ins HReg eintragen lassen)
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93
Q

Wie grenzt sich die stille Gesellschaft vom partiarischen Darlehen ab?

A

Bei der stillen Gesellschaft wirkt der stille Gesellschafter, im Gegensatz zum Darlehensgeber beim partiarischen Darlehen, an der Gesellschaft mit.

Er trägt einen Gesellschaftswillen, den der Darlehensgeber nicht hat.

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94
Q

Wie stellen sich die Eigentumsverhältnisse bei der stillen Gesellschaft dar?

A

Anders als die im OR vorgesehenen Gesellschaften tritt die stille Gesellschaft gegen aussen nicht als Gesellschaft auf.

Das wirkt sich auch auf die Zuordnung der Rechte am Vermögen aus.

Während das Vermögen der einfachen Gesellschaft allen Gesellschaftern grundsätzlich zur gesamten Hand gehört (Gesamteigentum), steht das Vermögen der stillen Gesellschaft im ausschliesslichen Eigentum des Hauptgesellschafters.

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95
Q

In wie fern kommt dem stillen Gesellschafter eine Geschäftsführungsbefugnis zu?

A

Wie weit die Geschäftsführungsbefugnisse des stillen Gesellschafters gehen, ist umstritten.

Dass er in jedem Fall zur Teilnahme an der Geschäftsführung berechtigt sein muss, ergibt sich schon aus dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses.

In jedem Fall ist er an der Fassung von Gesellschaftsbeschlüssen beteiligt, welche grundsätzlich einstimmig gefällt werden müssen (OR 534 I analog).

Denkbar wäre aber auch eine vertragliche Regelung, nach welcher der stille Gesellschafter die wichtigen Entscheidungen im Bereich der Geschäftsführung trifft, der Hauptgesellschafter diese gegen aussen aber allein vertritt.

Prokura: Möchte er gegen aussen handeln, ist eine Prokura notwendig.

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96
Q

Weshalb dürfen juristische Personen nicht Mitglied einer Kollektivgesellschaft i.S.v. OR 552 ff.sein?

A

Dies entspricht der Personenbezogenheit der Kollektivgesellschaft: An die Stelle einer natürlichen Person mit ihren spezifischen Eigenschaften und Fähigkeiten soll keine juristische Person treten können.

Zudem soll die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht durch Zwischenschaltung einer juristischen Person faktisch beschränkt werden.

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97
Q

Was sind die Rechtsfolgen des Handelsregistereintrags einer Kollektivgesellschaft?

A
  1. Gegebenenfalls Entstehung der nichtkaufmännischen Kollektivgesellschaft
  2. Publizitätswirkung des Handelsregisters
  3. Konkursfähigkeit der Gesellschaft (SchKG39 I Ziff. 6) und der Gesellschafter (SchKG39 IZiff. 2)
  4. Firmenschutz (OR951 & OR956)
  5. Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter kann beschränkt oder ausgeschlossen werden
  6. Bestimmung des Sitzes (massgebend für Gerichtsstand gem. ZPO10I lit.b sowie des Betreibungsortes SchKG46 II)
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98
Q

Ist eine Kollektivgesellschaft, welche ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, sich jedoch nicht ins Handelsregister eintragen liess, ebenfalls auf Konkurs zu betreiben?

A

Die kaufmännische Kollektivgesellschaft, welche sich – entgegen der ihr obliegenden Pflicht – nicht hat eintragen lassen, kann auf Konkurs betrieben werden: Der Gläubiger verlangt, dass die Eintragung erfolge (vgl. OR938, HRegV152), woraufhin gegen die Gesellschaft an ihrem Sitz vorgegangen werden kann.

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99
Q

Hat eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

A

VSS unentgeltliche Rechtspflege: Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn deren VSS (Prozessarmut) sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.

Auszug BGer: Demgegenüber ist nicht zu übersehen, dass die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften namentlich in vermögensrechtlicher Hinsicht Gesamthandverhältnisse sind, die zwar selbständig Vermögensrechte unter eigener Firma erwerben können, dieses Sondervermögen aber in Wirklichkeit nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zu gesamter Hand zusteht und diese Träger der Rechte und Pflichten sind.

Ein gegen die parteifähige Gesellschaft ergehendes Urteil berührt daher unmittelbar auch die Gesellschafter persönlich, entfaltet ihnen gegenüber formelle und materielle Rechtskraftwirkung, soweit nicht ausschliesslich persönliche Einreden in Frage stehen.

Ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil gibt daher einen Rechtsöffnungstitel - nach herrschender Auffassung allerdings bloss einen provisorischen - auch gegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter ab.

Sie haften für die Gesellschaftsschulden solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (OR 568 I & OR 594 I).

Diese materielle Rechtsträgerschaft der Gesellschafter aber unterscheidet die Personengesellschaften entscheidend von den juristischen Personen, auch von der Konkursmasse, so dass sich nicht rechtfertigt, sie grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auszuschliessen.

Insbesondere ist auch zu beachten, dass die Gesellschafter - im Gegensatz zu den Konkursgläubigern - keine Möglichkeit haben, einen Prozess an Stelle der Gesellschaft in eigenem Namen oder in Prozessstandschaft zu führen, insbesondere nicht auf der Passivseite.

Die Personengesellschaften sind daher insoweit den natürlichen und nicht den juristischen Personen gleichzusetzen.

Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nur in Frage kommt, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter erstellt ist.

Sind ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, obliegt ihnen als materielle Rechtsträger auch die Vorschusspflicht.

Die Bedürftigkeit bloss einzelner Gesellschafter gibt keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da im Gesellschaftsprozess keine Streitgenossenschaft vorliegt.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann entzogen werden, wenn die Gesellschaft oder einer ihrer unbeschränkt haftenden, bisherigen oder neu eingetretenen Gesellschafter zur Bevorschussung zusätzlicher Prozesskosten in die Lage kommt.

Über ihre Solidarhaftung unterstehen sodann auch die Kollektivgesellschafter und die Komplementäre dem Rückforderungsvorbehalt.

Keep in mind: Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind also keine juristische Personen sondern Personengesellschaften. Sie können aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden. Sie nähern sich im Aussenverhältnis also einer juristischen Person an.

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100
Q

Wie stellen sich die Eigentumsverhältnisse bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft dar?

A

Nur Gesamteigentum möglich: Das Gesellschaftsvermögen gehört zwingend den Gesellschaftern zur gesamten Hand nach ZGB 652 ff.

Eine Bruchteilsgemeinschaft entsprechend dem Miteigentum an Sachen kann, im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft, nicht begründet werden.

Erwirbt die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft eine Liegenschaft, dann wird zwar die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, in Wahrheit gehört sie aber den Gesellschaftern zur gesamten Hand (GBV 90).

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101
Q

Wie ist die subsidiäre Haftung der Kollektivgesellschafter zu verstehen?

A

Subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Gesellschafter erst dann belangt werden können, wenn eine der folgenden VSS erfüllt ist (OR 568 III):

  1. Auflösung der Gesellschaft, insbesondere durch Konkurs: Die Gesellschaft muss noch nicht beendet sein; es genügt, wenn ein Auflösungsgrund eingetreten ist.
  2. Erfolglose Betreibung der Gesellschaft auf Pfändung, v.a. bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (SchKG 43)
  3. Eröffnung des Konkurses über den belangten Gesellschafter (SchKG 208 & SchKG 39).
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102
Q

Wie charaketerisiert sich die Kommanditgesellschaft allgemein? Wann ist ein solche Gesellschaft zu empfehlen?

A

Charaktersitik: Die Kommanditgesellschaft ist eine im Aussenverhältnis an die juristischen Personen angenäherte Personengesellschaft, die in der Regel wirtschaftliche Ziele verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann.

Komplementäre und Kommanditäre: Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft werden in Komplementäre (personenbezogene Mitgliedschaft) und Kommanditäre (kapitalbezogene Mitgliedschaft) eingeteilt.

Ähnlichkeit mit einer stillen Gesellschaft: Diese sehr flexible Gesellschaftsform eignet sich insbesondere dann, wenn das Unternehmen als Personengesellschaft geführt werden soll, einige Gesellschafter aber primär eine blosse Kapitalbeteiligung anstreben.

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103
Q

Wie charaketerisiert sich die Kommanditgesellschaft im Einzelnen?

A
  1. Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (keine jurstische Person & keine Rechtspersönlichkeit)
  2. Haftung der Gesellschaft: Unbeschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Komplementäre; beschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Kommanditäre
  3. Hinsichtlich der Komplementäre keine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung
  4. Personenbezogene Mitgliedschaft der Komplementäre einerseits, hauptsächlich kapitalbezogene Mitgliedschaft der Kommanditäre andererseits
  5. Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecks, Betrieb oder kein Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens
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104
Q

Wie charaketerisiert sich die Kollektivgesellschaft im Einzelnen?

A
  1. Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (keine jurstische Person & keine Rechtspersönlichkeit)
  2. Haftung der Gesellschaft einerseits und unbeschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Gesellschafter andererseits (aber immer Gesamteigentum der Gesellschafter, also kein eigentliches Gesellschaftsvermögen i.e.S.)
  3. Keine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung
  4. Personenbezogene Gesellschaft
  5. Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecks, Betrieb oder kein Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens
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105
Q

Wie grenzt sich die Stellung des Kommanditärs von einem gewöhnlichen Darlehensgeber ab?

A

Der gewöhnliche Darlehensgeber hat nur Anspruch auf Zinsen, nicht jedoch auf Gewinnbeteiligung. Er hat im Übrigen keine Mitspracherechte.

Der Kommanditär hat demgegenüber Anspruch auf Zinsen bezüglich seiner Einlagen sowie auf Gewinnbeteiligung. Sodann hat er – im Gegensatz zum reinen Darlehensgeber – Informationsrechte und, wenn auch nur sehr beschränkt, Mitbestimmungsrechte.

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106
Q

Wie grenzt sich die Stellung des Kommanditärs von einem partiarischen Darlehensgeber ab?

A

Der Darlehensgeber erhält zwar eine Gewinnbeteiligung, kann aber bei den Gesellschaftsentscheiden nicht mitwirken.

Der Kommanditär jedoch kann immerhin bei den Gesellschafterbeschlüssen gleichberechtigt mitwirken, auch wenn er selbst nicht zur Geschäftsführung befugt ist.

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107
Q

Wie grenzt sich die Stellung des Kommanditärs von einem stillen Gesellschafter ab?

A

Der stille Gesellschafter ist zwar Gesellschafter, tritt aber gegen aussen nicht als solcher auf. Der Kommanditär hingegen ist für Dritte erkennbar Gesellschafter und wird als solcher in das Handelsregister eingetragen.

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108
Q

Ist der Handelsregistereintrag bei der Kommanditgesellschaft deklaratorischer oder konstitutiver Natur?

A

Der Handelsregistereintrag ist bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich immer konstitutiver Natur (siehe dazu insb. OR 606).

Betreibt die Kommanditgesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, hat die Eintragung formell betrachtet bloss deklaratorische Wirkung (OR 594 III). Da aber die Haftung der Kommanditäre nur dann eingeschränkt wird, wenn sie mit der Kommanditsumme in das Handelsregister eingetragen worden sind oder Dritte von der Haftungsbeschränkung sonst wie Kenntnis erlangt haben, entsteht die Kommanditgesellschaft faktisch erst mit dem Handelsregistereintrag.

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109
Q

Wie stellt sich das Verhältnis zw. Kommanditeinlage und Kommanditsumme dar?

A

Allgemeines: Die Kommanditeinlage und die Kommanditsumme können vertraglich bestimmt werden.

Denkbar ist, dass sich ein Kommanditär zu keiner Einlage verpflichtet und sich lediglich mit einer Kommanditsumme in das Handelsregister eintragen lässt.

Sein Beitrag an die Gesellschaft beschränkt sich in diesem Fall auf die Verbesserung des Haftungssubstrats.

Haftung Aussenverhältnis / Innenverhältnis: Ist die Kommanditsumme höher als die geleistete Einlage, muss der Kommanditär im Rahmen seiner Haftung lediglich die Differenz in die Gesellschaft einschiessen.

In diesem Zusammenhang kann er Rückgriff auf die anderen Gesellschafter nehmen, denn ein Kommanditär hat Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage mitzutragen; für die Differenz zwischen Kommanditsumme und geleisteter Einlage übernimmt er vom Gläubiger allerdings das Haftungsrisiko gegenüber den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern.

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110
Q

Gilt die Beschränkung der Geschäftsführung der Kommanditäre i.S.v. OR 600 I & II auch für das Innenverhältnis der Gesellschaft?

A

Ja.

Geschäftsführung oder Gesellschaftsbeschluss?: Der Kommanditär ist grundsätzlich nur hinsichtlich Gesellschaftsbeschlüsse nicht eingeschränkt. Als Gesellschaftsbeschlüsse gelten sog. “wichtige Beschlüsse”, zu denen u.a. Beschlusse betreffend Änderung des Gesellschaftsvertrages fallen.

Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditärs: Der Kommanditär ist nicht zur Geschäftsführung berechtigt (OR 600 I). Gegen Handlungen der Komplementäre, die zur gewöhnlichen Geschäftsführung gehören, kann er keinen Einspruch einlegen (OR 600 II).

Immerhin ist seine Zustimmung zu aussergewöhnlichen Rechtshandlungen erforderlich (OR 600II & OR 535 III).

Stellung des Kommanditärs betr. Gesellschaftsbeschlüsse: Bei Gesellschafterbeschlüssen hingegen wirkt er den Komplementären gleichgestellt mit (OR 598 II i.V.m. OR 557II i.V.m. OR 534).

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111
Q

Wie grenzen sich Gesellschafterbeschlüsse i.S.v. OR534 von der Geschäftsführung nach OR535 ab?

A

Änderung des Gesellschaftsvertrags: Gesellschaftsbeschlüsse sind immer nötig, wenn der Beschluss zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags führen soll, z.B. durch eine Änderung der Regeln über die interne Organisation oder über die Gewinn- und Verlustbeteiligung.

Geschäftsführung: Demgegenüber kommen Beschlüsse, die den Gesellschaftsvertrag nicht ändern, sondern nur vollziehen, nach den Regeln über die Geschäftsführung zustande.

“Wichtige Beschlüsse” sind sodann ebenfalls Gesellschaftsbeschlüsse: Gesellschaftsbeschlüsse sind wichtige Beschlüsse gem. OR535 III. Sie betreffen Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen und die daher nicht durch Gesellschafter in Ausübung ihrer Geschäftsführungsbefugnis ausgeübt werden können.

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112
Q

Was sind die VSS, dass einem Kommanditären Zinse für seine Kapitaleinlage (OR 598 II i.V.m. OR 558 II) ausgezahlt werden?

A

Es können gem.OR 611 I Zinsen an Kommanditäre nur ausbezahlt werden, wenn

  1. Ein Gewinn erwirtschaftet; und
  2. Allfällige Verluste der vergangenen Jahre ausgeglichen worden sind.

Ansonsten wären Zinszahlungen als Kapitalrückleistungen zu betrachten und könnten bei Bösgläubigkeit des Kommanditärs zurückgefordert werden (OR 611 II).

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113
Q

In welchen Fällen haftet der Kommanditär und wie für Gesellschaftsschulden?

A

VSS für eine Haftung des Kommanditärs für die eingetragene Kommanditsumme (OR 601 I):

  1. Auflösung der Gesellschaft, insb. Konkurs
  2. Erfolglose Betreibung der Gesellschaft auf Pfändung
  3. Eröffnung des Konkurses über den belangten Gesellschafter (Komplementär oder Kommanditär; beachte, Komplementäre können auch juristische Personen sein), wobei der Konkurs nach der ratio legis von OR 619 II dann keinen Auflösungsgrund bildet, wenn der Kommanditär bereits eine Kommanditeinlage in der Höhe seiner Kommanditsumme geleistet oder sichergestellt hat

Subsidiäre Haftung: Der Kommanditär haftet subsidiär für Gesellschaftsschulden.

Solidarische Haftung: Der Kommanditär haftet im Übrigen solidarisch mit den anderen Gesellschafter, ggf. auch mit der “Gesellschaft” (vgl. OR 568).

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114
Q

Bis zu welchem Betrag muss der Kommanditär Verluste der Gesellschaft (mit-)tragen?

A

Bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage (OR601 I bezieht sich fehlerhaft auf “Kommanditsumme”).

Kommanditeinlage vs. Kommanditsumme: Kommanditeinlage und Kommanditsumme (OR 608 I) auseinander halten.

Kommanditeinlage hat zwar einen effektiven Einfluss auf das Haftungssubstrat der Gesellschaft betrifft aber primär das Innenverhältnis der Gesellschaft. Die Kommanditsumme (wie sie im Handelsregister eingetragen ist) betrifft jedoch primär das Aussenverhältnis der Gesellschaft.

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115
Q

Was für eine Haftungsgrundlage kommt für den Kommanditär für Delikt in Frage?

A

OR 55, wenn der Kommanditär die Gesellschaft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtiger vertritt.

Für Komplementäre gilt OR 603 i.V.m. OR 567 III.

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116
Q

Was ist die Rechtsfolge, wenn ein Kommanditär seine Vertretungsmacht i.S.v. OR 605 überschreitet?

A

Überschreitet der Kommanditär seine Vertretungsmacht i.S.v. OR 605, dann wird er einzig persönlich haftbar.

Die Gesellschaft kann allenfalls nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorgehen (OR 540 II i.V.m.OR 419ff.).

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117
Q

Verfügen nicht voll liberierte Aktien über ein Stimmrecht?

A

Ja, siehe OR 694.

Das Stimmrecht entsteht deshalb auch in jenen Fällen vollumfänglich, in denen gemäss Statuten nur ein Teil des Nominalbetrages zu liberieren ist, denn es richtet sich nach dem Nennwert der Aktie, nicht nach der Höhe der Liberierung. Die Höhe der Liberierung ist irrelevant.

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118
Q

Wie ist die Frist i.S.v. OR699V zu verstehen? Muss der VR der AG zur GV innerhalb von 60Tagen ab dem Begehren einladen und / oder diese auch innerhalb von 60 Tagen ab dem Begehren ansetzen?

A

Die GV muss innerhalb der Frist einberufen werden.

Die «angemessene Frist» ist somit eingehalten, wenn die Mitteilung der Einberufung der GV innert der Frist erfolgt.

Somit kann die GV grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Einberufung der GV durchgeführt werden.

Allerdings darf die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einberufung und dem Durchführungstag wohl nur unter der Voraussetzung mehr als die gesetzliche Einberufungsfrist nach OR700I sein, wenn die Einberufungsfrist statutarisch verlängert ist oder ein anderer sachlicher Grund dafür vorliegt.

Eine unbegründete Abweichung von der ordentlichen gesetzlichen Einberufungsfrist bzw. eine übermässige Zeitspanne zwischen Einberufung und Durchführungstag ist wohl rechtsmissbräuchlich und folglich unzulässig.

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119
Q

Was versteht man unter einem Kapitalverlust?

A

Der Kapitalverlust stellt eine qualifizierte Form der Unterbilanz dar und liegt vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital) und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist („Alarmglocke“, OR 725a I).

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120
Q

Was versteht man unter einer Überschuldung?

A

Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital und sogar ein Teil des Fremdkapitals weder zu Fortführung- noch zu Liquidationswerten gedeckt sind (OR725b), so ist die Gesellschaft überschuldet.

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121
Q

Was versteht man unter einer Unterbilanz?

A

Eine Unterbilanz liegt vor, sobald das Grundkapital (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital) und die gesetzlichen Reserven durch die Aktiven einer Gesellschaft nicht mehr voll gedeckt sind.

Als Folge davon ist auf der Aktivseite der Bilanz eine Position «Verlust» oder «Verlustvortrag» einzusetzen.

Im Rahmen des Kapitalschutzes ist das Vorliegen einer Unterbilanz irrelevant. Siehe jedoch OR653p.

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122
Q

Wann liegt eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit i.S.v. OR725 vor?

A

Drohende Zahlungsunfähigkeit bezieht sich auf eine konkrete Gefahr, dass die Gesellschaft in der vorhersehbaren Zukunft ihre fällig werdenden Verpflichtungen nicht bezahlen kann.

M.a.W. sind konkrete Anhaltspunkte verlangt, nach denen zu erwarten ist, dass die Gesellschaft im ordentlichen Geschäftsgang ihre fälligen oder fällig werdenden Verbindlichkeiten kurz- bis mittelfristig nicht bedienen kann.

Ein vorübergehender Liquiditätsengpass qualifiziert dabei nicht als Zahlungsunfähigkeit i. S. v. OR725.

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123
Q

Was ist die Rolle des Verwaltungsrates bei einer Liquidation einer Aktiengesellschaft?

A

Sofern die Liquidation nicht durch die Statuten oder einen GV-Beschluss an andere Personen übertragen wird, wird sie durch den Verwaltungsrat besorgt (OR740 I).

Wo keine Personalunion eintritt, ist eine Kompetenzausscheidung notwendig. Der Verwaltungsrat wird beibehalten. Er verbleibt auch während der Phase der Liquidation ein zwingendes Organ und ist für die Aufgaben zuständig, die nicht zur Liquidation gehören. Insbesondere bleibt der Verwaltungsrat berechtigt, bei der Liquidation die Einhaltung von Gesetz, Statuten, Reglementen und Weisungen zu überwachen (OR716a I Ziff. 5).

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124
Q

Was sind die VSS einer Klage aufgrund eines Verstosses gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. OR 680 II?

Was sind die Rechtsfolgen bei einer Gutheissung der Klage?

A

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft

2. Passivlegitimation: Aktionär

3. Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr: Verstoss gegen Verbot der statutarischen oder vertraglichen Abrede über Rückforderung der
Einlage oder Verstoss gegen Verbot jeder Rechts- oder Tathandlung der Gesellschaft, die direkt oder de facto zu einer Rückerstattung führt

4. Verjährung: 10 Jahre (OR 127)

Klagegrund / Ratio: Die Liberierungspflicht lebt wieder auf (vgl. OR 632). Geschützt ist nur das Aktien- und Partizipationskapital (vgl. OR 656a II) sowie das Agio (str.), nicht aber die Reserven (vgl. OR 678 I)

Abgrenzung zur Rückerstattungsklage i.S.v. OR 678: Was das Verhältnis von OR 678 I zum Verbot der Kapitalrückgewähr gem. OR 680 II angeht, so hängen sie in der Weise zusammen, dass eine Leistung, die eine verbotene Kapitalrückgewähr bewirkt, unter die «anderen Leistungen» gem. OR 678 I zu subsumieren ist. Eine verbotene Kapitalrückgewähr erfüllt mit anderen Worten ebenso den Tatbestand von OR 678 I

Rechtsfolgen:
- Nichtigkeit eines vertragl. Anspruchs auf Rückzahlung (OR 20 infolge Widerrechtlichkeit)
- Nichtigkeit eines allfälligen GV- und VR-Beschlusses (OR 706b Ziff. 3 / OR 714)
- Nichtigkeit der Rückgewährtransaktion
- Bei zurückgegebener Sacheinlage Eigentumsklage (ZGB 641) möglich

Beispiele:
- z.B. Darlehen der Gesellschaft an Aktionär zur Bezahlung der Einlageschuld
- Darlehen an Aktionäre ohne Rückzahlungsabsicht
- Erwerb eigener Aktien zu Lasten der Sperrquote

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125
Q

Müssen Aktien voll liberiert sein?

A

Stimmrechts- und Inhaberaktien müssen voll liberiert sein (OR683I & OR693II).

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126
Q

Umfasst der Entlastungsbeschluss i.S.v. OR 758 der mittelbare und / oder unmittelbare Schaden der Aktionäre bzw. Gläubiger?

A

Mittelbarer Schaden: Es werden betreffend Ansprüche aus mittelbarer Schädigung die Klagerechte der Gesellschaft und der zustimmenden Aktionäre mit Bezug auf die der GV bekannten Tatsachen beseitigt und die der nicht zustimmenden Aktionäre zeitlich verkürzt.

Unmittelbarer Schaden: Auf die Ansprüche von Aktionären auf Ersatz unmittelbaren Schadens wirkt sich der Entlastungsbeschluss nicht aus.

Gläubiger: Die Ansprüche der Gläubiger werden davon ebenfalls nicht tangiert.

Einwilligung der Gesellschaft in Schädigung?: Gar nicht erst entstehen können Klagerechte der Gesellschaft, wenn diese in eine schädigende Handlung eingewilligt hat («volenti non fit iniuria»).

Nach BGer kann diese haftungsbefreiende Einrede auch gegen den informierten Alleinaktionär vorgebracht werden.

Unberührt bleibt davon aber das Klagerecht der Gläubiger, weshalb im Konkurs die Einrede der Einwilligung von Gesellschaft und Aktionären nicht hilft.

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127
Q

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Aktienrecht absolut?

Wie steht er zum allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs?

A

Massstab ist die Kapitalbeteiligung: In der Regel heisst Gleichbehandlung im Aktienrecht relative Gleichbehandlung: Differenzierungen unter den Mitgliedern sind die Regel, sie sollen aber nach einem gleichen Massstab erfolgen: Die Kapitalbeteiligung hinsichtlich Vermögensrechte.

Absolutes Gleichheitsgebot: Das Aktienrecht kennt aber auch die absolute Gleichbehandlung (also Gleichstellung nach Köpfen).

So etwa die meisten Schutzrechte (namentlich OR), viele Mitwirkungsrechte (grundsätzlich nicht das Stimmrecht, beachte aber OR 693 III) und insb. die Informationsrechte.

Sachliche Ungleichbehandlung?: Wenn sachliche Gründe es rechtfertigen, kann das Gleichbehandlungsgebot durchbrochen werden: Die Ungleichbehandlung wird zugelassen, wenn sie als vernünftiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Gesellschaftszieles erscheint, also nicht unsachlich ist.

Schonender Eingriff: Die neuere Lehre betont, dass jeder Eingriff in die Aktionärsrechte (und damit auch jede Beeinträchtigung des Gleichbehandlungsprinzips) schonend erfolgen muss.

Stehen mehrere Wege offen, um ein bestimmtes legitimes Ziel zu erreichen, dann muss die Gesellschaft jenen wählen, der die Aktionärsrechte am wenigsten beeinträchtigt.

Sachlichkeitsgebot als Minderheitenschutz: Aus diesem Grundsatz wurde als besonderes Instrument des Minderheitenschutzes das Sachlichkeitsgebot abgeleitet.

Dieses gebietet, dass die zuständige Mehrheit die ihr eingeräumte Macht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheit nicht missbrauchen darf, indem sie diese ohne sachlichen Grund verletzt.

Verhältnis zum Rechtsmissbrauchsverbot: Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht lex specialis zum Rechtsmissbrauchsverbot, sondern besteht unabhängig von diesem.

Geschädigte Aktionäre brauchen sich in der Regel nicht auf ZGB 2 zu berufen.

Einem zweckwidrigen Mehrheitsmissbrauch können sie mit den spezifisch aktienrechtlichen Konkretisierungen von ZGB 2 (insb. Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebot sowie Gebot der schonenden Rechtsausübung) begegnen.

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128
Q

Haben die Aktionäre ein Recht auf Benützung der gesellschaftlichen Anlagen?

A

Dieses Aktionärsrecht ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt.

Es ist aber zulässig, den Aktionären die Anlagen der Gesellschaft unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Falls solche geldwerten Leistungen einen substanziellen Umfang annehmen, sind sie wie eine Dividende zu behandeln (v.a. steuerrechtlich, ggf. aber auch aktienrechtlich).

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129
Q

Besteht ein Recht der Aktionäre zur Anfechtung von rechts- oder statutenwidrigen Verwaltungsratsbeschlüssen?

A

Ein solches Recht besteht nach nahezu einhelliger Lehre und konstanter Gerichtspraxis nicht.

Der Aktionär kann daher solche Beschlüsse nicht verhindern, sondern lediglich Schadenersatzansprüche Geltend machen.

Eine Ausnahme ergibt sich aus FusG106 II FusG.

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130
Q

Hat der Aktionär einen Anspruch darauf, dass seine Kapitalbeteiligung nicht verwässert wird?

A

Kein Recht auf Beibehaltung der Höhe des Aktienkapitals.

Beim Bezug neuer Aktien handelt es sich um ein Recht, nie um eine Pflicht.

Andererseits muss sich der Aktionär die Ausgabe neuer Aktien gefallen lassen; er hat kein Recht auf Beibehaltung des Aktienkapitals in seiner bisherigen Höhe.

Verzichtet der Aktionär auf die Ausübung seines Bezugsrechts, so muss er eine Verwässerung des Werts seiner Beteiligung und seiner Stimmkraft in Kauf nehmen.

Oft kann er allerdings im Rahmen eines Bezugsrechtshandels im Vorfeld einer Kapitalerhöhung sein Recht verkaufen und damit dessen wirtschaftlicher Wert realisieren.

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131
Q

Was versteht man unter unentziehbare Aktionärsrechte?

A

Wohlerworbene Rechte: Dem einzelnen Aktionär kommen gewisse unentziehbare Rechte, sog. Wohlerworbene Rechte zu.

Unentziehbare aber verzichtbar: Dies sind Rechte, auf die er zwar verzichten kann, die er aber gegen seinen Willen nicht aufzugeben braucht (deshalb bedarf es für ihre Einschränkung / Beseitigung die Zustimmung aller Aktionäre).

Gesetzliche Verankerung: Im Gesetz ist dieser Schutz durch Eingriffsschranken sowohl zulasten der GV wie auch des VR sichergestellt (vgl. OR 706 II insb. Ziff. 4, OR 706b Ziff. 1, OR 714).

Durch Wohlerworbenheit kann aber auch der Schutz vor zusätzlichen Pflichten gewährleistet sein (vgl. FusG 18 IV).

Die Wohlerworbenheit kann sich aus der gesetzlichen Formulierung ergeben, aber auch aus einer Betrachtung der aktienrechtlichen Grundordnung und insb. der Ausgestaltung der Mitgliedschaft.

In Zweifelsfällen ist eine Interessenabwägung (Mehrheitsinteressen contra Interessen des einzelnen Aktionärs) im Lichte von ZGB 2 vorzunehmen.

Absolute und relative Wohlerworbene Rechte: Es wird weiter unterschieden zwischen absolut (gegen den Willen des Aktionärs in keiner Weise beschränkbar) und relativ (nur dem Grundsatz nach geschützt und deren konkreter Umfang sich im Einzelfall aus einer Abwägung der Einzelinteressen des Aktionärs einerseits und der überindividuellen Gesellschafts- und Unternehmerinteressen auf der anderen Seite ergibt).

Recht auf Dividende im Besonderen: Z.B. Recht auf Dividende: Absolut wohlerworben ist das Recht auf Gewinnstrebigkeit (vgl. OR 706 II Ziff. 4).

Relativ wohlerworben ist aber das Recht auf Ausschüttung der jährlichen Dividende (kann von VR und GV durch Reservenbildung etc. mannigfach beschränkt werden).

Grundsätzliche Nichtigkeit bei einem Verstoss: Der Entzug und die Beschränkung absolut wohlerworbener Rechte sind grundsätzlich nichtig (Ausnahme: OR 706 II Ziff. 4), die übermässige Beeinträchtigung relativ wohlerworbener Rechte ist anfechtbar.

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132
Q

Was versteht man unter unverzichtbare Aktionärsrechte?

A

Unverzichtbare Rechte: Daneben gibt es unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte (z.B. Stimmrecht, Anfechtungsrecht von GV-Beschlüssen, Verantwortlichkeitsklagen).

Zwar kann der Aktionär im Einzelfall auf die Geltendmachung solcher Rechte verzichten, d.h. sein Recht einzelfallbezogen nicht ausüben, grundsätzlich und im Voraus können sie aber den Gesellschaftern auch mit ihrem Einverständnis nicht entzogen werden.

Nicht zur Disposition der Aktionäre: Unverzichtbar sind jene Rechte, die nicht nur im Interesse des einzelnen Aktionärs bestehen, sondern zugleich die aktienrechtliche Fundamentalordnung gewährleisten und die daher nicht in die individuelle Verfügungsfreiheit der Aktionäre gestellt werden können.

Nicht selten ist ein Recht nur im Kern unverzichtbar und kann im Übrigen beschränkt werden (z.B. OR 692 II).

Relativ zwingend: Durch die Statuten kann der Schutz von Minderheiten verstärkt, i.d.R. aber nicht abgeschwächt werden.

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133
Q

Wie werden Namenaktien übertragen?

A

Für gewöhnliche Namenaktien bedarf es der folgenden VSS:

  • Abschluss eines obligatorischen Grundgeschäfts
  • Verfügungsbefugniss des Veräusserers
  • Indossament, ein Übertragungsvermerk auf der Aktie (OR 684 II). Möglich ist auch die Übertragung durch Zession. Die Zession ist die einzige Übertragungsart, sofern die Aktientitel noch nicht ausgegeben wurden

Damit die Rechte vom neuen Aktionär gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden können, muss diese den Erwerber als Aktionär anerkennen, was durch die Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft geschieht (OR 686 IV).

Auf Anerkennung und Eintragung hat der Erwerber bei gewöhnlichen Namenaktien einen Rechtsanspruch.

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134
Q

Unter welchen VSS kann ein Aktionär von der Gesellschaft ausgeschlossen werden?

A

Der kapitalbezogene Aufbau zeigt sich deutlich bei der Möglichkeit des Ausschlusses von Aktionären: Ein solcher ist ausschliesslich wegen der Nichterfüllung der Einlagepflicht (vgl. OR 681 f., sog. Kaduzierungsverfahren) möglich.

Weiter siehe die folgenden Möglichkeiten:

Kapitalherabsetzung gem. OR 653r

Abfindung gem. FusG 8 I & II (Squeeze-out) & FusG 18 V

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135
Q

Geben Sie zwei Beispiele, wie aktienrechtliche Exekutive organisiert werden kann

A

Die Geschäftsführung und Vertretung kann einzelnen «internen» Mitgliedern des VR zugewiesen werden. Die weiteren «externen» Mitglieder erfüllen im Wesentlichen Überwachungsfunktion (US-amerikanisches board system)

Die Geschäftsführung und Vertretung kann weitgehend an nicht dem VR angehörige Direktoren delegiert werden, während dem VR als Ganzem überwiegend Überwachungsfunktionen verbleiben (dualistisches deutsches Aufsichtsratssystem; sehr verbreitet bei den Schweizerischen Publikumsgesellschaften)

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136
Q

Was für einer Bedeutung kommen Reglemente einer Aktiengesellschaft zu?

A

Reglemente spielen als gesellschaftsinterne Rechtsgrundlagen bei Körperschaften allgemein und der AG im Besonderen eine wichtige Rolle.

Sie verhalten sich zu den Statuten wie Gesetze zur Verfassung: Die statutarisch festgelegten Grundlagen werden auf der Ebene der Reglemente konkretisiert.

Als Grundsatz gilt, dass jedes Organ befugt ist, für sich und die ihm untergeordneten Organe Regeln in Reglementen aufzustellen.

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137
Q

Was versteht man unter dem gesellschaftsrechtlichen Paritätsprinzip?

A

Paritätsprinzip: Prinzip, wonach jedem Organ unentziehbare Kompetenzen zukommen.

Steht im Gegensatz zur Omnipotenztheorie, wonach die Generalversammlung sämtliche Entscheide fällen kann, und zum Führerprinzip, das besagt, dass der Verwaltungsrat alle Kompetenzen an sich ziehen kann.

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138
Q
A
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139
Q

Kann die Generalversammlung verhindern, dass der Verwaltungsrat seine Kompetenzen an Dritte delegiert?

A

Verwaltungsrat delegiert die Geschäftsführung nach Massgabe eines Reglements: Als Folge des Paritätsprinzips steht die Kompetenz zum Erlass eines solchen ausschliesslich dem VR zu (OR 716a I Ziff. 2 & OR 716b I).

Kompetenz der GV: Die GV kann aber Einfluss nehmen, indem sie keine statutarische Ermächtigung schafft und so die Delegation von Aufgaben unterbindet (OR 716b I).

Der VR kann dann zwar ein Reglement aufstellen, darin aber keine Kompetenzdelegationen vornehmen.

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140
Q

Wie beurteilt sich die Rechtsstellung des Verwaltungsrates?

Was für eine Rechtsnatur kommt der Stellung des Verwaltungsrates inne?

A

Organ und Beauftragter / Arbeitnehmer: Das VR-Mandat weist eine zweifache Charakterisierung auf:

Zum einen kommt dem VR-Mitglied eine Organstellung in der AG zu, die es zur Mitwirkung in der aktienrechtlichen Exekutive berechtigt und verpflichtet.

Gleichzeitig enthält das VR-Mandat eine schuldvertragliche Komponente, die als arbeitsvertrags- oder auftragsähnlich klassifiziert wird.

Innominatkontrakt: Nach h.L. werden diese beiden Elemente zu einem einheitlichen Rechtsverhältnis zusammengefasst, das als Innominatkontrakt qualifiziert wird.

Neben dem VR-Mandat können weitere Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft bestehen, etwa beim vollamtlichen VR-Mitglied ein Arbeitsvertrag.

Bei der Beendigung der Rechtsbeziehungen können das VR-Mandat und diese weiteren Rechtsverhältnisse getrennte Schicksale haben (z.B. Einhaltung von Kündigungsfristen nach Abberufung oder Rücktritt).

Das VR-Mandat ist seiner Natur nach an die Person des damit von der GV Betrauten gebunden und daher persönlich zu erfüllen. Eine Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.

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141
Q

Wer legt die Vergütung des Verwaltungsrates fest?

A

Zuständig für die Festlegung der Saläre ist aufgrund der allgemeinen Kompetenzvermutung von OR 716 I der Verwaltungsrat, der so über seine eigenen Bezüge selbst entscheidet.

Allerdings hätten die den VR wählenden Aktionäre die Möglichkeit, die Entschädigung selber festzulegen. Übermässige Saläre können allenfalls gestützt auf OR 678 zurückverlangt werden.

Achtung: Für kotierte Gesellschaften gelten andere Regeln (Übernahme der VegüV).

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142
Q

Was versteht man unter einer faktischen Liquidation?

Was sind die Rechtsfolgen einer faktischen Liquidation?

A

Begriff: Als faktische Liquidation bezeichnet man den Entschluss der Exekutive, ohne Genehmigung der Generalversammlung (OR 706b & OR 736) und ohne Bekanntgabe in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen (OR 742 II) wesentliche Teile des Betriebsvermögens in liquide oder quasiliquide Form überzuführen, ohne dass eine Neuinvestition im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft beabsichtigt würde.

Es handelt sich dabei um eine faktische Zweckänderung: Von der Fortführungsabsicht zur Liquidation.

Rechtsfolge der Nichtigkeit: Rechtshandlungen im Rahmen einer faktischen Liquidation sind normalerweise nichtig.

Gültig sind solche Rechtshandlungen, wenn wegen Insolvenz oder Konkursreife der Gesellschaft der ursprüngliche Zweck nicht mehr weiterverfolgt werden kann und rasches Handeln geboten ist.

Ratio des Verbots: Die faktische Liquidation missachtet die Gläubigerschutzregeln (Schuldenruf i.S.v. OR 742, Beachtung des Sperrjahrs i.S.v. OR 745).

Mantelgesellschaft: Durch die faktische Liquidation entsteht ein sog. AG-Mantel.

Die „Mantelgesellschaft“ ist eine vollständig liquidierte und als Unternehmen von den Beteiligten aufgegebene, im HR aber nicht gelöschte Gesellschaft.

Rechtsfolgen für die Mantelgesellschaft: In der Praxis wird mit einer faktisch liquidierten Gesellschaft wie folgt verfahren: Löschung der faktisch liquidierten Gesellschaft im Handelsregister, nach Nachholung des formalen (Auflösungs- und) Liquidationsverfahrens und anschliessend Verkauf des AG-Mantels.

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143
Q

Was sind die VSS der Anfechtungsklage nach OR 706 f.?

Was sind die Rechtsfolgen?

A

1. Aktivlegitimation: Der Verwaltungsrat als Organ, Aktionär, Partizipant & Nutzniesser

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: GV-Beschluss, der gegen Gesetz oder Statuten oder gegen allg. Rechtsnormen und ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze verstösst, Form- oder Inhaltsmängel

4. Kausalzusammenhang: Bei formellen Mängel ist ein Kausalzusammenhang vorausgesetzt (siehe OR 691 III)

5. Rechtsschutzinteresse: Wahrung des Gesellschaftsinteresses, Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn der klagende Aktionär dem Beschluss zugestimmt hat, Streitgegenstand muss die Rechtsstellung des Aktionärs betreffen, ein rein geldwertes Interesse reicht nicht aus

6. Verwirkungsfrist: zwei Monate

Rechtsfolgen:
- Aufhebung mit Wirkung ex tunc und erga omnes Wirkung
- Falls der Beschluss bereits im HReg eingetragen worden ist, bieten sich vorsorgliche Massnahmen i.S.v. ZPO 261 ff. an

Beispiele:
- Beschluss der GV, mit welchem gewisse Aktionäre vom Bezugsrecht ausgeschlossen werden
- Verletzung des Gleichbehandlunggebots, in dem einem Aktionär keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird

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144
Q

Was sind die VSS der Nichtigkeitsklage nach OR 706b bzw. OR 714?

Was sind die Rechtsfolgen?

A

1. Aktivlegitimation: Jeder, der ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, insb. auch Gläubiger

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: GV- oder VR-Beschluss, der gegen Fundamentalprinzipien des Aktienrechts verstösst. Gem. BGer: Schwerwiegender und offensichtlicher Mangel

4. Verjährungsfrist: unbefristet

Rechtsfolgen: Beschluss ist ex tunc unwirksam

Beispiele:
- statutarischer Entzug des Rechts auf Einsetzung eines Sonderprüfers
- Scheinbeschluss betr. Wahl der Revisionsstelle

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145
Q

Was sind die VSS der Klage bei Organisationsmängel gem. OR 73 b?

A

1. Aktivlegitimation: Aktionär, Gläubiger und der Handelsregisterführer

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: Vorliegen von organisatorischen Mängel, d.h. gesetzlich vorgeschriebenes Organ fehlt oder es ist nicht rechtmässig zusammengesetzt. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn eine andauernde Pattsituation oder Unerreichbarkeit eines Organ vorliegt

4. Verjährungsfrist: unverjährbar

Rechtsfolgen: Massnahmen nach OR 73 b (nicht abschliessend). Massnahme muss verhältnismässig sein. Beachte: Der Richter entscheidet im summarischen Verfahren (siehe im Katalog bei ZPO 250 lit. c), die Offizialmaxime gilt, d.h. er ist nicht an die Anträge der Gesuchsteller gebunden

Sachliche Zuständigkeit: Das gem. OR 73 b örtlich zuständige Gericht für die Beurteilung von Klagen bei organisatorischen Mängeln ist dasjenige am Sitz der Gesellschaft (ZPO 10 I lit. b). Die sachliche Zuständigkeit wird nach kantonalen Vorschriften bestimmt; wo vorhanden, ist i.d.R. das Handelsgericht zuständig (ZPO 6; siehe dazu GOG § 45 lit. c). Wird die Angelegenheit jedoch gestützt auf OR 939 II durch das Handelsregisteramt an das Gericht überwiesen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, weil es an einer «Streitigkeit» i. S. v. ZPO 6 I, die mindestens zwei Parteien voraussetzt, fehlt. Gemäss ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers kommt dem Handelsregisteramt im gerichtlichen Verfahren (auch) keine Parteistellung zu

Beispiele: richterliche Ernennung des VR, weil dieser aufgrund einer Pattsituation in der GV nicht gewählt werden kann

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146
Q

Was sind die VSS der Auflösungsklage nach OR 736 Ziff. 4?

A

1. Aktivlegitimation: Aktionäre und Partizipanten (OR 656a II)

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: Vorliegen eines wichtigen Grundes: Fortführung der Gesellschaft ist unzumutbar, insb. für die Minderheitsaktionäre

Subsidiarität: Die Auflösungsklage ist die ultima ratio (siehe dazu OR 736 II), es findet eine Interessenabwägung aller Stakeholder der Gesellschaft statt

Rechtsfolgen: Auflösung und Liquidation der Gesellschaft oder mildere Massnahme im Ermessen des Richters (das rechtsgestaltende
Urteil hat erga omnes Wirkung)

Beispiele:
- Auflösung der Gesellschaft wegen andauernd ruinöser Geschäftsführung durch die Mehrheitsaktionärin
- Pattsituationen aufgrund 50:50 Beteiligung
- andauernde Dividendenreduktion bei gleichzeitiger Erhöhung der VR-Entschädigung und Saläre der Mehrheitsaktionäre

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147
Q

In wie fern kommt eine Haftung der Konzernmutter aus Sicht der von ihr kontrollierten Unternehmen in Frage?

A

Haftung der Konzernmutter aufgrund von OR 754: Haftung der Muttergesellschaft als faktisches Organ, auch wenn juristische Person grundsätzlich als formelle Organe nicht zulässig sind

Haftung der Tochtergesellschaft aufgrund von OR 754: Verwaltungsrat / geschäftsführer der Tochtergesellschaft darf bei seinen Handlungen nicht (pflichtwidrig) die Interessen der Konzernmutter oder des Konzerns allgemein berücksichtigen

Durchgriffshaftung: Rechtliche Selbständigkeit der Tochtergesellschaft ist rechtsmissbräuchlich (z.B. bei bewusster Unterkapitalisierung, systematische Aushöhlung des kontrollierten Unternehmens, Vermischung des Vermögens der Muttergesellschaft und jenes der Tochtergesellschaft)

Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen (c.i.c.)

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148
Q

Wann kann die Muttergesellschaft als faktisches Organ der Tochtergesellschaft qualifiziert werden?

Was sind die Rechtsfolgen?

A

Muttergesellschaft als faktisches Organ der Tochtergesellschaft: Muttergesellschaft besorgt (faktisch) die Geschäftsführung und die Willensbildung der Tochtergesellschaft.

BGer bejaht bereits faktische Organstellung einer Konzernmuttergesellschaft, obwohl juristische Personen als formelle Organe nicht zulässig sind.

Auch natürliche Personen: Faktische Organe können auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung der Muttergesellschaft sein, wenn diese direkt auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft einwirken

Rechtsfolgen:

  • Muttergesellschaft haftet neben der Tochtergesellschaft mit ihrem Vermögen (aus OR 754)
  • Berufung der Konzernmutter auf rechtliche Selbständigkeit der Tochter ist rechtsmissbräuchlich und ein Verstoss gegen Treu und Glauben
  • Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen: Erweckt die Muttergesellschaft dene Anschein, dass sie (finanziell) hinter der Tochtergesellschaft steht, so haftet sie. Handlung der Konzernmutter muss aber berechtigtes Vertrauen wecken. Ferner kann berechtigtes Vertrauen enstehen, wenn die Konzernmutter nicht gegen das Verhalten der Tochtergesellschaft einschreitet
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149
Q

Was versteht man unter Corporate Governance?

A

Institutionellen Vorkehrungen, die innerhalb einer Aktiengesellschaft ein ausgewogenes Verhältnis von Führung, Kontrolle und Transparenz anstreben, unter Wahrung der Entscheidungsfähigkeit und Effizienz der Gesellschaft.

Als normative Grundlage für eine Good Governance dient der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance oder die SIX-Richtlinie für börsenkotierte Gesellschaften.

Compliance ist Teil der Corporate Governance.

Relevant in diesem Zusammenhang sind Regelungen wie:
- Zusammensetzung des VR (ausgewogen, unabhängig)
- Informationspraxis
- Lösung von Interessenkonflikten
- Oberaufsicht und Kontrolle der Geschäftsleitung / Management
- Organisation der Geschäftsleitung
- Internes Kontrollsystem

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150
Q

Was für Ansprüche kann ein Arbeitnehmer gegenüber der Gesellschaft geltend machen, wenn es von der Gesellschaft unterlassen wurde, Prämien für eine Krankentaggeldversicherung einzuzahlen?

Kann auch gegen Organe vorgegangen werden?

A

Schliesst der Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherer für die Versicherungsleistung anspruchsberechtigt.

Zahlte die Gesellschaft als Arbeitgeberin die Versicherungsprämien nicht, kann der Arbeitnehmer Ersatz für den erlittenen Schaden nicht nur von der Gesellschaft (OR97 I), sondern auch von den VR-Mitgliedern persönlich fordern (OR41; StGB 159).

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151
Q

Was versteht man unter der Raschein-Praxis?

In welchem Zusammenhang ist diese von Bedeutung?

A

Klage im Konkurs: Relevant im Zusammen mit der Klage der Aktionäre / Gläubiger im Konkurs nach OR 757 II, III & SchKG 260.

Raschein-Praxis: Raschein-Praxis besagt, dass die Ansprüche der Gesellschaft (mittelbare Schaden) mit Insolvenzeröffnung durch solche der Gläubigergesamtheit abgelöst werden. Weil pflichtwidriges Verhalten der Gesellschaftsorgane auch die Vermögensinteressen von Gesellschaftsgläubigern und Aktionären beeinträchtigen, haben auch sie ein Interesse daran, die verantwortlichen Organe zur Rechenschaft zu ziehen. Deshalb ist sicherzustellen, dass die verantwortlichen Organe auch belangt werden können, wenn die Gesellschaft auf die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche verzichtet, die schädigenden Handlungen mittels Décharge genehmigt oder zum Voraus darin eingewilligt hat oder wenn die Mehrheit der Aktionäre gar mit den verantwortlichen Organen unter einer Decke steckt

Gemeinsamer Anspruch der Gläubigergesamtheit: Geltend gemacht wird ein „einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit“.

Rechtsfolgen: Damit Untergang aller Einreden, die den Beklagten gegen die Gesellschaft zugestanden hätten (z.B. Décharge), mit Ausnahme jener gegenüber der Gläubigergesamtheit (z.B.
Verjährung, Verrechnung, Rechtsmissbrauchsverbot).

Verteilung des Erlöses: Ertrag kommt zuerst klagenden Gläubigern zu, dann klagenden Aktionären und schliesslich übrigen Aktionären.

152
Q

Was sind die VSS der Informationsklage i.S.v. OR697b?

A

1. Aktivlegitimation: Aktionär, der ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrecht gem. OR697 und OR697a hat (Erforderlichkeit im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte)

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Klageobjekt: Auskunft und / oder Einsicht hinsichtlich Angelegenheiten der Gesellschaft und der Durchführung und dem Ergebnis der Prüfung der Revision sowie Geschäftsbücher und Korrespondenzen (OR697f.). Im Klagebegehren muss der Auskunfts- bzw. Einsichtsanspruch konkret umschrieben werden

4. Sachlicher Zusammenhang: Es muss ein Sachzusammenhang zw. Begehren und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gegeben sein (zur Ausübung der Aktionärsrechten erforderlich)

5. Keine Gefährung berechtigter Gesellschaftsinteressen: Es dürfen keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen gefährdet werden (Interessenabwägung)

6. Subsidiarität: Erfolglose Geltendmachung des Auskunfts- oder Einsichtsrecht (OR697f.). Hinsichtlich des Einsichtsrechts ist ein Beschluss des Verwaltungsrats (oder der Generalversammlung) notwendig (OR697aII)

Verhältnis zur Sonderuntersuchung (OR697c): Der Verweigerung der Auskunftserteilung ist die unbefriedigende Informationsvermittlung gleichzustellen. «Ausübung» des Auskunftsrechts gem. OR697c bedeutet lediglich eine Geltendmachung gegenüber den Organen, nicht prozessuale Durchsetzung; der Antrag auf Einreichung eines Sachverständigen lässt sich als Alternative zur Klage auf Auskunft verstehen

Rechtsfolgen: Bereitstellung oder Übermittlung von Informationen, Gewährung der Einsicht

Beispiele:
- Auskunft über die Unternehmensstrategie
- Einsicht in die Geschäftsbücher der letzten Jahre

153
Q

Was sind die VSS der Klage auf Sonderuntersuchung i.S.v. OR697c?

A

1. Aktivlegitimation:
- Aktionäre mit mind. 10% / 5% Aktienkapital (müssen bei Antragstellung und im Zeitpunkt des Entscheids des Richters vorhanden sein)
- Rechtsschutzinteresse an der Ausübung der Sonderuntersuchung gem. OR697dII (Erforderlichkeit im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte)
- keine Personenidentität mit Antragsstellern um Auskunft / Einsicht notwendig

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Klageobjekt: Durchführung einer Sonderuntersuchung (Klärung eines bestimmten Sachverhalts, den der Verwaltungsrat aus Sicht der Aktionäre unzureichend dargelegt hat). Gegenstand der Sonderuntersuchung muss dem Gegenstand des Antrags um Auskunft entsprechen (Konnexität) oder Fragen zum Gegenstand haben, die im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung zur Sprache kamen (OR697dII). Bestimmtheit des abzuklärenden Sachverhalts (einzelne, *konkrete *Tatsachen) (OR 697c I)

4. Sachlicher Zusammenhang: Es muss ein Sachzusammenhang zw. Begehren und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gegeben sein (zur Ausübung der Aktionärsrechten erforderlich)

5. Subsidiarität: Subsidiarität zum Auskunfts- und Einsichtsrecht gem.OR697f. Ablehnung des Sonderprüfungsantrags durch die Generalversammlung oder Weigerung des Verwaltungsrates, den Antrag der Generalversammlung zum Beschluss vorzulegen. Jedoch ist keine vorherige Informationsklage gem. OR697b erforderlich. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die Durchführung des Sonderprüfers traktandiert worden ist (OR 704b)

6. Glaubhaftmachung einer Verletzung: Glaubhaftmachung der Gesetzes- oder Statutenverletzung und der Eignung dieser Verletzung die Gesellschaft oder Aktionäre zu schädigen (OR69dIII)

7. Klagefrist: drei Monate (Verwirkungsfrist gem. OR697dI)

Verhältnis zur Informationsklage (OR697b): Der Verweigerung der Auskunftserteilung ist die unbefriedigende Informationsvermittlung gleichzustellen. «Ausübung» des Auskunftsrechts gem. OR697c bedeutet lediglich eine Geltendmachung gegenüber den Organen, nicht prozessuale Durchsetzung; der Antrag auf Einreichung eines Sachverständigen lässt sich als Alternative zur Klage auf Auskunft verstehen

Rechtsfolgen: Anordnung der Sonderuntersuchung und Bestimmung eines Sonderprüfers (vgl. OR 697e II). Siehe weiter OR697fff.

Beispiele: Klage auf Sonderuntersuchung, weil der Verwaltungsrat in unzulässiger Weise das Stimmrecht bei eigenen Aktien ausgeübt hat

154
Q

Was sind die VSS für die Klage auf Einberufung einer Generalversammlung (OR699V) und Traktandierung von Verhandlungsgegenständen (OR699b IV)?

A

1. Aktivlegitimation:
- Einberufung der GV: Aktionär mit mind. 10% / 5% des Aktienkapitals
- Traktandierung: Aktionär mit mind. 5% / 0.5% der Stimmen

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Klageobjekt: Einberufung einer GV oder Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes. Im Einberufungsbegehren (an den Verwaltungsrat) müssen mind. ein Traktandumg und ein damit verbundener Antrag enthalten sein (OR699 IV)

Subsidiarität: Antrag auf Einberufung der GV / Traktandierung wurde beim Verwaltungsrat gestellt. Dieser ist dem Begehren um Einberufung der GV nicht innert angemessener Frist, maximal 60 Tagen nachgekommen

Kognition des Gerichts: Prüfungsgegenstand des Gerichtes sind die formellen Voraussetzungen für den Antrag um Einberufung und Traktandierung, es erfolgt somit keine materielle Prüfung der Gültigkeit der Traktanden und Anträge. Möglich wäre es m.E. aber, dass das Gericht bei einem offensichtlichen Verstoss gegen die Einheit der Materie i.S.v. OR700IIIeinschreiten würde

Rechtsfolgen: Richterliche Anordnung an den Verwaltungsrat, eine
GV einzuberufen und / oder Traktanden / Anträge aufzunehmen. In dringlichen Fällen oder Fällen, in denen der Verwaltungsrat erkennbar die Einberufung boykottiert, Einberufung unmittelbar durch den Richter mit den entsprechenden Traktanden / Anträgen

Beispiele: Einberufung einer ausserordentlichen GV mit Traktandierung der Abberufung des Verwaltungsrates

155
Q

Was sind die VSS der Rückerstattungsklage i.S.v. OR678?

A

1. Aktivlegitimation:
- Gesellschaft, Aktionär (Klage des Aktionärs muss gem. OR678IV auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet sein)
- Grundsätzlich nicht Gläubiger, ausser die Gesellschaft befindet sich im Konkurs (OR 678 VI i.V.m.OR757)

2. Passivlegitimation:
- Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates, auch faktische Organe erfasst
- sowie diesen nahestehenden Personen (persönlich, wirtschaftlich, rechtlich oder tatsächlich)

3. Klageobjekt:
- offene Gewinnausschüttungen (OR678II:
- Gewinnentnahme i.S.v. OR675-677 oder anderer Gewinnanteile (z.B. Liquidationsanteile)
- auch Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzungen erfasst
- nicht erfasst: ungerechtfertigt gewährte Bezugsrechte
- objektiv ungerechtfertig: d.h. unter Verstoss gegen OR 675-677

  • verdeckte Gewinnausschüttungen (OR678II):
    • verdeckte Gewinnausschüttungen, die in einem offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sind (dealing at arm’s length)
    • offensichtlich ist das Missverhältnis, wenn es für jedermann, der gerecht und billig denkt und das Verhältnis vernünftig beurteilt, in die Augen fällt, weil es einer vernünftigen wirtschaftlichen Begründung entbehrt
    • objektiv ungerechtfertigt: d.h. unter Verstoss gegen OR 675-677
    • Bsp. Up- / Down- and Crossstream Kredite innerhalb eines Konzerns
  • OR 678 setzt nicht voraus, dass die Nichtigkeit eines GV- od. VR-Beschlusses gem. OR 706b Ziff. 3 bzw. OR 714 i.V.m. OR 706b Ziff. 3 oder, was GV-Beschlüsse betrifft, allenfalls Anfechtbarkeit gemäss OR 706 f. geltend gemacht wird

4. Verjährung: 3 / 10 Jahre (OR678a)

Verhältnis zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit: OR 678 und OR752ff. stehen bei gegeben VSS kumulativ zur Verfügung

Rechtsfolgen: Rückerstattung der Gewinnausschüttung nach OR678. OR678 ist ein bereicherungsrechtlicher Sondertatbestand zu OR62ff. Diese Bestimmungen sind aber ergänzend heranzuziehen (vgl. auch OR678III).

Beispiele:
- Dividendenausschüttung, obwohl keine revidierte Bilanz vorliegt
- Ausschüttung eines Scheingewinns infolge Überbewertung des Vermögens
- Darlehen an nahe stehende Person zu marktunüblichen Konditionen

156
Q

Was sind die VSS der Prospekthaftung i.S.v. FIDLEG69?

A

1. Aktivlegitimation:
- Ersterwerber
- *Auch derjenige, der parallel zu einer Emission «alte» bereits ausgegebene Papiere der gleichen Kategorie auf dem Markt erwirbt, obwohl sich der Prospekt eigentlich auf die «neuen» Titel bezieht
- Späterer Erwerber (siehe dazu aber die Ausführungen betr. die Kausalität)

2. Passivlegitimation: Personen, die den Prospekt oder das Basisinformationsblatt erstellt oder verbreitet haben (auch Anwälte, Steuerberater, Umweltexperten und andere Berater, die Revisionsstelle, die federführende Emissionsbank sowie Ratingagenturen, die bei der Erstellung und ggf. der Verbreitung mitgewirkt haben), der Emittent / die Gesellschaft; Mitwirkung muss wesentlich sein

3. Pflichtverletzung:
- Erstellen eines Prospekt, Basisinformationsblatts oder einer ähnlichen Mitteilung, die unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Aussagen enthält
- Verbreiten solcher Dokumente; auch durch Unterlassen (z.B. Verschweigen)
- Nicht-Erstellen eines solchen Dokuments (siehe FIDLEG 35)

4. Schaden:
- Wahl zw. positivem und negativem Interesse

  • Positives Interesse = wenn die Angaben im Prospekt wahr gewesen bzw. die verschwiegenen Angaben nicht vorhanden gewesen wären (Schaden also Differenz zw. Ausgabepreis und dem hypothetischen Wert der Wertpapiere). In der Praxis = Differenz zwischen dem bezahlten Ausgabepreis und dem tatsächlichen Kurs nach Bekanntwerden des wahren Sachverhaltens, wobei allg. Marktentwicklungen herauszurechnen sind
  • Negatives Interesse = Kläger ist so zu stellen als hätte er von dem Geschäft nie gehört = Rückabwicklung des Kaufs + Zinsen. Kläger muss aber wohl glaubhaft machen, dass er die Titel bei Kenntnis des wahren SV gar nicht erworben hätte

5. Doppelte Kausalität:
- Kaufentschluss muss auf der Falschinformation beruhen (BGE 132 III 715 verlangt Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit)

  • Kausalität zw. Falschinformation und Schaden (fehlt, wenn Kursverluste auf anderen Umständen beruhen). Die Angaben müssen kausal für die Überbewertung des inneren Wertes der Titel sein

6. Verschulden:
- Fahrlässigkeit genügt (objektivierter Sorgfaltspflichtmassstab)
- Keine Beweislastumkehr und keine Verschuldensvermutung

7. Verjährung: Verjährung richtet sich nach OR760

Konkurrenz zur Gründerhaftung i.S.v. OR753

Rechtsfolgen:
- Schadenersatz
- Haftung mehrerer Personen nach OR759 (differenzierte Solidarität)

Beispiele: Falschaussage im Emissionsprospekt (FIDLEG35ff.)

157
Q

Was sind die VSS der Gründerhaftung gem. OR753?

A

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft, Aktionäre & Gläubiger, abhängig von der Natur des Schadens und einer allfälligen Konkurseröffnung

1.1. Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs:
Gläubiger: Nur bei direktem Schaden besteht Klagemöglichkeit, die Gläubiger haben keine Möglichkeit, den mittelbaren Schaden (für die Gesellschaft) geltend zu machen

Aktionäre: Bei direktem Schaden können sie individuelle direkt klagen und bei einem mittelbaren Schaden können sie für die Gesellschaft den Schaden einklagen (OR 756 I)

1.2. Aktivlegitimation im Konkurs: Es gilt die Ordnung von OR 757.
Gläubiger: Ist der Gläubiger als auch die Gesellschaft (direkt) geschädigt so gilt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, will er im Konkurs einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen, entweder aus OR 41, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein muss (Schutznormtheorie)

Aktionäre: Für die Aktionäre hinsichtlich eines direkten Schadens mutatis mutandis das Gleiche. Die Formel lautet also: Wird durch das behauptete Organverhalten nebst den direkt geschädigten Aktionären und Gläubigern auch die (konkursite) Gesellschaft geschädigt, können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs-, resp. Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs i. S. v. OR Art. 41 oder auf culpa in contrahendo

2. Passivlegitimation: Gründer, Mitglieder des VR, alle an Gründung mitwirkende Personen = Personen, die wesentlichen Einfluss auf die Gründung hatten, z.B. Revisionsstelle (str.), Berater, Treuhänder, Anwälte, Handelsregisterführer

3. Schaden: Direkter oder indirekter Schaden? Differenztheorie

4. Pflichtverletzung: Pflichtverletzung bei Gründung und Kapitalerhöhung

Pflichtverletzung Ziff. 1:
- unrichtige, unvollständige, verschleiernde oder irreführende Angaben
- über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Gründungsvorteile
- in den Statuten oder im Gründungsbericht oder im
Kapitalerhöhungsbericht

Pflichtverletzung Ziff. 2:
- Eintragung der AG ins HReg aufgrund unrichtiger Angaben
- in Bescheinigung oder Urkunde

Pflichtverletzung Ziff. 3: Zeichnung zahlungsunfähiger Personen wissentlich geduldet

5. Kausalität: Natürlicher & adäquater Kausalzusammenhang zw. Pflichtverletzung und Schaden

6. Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit (objektivierter Sorgfaltspflichtsmasstab). Es ist strittig, wer Beweislast trägt. Allfällige Entlastung gem. OR758I (Décharge) gegenüber der Gesellschaft und mittelbar geschädigten Aktionären. Aber Achtung: Raschein-Praxis

7. Verjährung: OR 760

Differenzierte Solidarität: Haftung mehrerer Personen nach OR 759

Beispiele:
- Überbewertung einer Sacheinlage
- fingierte Kapitalerhöhung

158
Q

Was sind die VSS der Revisionshaftung gem. OR755?

A

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft, Aktionäre & Gläubiger, abhängig von der Natur des Schadens und einer allfälligen Konkurseröffnung

1.1. Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs:
Gläubiger: Nur bei direktem Schaden besteht Klagemöglichkeit, die Gläubiger haben keine Möglichkeit, den mittelbaren Schaden (für die Gesellschaft) geltend zu machen

Aktionäre: Bei direktem Schaden können sie individuelle direkt klagen und bei einem mittelbaren Schaden können sie für die Gesellschaft den Schaden einklagen (OR 756 I)

1.2. Aktivlegitimation im Konkurs: Es gilt die Ordnung von OR 757.
Gläubiger: Ist der Gläubiger als auch die Gesellschaft (direkt) geschädigt so gilt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, will er im Konkurs einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen, entweder aus OR 41, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein muss (Schutznormtheorie)

Aktionäre: Für die Aktionäre hinsichtlich eines direkten Schadens mutatis mutandis das Gleiche. Die Formel lautet also: Wird durch das behauptete Organverhalten nebst den direkt geschädigten Aktionären und Gläubigern auch die (konkursite) Gesellschaft geschädigt, können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs-, resp. Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs i. S. v. OR Art. 41 oder auf culpa in contrahendo

2. Passivlegitimation: Revisionsstelle (nur im Hinblick auf Aufgaben, die die Revisionsstelle in ihrer Revisionsfunktion wahrgenommen hat, nicht aber in Bezug auf sonstige vertraglich übernommene Aufgaben
(Beratung etc.), auch die faktische Revisionsstelle ist passivlegitimiert

3. Schaden: Direkter oder indirekter Schaden? Differenztheorie

4. Pflichtverletzung:
- Verstoss gegen aktienrechtliche Pflichten zur Prüfung (insb. OR 728a, OR729a); sehr oft ein Unterlassen
- Verstoss gegen die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters (OR 728c III, OR729c)
- Verstoss gegen Pflicht zur Einberufung und Unterrichtung der GV (OR 699 I,
728c II)

5. Kausalität: Natürlicher & adäquater Kausalzusammenhang zw. Pflichtverletzung und Schaden

6. Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit (objektivierter Sorgfaltspflichtsmasstab). Es ist strittig, wer Beweislast trägt

7. Verjährung: OR 760

Differenzierte Solidarität: Haftung mehrerer Personen nach OR 759

Beispiele:
- Unterlassung der Benachrichtigung des Richters (OR 728c III, OR729c)
- Übernahme eines Revisionsmandats trotz fehlender Fachkenntnisse

159
Q

Wie stellt sich die Verteilung der Prozesskosten dar, wenn ein Aktionär den Schaden der Gesellschaft an Leistung an die Gesellschaft einklagt?

A

Kostenverteilung nach ZPO 107 I (Ermessen des Richters), weil der Aktionär den Gesamtschaden einklagt und damit das volle Prozessrisiko trägt

160
Q

Kollektivgesellschafter treten alle mit verschiedenen Firmen auf.

Quid?

A

Grundzüge der Firma: Die Firma ist der Handelsname, unter dem die Kollektivgesellschaft im Rechtsverkehr auftritt und der im Handelsregister eingetragen ist (HRegV41I lit.a). Der Firmenbezeichnung kommt Individualisierungs- und Unterscheidungsfunktion zu. Sach-, Personen- und Fantasienamen sowie eine gemischte Firma, die sachliche, persönliche oder Fantasiebezeichnungen enthält, sind zulässig (OR944I i.V.m. OR950I).

Firma grundsätzlich als wesentliches Element der Kollektivgesellschaft: Wesentliches Element für die Existenz einer Kollektivgesellschaft und Abgrenzungskriterium gegenüber der einfachen Gesellschaft ist ihr Auftreten unter gemeinsamer Firma.

Unterscheidung Innen- Aussenverhältnis (stille Gesellschaft): Solange die Gesellschafter gegenüber Dritten nur als Einzelpersonen auftreten, kann das bestehende Gesellschaftsverhältnis lediglich als Innenverhältnis qualifiziert werden. Tritt ein kaufmännisches Unternehmen nach aussen klarerweise nur unter einer Einzelfirma auf, indem sich die Gesellschafter gegenüber Dritten von einander distanzieren, liegt keine Kollektivgesellschaft vor, auch wenn die Art des Geschäftsbetriebes einen Auftritt unter gemeinsamer Firma zweckmässiger erscheinen liesse, sondern in der Regel eine stille Gesellschaft. Die stillen Gesellschafter werden Dritten gegenüber nicht verpflichtet, sofern sie nicht aus eigenem Recht haftbar geworden sind.

Gemeinsamer Auftritt nach aussen ist zentral: Liegen aber die qualifizierenden Merkmale der Kollektivgesellschaft vor, indem das tatsächliche Verhalten der Gesellschafter als gemeinsamer Auftritt im Sinne von OR552 zu qualifizieren ist, können die Gesellschafter durch eine entgegenstehende Erklärung nicht verhindern, dass auf sie das Recht der Kollektivgesellschaft anwendbar ist. Mit dem Gebot der falsa demonstratio (OR18) kann es nicht genügen, intern einen entsprechenden Willen zu bilden und sich nach aussen gegen eine Kollektivgesellschaft zu verwahren (etwa mit den Worten, man sei keine Kollektivgesellschaft); entscheidend ist, ob das Gesamtbild der Gesellschafter nach aussen diese Einheitlichkeit erzeugt.

161
Q

Ist ein stille Gesellschafter – i.S. einer einfachen Gesellschaft – bei einer Kollektivgesellschaft vorstellbar?

A

Innen- und Aussenverhältnis: Ich denke schon. Die stillen Gesellschafter treten nicht nach aussen auf und sind daher insb. nicht ins HReg einzutragen (siehe dazu HReg41 I lit.f).

Einfache Gesellschaft: Im Innenverhältnis sind meiner Meinung nach die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden.

162
Q

Inwiefern ist im Zusammenhang mit einem ausländischen Tagungsort i.S.v. OR701bI ein Verzicht für die Zukunft oder auch ein statutarischer Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters fgem. OR701bII möglich?

Gesetzesauslegung & Mindful-Thinking

A

Zukünftiger Verzicht?: Streitig ist, ob Aktionär die Zustimmung für die kommende GV oder aber auch allgemein für zukünftige GV erteilen kann.

Statutarischer Verzicht?: Eine statutarisch verankerte allgemeine Zustimmung ist weiter wohl nur gültig, wenn sie von den Aktionären auch widerrufen werden kann (vgl. diesbezüglich den Wortlaut von OR701bII, der auf die Zustimmung aller Aktionäre abstellt).

163
Q

Wie ist vorzugehen, wenn bei der Liquidation einer einfachen Gesellschaft unter den Gesellschaftern Uneinigkeit hinsichtlichs des Vorgehens besteht?

A

Klageweise Ernennung eines Liquidator (OR548ff. & OR583II): Das Gesuch zur Einsetzung des Liquidators einer einfachen Gesellschaft kann nur im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt werden (ZPO250 lit.c Ziff.3), wenn unbestritten sind:
- die Auflösung und
- der Eintritt des Liquidationszustands.

Liquidationsklage im Falle, dass die Auflösung strittig ist: Sofern und soweit strittig ist, ob die einfache Gesellschaft aufgelöst und zu liquidieren ist, ist eine Liquidationsklage nötig.
Im Falle der Bestreitung von Bestand, Auflösung und Liquidationssituation muss im ordentlichen Verfahren (ZPO 219 ff.) auf Durchführung der Liquidation und Einsetzung eines Liquidators geklagt werden.

Durchführung der Liquidation durch das Gericht?: Umstritten ist, ob vom Gericht verlangt werden kann, es solle den (gesetzlichen, vertraglichen oder gerichtlich eingesetzten) Liquidatoren Weisungen betr. die Durchführung gewisser spezifizierter Liquidationshandlungen erteilen, z. B. durch Anordnung einer öffentlichen Versteigerung.

Lediglich (interne) Leistungsklage wenn keine Handlungen im Aussenverhältnis notwendig sind: Die Abberufung und Ernennung eines Liquidators ist nicht (mehr) erforderlich, wenn keine äusseren Liquidationshandlungen mehr vorzunehmen sind, d. h. wenn alle Schulden bezahlt sind und die Aktiven aus Bargeld bestehen. Diesfalls kann jeder Gesellschafter mittels einer Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen. Dabei hat das Gericht vorfrageweise über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen sowie über den Anteil am Gewinn zu entscheiden.

164
Q

Was versteht man unter einer Mantelgesellschaft? Ist Mantelhandel zulässig?

A

Mantelgesellschaft: Das BGer definiert einen “Aktienmantel” bzw. eine “Mantelgesellschaft” als “eine wirtschaftlich vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene, juristisch aber noch nicht aufgelöste Gesellschaft”. Eine Mantelgesellschaft bzw. ein Aktienmantel liegt also vor, wenn die Geschäftstätigkeit der Mantelgesellschaft dauerhaft eingestellt wurde. Eine lediglich vorübergehende Untätigkeit der Gesellschaft genügt dafür nicht.

Gesetzesumgehung im Hinblick auf Liquidation & Gründung von Gesellschaften: Der Verkauf und Erwerb einer Mantelgesellschaft wird als handeln unter Umgehung des Gesetzes qualifiziert. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder rechtswidrigen INhalt oder gegen die guten Sitten verstösst ist nichtig (OR20I& OR684a & OR787a & OR937). Durch den Mantelhandel werden die Vorschriften zur Gründung und Liquidation durch den Mantehandel umgangen. Der Handel mit Mantelgesellschaften wird gem. BGer als nichtiges Rechtsgeschäft qualifiziert. Die Betrachtung des Mantelhandels als nichtiges Rechtsgeschäft bedeutet jedoch nicht, dass eine Mantelgesellschaft als juristische Person nichtig ist. Die Nichtigkeit bezieht sich auf den zugrundeliegenden (Aktien-)Kaufvertrag.

Spezialfall “Special Purpose Acquisition Company” (SPAC): Dabei handelt es sich im Prinzip um Vorratsgesellschaften, die an einer Börse kotiert werden und die später ein Unternehmen oder andere Vermögenswerte erwerben sollen. Es handelt sich dabei also um eine “reverse” Kotierung.

165
Q

Welches Prinzip ist der Organisation der GmbH insb. immanent?

A

Prinzip der Selbstorganschaft (OR809I): Es kann aber auch eine ausschliessliche Drittorganschaft oder eine Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter vorgesehen werden.

Vermischung von Legislativorgang & Exekutivorgan: Mit dem Prinzip der Selbstorganschaft nimmt der Gesetzgeber eine Vermischung der Funktionen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung in Kauf, obwohl diese eigentlich auseinander zu halten wären und namentlich bez. Stimmrecht bei der Geschäftsführung eine Auszählung nach Köpfen, in der Gesellschafterversammlung hingegen eine nach Stammanteilen (d. h. nach Kapital) erfolgt (OR806 und OR808).

166
Q

Nennen Sie einige, zentrale Unterschiede der GmbH zur AG

A

**Prinzip der Selbstorganschaft (OR809I)

**Vollständige Liberierungspflicht (OR777cI)

**Stammkapital beträgt CHF20’000 (OR773I)

**GmbH ist nicht anonym (OR791)

**Nachschuss- & Nebenpflichten (OR795ff.)

**Treuepflicht & Konkurrenzverbot (OR803)

**Austritt aus der Gesellschaft (OR822)

**Statuten sind bei der GmbH “das Grundgesetz” (vgl. dazu insb. OR814II)

167
Q

Was gilt es insb. im Zusammenhang mit einem allfälligen Vetorrecht der Gesellschafter / eines Gesellschafters bei der GmbH (OR807) zu berücksichtigen?

A

Faktische Organschaft?: Das Vetorecht eines privilegierten Gesellschafters kann dazu führen, dass er als faktisches Organ qualifiziert wird (dann wohl insb. Anwendung von OR 827 i.V.m. OR754).

Unübertragbarkeit: Das Vetorecht ist nicht mit einem bestimmten Stammanteil verbunden, sondern wird dem Gesellschafter als (natürliche oder juristische) Person zuerkannt (OR807III).

Verhältnis zu OR810II?: M.E. ist ein allfälliges Vetorecht grundsätzlich unproblematisch im Verhältnis zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführer, da sich OR807I auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bezieht. Ein Spannungsverhältnis kann sich aber bei einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt gem. OR804II Ziff.17 / OR811Ziff.1ergeben.

168
Q

Was gilt es im Zusammenhang mit einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung nach OR804II Ziff.17 / OR811Ziff.1 zu beachten?

A

Die unübertragbaren & unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer nach OR810II kommen nicht die absolute Bedeutung wie im Aktienrecht zu: M.E. dürfen – trotz Selbstorganschaft – nicht alle unübertragbaren & unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer mit einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaftsversammlung versehen werden. Meiner Meinung nach muss insb. die Oberleitung der Gesellschaft in den Händen der Geschäftsführer bleiben. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer dürfen weiter nicht grundsätzlich einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt gem. OR811I Ziff.1unterliegen. Die Beschlüsse müssen klar definiert werden (siehe dazu den Wortlaut von OR811 I Ziff.1: “bestimmte Entscheide”). Gem. dem Wortlaut von OR 810II dürfen aber auch die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gem. OR810II mit einem Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung versehen werden: “Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen…”. H.L. lässt wohl eine grosszügige Genehmigung hinsichtlich der Aufgaben von OR810II zu.

Kapitalquorum (OR806) vs. Quorum nach Köpfen (OR809III): In diesem Zusammenhang könnte insb. auch mit den unterschiedlichen Quoren der Gesellschafterversammlung & der Versammlung der Geschäftsführer argumentiert werden.

Genehmigung von Verträgen?: Zu beachten ist schliesslich die Problematik der ungenehmigt abgeschlossenen Verträge in Bereichen, wo eine Genehmigung aufgrund von OR804II Ziff.17 / OR811Ziff.1 verlangt wird: Fraglich ist hier, wann ein solcher Vertrag rechtswirksam wird, wobei zwischen der internen und der externen Rechtswirksamkeit unterschieden werden muss.

Negative Publizitätswirkung der Statuten? Beachte OR814IV i.V.m.OR718aII& HRegV73Iq: Für die externe Rechtswirksamkeit, also die Wirksamkeit gegenüber Dritten, muss analog zu OR718aII der gute Glaube im Geschäftsverkehr geschützt werden, d. h. ein Vertrag, den ein Geschäftsführer der GmbH mit Dritten abschliesst und welcher der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedürfte, wird grundsätzlich mit Abschluss und bereits ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam, da der Umstand, dass die Statuten eine solche Zustimmung vorsehen, alleine nicht zur Begründung der Bösgläubigkeit seitens des Dritten genügen kann (vgl. dazu OR936b). Für eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer müsste die Gesellschaft das von der Gesellschafterversammlung zu genehmigende Geschäft im Handelsregister als zusätzliche Tatsache gem. HRegV30I eintragen lassen. Nichtkennen der – an sich ja öffentlichen – Statuten kann nicht als fahrlässige Unkenntnis gelten.

169
Q

In wie fern wird bei der GmbH die Vertretungsbefugnis anders geregelt bzw. angepasst als bei der Aktiengesellschaft?

A

GmbH: Statutenänderung zwingend notwendig (OR814II). Für die Abberufung von Geschäftsführern ist daher neben einem Beschluss der Gesellschaftersverammlung eine Statutenänderung notwendig (OR815I; vgl. dazu eben auch OR814I).

Aktienrecht: Bei der Aktiengesellschaft regelt der Verwaltungsrat – vorbehaltlich einer statutarischen Regelung – seine Kompetenz selbst (OR716bI). Insb. kann der Verwaltungsrat die vom Gesetz vorgesehene Einzelvertretungsbefugnis in einem von ihm zu erlassenden Organisationsreglement abweichend regeln (OR718I). Diesbezüglich ist also – anders als bei der GmbH – keine Statutenänderung notwendig.

170
Q

Nennen Sie mögliche Nebenleistungspflichten i.S.v. OR796

A

Beispiele:
- Arbeits- oder andere Dienstleistungen
- Lieferung oder Bezug von Material
- Mietrechte
- usw.

Bei der AG können aufgrund von OR680I solche Pflichten nicht vorgesehen werden.

Abgrenzung zu den Nachschusspflichten: Die Nebenleistungspflicht ist kein Finanzierungsinstrument. Diese Eigenschaft unterscheidet sie von der Nachschusspflicht. Sie hat grundsätzlich am operativen Geschäft, nicht an der strategischen Budgetplanung des geführten Unternehmens teil. Ihrem Charakter nach ist die Nebenleistungspflicht Ausdruck der Personenbezogenheit der GmbH.

171
Q

Bei welchen (gesetzlichen) Bestimmungen des Aktienrechts und des Rechts der GmbH spricht man von sogennanten “Escape Clauses”?

A

OR685b & OR788III

172
Q

Ist die Eintragung der Gesellschafter im HReg deklarativer oder konstitutiver Natur im Hinblick auf die Ausübung der Rechte aus den Stammanteilen?

A

Deklaratorische Natur: Wie bei der Eintragung ins Anteilbuch (OR790) kommt der Eintragung einer Person als Gesellschafter ins Handelsregister lediglich eine deklaratorische Wirkung zu. Für den Erwerb der Mitgliedschaft in der GmbH sind nur die formrichtige Übertragung des Stammanteiles (OR785) und, falls erforderlich, die Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschafterversammlung (OR786) nötig (bzw. eine besondere Erwerbsart gem. OR788). Gegenüber Drittpersonen ist jedoch die Eintragung ins Handelsregister ausschlaggebend (OR936b).

173
Q

Was ist Sinn & Zweck der dreimonatigen Frist des “Anschlussaustritts” gem. OR822a?

A

Eine zwischenzeitlich eintretenden Wertverminderung aufgrund des vorangehenden Austritts wird so verhindert: Der Austritt eines Gesellschafters kann negative Folgen oder Nachteile für die übrigen Gesellschafter haben. Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung gem. OR825f. Dem Prinzip der Gleichbehandlung folgend (vgl. dazu auch OR813), haben die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ihren Anschlussaustritt zu erklären. So ist ihnen die Gleichbehandlung mit dem zuerst ausgetretenen Gesellschafter garantiert, insb. bezüglich der Auszahlung der Abfindung. Die Gleichbehandlung soll sichergestellt werden, indem für die Bestimmung des Verhältnisses auf den Nennwert der Beteiligungen der Gesellschafter abzustellen ist, wobei geleistete Agios und Nachschüsse zu berücksichtigen sind.

174
Q

Wie hat das Gericht zu verfahren, wenn eine Klage eines Gesellschafters auf Austritt aus der Gesellschaft (OR822{I}) vor dem Hintergrund, dass dabei die Gesellschaft (zwingend) die Schwelle von 35% eigener gehaltener Stammanteile überschreiten würde (OR783II), nicht bewilligt werden kann?

A

Klage auf Auflösung der Gesellschaft: Gesellschafter kann gem OR821III Satz1 auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes kann das Gericht berücksichtigen, dass ein Austritt wegen der Erwerbsobergrenze von OR783II ausgeschlossen ist.

175
Q

In wie fern erkennt man am gesetzlichen Verteilschlüssel eines allfälligen Reinertrags der Bestimmung OR859II einen wesentlichen Unterschied in der Zielsetzung der Genossenschaft von jener der Aktiengesellschaft?

A

Die Zielsetzung einer Genossenschaft ist die Selbsthilfeorganisation und nicht die Idee einer gewinnbringenden Kapitalanlage: Grundsätzlich sollten die genossenschaftlichen Einrichtungen den Genossenschaftern zu Selbstkosten zur Verfügung gestellt werden, sodass aus der Geschäftsführung kein Überschuss resultiert. Wird jedoch ein Jahresgewinn erwirtschaftet, so sind die genossenschaftlichen Einrichtungen grundsätzlich den Genossenschaftern zu teuer zur Verfügung gestellt worden. Erfolgt anschliessend eine Verteilung dieses Überschusses nach Massgabe der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen, so führt dies zu einer nachträglichen Korrektur des vorher vom Genossenschafter für die Benützung verlangten zu hohen Entgelts.

Siehe auch weiter dazu u.a. OR913 II & IV

176
Q

Weshalb ist bei OR916 (grundsätzliche Verantwortlichkeit) lediglich die Genossenschaft aktivlegitimiert, hingegen bei OR917 (Verantwortlichkeit bei Verstoss gegen Pflichten für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft) auch die einzelnen Genossenschaftern und die Gläubiger?

A

Mildere Haftung bei der Genossenschaft: Der Gesetzgeber wollte die Haftung der Organe im Vergleich zur AG milder ausgestalten und die Verantwortlichkeit einschränken. Mittelbar wollte er damit auch dem Zweck der Genossenschaft, der traditionell von der gemeinsamen Selbsthilfe ausgeht, Rechnung tragen.

177
Q

Was für einen Zweck kommt einer Genossenschaft zu?

A

Unmittelbares Zu(gute)kommen des Zwecks: Der Zweck einer Genossenschaft kann die gemeinsame Selbsthilfe, Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder umfassen. Auch nicht wirtschaftliche Ziele sind möglich. Der (wirtschaftliche) Zweck muss den Mitgliedern unmittelbar zukommen.

178
Q

Wie hat das Gericht vorzugehen, wenn die Anzahl der Genossenschafter unter sieben fällt (OR831)?

A

Organisationsmangel & Tatbestand der Genossenschaft nicht erfüllt: Das BGer hat im Leitentscheid BGE 138 III 407 erkannt, dass es sich bei der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern nach der gegenwärtigen Gesetzeslage um ein begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft handelt. Sinkt die Mitgliederzahl auf unter sieben, liegt damit nicht nur eine mangelhafte Organisation der Körperschaft vor, sondern ist der Tatbestand der Genossenschaft als solcher nicht mehr gegeben.

Frist zur Wiederherstellung & Androhung der Auflösung: Dieser kann auch durch einen richterlichen Eingriff nicht wieder hergestellt werden, weshalb eine richterliche Ernennung von Genossenschaftern gestützt auf OR731bI Ziff.2 ausser Betracht fällt. Bei einem Unterschreiten der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern kommen von den in OR731bI genannten Massnahmen nur jene gemäss Ziff.1 und Ziff.3, also die Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Auflösung der Gesellschaft in Frage, wobei letztere die ultima ratio darstellt: Die Auflösung gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Genossenschaft ihre Mitgliederzahl nicht innert richterlich angesetzter Frist erhöht bzw. zum Vornherein zu erkennen gibt, dass eine entsprechende Fristansetzung nutzlos oder unzweckmässig wäre.

Prüfungspflicht der Handelsregister (OR937 & HRegV32): Ist die Unterschreitung der gesetzlich vorgegebenen Mindestgründerzahl aus den Anmeldeunterlagen ersichtlich, so hat der Handelsregisterführer die beabsichtigte Eintragung abzulehnen. Siehe in diesem Zusammenhang auch OR939 & HRegV152ff. bei Mängel die nach der Eintragung entdeckt werden bzw. bestehen.

179
Q

Wie kann sich ein Eintrittswilliger wehren, welcher – trotz Erfüllung der statutarischen Zutrittsvoraussetzungen (OR 839) – nicht in eine Genossenschaft aufgenommen wird?

A

Grundsätzlich kein klagbarer Anspruch auf Eintritt: OR 839 I verschafft einem Eintrittswilligen nach Rspr. und h. L. keinen klagbaren Anspruch auf Eintritt, und zwar selbst dann nicht, wenn er die statutarischen Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind.

Anfechtbarkeit der Beschlusse der Generalversammlung nicht aber der Verwaltung: Lehnt die zuständige Generalversammlung (OR 840 III) eine Aufnahme ab, so kann ein Mitglied diesen Entscheid als statutenwidrig gerichtlich anfechten (OR 891). Das Gericht kann den ablehnenden Entscheid aufheben, nicht aber die Aufnahme verfügen. Möglich ist die gerichtliche Aufhebung einer statutenwidrig erfolgten Aufnahme.

Klagebarer Anspruch wenn eine Pflicht vorliegt: Ein Aufnahmeanspruch und ein Klagerecht des Beitrittswilligen können im Falle des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2), der Verletzung der Persönlichkeit (ZGB 27) oder dann bestehen, wenn dies die Statuten oder Spezialgesetze vorsehen. Das Beitrittsrecht muss sich aber unmissverständlich aus den Statuten ergeben. Dies ist bei einer statutarischen Vorschrift, die die schriftliche Beitrittserklärung genügen lässt (OR 840 III), der Fall.

180
Q

Was gilt es im Zusammenhang mit Mietverträgen und Mitgliedschaften bei Wohngenossenschaften zu berücksichtigen? Was gilt es insb. im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietvertrags zu beachten?

A

Im Falle eines zusammengesetzten Vertrags «steht und fällt» der Mitgliedschaftsvertrag mit dem Mietvertrag: Eine Wohngenossenschaft kann mit ihren Mitgliedern vereinbaren, den Mitgliedschaftsvertrag (vgl. OR840) mit dem Mietvertrag zu verknüpfen. Dieses Rechtskonstrukt kann als zusammengesetzter Vertrag oder als gemischter Vertrag qualifiziert werden. Der Mietvertrag dürfte in dieser Konstellation das Motiv für den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags bilden.

Charakteristik der “Zusamensetzung” schlägt insb. auf die Kündigungsmöglichkeiten (einschränkend) durch: Unabhängig davon, ob der Mitgliedschaftsvertrag und der Mietvertrag miteinander verknüpft (= zusammengesetzt!) sind, kann das Mietverhältnis gemäss BGer nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden. Die Parteien können das Mietverhältnis – vorbehaltlich einer besonderen Regel im Mietvertrag – nur aus einem statutarischen Kündigungsgrund i.S.v. OR 846 I oder wichtigem Grund i.S.v. OR 846 II kündigen. Selbst wenn der Mietvertrag eine besondere Kündigungsregel beinhaltet, ist laut BGer ein unbeschränktes mietvertragliches Kündigungsrecht nicht mit «dem Gedanken der Wohngenossenschaft» zu vereinbaren und damit unzulässig.

Mit Kündigung eines Vertrages werden grundsätzlich beide Verträge beendet: Gelten der Mitgliedschaftsvertrag und der Mietvertrag als zusammengesetzter Vertrag, muss das Gericht im Einzelfall durch Auslegung ermitteln, ob die Kündigung einer der zwei Verträge beide Verträge beenden soll. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dürfte oftmals ergeben, dass die Kündigung eines Vertrags beide Verträge beenden soll. Sind der Mitgliedschaftsvertrag und der Mietvertrag nicht miteinander verbunden, beendet die Kündigung nur den von der kündigenden Partei gekündigten Vertrag. Der nicht gekündigte Vertrag kann daher ohne den gekündigten Vertrag fortbestehen.

Genossenschaftsinterner “Rechtsweg” muss vor Anfechtung einer Kündigung beim Gericht ausgeschöpft sein (OR 846 III): Die Kündigung (en) durch die Verwaltung gelten genossenschaftsintern erst dann als definitiv, wenn die Generalversammlung oder die Delegiertenversammlung den Rekurs beurteilt hat. Folglich kann der Genossenschafter die Kündigung des Mietvertrags nicht parallel gerichtlich anfechten.

Normen des Mietrechts finden (primär) Anwendung: Da der Regelungsschwerpunkt betr. die Beendigung der zwei Verträge auf dem Mietvertrag liegt, gelten für den Einheitsprozess die Regeln des Mietrechts. So ist z. B. der Beschluss der Generalversammlung oder der Delegiertenversammlung nicht innert drei Monaten (OR 846 III Satz 3), sondern innert 30 Kalendertagen (OR 273 I) anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft nur den Mitgliedschaftsvertrag oder beide Verträge gekündigt hat. Ob die Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung oder der Delegiertenversammlung oder der Kündigung aufschiebende Wirkung besitzt, beurteilt sich nach den mietrechtlichen Regeln. Der Anfechtungsklage kann aufschiebende Wirkung zukommen, wenn das Mietverhältnis auf Antrag des Mieters erstreckt wird (OR 272 I).

181
Q

Was versteht man unter einem Aktionärsbindungsvertrag?

A

Abstimmung betreffend Ausübung Aktionärsrechte: Der Aktionärbindungsvertrag beinhaltet die Verpflichtung der angeschlossenen Aktionäre, sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte einheitlich zu verhalten.

Koordinierung: Sind das geeigntete Mittel für eine im voraus koordinierte Ausübung der Aktionärsrechte.

Rechtssicherheit: Sie sorgen für Rechtssicherheit in der nachgelagerten internen Willensbildung nicht börsenkotierter AG’s.

Gleichgerichtete Interessenwahrung: Sie stellen eine gleichgerichtete Interessenwahrung für bestimmte Aktionärsgruppen sicher.

Beibehaltung des Aktionärskreises: Sie ermöglichen die gegenwärtige und künftige Beschränkung des Aktionärkreises.

182
Q

Was für eine Rechtsnatur haben Aktionärsbindungsverträge?

A

Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft i.S.v. OR530 ff.): Wenn die Vertragsparteien ein gemeinsames, aufeinander abgestimmtes Verhalten bezwecken (animus societatis), z.B. bei Stimmbindung.

Schuldrechtlicher Vertrag: Z.B. gegenseitige Erwerbsrechte, ohne dass ein gemeinsames Gesellschaftsziel im Vordergrund steht.

Innominatverträge: Mehrheit der ABV enthalten gesellschafts- und schuldrechtliche Elemente, d.h. sind Innominatverträge. Für jede Rechtsfrage ist der vertragliche Regelungsschwerpunkt unter Berücksichtigung des erkennbaren Parteiwillens zu ermitteln, und die Bestimmungen des jeweils entsprechenden Vertragstyps sind ggf. analog auf die einzelnen Vertragsteile anzuwenden.

183
Q

Was sind typische Regelungsinhalte eines Aktionärsbindungsvertrags?

A
  • Stimmbindung
  • Bestimmungen über die Organe: Bestellung und Abberufung von Organen (VR/GL) sowie die Einbindung von Organmitgliedern (Pflicht zur Instruktion)
  • Innervertragliche Organisation und Beschlussfassung (Poolversammlung, Auskunftsrechte- und Pflichten, etc.)
  • Übertragungsbeschränkungen; Erwerbsrechte- und Pflichten (Vorkaufs-, Vorhand-, Kaufs-, Verkaufs- (Drag Along, Exit, Right to IPO, etc.) und Mitverkaufsrechte (Tag Along)
  • Dauer und Beendigung
  • Konfliktlösung und Sicherstellung
184
Q

Wie stellt sich die Rechtsnatur von Namenaktien dar?

Sind Namenaktien i.S.v. OR 622 I Wertpapiere i.S.v. OR 965?

A

Aktien als Mitgliedschaftsrecht: Mit «Aktie» wird erstens der in den Statuten festgelegte kleinste übertragbare Anteil am Aktienkapital bezeichnet (Aktie als Teil des Aktienkapitals; vgl. OR 622 IV), mit dem – zweitens – die Mitgliedschaft als Bündel der Rechte und Pflichten des Aktionärs verknüpft ist (Aktie als Mitgliedschaft, ausgestaltet als Namen- oder Inhaberaktie; vgl. OR 622 I Satz 1). Drittens bezeichnet «Aktie» – falls diese verbrieft sind – die Verkörperung des Anteils am Aktienkapital und der Mitgliedschaft in einem Wertpapier, in einem Wertrecht oder in einer Bucheffekte (vgl. OR622I Satz 2).

Namenaktien können Wertpapiere i.S.v. OR 965 ff. sein – häufig sind sie aber unverbriefte Wertrechte (OR 973c): Die Übertragung von Forderungen, die in einem Wertpapier verbrieft sind, beurteilt sich nach den besonderen Bestimmungen des Wertpapierrechts (OR 965 ff.). Unverbriefte Namenaktien werden dagegen ausschliesslich nach den Regeln der Zession übertragen (OR 164 ff.). Wertrechte im Sinne von OR 973c sind demgegenüber entmaterialisierte, unverbriefte Wertpapiere, ihnen fehlt also jedwede Körperlichkeit. Einer Aktiengesellschaft steht es frei, in welcher Form (verbrieft oder unverbrieft) sie ihre Aktien herausgeben möchte. Die Herausgabe von Wertrechten bedarf einer entsprechenden statuarische Regelung bzw. darf sie statutarisch nicht verboten sein (OR 622 I).

Unverbriefte Namenaktien im Besonderen: Die grossen Publikumsgesellschaften kennen heute kaum mehr Aktien in physischer Form, sie existieren nur noch als elektronische Buchungen bei der Bank des Aktionärs. Rechtlich handelt es sich um Aktien mit aufgeschobenem Titeldruck, d.h. de iure könnte eine Aktie in physischer Form herausgegeben werden (was aber niemals getan wird). Die Übertragung der Aktionärsrechte erfolgt eben mittels Zession (OR 164 ff.).

185
Q

Inwiefern werden Namenaktien i.S.v. OR 622 I übertragen?

A

Namenaktien als Wertpapiere (OR 622 I Satz 2): Aktien i. S. der Mitgliedschaft in der AG können als Wertpapiere i. S. v. OR 965 verbrieft und damit mobilisiert werden. Die wertpapierrechtlichen Regeln sind hinsichtlich der Übertragung anwendbar, sofern nicht aktienrechtliche Sonderbestimmungen oder der Charakter des verkörperten Rechts (d. h. die Mitgliedschaft, in Abgrenzung zu einem Forderungsrecht) entgegenstehen. Der Aktientitel ist ein deklaratorisches Wertpapier, d. h. das Mitgliedschaftsrecht besteht unabhängig von der Verkörperung im Wertpapier. Ein in der Praxis – insbesondere bei Unternehmensübernahmen – bedeutendes Problem ist der Verlust verbriefter Aktien. Um die Mitgliedschaft in der AG vom Aktientitel zu trennen, steht die Kraftloserklärung zur Verfügung (OR 971 f., OR 981 ff.).

Unverbriefte Namenaktien: Nach neuem Recht besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verbriefung (vgl. OR 622 I Satz 2 & V). Der VR kann somit auch ohne statutarische Ermächtigung auf die Ausgabe von Wertpapieren oder die Schaffung von Wertrechten verzichten. Alternativ kann er den Aktionären Einzelurkunden oder Sammelurkunden (Aktienzertifikate, share certificates; diese sind den Einzelurkunden rechtlich gleich gestellt) ausgeben.

Verbriefte Namenaktien: Die (vinkulierte oder unvinkulierte) Namenaktie ist ein gesetzliches Ordrepapier (OR 684 II). Die rechtswirksame Übertragung von als Ordrepapiere verbrieften Namenaktien erfordert die folgenden VSS:
* Gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft)
* Übergabe des Besitzes am Aktientitels, wobei Übergabesurrogate ausreichen (siehe OR 684 II)
* Indossament (OR 684 II)
* Verfügungsbefugnis des Veräusserers

Auch verbriefte Namenaktien können durch schriftliche Abtretung (OR 164 I & OR 165 I) übertragen werden. Auch hier ist aber die Besitzverschaffung am Papier VSS für den Übergang der Rechte (OR 967 II). Die Zession ist die einzige Übertragungsart, sofern die Aktientitel noch nicht ausgegeben wurden (siehe sogleich).

Unverbriefte Namenaktien werden per Zession übertragen: Die Mitgliedschaft in Bezug auf Aktien, die weder verbrieft noch durch Wertrechte repräsentiert sind, ist per Zession i.S.v. OR 164 übertragbar.

186
Q
A

Vom Aktienbuch i. S. v. Art. 686 zu unterscheiden ist das Wertrechtebuch, welches in Art. 973c Abs. 2 für die Ausgabe von einfachen Wertrechten verlangt wird. In dieses nicht öffentliche Buch müssen gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger, d. h. die ursprünglichen Aktionäre, eingetragen werden. Im Unterschied zum Aktienbuch ist das Wertrechtebuch für die Entstehung der einfachen Wertrechte konstitutiv (Art. 973c Abs. 3). Weil keine besonderen formellen Anforderungen an das Wertrechtebuch gestellt werden und die erforderlichen Angaben selbst der Buchhal | tung der Gesellschaft entnommen werden dürfen (Botschaft BEG, 9394), kann auch das im Zeitpunkt der Aktienausgabe erstellte Aktienbuch als Wertrechtebuch dienen (Bärtschi, AJP 2009, 1074). Zu beachten ist freilich, dass das Wertrechtebuch eine unterschiedliche Funktion hat und im Gegensatz zum Aktienbuch «statischer» Natur ist, d. h. bei der Übertragung von Aktien nicht nachgeführt wird. In der Praxis werden Wertrechte- und Aktienbuch häufig durch dieselbe Stelle geführt.

187
Q

Wie bestimmt sich der Streitwert beim Organisationsmängelverfahren gem. OR 731b?

A

Gesamtwert der Gesellschaft: Die Praxis des OGer des Kantons Zürich geht vom Gesamtwert der betroffenen Gesellschaft aus, wobei als relevante Grössen das nominelle Grundkapital bzw. (soweit bekannt) der tatsächliche Jahresumsatz oder die tatsächlich vorhandenen Aktiven in Betracht fielen.

Vermögensrechtliche Streitigkeit: Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich gem. OGer um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

188
Q

Wer vertritt die betroffene Gesellschaft bzw. Gesuchsgegnerin im Organisationsmängelverfahren wenn ihr die vorgeschriebenen Organe bzw. insb. ein (gültig operierender) VR fehlt?

A

OR 35, ZPO 69 oder ganz einfach OR 731b Ibis?: Fehlen der Gegenseite vertretungsbefugte Organe, lässt dies unweigerlich die Frage aufkommen, wer für sie im Organisationsmangelverfahren auftreten darf. Möglicherweise wurde die zu einem früheren Zeitpunkt rechtswirksam ausgesprochene Bevollmächtigung der Rechtsvertretung auch für die Eventualität der Handlungsunfähigkeit der Auftraggeberin erteilt (siehe dazu OR 35). Sollte allerdings das Vorliegen einer gültigen Vollmacht verneint werden, wäre es wohl denkbar, dass das Gericht eine Prozessvertretung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ernennt, welche Anordnung sich auf OR 731b Ibis stützen liesse. Man könnte die Bestellung einer Vertretung wohl auch in analoger Anwendung von ZPO 69 vornehmen.

189
Q

Vom Aktienbuch i. S. v. Art. 686 zu unterscheiden ist das Wertrechtebuch, welches in Art. 973c Abs. 2 für die Ausgabe von einfachen Wertrechten verlangt wird. In dieses nicht öffentliche Buch müssen gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger, d. h. die ursprünglichen Aktionäre, eingetragen werden. Im Unterschied zum Aktienbuch ist das Wertrechtebuch für die Entstehung der einfachen Wertrechte konstitutiv (Art. 973c Abs. 3). Weil keine besonderen formellen Anforderungen an das Wertrechtebuch gestellt werden und die erforderlichen Angaben selbst der Buchhal | tung der Gesellschaft entnommen werden dürfen (Botschaft BEG, 9394), kann auch das im Zeitpunkt der Aktienausgabe erstellte Aktienbuch als Wertrechtebuch dienen (Bärtschi, AJP 2009, 1074). Zu beachten ist freilich, dass das Wertrechtebuch eine unterschiedliche Funktion hat und im Gegensatz zum Aktienbuch «statischer» Natur ist, d. h. bei der Übertragung von Aktien nicht nachgeführt wird. In der Praxis werden Wertrechte- und Aktienbuch häufig durch dieselbe Stelle geführt.

A
190
Q

Namenaktien als Wertpapiere (OR 622 I Satz 2): Aktien i. S. der Mitgliedschaft in der AG können als Wertpapiere i. S. v. OR 965 verbrieft und damit mobilisiert werden. Die wertpapierrechtlichen Regeln sind hinsichtlich der Übertragung anwendbar, sofern nicht aktienrechtliche Sonderbestimmungen oder der Charakter des verkörperten Rechts (d. h. die Mitgliedschaft, in Abgrenzung zu einem Forderungsrecht) entgegenstehen. Der Aktientitel ist ein deklaratorisches Wertpapier, d. h. das Mitgliedschaftsrecht besteht unabhängig von der Verkörperung im Wertpapier. Ein in der Praxis – insbesondere bei Unternehmensübernahmen – bedeutendes Problem ist der Verlust verbriefter Aktien. Um die Mitgliedschaft in der AG vom Aktientitel zu trennen, steht die Kraftloserklärung zur Verfügung (OR 971 f., OR 981 ff.).

Unverbriefte Namenaktien: Nach neuem Recht besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verbriefung (vgl. OR 622 I Satz 2 & V). Der VR kann somit auch ohne statutarische Ermächtigung auf die Ausgabe von Wertpapieren oder die Schaffung von Wertrechten verzichten. Alternativ kann er den Aktionären Einzelurkunden oder Sammelurkunden (Aktienzertifikate, share certificates; diese sind den Einzelurkunden rechtlich gleich gestellt) ausgeben.

Verbriefte Namenaktien: Die (vinkulierte oder unvinkulierte) Namenaktie ist ein gesetzliches Ordrepapier (OR 684 II). Die rechtswirksame Übertragung von als Ordrepapiere verbrieften Namenaktien erfordert die folgenden VSS:
* Gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft)
* Übergabe des Besitzes am Aktientitels, wobei Übergabesurrogate ausreichen (siehe OR 684 II)
* Indossament (OR 684 II)
* Verfügungsbefugnis des Veräusserers

Auch verbriefte Namenaktien können durch schriftliche Abtretung (OR 164 I & OR 165 I) übertragen werden. Auch hier ist aber die Besitzverschaffung am Papier VSS für den Übergang der Rechte (OR 967 II). Die Zession ist die einzige Übertragungsart, sofern die Aktientitel noch nicht ausgegeben wurden (siehe sogleich).

Unverbriefte Namenaktien werden per Zession übertragen: Die Mitgliedschaft in Bezug auf Aktien, die weder verbrieft noch durch Wertrechte repräsentiert sind, ist per Zession i.S.v. OR 164 übertragbar.

A

Inwiefern werden Namenaktien i.S.v. OR 622 I übertragen?

191
Q

Aktien als Mitgliedschaftsrecht: Mit «Aktie» wird erstens der in den Statuten festgelegte kleinste übertragbare Anteil am Aktienkapital bezeichnet (Aktie als Teil des Aktienkapitals; vgl. OR 622 IV), mit dem – zweitens – die Mitgliedschaft als Bündel der Rechte und Pflichten des Aktionärs verknüpft ist (Aktie als Mitgliedschaft, ausgestaltet als Namen- oder Inhaberaktie; vgl. OR 622 I Satz 1). Drittens bezeichnet «Aktie» – falls diese verbrieft sind – die Verkörperung des Anteils am Aktienkapital und der Mitgliedschaft in einem Wertpapier, in einem Wertrecht oder in einer Bucheffekte (vgl. OR622I Satz 2).

Namenaktien können Wertpapiere i.S.v. OR 965 ff. sein – häufig sind sie aber unverbriefte Wertrechte (OR 973c): Die Übertragung von Forderungen, die in einem Wertpapier verbrieft sind, beurteilt sich nach den besonderen Bestimmungen des Wertpapierrechts (OR 965 ff.). Unverbriefte Namenaktien werden dagegen ausschliesslich nach den Regeln der Zession übertragen (OR 164 ff.). Wertrechte im Sinne von OR 973c sind demgegenüber entmaterialisierte, unverbriefte Wertpapiere, ihnen fehlt also jedwede Körperlichkeit. Einer Aktiengesellschaft steht es frei, in welcher Form (verbrieft oder unverbrieft) sie ihre Aktien herausgeben möchte. Die Herausgabe von Wertrechten bedarf einer entsprechenden statuarische Regelung bzw. darf sie statutarisch nicht verboten sein (OR 622 I).

Unverbriefte Namenaktien im Besonderen: Die grossen Publikumsgesellschaften kennen heute kaum mehr Aktien in physischer Form, sie existieren nur noch als elektronische Buchungen bei der Bank des Aktionärs. Rechtlich handelt es sich um Aktien mit aufgeschobenem Titeldruck, d.h. de iure könnte eine Aktie in physischer Form herausgegeben werden (was aber niemals getan wird). Die Übertragung der Aktionärsrechte erfolgt eben mittels Zession (OR 164 ff.).

A

Wie stellt sich die Rechtsnatur von Namenaktien dar?

Sind Namenaktien i.S.v. OR 622 I Wertpapiere i.S.v. OR 965?

192
Q
  • Stimmbindung
  • Bestimmungen über die Organe: Bestellung und Abberufung von Organen (VR/GL) sowie die Einbindung von Organmitgliedern (Pflicht zur Instruktion)
  • Innervertragliche Organisation und Beschlussfassung (Poolversammlung, Auskunftsrechte- und Pflichten, etc.)
  • Übertragungsbeschränkungen; Erwerbsrechte- und Pflichten (Vorkaufs-, Vorhand-, Kaufs-, Verkaufs- (Drag Along, Exit, Right to IPO, etc.) und Mitverkaufsrechte (Tag Along)
  • Dauer und Beendigung
  • Konfliktlösung und Sicherstellung
A

Was sind typische Regelungsinhalte eines Aktionärsbindungsvertrags?

193
Q

Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft i.S.v. OR530 ff.): Wenn die Vertragsparteien ein gemeinsames, aufeinander abgestimmtes Verhalten bezwecken (animus societatis), z.B. bei Stimmbindung.

Schuldrechtlicher Vertrag: Z.B. gegenseitige Erwerbsrechte, ohne dass ein gemeinsames Gesellschaftsziel im Vordergrund steht.

Innominatverträge: Mehrheit der ABV enthalten gesellschafts- und schuldrechtliche Elemente, d.h. sind Innominatverträge. Für jede Rechtsfrage ist der vertragliche Regelungsschwerpunkt unter Berücksichtigung des erkennbaren Parteiwillens zu ermitteln, und die Bestimmungen des jeweils entsprechenden Vertragstyps sind ggf. analog auf die einzelnen Vertragsteile anzuwenden.

A

Was für eine Rechtsnatur haben Aktionärsbindungsverträge?

194
Q

Abstimmung betreffend Ausübung Aktionärsrechte: Der Aktionärbindungsvertrag beinhaltet die Verpflichtung der angeschlossenen Aktionäre, sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte einheitlich zu verhalten.

Koordinierung: Sind das geeigntete Mittel für eine im voraus koordinierte Ausübung der Aktionärsrechte.

Rechtssicherheit: Sie sorgen für Rechtssicherheit in der nachgelagerten internen Willensbildung nicht börsenkotierter AG’s.

Gleichgerichtete Interessenwahrung: Sie stellen eine gleichgerichtete Interessenwahrung für bestimmte Aktionärsgruppen sicher.

Beibehaltung des Aktionärskreises: Sie ermöglichen die gegenwärtige und künftige Beschränkung des Aktionärkreises.

A

Was versteht man unter einem Aktionärsbindungsvertrag?

195
Q

Im Falle eines zusammengesetzten Vertrags «steht und fällt» der Mitgliedschaftsvertrag mit dem Mietvertrag: Eine Wohngenossenschaft kann mit ihren Mitgliedern vereinbaren, den Mitgliedschaftsvertrag (vgl. OR840) mit dem Mietvertrag zu verknüpfen. Dieses Rechtskonstrukt kann als zusammengesetzter Vertrag oder als gemischter Vertrag qualifiziert werden. Der Mietvertrag dürfte in dieser Konstellation das Motiv für den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags bilden.

Charakteristik der “Zusamensetzung” schlägt insb. auf die Kündigungsmöglichkeiten (einschränkend) durch: Unabhängig davon, ob der Mitgliedschaftsvertrag und der Mietvertrag miteinander verknüpft (= zusammengesetzt!) sind, kann das Mietverhältnis gemäss BGer nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden. Die Parteien können das Mietverhältnis – vorbehaltlich einer besonderen Regel im Mietvertrag – nur aus einem statutarischen Kündigungsgrund i.S.v. OR 846 I oder wichtigem Grund i.S.v. OR 846 II kündigen. Selbst wenn der Mietvertrag eine besondere Kündigungsregel beinhaltet, ist laut BGer ein unbeschränktes mietvertragliches Kündigungsrecht nicht mit «dem Gedanken der Wohngenossenschaft» zu vereinbaren und damit unzulässig.

Mit Kündigung eines Vertrages werden grundsätzlich beide Verträge beendet: Gelten der Mitgliedschaftsvertrag und der Mietvertrag als zusammengesetzter Vertrag, muss das Gericht im Einzelfall durch Auslegung ermitteln, ob die Kündigung einer der zwei Verträge beide Verträge beenden soll. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dürfte oftmals ergeben, dass die Kündigung eines Vertrags beide Verträge beenden soll. Sind der Mitgliedschaftsvertrag und der Mietvertrag nicht miteinander verbunden, beendet die Kündigung nur den von der kündigenden Partei gekündigten Vertrag. Der nicht gekündigte Vertrag kann daher ohne den gekündigten Vertrag fortbestehen.

Genossenschaftsinterner “Rechtsweg” muss vor Anfechtung einer Kündigung beim Gericht ausgeschöpft sein (OR 846 III): Die Kündigung (en) durch die Verwaltung gelten genossenschaftsintern erst dann als definitiv, wenn die Generalversammlung oder die Delegiertenversammlung den Rekurs beurteilt hat. Folglich kann der Genossenschafter die Kündigung des Mietvertrags nicht parallel gerichtlich anfechten.

Normen des Mietrechts finden (primär) Anwendung: Da der Regelungsschwerpunkt betr. die Beendigung der zwei Verträge auf dem Mietvertrag liegt, gelten für den Einheitsprozess die Regeln des Mietrechts. So ist z. B. der Beschluss der Generalversammlung oder der Delegiertenversammlung nicht innert drei Monaten (OR 846 III Satz 3), sondern innert 30 Kalendertagen (OR 273 I) anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft nur den Mitgliedschaftsvertrag oder beide Verträge gekündigt hat. Ob die Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung oder der Delegiertenversammlung oder der Kündigung aufschiebende Wirkung besitzt, beurteilt sich nach den mietrechtlichen Regeln. Der Anfechtungsklage kann aufschiebende Wirkung zukommen, wenn das Mietverhältnis auf Antrag des Mieters erstreckt wird (OR 272 I).

A

Was gilt es im Zusammenhang mit Mietverträgen und Mitgliedschaften bei Wohngenossenschaften zu berücksichtigen? Was gilt es insb. im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietvertrags zu beachten?

196
Q

Grundsätzlich kein klagbarer Anspruch auf Eintritt: OR 839 I verschafft einem Eintrittswilligen nach Rspr. und h. L. keinen klagbaren Anspruch auf Eintritt, und zwar selbst dann nicht, wenn er die statutarischen Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind.

Anfechtbarkeit der Beschlusse der Generalversammlung nicht aber der Verwaltung: Lehnt die zuständige Generalversammlung (OR 840 III) eine Aufnahme ab, so kann ein Mitglied diesen Entscheid als statutenwidrig gerichtlich anfechten (OR 891). Das Gericht kann den ablehnenden Entscheid aufheben, nicht aber die Aufnahme verfügen. Möglich ist die gerichtliche Aufhebung einer statutenwidrig erfolgten Aufnahme.

Klagebarer Anspruch wenn eine Pflicht vorliegt: Ein Aufnahmeanspruch und ein Klagerecht des Beitrittswilligen können im Falle des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2), der Verletzung der Persönlichkeit (ZGB 27) oder dann bestehen, wenn dies die Statuten oder Spezialgesetze vorsehen. Das Beitrittsrecht muss sich aber unmissverständlich aus den Statuten ergeben. Dies ist bei einer statutarischen Vorschrift, die die schriftliche Beitrittserklärung genügen lässt (OR 840 III), der Fall.

A

Wie kann sich ein Eintrittswilliger wehren, welcher – trotz Erfüllung der statutarischen Zutrittsvoraussetzungen (OR 839) – nicht in eine Genossenschaft aufgenommen wird?

197
Q

Organisationsmangel & Tatbestand der Genossenschaft nicht erfüllt: Das BGer hat im Leitentscheid BGE 138 III 407 erkannt, dass es sich bei der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern nach der gegenwärtigen Gesetzeslage um ein begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft handelt. Sinkt die Mitgliederzahl auf unter sieben, liegt damit nicht nur eine mangelhafte Organisation der Körperschaft vor, sondern ist der Tatbestand der Genossenschaft als solcher nicht mehr gegeben.

Frist zur Wiederherstellung & Androhung der Auflösung: Dieser kann auch durch einen richterlichen Eingriff nicht wieder hergestellt werden, weshalb eine richterliche Ernennung von Genossenschaftern gestützt auf OR731bI Ziff.2 ausser Betracht fällt. Bei einem Unterschreiten der Mindestzahl von sieben Genossenschaftern kommen von den in OR731bI genannten Massnahmen nur jene gemäss Ziff.1 und Ziff.3, also die Ansetzung einer Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Auflösung der Gesellschaft in Frage, wobei letztere die ultima ratio darstellt: Die Auflösung gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Genossenschaft ihre Mitgliederzahl nicht innert richterlich angesetzter Frist erhöht bzw. zum Vornherein zu erkennen gibt, dass eine entsprechende Fristansetzung nutzlos oder unzweckmässig wäre.

Prüfungspflicht der Handelsregister (OR937 & HRegV32): Ist die Unterschreitung der gesetzlich vorgegebenen Mindestgründerzahl aus den Anmeldeunterlagen ersichtlich, so hat der Handelsregisterführer die beabsichtigte Eintragung abzulehnen. Siehe in diesem Zusammenhang auch OR939 & HRegV152ff. bei Mängel die nach der Eintragung entdeckt werden bzw. bestehen.

A

Wie hat das Gericht vorzugehen, wenn die Anzahl der Genossenschafter unter sieben fällt (OR831)?

198
Q

Unmittelbares Zu(gute)kommen des Zwecks: Der Zweck einer Genossenschaft kann die gemeinsame Selbsthilfe, Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder umfassen. Auch nicht wirtschaftliche Ziele sind möglich. Der (wirtschaftliche) Zweck muss den Mitgliedern unmittelbar zukommen.

A

Was für einen Zweck kommt einer Genossenschaft zu?

199
Q

Mildere Haftung bei der Genossenschaft: Der Gesetzgeber wollte die Haftung der Organe im Vergleich zur AG milder ausgestalten und die Verantwortlichkeit einschränken. Mittelbar wollte er damit auch dem Zweck der Genossenschaft, der traditionell von der gemeinsamen Selbsthilfe ausgeht, Rechnung tragen.

A

Weshalb ist bei OR916 (grundsätzliche Verantwortlichkeit) lediglich die Genossenschaft aktivlegitimiert, hingegen bei OR917 (Verantwortlichkeit bei Verstoss gegen Pflichten für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft) auch die einzelnen Genossenschaftern und die Gläubiger?

200
Q

Die Zielsetzung einer Genossenschaft ist die Selbsthilfeorganisation und nicht die Idee einer gewinnbringenden Kapitalanlage: Grundsätzlich sollten die genossenschaftlichen Einrichtungen den Genossenschaftern zu Selbstkosten zur Verfügung gestellt werden, sodass aus der Geschäftsführung kein Überschuss resultiert. Wird jedoch ein Jahresgewinn erwirtschaftet, so sind die genossenschaftlichen Einrichtungen grundsätzlich den Genossenschaftern zu teuer zur Verfügung gestellt worden. Erfolgt anschliessend eine Verteilung dieses Überschusses nach Massgabe der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen, so führt dies zu einer nachträglichen Korrektur des vorher vom Genossenschafter für die Benützung verlangten zu hohen Entgelts.

Siehe auch weiter dazu u.a. OR913 II & IV

A

In wie fern erkennt man am gesetzlichen Verteilschlüssel eines allfälligen Reinertrags der Bestimmung OR859II einen wesentlichen Unterschied in der Zielsetzung der Genossenschaft von jener der Aktiengesellschaft?

201
Q

Klage auf Auflösung der Gesellschaft: Gesellschafter kann gem OR821III Satz1 auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes kann das Gericht berücksichtigen, dass ein Austritt wegen der Erwerbsobergrenze von OR783II ausgeschlossen ist.

A

Wie hat das Gericht zu verfahren, wenn eine Klage eines Gesellschafters auf Austritt aus der Gesellschaft (OR822{I}) vor dem Hintergrund, dass dabei die Gesellschaft (zwingend) die Schwelle von 35% eigener gehaltener Stammanteile überschreiten würde (OR783II), nicht bewilligt werden kann?

202
Q

Eine zwischenzeitlich eintretenden Wertverminderung aufgrund des vorangehenden Austritts wird so verhindert: Der Austritt eines Gesellschafters kann negative Folgen oder Nachteile für die übrigen Gesellschafter haben. Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung gem. OR825f. Dem Prinzip der Gleichbehandlung folgend (vgl. dazu auch OR813), haben die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ihren Anschlussaustritt zu erklären. So ist ihnen die Gleichbehandlung mit dem zuerst ausgetretenen Gesellschafter garantiert, insb. bezüglich der Auszahlung der Abfindung. Die Gleichbehandlung soll sichergestellt werden, indem für die Bestimmung des Verhältnisses auf den Nennwert der Beteiligungen der Gesellschafter abzustellen ist, wobei geleistete Agios und Nachschüsse zu berücksichtigen sind.

A

Was ist Sinn & Zweck der dreimonatigen Frist des “Anschlussaustritts” gem. OR822a?

203
Q

Deklaratorische Natur: Wie bei der Eintragung ins Anteilbuch (OR790) kommt der Eintragung einer Person als Gesellschafter ins Handelsregister lediglich eine deklaratorische Wirkung zu. Für den Erwerb der Mitgliedschaft in der GmbH sind nur die formrichtige Übertragung des Stammanteiles (OR785) und, falls erforderlich, die Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschafterversammlung (OR786) nötig (bzw. eine besondere Erwerbsart gem. OR788). Gegenüber Drittpersonen ist jedoch die Eintragung ins Handelsregister ausschlaggebend (OR936b).

A

Ist die Eintragung der Gesellschafter im HReg deklarativer oder konstitutiver Natur im Hinblick auf die Ausübung der Rechte aus den Stammanteilen?

204
Q

OR685b & OR788III

A

Bei welchen (gesetzlichen) Bestimmungen des Aktienrechts und des Rechts der GmbH spricht man von sogennanten “Escape Clauses”?

205
Q

Beispiele:
- Arbeits- oder andere Dienstleistungen
- Lieferung oder Bezug von Material
- Mietrechte
- usw.

Bei der AG können aufgrund von OR680I solche Pflichten nicht vorgesehen werden.

Abgrenzung zu den Nachschusspflichten: Die Nebenleistungspflicht ist kein Finanzierungsinstrument. Diese Eigenschaft unterscheidet sie von der Nachschusspflicht. Sie hat grundsätzlich am operativen Geschäft, nicht an der strategischen Budgetplanung des geführten Unternehmens teil. Ihrem Charakter nach ist die Nebenleistungspflicht Ausdruck der Personenbezogenheit der GmbH.

A

Nennen Sie mögliche Nebenleistungspflichten i.S.v. OR796

206
Q

GmbH: Statutenänderung zwingend notwendig (OR814II). Für die Abberufung von Geschäftsführern ist daher neben einem Beschluss der Gesellschaftersverammlung eine Statutenänderung notwendig (OR815I; vgl. dazu eben auch OR814I).

Aktienrecht: Bei der Aktiengesellschaft regelt der Verwaltungsrat – vorbehaltlich einer statutarischen Regelung – seine Kompetenz selbst (OR716bI). Insb. kann der Verwaltungsrat die vom Gesetz vorgesehene Einzelvertretungsbefugnis in einem von ihm zu erlassenden Organisationsreglement abweichend regeln (OR718I). Diesbezüglich ist also – anders als bei der GmbH – keine Statutenänderung notwendig.

A

In wie fern wird bei der GmbH die Vertretungsbefugnis anders geregelt bzw. angepasst als bei der Aktiengesellschaft?

207
Q

Die unübertragbaren & unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer nach OR810II kommen nicht die absolute Bedeutung wie im Aktienrecht zu: M.E. dürfen – trotz Selbstorganschaft – nicht alle unübertragbaren & unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer mit einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaftsversammlung versehen werden. Meiner Meinung nach muss insb. die Oberleitung der Gesellschaft in den Händen der Geschäftsführer bleiben. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer dürfen weiter nicht grundsätzlich einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt gem. OR811I Ziff.1unterliegen. Die Beschlüsse müssen klar definiert werden (siehe dazu den Wortlaut von OR811 I Ziff.1: “bestimmte Entscheide”). Gem. dem Wortlaut von OR 810II dürfen aber auch die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gem. OR810II mit einem Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung versehen werden: “Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen…”. H.L. lässt wohl eine grosszügige Genehmigung hinsichtlich der Aufgaben von OR810II zu.

Kapitalquorum (OR806) vs. Quorum nach Köpfen (OR809III): In diesem Zusammenhang könnte insb. auch mit den unterschiedlichen Quoren der Gesellschafterversammlung & der Versammlung der Geschäftsführer argumentiert werden.

Genehmigung von Verträgen?: Zu beachten ist schliesslich die Problematik der ungenehmigt abgeschlossenen Verträge in Bereichen, wo eine Genehmigung aufgrund von OR804II Ziff.17 / OR811Ziff.1 verlangt wird: Fraglich ist hier, wann ein solcher Vertrag rechtswirksam wird, wobei zwischen der internen und der externen Rechtswirksamkeit unterschieden werden muss.

Negative Publizitätswirkung der Statuten? Beachte OR814IV i.V.m.OR718aII& HRegV73Iq: Für die externe Rechtswirksamkeit, also die Wirksamkeit gegenüber Dritten, muss analog zu OR718aII der gute Glaube im Geschäftsverkehr geschützt werden, d. h. ein Vertrag, den ein Geschäftsführer der GmbH mit Dritten abschliesst und welcher der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bedürfte, wird grundsätzlich mit Abschluss und bereits ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung rechtswirksam, da der Umstand, dass die Statuten eine solche Zustimmung vorsehen, alleine nicht zur Begründung der Bösgläubigkeit seitens des Dritten genügen kann (vgl. dazu OR936b). Für eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer müsste die Gesellschaft das von der Gesellschafterversammlung zu genehmigende Geschäft im Handelsregister als zusätzliche Tatsache gem. HRegV30I eintragen lassen. Nichtkennen der – an sich ja öffentlichen – Statuten kann nicht als fahrlässige Unkenntnis gelten.

A

Was gilt es im Zusammenhang mit einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung nach OR804II Ziff.17 / OR811Ziff.1 zu beachten?

208
Q

Faktische Organschaft?: Das Vetorecht eines privilegierten Gesellschafters kann dazu führen, dass er als faktisches Organ qualifiziert wird (dann wohl insb. Anwendung von OR 827 i.V.m. OR754).

Unübertragbarkeit: Das Vetorecht ist nicht mit einem bestimmten Stammanteil verbunden, sondern wird dem Gesellschafter als (natürliche oder juristische) Person zuerkannt (OR807III).

Verhältnis zu OR810II?: M.E. ist ein allfälliges Vetorecht grundsätzlich unproblematisch im Verhältnis zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführer, da sich OR807I auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bezieht. Ein Spannungsverhältnis kann sich aber bei einem allfälligen Genehmigungsvorbehalt gem. OR804II Ziff.17 / OR811Ziff.1ergeben.

A

Was gilt es insb. im Zusammenhang mit einem allfälligen Vetorrecht der Gesellschafter / eines Gesellschafters bei der GmbH (OR807) zu berücksichtigen?

209
Q

**Prinzip der Selbstorganschaft (OR809I)

**Vollständige Liberierungspflicht (OR777cI)

**Stammkapital beträgt CHF20’000 (OR773I)

**GmbH ist nicht anonym (OR791)

**Nachschuss- & Nebenpflichten (OR795ff.)

**Treuepflicht & Konkurrenzverbot (OR803)

**Austritt aus der Gesellschaft (OR822)

**Statuten sind bei der GmbH “das Grundgesetz” (vgl. dazu insb. OR814II)

A

Nennen Sie einige, zentrale Unterschiede der GmbH zur AG

210
Q

Prinzip der Selbstorganschaft (OR809I): Es kann aber auch eine ausschliessliche Drittorganschaft oder eine Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter vorgesehen werden.

Vermischung von Legislativorgang & Exekutivorgan: Mit dem Prinzip der Selbstorganschaft nimmt der Gesetzgeber eine Vermischung der Funktionen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung in Kauf, obwohl diese eigentlich auseinander zu halten wären und namentlich bez. Stimmrecht bei der Geschäftsführung eine Auszählung nach Köpfen, in der Gesellschafterversammlung hingegen eine nach Stammanteilen (d. h. nach Kapital) erfolgt (OR806 und OR808).

A

Welches Prinzip ist der Organisation der GmbH insb. immanent?

211
Q

Mantelgesellschaft: Das BGer definiert einen “Aktienmantel” bzw. eine “Mantelgesellschaft” als “eine wirtschaftlich vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene, juristisch aber noch nicht aufgelöste Gesellschaft”. Eine Mantelgesellschaft bzw. ein Aktienmantel liegt also vor, wenn die Geschäftstätigkeit der Mantelgesellschaft dauerhaft eingestellt wurde. Eine lediglich vorübergehende Untätigkeit der Gesellschaft genügt dafür nicht.

Gesetzesumgehung im Hinblick auf Liquidation & Gründung von Gesellschaften: Der Verkauf und Erwerb einer Mantelgesellschaft wird als handeln unter Umgehung des Gesetzes qualifiziert. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder rechtswidrigen INhalt oder gegen die guten Sitten verstösst ist nichtig (OR20I& OR684a & OR787a & OR937). Durch den Mantelhandel werden die Vorschriften zur Gründung und Liquidation durch den Mantehandel umgangen. Der Handel mit Mantelgesellschaften wird gem. BGer als nichtiges Rechtsgeschäft qualifiziert. Die Betrachtung des Mantelhandels als nichtiges Rechtsgeschäft bedeutet jedoch nicht, dass eine Mantelgesellschaft als juristische Person nichtig ist. Die Nichtigkeit bezieht sich auf den zugrundeliegenden (Aktien-)Kaufvertrag.

Spezialfall “Special Purpose Acquisition Company” (SPAC): Dabei handelt es sich im Prinzip um Vorratsgesellschaften, die an einer Börse kotiert werden und die später ein Unternehmen oder andere Vermögenswerte erwerben sollen. Es handelt sich dabei also um eine “reverse” Kotierung.

A

Was versteht man unter einer Mantelgesellschaft? Ist Mantelhandel zulässig?

212
Q

Klageweise Ernennung eines Liquidator (OR548ff. & OR583II): Das Gesuch zur Einsetzung des Liquidators einer einfachen Gesellschaft kann nur im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt werden (ZPO250 lit.c Ziff.3), wenn unbestritten sind:
- die Auflösung und
- der Eintritt des Liquidationszustands.

Liquidationsklage im Falle, dass die Auflösung strittig ist: Sofern und soweit strittig ist, ob die einfache Gesellschaft aufgelöst und zu liquidieren ist, ist eine Liquidationsklage nötig.
Im Falle der Bestreitung von Bestand, Auflösung und Liquidationssituation muss im ordentlichen Verfahren (ZPO 219 ff.) auf Durchführung der Liquidation und Einsetzung eines Liquidators geklagt werden.

Durchführung der Liquidation durch das Gericht?: Umstritten ist, ob vom Gericht verlangt werden kann, es solle den (gesetzlichen, vertraglichen oder gerichtlich eingesetzten) Liquidatoren Weisungen betr. die Durchführung gewisser spezifizierter Liquidationshandlungen erteilen, z. B. durch Anordnung einer öffentlichen Versteigerung.

Lediglich (interne) Leistungsklage wenn keine Handlungen im Aussenverhältnis notwendig sind: Die Abberufung und Ernennung eines Liquidators ist nicht (mehr) erforderlich, wenn keine äusseren Liquidationshandlungen mehr vorzunehmen sind, d. h. wenn alle Schulden bezahlt sind und die Aktiven aus Bargeld bestehen. Diesfalls kann jeder Gesellschafter mittels einer Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen. Dabei hat das Gericht vorfrageweise über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen sowie über den Anteil am Gewinn zu entscheiden.

A

Wie ist vorzugehen, wenn bei der Liquidation einer einfachen Gesellschaft unter den Gesellschaftern Uneinigkeit hinsichtlichs des Vorgehens besteht?

213
Q

Zukünftiger Verzicht?: Streitig ist, ob Aktionär die Zustimmung für die kommende GV oder aber auch allgemein für zukünftige GV erteilen kann.

Statutarischer Verzicht?: Eine statutarisch verankerte allgemeine Zustimmung ist weiter wohl nur gültig, wenn sie von den Aktionären auch widerrufen werden kann (vgl. diesbezüglich den Wortlaut von OR701bII, der auf die Zustimmung aller Aktionäre abstellt).

A

Inwiefern ist im Zusammenhang mit einem ausländischen Tagungsort i.S.v. OR701bI ein Verzicht für die Zukunft oder auch ein statutarischer Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters fgem. OR701bII möglich?

Gesetzesauslegung & Mindful-Thinking

214
Q

Innen- und Aussenverhältnis: Ich denke schon. Die stillen Gesellschafter treten nicht nach aussen auf und sind daher insb. nicht ins HReg einzutragen (siehe dazu HReg41 I lit.f).

Einfache Gesellschaft: Im Innenverhältnis sind meiner Meinung nach die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden.

A

Ist ein stille Gesellschafter – i.S. einer einfachen Gesellschaft – bei einer Kollektivgesellschaft vorstellbar?

215
Q

Grundzüge der Firma: Die Firma ist der Handelsname, unter dem die Kollektivgesellschaft im Rechtsverkehr auftritt und der im Handelsregister eingetragen ist (HRegV41I lit.a). Der Firmenbezeichnung kommt Individualisierungs- und Unterscheidungsfunktion zu. Sach-, Personen- und Fantasienamen sowie eine gemischte Firma, die sachliche, persönliche oder Fantasiebezeichnungen enthält, sind zulässig (OR944I i.V.m. OR950I).

Firma grundsätzlich als wesentliches Element der Kollektivgesellschaft: Wesentliches Element für die Existenz einer Kollektivgesellschaft und Abgrenzungskriterium gegenüber der einfachen Gesellschaft ist ihr Auftreten unter gemeinsamer Firma.

Unterscheidung Innen- Aussenverhältnis (stille Gesellschaft): Solange die Gesellschafter gegenüber Dritten nur als Einzelpersonen auftreten, kann das bestehende Gesellschaftsverhältnis lediglich als Innenverhältnis qualifiziert werden. Tritt ein kaufmännisches Unternehmen nach aussen klarerweise nur unter einer Einzelfirma auf, indem sich die Gesellschafter gegenüber Dritten von einander distanzieren, liegt keine Kollektivgesellschaft vor, auch wenn die Art des Geschäftsbetriebes einen Auftritt unter gemeinsamer Firma zweckmässiger erscheinen liesse, sondern in der Regel eine stille Gesellschaft. Die stillen Gesellschafter werden Dritten gegenüber nicht verpflichtet, sofern sie nicht aus eigenem Recht haftbar geworden sind.

Gemeinsamer Auftritt nach aussen ist zentral: Liegen aber die qualifizierenden Merkmale der Kollektivgesellschaft vor, indem das tatsächliche Verhalten der Gesellschafter als gemeinsamer Auftritt im Sinne von OR552 zu qualifizieren ist, können die Gesellschafter durch eine entgegenstehende Erklärung nicht verhindern, dass auf sie das Recht der Kollektivgesellschaft anwendbar ist. Mit dem Gebot der falsa demonstratio (OR18) kann es nicht genügen, intern einen entsprechenden Willen zu bilden und sich nach aussen gegen eine Kollektivgesellschaft zu verwahren (etwa mit den Worten, man sei keine Kollektivgesellschaft); entscheidend ist, ob das Gesamtbild der Gesellschafter nach aussen diese Einheitlichkeit erzeugt.

A

Kollektivgesellschafter treten alle mit verschiedenen Firmen auf.

Quid?

216
Q

Kostenverteilung nach ZPO 107 I (Ermessen des Richters), weil der Aktionär den Gesamtschaden einklagt und damit das volle Prozessrisiko trägt

A

Wie stellt sich die Verteilung der Prozesskosten dar, wenn ein Aktionär den Schaden der Gesellschaft an Leistung an die Gesellschaft einklagt?

217
Q

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft, Aktionäre & Gläubiger, abhängig von der Natur des Schadens und einer allfälligen Konkurseröffnung

1.1. Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs:
Gläubiger: Nur bei direktem Schaden besteht Klagemöglichkeit, die Gläubiger haben keine Möglichkeit, den mittelbaren Schaden (für die Gesellschaft) geltend zu machen

Aktionäre: Bei direktem Schaden können sie individuelle direkt klagen und bei einem mittelbaren Schaden können sie für die Gesellschaft den Schaden einklagen (OR 756 I)

1.2. Aktivlegitimation im Konkurs: Es gilt die Ordnung von OR 757.
Gläubiger: Ist der Gläubiger als auch die Gesellschaft (direkt) geschädigt so gilt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, will er im Konkurs einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen, entweder aus OR 41, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein muss (Schutznormtheorie)

Aktionäre: Für die Aktionäre hinsichtlich eines direkten Schadens mutatis mutandis das Gleiche. Die Formel lautet also: Wird durch das behauptete Organverhalten nebst den direkt geschädigten Aktionären und Gläubigern auch die (konkursite) Gesellschaft geschädigt, können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs-, resp. Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs i. S. v. OR Art. 41 oder auf culpa in contrahendo

2. Passivlegitimation: Revisionsstelle (nur im Hinblick auf Aufgaben, die die Revisionsstelle in ihrer Revisionsfunktion wahrgenommen hat, nicht aber in Bezug auf sonstige vertraglich übernommene Aufgaben
(Beratung etc.), auch die faktische Revisionsstelle ist passivlegitimiert

3. Schaden: Direkter oder indirekter Schaden? Differenztheorie

4. Pflichtverletzung:
- Verstoss gegen aktienrechtliche Pflichten zur Prüfung (insb. OR 728a, OR729a); sehr oft ein Unterlassen
- Verstoss gegen die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters (OR 728c III, OR729c)
- Verstoss gegen Pflicht zur Einberufung und Unterrichtung der GV (OR 699 I,
728c II)

5. Kausalität: Natürlicher & adäquater Kausalzusammenhang zw. Pflichtverletzung und Schaden

6. Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit (objektivierter Sorgfaltspflichtsmasstab). Es ist strittig, wer Beweislast trägt

7. Verjährung: OR 760

Differenzierte Solidarität: Haftung mehrerer Personen nach OR 759

Beispiele:
- Unterlassung der Benachrichtigung des Richters (OR 728c III, OR729c)
- Übernahme eines Revisionsmandats trotz fehlender Fachkenntnisse

A

Was sind die VSS der Revisionshaftung gem. OR755?

218
Q

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft, Aktionäre & Gläubiger, abhängig von der Natur des Schadens und einer allfälligen Konkurseröffnung

1.1. Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs:
Gläubiger: Nur bei direktem Schaden besteht Klagemöglichkeit, die Gläubiger haben keine Möglichkeit, den mittelbaren Schaden (für die Gesellschaft) geltend zu machen

Aktionäre: Bei direktem Schaden können sie individuelle direkt klagen und bei einem mittelbaren Schaden können sie für die Gesellschaft den Schaden einklagen (OR 756 I)

1.2. Aktivlegitimation im Konkurs: Es gilt die Ordnung von OR 757.
Gläubiger: Ist der Gläubiger als auch die Gesellschaft (direkt) geschädigt so gilt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, will er im Konkurs einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen, entweder aus OR 41, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein muss (Schutznormtheorie)

Aktionäre: Für die Aktionäre hinsichtlich eines direkten Schadens mutatis mutandis das Gleiche. Die Formel lautet also: Wird durch das behauptete Organverhalten nebst den direkt geschädigten Aktionären und Gläubigern auch die (konkursite) Gesellschaft geschädigt, können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs-, resp. Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs i. S. v. OR Art. 41 oder auf culpa in contrahendo

2. Passivlegitimation: Gründer, Mitglieder des VR, alle an Gründung mitwirkende Personen = Personen, die wesentlichen Einfluss auf die Gründung hatten, z.B. Revisionsstelle (str.), Berater, Treuhänder, Anwälte, Handelsregisterführer

3. Schaden: Direkter oder indirekter Schaden? Differenztheorie

4. Pflichtverletzung: Pflichtverletzung bei Gründung und Kapitalerhöhung

Pflichtverletzung Ziff. 1:
- unrichtige, unvollständige, verschleiernde oder irreführende Angaben
- über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Gründungsvorteile
- in den Statuten oder im Gründungsbericht oder im
Kapitalerhöhungsbericht

Pflichtverletzung Ziff. 2:
- Eintragung der AG ins HReg aufgrund unrichtiger Angaben
- in Bescheinigung oder Urkunde

Pflichtverletzung Ziff. 3: Zeichnung zahlungsunfähiger Personen wissentlich geduldet

5. Kausalität: Natürlicher & adäquater Kausalzusammenhang zw. Pflichtverletzung und Schaden

6. Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit (objektivierter Sorgfaltspflichtsmasstab). Es ist strittig, wer Beweislast trägt. Allfällige Entlastung gem. OR758I (Décharge) gegenüber der Gesellschaft und mittelbar geschädigten Aktionären. Aber Achtung: Raschein-Praxis

7. Verjährung: OR 760

Differenzierte Solidarität: Haftung mehrerer Personen nach OR 759

Beispiele:
- Überbewertung einer Sacheinlage
- fingierte Kapitalerhöhung

A

Was sind die VSS der Gründerhaftung gem. OR753?

219
Q

1. Aktivlegitimation:
- Ersterwerber
- *Auch derjenige, der parallel zu einer Emission «alte» bereits ausgegebene Papiere der gleichen Kategorie auf dem Markt erwirbt, obwohl sich der Prospekt eigentlich auf die «neuen» Titel bezieht
- Späterer Erwerber (siehe dazu aber die Ausführungen betr. die Kausalität)

2. Passivlegitimation: Personen, die den Prospekt oder das Basisinformationsblatt erstellt oder verbreitet haben (auch Anwälte, Steuerberater, Umweltexperten und andere Berater, die Revisionsstelle, die federführende Emissionsbank sowie Ratingagenturen, die bei der Erstellung und ggf. der Verbreitung mitgewirkt haben), der Emittent / die Gesellschaft; Mitwirkung muss wesentlich sein

3. Pflichtverletzung:
- Erstellen eines Prospekt, Basisinformationsblatts oder einer ähnlichen Mitteilung, die unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Aussagen enthält
- Verbreiten solcher Dokumente; auch durch Unterlassen (z.B. Verschweigen)
- Nicht-Erstellen eines solchen Dokuments (siehe FIDLEG 35)

4. Schaden:
- Wahl zw. positivem und negativem Interesse

  • Positives Interesse = wenn die Angaben im Prospekt wahr gewesen bzw. die verschwiegenen Angaben nicht vorhanden gewesen wären (Schaden also Differenz zw. Ausgabepreis und dem hypothetischen Wert der Wertpapiere). In der Praxis = Differenz zwischen dem bezahlten Ausgabepreis und dem tatsächlichen Kurs nach Bekanntwerden des wahren Sachverhaltens, wobei allg. Marktentwicklungen herauszurechnen sind
  • Negatives Interesse = Kläger ist so zu stellen als hätte er von dem Geschäft nie gehört = Rückabwicklung des Kaufs + Zinsen. Kläger muss aber wohl glaubhaft machen, dass er die Titel bei Kenntnis des wahren SV gar nicht erworben hätte

5. Doppelte Kausalität:
- Kaufentschluss muss auf der Falschinformation beruhen (BGE 132 III 715 verlangt Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit)

  • Kausalität zw. Falschinformation und Schaden (fehlt, wenn Kursverluste auf anderen Umständen beruhen). Die Angaben müssen kausal für die Überbewertung des inneren Wertes der Titel sein

6. Verschulden:
- Fahrlässigkeit genügt (objektivierter Sorgfaltspflichtmassstab)
- Keine Beweislastumkehr und keine Verschuldensvermutung

7. Verjährung: Verjährung richtet sich nach OR760

Konkurrenz zur Gründerhaftung i.S.v. OR753

Rechtsfolgen:
- Schadenersatz
- Haftung mehrerer Personen nach OR759 (differenzierte Solidarität)

Beispiele: Falschaussage im Emissionsprospekt (FIDLEG35ff.)

A

Was sind die VSS der Prospekthaftung i.S.v. FIDLEG69?

220
Q

1. Aktivlegitimation:
- Gesellschaft, Aktionär (Klage des Aktionärs muss gem. OR678IV auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet sein)
- Grundsätzlich nicht Gläubiger, ausser die Gesellschaft befindet sich im Konkurs (OR 678 VI i.V.m.OR757)

2. Passivlegitimation:
- Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates, auch faktische Organe erfasst
- sowie diesen nahestehenden Personen (persönlich, wirtschaftlich, rechtlich oder tatsächlich)

3. Klageobjekt:
- offene Gewinnausschüttungen (OR678II:
- Gewinnentnahme i.S.v. OR675-677 oder anderer Gewinnanteile (z.B. Liquidationsanteile)
- auch Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzungen erfasst
- nicht erfasst: ungerechtfertigt gewährte Bezugsrechte
- objektiv ungerechtfertig: d.h. unter Verstoss gegen OR 675-677

  • verdeckte Gewinnausschüttungen (OR678II):
    • verdeckte Gewinnausschüttungen, die in einem offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sind (dealing at arm’s length)
    • offensichtlich ist das Missverhältnis, wenn es für jedermann, der gerecht und billig denkt und das Verhältnis vernünftig beurteilt, in die Augen fällt, weil es einer vernünftigen wirtschaftlichen Begründung entbehrt
    • objektiv ungerechtfertigt: d.h. unter Verstoss gegen OR 675-677
    • Bsp. Up- / Down- and Crossstream Kredite innerhalb eines Konzerns
  • OR 678 setzt nicht voraus, dass die Nichtigkeit eines GV- od. VR-Beschlusses gem. OR 706b Ziff. 3 bzw. OR 714 i.V.m. OR 706b Ziff. 3 oder, was GV-Beschlüsse betrifft, allenfalls Anfechtbarkeit gemäss OR 706 f. geltend gemacht wird

4. Verjährung: 3 / 10 Jahre (OR678a)

Verhältnis zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit: OR 678 und OR752ff. stehen bei gegeben VSS kumulativ zur Verfügung

Rechtsfolgen: Rückerstattung der Gewinnausschüttung nach OR678. OR678 ist ein bereicherungsrechtlicher Sondertatbestand zu OR62ff. Diese Bestimmungen sind aber ergänzend heranzuziehen (vgl. auch OR678III).

Beispiele:
- Dividendenausschüttung, obwohl keine revidierte Bilanz vorliegt
- Ausschüttung eines Scheingewinns infolge Überbewertung des Vermögens
- Darlehen an nahe stehende Person zu marktunüblichen Konditionen

A

Was sind die VSS der Rückerstattungsklage i.S.v. OR678?

221
Q

1. Aktivlegitimation:
- Einberufung der GV: Aktionär mit mind. 10% / 5% des Aktienkapitals
- Traktandierung: Aktionär mit mind. 5% / 0.5% der Stimmen

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Klageobjekt: Einberufung einer GV oder Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes. Im Einberufungsbegehren (an den Verwaltungsrat) müssen mind. ein Traktandumg und ein damit verbundener Antrag enthalten sein (OR699 IV)

Subsidiarität: Antrag auf Einberufung der GV / Traktandierung wurde beim Verwaltungsrat gestellt. Dieser ist dem Begehren um Einberufung der GV nicht innert angemessener Frist, maximal 60 Tagen nachgekommen

Kognition des Gerichts: Prüfungsgegenstand des Gerichtes sind die formellen Voraussetzungen für den Antrag um Einberufung und Traktandierung, es erfolgt somit keine materielle Prüfung der Gültigkeit der Traktanden und Anträge. Möglich wäre es m.E. aber, dass das Gericht bei einem offensichtlichen Verstoss gegen die Einheit der Materie i.S.v. OR700IIIeinschreiten würde

Rechtsfolgen: Richterliche Anordnung an den Verwaltungsrat, eine
GV einzuberufen und / oder Traktanden / Anträge aufzunehmen. In dringlichen Fällen oder Fällen, in denen der Verwaltungsrat erkennbar die Einberufung boykottiert, Einberufung unmittelbar durch den Richter mit den entsprechenden Traktanden / Anträgen

Beispiele: Einberufung einer ausserordentlichen GV mit Traktandierung der Abberufung des Verwaltungsrates

A

Was sind die VSS für die Klage auf Einberufung einer Generalversammlung (OR699V) und Traktandierung von Verhandlungsgegenständen (OR699b IV)?

222
Q

1. Aktivlegitimation:
- Aktionäre mit mind. 10% / 5% Aktienkapital (müssen bei Antragstellung und im Zeitpunkt des Entscheids des Richters vorhanden sein)
- Rechtsschutzinteresse an der Ausübung der Sonderuntersuchung gem. OR697dII (Erforderlichkeit im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte)
- keine Personenidentität mit Antragsstellern um Auskunft / Einsicht notwendig

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Klageobjekt: Durchführung einer Sonderuntersuchung (Klärung eines bestimmten Sachverhalts, den der Verwaltungsrat aus Sicht der Aktionäre unzureichend dargelegt hat). Gegenstand der Sonderuntersuchung muss dem Gegenstand des Antrags um Auskunft entsprechen (Konnexität) oder Fragen zum Gegenstand haben, die im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung zur Sprache kamen (OR697dII). Bestimmtheit des abzuklärenden Sachverhalts (einzelne, *konkrete *Tatsachen) (OR 697c I)

4. Sachlicher Zusammenhang: Es muss ein Sachzusammenhang zw. Begehren und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gegeben sein (zur Ausübung der Aktionärsrechten erforderlich)

5. Subsidiarität: Subsidiarität zum Auskunfts- und Einsichtsrecht gem.OR697f. Ablehnung des Sonderprüfungsantrags durch die Generalversammlung oder Weigerung des Verwaltungsrates, den Antrag der Generalversammlung zum Beschluss vorzulegen. Jedoch ist keine vorherige Informationsklage gem. OR697b erforderlich. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die Durchführung des Sonderprüfers traktandiert worden ist (OR 704b)

6. Glaubhaftmachung einer Verletzung: Glaubhaftmachung der Gesetzes- oder Statutenverletzung und der Eignung dieser Verletzung die Gesellschaft oder Aktionäre zu schädigen (OR69dIII)

7. Klagefrist: drei Monate (Verwirkungsfrist gem. OR697dI)

Verhältnis zur Informationsklage (OR697b): Der Verweigerung der Auskunftserteilung ist die unbefriedigende Informationsvermittlung gleichzustellen. «Ausübung» des Auskunftsrechts gem. OR697c bedeutet lediglich eine Geltendmachung gegenüber den Organen, nicht prozessuale Durchsetzung; der Antrag auf Einreichung eines Sachverständigen lässt sich als Alternative zur Klage auf Auskunft verstehen

Rechtsfolgen: Anordnung der Sonderuntersuchung und Bestimmung eines Sonderprüfers (vgl. OR 697e II). Siehe weiter OR697fff.

Beispiele: Klage auf Sonderuntersuchung, weil der Verwaltungsrat in unzulässiger Weise das Stimmrecht bei eigenen Aktien ausgeübt hat

A

Was sind die VSS der Klage auf Sonderuntersuchung i.S.v. OR697c?

223
Q

1. Aktivlegitimation: Aktionär, der ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrecht gem. OR697 und OR697a hat (Erforderlichkeit im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte)

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Klageobjekt: Auskunft und / oder Einsicht hinsichtlich Angelegenheiten der Gesellschaft und der Durchführung und dem Ergebnis der Prüfung der Revision sowie Geschäftsbücher und Korrespondenzen (OR697f.). Im Klagebegehren muss der Auskunfts- bzw. Einsichtsanspruch konkret umschrieben werden

4. Sachlicher Zusammenhang: Es muss ein Sachzusammenhang zw. Begehren und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gegeben sein (zur Ausübung der Aktionärsrechten erforderlich)

5. Keine Gefährung berechtigter Gesellschaftsinteressen: Es dürfen keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen gefährdet werden (Interessenabwägung)

6. Subsidiarität: Erfolglose Geltendmachung des Auskunfts- oder Einsichtsrecht (OR697f.). Hinsichtlich des Einsichtsrechts ist ein Beschluss des Verwaltungsrats (oder der Generalversammlung) notwendig (OR697aII)

Verhältnis zur Sonderuntersuchung (OR697c): Der Verweigerung der Auskunftserteilung ist die unbefriedigende Informationsvermittlung gleichzustellen. «Ausübung» des Auskunftsrechts gem. OR697c bedeutet lediglich eine Geltendmachung gegenüber den Organen, nicht prozessuale Durchsetzung; der Antrag auf Einreichung eines Sachverständigen lässt sich als Alternative zur Klage auf Auskunft verstehen

Rechtsfolgen: Bereitstellung oder Übermittlung von Informationen, Gewährung der Einsicht

Beispiele:
- Auskunft über die Unternehmensstrategie
- Einsicht in die Geschäftsbücher der letzten Jahre

A

Was sind die VSS der Informationsklage i.S.v. OR697b?

224
Q

Klage im Konkurs: Relevant im Zusammen mit der Klage der Aktionäre / Gläubiger im Konkurs nach OR 757 II, III & SchKG 260.

Raschein-Praxis: Raschein-Praxis besagt, dass die Ansprüche der Gesellschaft (mittelbare Schaden) mit Insolvenzeröffnung durch solche der Gläubigergesamtheit abgelöst werden. Weil pflichtwidriges Verhalten der Gesellschaftsorgane auch die Vermögensinteressen von Gesellschaftsgläubigern und Aktionären beeinträchtigen, haben auch sie ein Interesse daran, die verantwortlichen Organe zur Rechenschaft zu ziehen. Deshalb ist sicherzustellen, dass die verantwortlichen Organe auch belangt werden können, wenn die Gesellschaft auf die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche verzichtet, die schädigenden Handlungen mittels Décharge genehmigt oder zum Voraus darin eingewilligt hat oder wenn die Mehrheit der Aktionäre gar mit den verantwortlichen Organen unter einer Decke steckt

Gemeinsamer Anspruch der Gläubigergesamtheit: Geltend gemacht wird ein „einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit“.

Rechtsfolgen: Damit Untergang aller Einreden, die den Beklagten gegen die Gesellschaft zugestanden hätten (z.B. Décharge), mit Ausnahme jener gegenüber der Gläubigergesamtheit (z.B.
Verjährung, Verrechnung, Rechtsmissbrauchsverbot).

Verteilung des Erlöses: Ertrag kommt zuerst klagenden Gläubigern zu, dann klagenden Aktionären und schliesslich übrigen Aktionären.

A

Was versteht man unter der Raschein-Praxis?

In welchem Zusammenhang ist diese von Bedeutung?

225
Q

Schliesst der Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherer für die Versicherungsleistung anspruchsberechtigt.

Zahlte die Gesellschaft als Arbeitgeberin die Versicherungsprämien nicht, kann der Arbeitnehmer Ersatz für den erlittenen Schaden nicht nur von der Gesellschaft (OR97 I), sondern auch von den VR-Mitgliedern persönlich fordern (OR41; StGB 159).

A

Was für Ansprüche kann ein Arbeitnehmer gegenüber der Gesellschaft geltend machen, wenn es von der Gesellschaft unterlassen wurde, Prämien für eine Krankentaggeldversicherung einzuzahlen?

Kann auch gegen Organe vorgegangen werden?

226
Q

Institutionellen Vorkehrungen, die innerhalb einer Aktiengesellschaft ein ausgewogenes Verhältnis von Führung, Kontrolle und Transparenz anstreben, unter Wahrung der Entscheidungsfähigkeit und Effizienz der Gesellschaft.

Als normative Grundlage für eine Good Governance dient der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance oder die SIX-Richtlinie für börsenkotierte Gesellschaften.

Compliance ist Teil der Corporate Governance.

Relevant in diesem Zusammenhang sind Regelungen wie:
- Zusammensetzung des VR (ausgewogen, unabhängig)
- Informationspraxis
- Lösung von Interessenkonflikten
- Oberaufsicht und Kontrolle der Geschäftsleitung / Management
- Organisation der Geschäftsleitung
- Internes Kontrollsystem

A

Was versteht man unter Corporate Governance?

227
Q

Muttergesellschaft als faktisches Organ der Tochtergesellschaft: Muttergesellschaft besorgt (faktisch) die Geschäftsführung und die Willensbildung der Tochtergesellschaft.

BGer bejaht bereits faktische Organstellung einer Konzernmuttergesellschaft, obwohl juristische Personen als formelle Organe nicht zulässig sind.

Auch natürliche Personen: Faktische Organe können auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung der Muttergesellschaft sein, wenn diese direkt auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft einwirken

Rechtsfolgen:

  • Muttergesellschaft haftet neben der Tochtergesellschaft mit ihrem Vermögen (aus OR 754)
  • Berufung der Konzernmutter auf rechtliche Selbständigkeit der Tochter ist rechtsmissbräuchlich und ein Verstoss gegen Treu und Glauben
  • Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen: Erweckt die Muttergesellschaft dene Anschein, dass sie (finanziell) hinter der Tochtergesellschaft steht, so haftet sie. Handlung der Konzernmutter muss aber berechtigtes Vertrauen wecken. Ferner kann berechtigtes Vertrauen enstehen, wenn die Konzernmutter nicht gegen das Verhalten der Tochtergesellschaft einschreitet
A

Wann kann die Muttergesellschaft als faktisches Organ der Tochtergesellschaft qualifiziert werden?

Was sind die Rechtsfolgen?

228
Q

Haftung der Konzernmutter aufgrund von OR 754: Haftung der Muttergesellschaft als faktisches Organ, auch wenn juristische Person grundsätzlich als formelle Organe nicht zulässig sind

Haftung der Tochtergesellschaft aufgrund von OR 754: Verwaltungsrat / geschäftsführer der Tochtergesellschaft darf bei seinen Handlungen nicht (pflichtwidrig) die Interessen der Konzernmutter oder des Konzerns allgemein berücksichtigen

Durchgriffshaftung: Rechtliche Selbständigkeit der Tochtergesellschaft ist rechtsmissbräuchlich (z.B. bei bewusster Unterkapitalisierung, systematische Aushöhlung des kontrollierten Unternehmens, Vermischung des Vermögens der Muttergesellschaft und jenes der Tochtergesellschaft)

Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen (c.i.c.)

A

In wie fern kommt eine Haftung der Konzernmutter aus Sicht der von ihr kontrollierten Unternehmen in Frage?

229
Q

1. Aktivlegitimation: Aktionäre und Partizipanten (OR 656a II)

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: Vorliegen eines wichtigen Grundes: Fortführung der Gesellschaft ist unzumutbar, insb. für die Minderheitsaktionäre

Subsidiarität: Die Auflösungsklage ist die ultima ratio (siehe dazu OR 736 II), es findet eine Interessenabwägung aller Stakeholder der Gesellschaft statt

Rechtsfolgen: Auflösung und Liquidation der Gesellschaft oder mildere Massnahme im Ermessen des Richters (das rechtsgestaltende
Urteil hat erga omnes Wirkung)

Beispiele:
- Auflösung der Gesellschaft wegen andauernd ruinöser Geschäftsführung durch die Mehrheitsaktionärin
- Pattsituationen aufgrund 50:50 Beteiligung
- andauernde Dividendenreduktion bei gleichzeitiger Erhöhung der VR-Entschädigung und Saläre der Mehrheitsaktionäre

A

Was sind die VSS der Auflösungsklage nach OR 736 Ziff. 4?

230
Q

1. Aktivlegitimation: Aktionär, Gläubiger und der Handelsregisterführer

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: Vorliegen von organisatorischen Mängel, d.h. gesetzlich vorgeschriebenes Organ fehlt oder es ist nicht rechtmässig zusammengesetzt. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn eine andauernde Pattsituation oder Unerreichbarkeit eines Organ vorliegt

4. Verjährungsfrist: unverjährbar

Rechtsfolgen: Massnahmen nach OR 73 b (nicht abschliessend). Massnahme muss verhältnismässig sein. Beachte: Der Richter entscheidet im summarischen Verfahren (siehe im Katalog bei ZPO 250 lit. c), die Offizialmaxime gilt, d.h. er ist nicht an die Anträge der Gesuchsteller gebunden

Sachliche Zuständigkeit: Das gem. OR 73 b örtlich zuständige Gericht für die Beurteilung von Klagen bei organisatorischen Mängeln ist dasjenige am Sitz der Gesellschaft (ZPO 10 I lit. b). Die sachliche Zuständigkeit wird nach kantonalen Vorschriften bestimmt; wo vorhanden, ist i.d.R. das Handelsgericht zuständig (ZPO 6; siehe dazu GOG § 45 lit. c). Wird die Angelegenheit jedoch gestützt auf OR 939 II durch das Handelsregisteramt an das Gericht überwiesen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, weil es an einer «Streitigkeit» i. S. v. ZPO 6 I, die mindestens zwei Parteien voraussetzt, fehlt. Gemäss ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers kommt dem Handelsregisteramt im gerichtlichen Verfahren (auch) keine Parteistellung zu

Beispiele: richterliche Ernennung des VR, weil dieser aufgrund einer Pattsituation in der GV nicht gewählt werden kann

A

Was sind die VSS der Klage bei Organisationsmängel gem. OR 73 b?

231
Q

1. Aktivlegitimation: Jeder, der ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, insb. auch Gläubiger

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: GV- oder VR-Beschluss, der gegen Fundamentalprinzipien des Aktienrechts verstösst. Gem. BGer: Schwerwiegender und offensichtlicher Mangel

4. Verjährungsfrist: unbefristet

Rechtsfolgen: Beschluss ist ex tunc unwirksam

Beispiele:
- statutarischer Entzug des Rechts auf Einsetzung eines Sonderprüfers
- Scheinbeschluss betr. Wahl der Revisionsstelle

A

Was sind die VSS der Nichtigkeitsklage nach OR 706b bzw. OR 714?

Was sind die Rechtsfolgen?

232
Q

1. Aktivlegitimation: Der Verwaltungsrat als Organ, Aktionär, Partizipant & Nutzniesser

2. Passivlegitimation: Gesellschaft

3. Anfechtungsobjekt: GV-Beschluss, der gegen Gesetz oder Statuten oder gegen allg. Rechtsnormen und ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze verstösst, Form- oder Inhaltsmängel

4. Kausalzusammenhang: Bei formellen Mängel ist ein Kausalzusammenhang vorausgesetzt (siehe OR 691 III)

5. Rechtsschutzinteresse: Wahrung des Gesellschaftsinteresses, Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn der klagende Aktionär dem Beschluss zugestimmt hat, Streitgegenstand muss die Rechtsstellung des Aktionärs betreffen, ein rein geldwertes Interesse reicht nicht aus

6. Verwirkungsfrist: zwei Monate

Rechtsfolgen:
- Aufhebung mit Wirkung ex tunc und erga omnes Wirkung
- Falls der Beschluss bereits im HReg eingetragen worden ist, bieten sich vorsorgliche Massnahmen i.S.v. ZPO 261 ff. an

Beispiele:
- Beschluss der GV, mit welchem gewisse Aktionäre vom Bezugsrecht ausgeschlossen werden
- Verletzung des Gleichbehandlunggebots, in dem einem Aktionär keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird

A

Was sind die VSS der Anfechtungsklage nach OR 706 f.?

Was sind die Rechtsfolgen?

233
Q

Begriff: Als faktische Liquidation bezeichnet man den Entschluss der Exekutive, ohne Genehmigung der Generalversammlung (OR 706b & OR 736) und ohne Bekanntgabe in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen (OR 742 II) wesentliche Teile des Betriebsvermögens in liquide oder quasiliquide Form überzuführen, ohne dass eine Neuinvestition im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft beabsichtigt würde.

Es handelt sich dabei um eine faktische Zweckänderung: Von der Fortführungsabsicht zur Liquidation.

Rechtsfolge der Nichtigkeit: Rechtshandlungen im Rahmen einer faktischen Liquidation sind normalerweise nichtig.

Gültig sind solche Rechtshandlungen, wenn wegen Insolvenz oder Konkursreife der Gesellschaft der ursprüngliche Zweck nicht mehr weiterverfolgt werden kann und rasches Handeln geboten ist.

Ratio des Verbots: Die faktische Liquidation missachtet die Gläubigerschutzregeln (Schuldenruf i.S.v. OR 742, Beachtung des Sperrjahrs i.S.v. OR 745).

Mantelgesellschaft: Durch die faktische Liquidation entsteht ein sog. AG-Mantel.

Die „Mantelgesellschaft“ ist eine vollständig liquidierte und als Unternehmen von den Beteiligten aufgegebene, im HR aber nicht gelöschte Gesellschaft.

Rechtsfolgen für die Mantelgesellschaft: In der Praxis wird mit einer faktisch liquidierten Gesellschaft wie folgt verfahren: Löschung der faktisch liquidierten Gesellschaft im Handelsregister, nach Nachholung des formalen (Auflösungs- und) Liquidationsverfahrens und anschliessend Verkauf des AG-Mantels.

A

Was versteht man unter einer faktischen Liquidation?

Was sind die Rechtsfolgen einer faktischen Liquidation?

234
Q

Zuständig für die Festlegung der Saläre ist aufgrund der allgemeinen Kompetenzvermutung von OR 716 I der Verwaltungsrat, der so über seine eigenen Bezüge selbst entscheidet.

Allerdings hätten die den VR wählenden Aktionäre die Möglichkeit, die Entschädigung selber festzulegen. Übermässige Saläre können allenfalls gestützt auf OR 678 zurückverlangt werden.

Achtung: Für kotierte Gesellschaften gelten andere Regeln (Übernahme der VegüV).

A

Wer legt die Vergütung des Verwaltungsrates fest?

235
Q

Organ und Beauftragter / Arbeitnehmer: Das VR-Mandat weist eine zweifache Charakterisierung auf:

Zum einen kommt dem VR-Mitglied eine Organstellung in der AG zu, die es zur Mitwirkung in der aktienrechtlichen Exekutive berechtigt und verpflichtet.

Gleichzeitig enthält das VR-Mandat eine schuldvertragliche Komponente, die als arbeitsvertrags- oder auftragsähnlich klassifiziert wird.

Innominatkontrakt: Nach h.L. werden diese beiden Elemente zu einem einheitlichen Rechtsverhältnis zusammengefasst, das als Innominatkontrakt qualifiziert wird.

Neben dem VR-Mandat können weitere Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft bestehen, etwa beim vollamtlichen VR-Mitglied ein Arbeitsvertrag.

Bei der Beendigung der Rechtsbeziehungen können das VR-Mandat und diese weiteren Rechtsverhältnisse getrennte Schicksale haben (z.B. Einhaltung von Kündigungsfristen nach Abberufung oder Rücktritt).

Das VR-Mandat ist seiner Natur nach an die Person des damit von der GV Betrauten gebunden und daher persönlich zu erfüllen. Eine Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.

A

Wie beurteilt sich die Rechtsstellung des Verwaltungsrates?

Was für eine Rechtsnatur kommt der Stellung des Verwaltungsrates inne?

236
Q

Verwaltungsrat delegiert die Geschäftsführung nach Massgabe eines Reglements: Als Folge des Paritätsprinzips steht die Kompetenz zum Erlass eines solchen ausschliesslich dem VR zu (OR 716a I Ziff. 2 & OR 716b I).

Kompetenz der GV: Die GV kann aber Einfluss nehmen, indem sie keine statutarische Ermächtigung schafft und so die Delegation von Aufgaben unterbindet (OR 716b I).

Der VR kann dann zwar ein Reglement aufstellen, darin aber keine Kompetenzdelegationen vornehmen.

A

Kann die Generalversammlung verhindern, dass der Verwaltungsrat seine Kompetenzen an Dritte delegiert?

237
Q
A
238
Q

Paritätsprinzip: Prinzip, wonach jedem Organ unentziehbare Kompetenzen zukommen.

Steht im Gegensatz zur Omnipotenztheorie, wonach die Generalversammlung sämtliche Entscheide fällen kann, und zum Führerprinzip, das besagt, dass der Verwaltungsrat alle Kompetenzen an sich ziehen kann.

A

Was versteht man unter dem gesellschaftsrechtlichen Paritätsprinzip?

239
Q

Reglemente spielen als gesellschaftsinterne Rechtsgrundlagen bei Körperschaften allgemein und der AG im Besonderen eine wichtige Rolle.

Sie verhalten sich zu den Statuten wie Gesetze zur Verfassung: Die statutarisch festgelegten Grundlagen werden auf der Ebene der Reglemente konkretisiert.

Als Grundsatz gilt, dass jedes Organ befugt ist, für sich und die ihm untergeordneten Organe Regeln in Reglementen aufzustellen.

A

Was für einer Bedeutung kommen Reglemente einer Aktiengesellschaft zu?

240
Q

Die Geschäftsführung und Vertretung kann einzelnen «internen» Mitgliedern des VR zugewiesen werden. Die weiteren «externen» Mitglieder erfüllen im Wesentlichen Überwachungsfunktion (US-amerikanisches board system)

Die Geschäftsführung und Vertretung kann weitgehend an nicht dem VR angehörige Direktoren delegiert werden, während dem VR als Ganzem überwiegend Überwachungsfunktionen verbleiben (dualistisches deutsches Aufsichtsratssystem; sehr verbreitet bei den Schweizerischen Publikumsgesellschaften)

A

Geben Sie zwei Beispiele, wie aktienrechtliche Exekutive organisiert werden kann

241
Q

Der kapitalbezogene Aufbau zeigt sich deutlich bei der Möglichkeit des Ausschlusses von Aktionären: Ein solcher ist ausschliesslich wegen der Nichterfüllung der Einlagepflicht (vgl. OR 681 f., sog. Kaduzierungsverfahren) möglich.

Weiter siehe die folgenden Möglichkeiten:

Kapitalherabsetzung gem. OR 653r

Abfindung gem. FusG 8 I & II (Squeeze-out) & FusG 18 V

A

Unter welchen VSS kann ein Aktionär von der Gesellschaft ausgeschlossen werden?

242
Q

Für gewöhnliche Namenaktien bedarf es der folgenden VSS:

  • Abschluss eines obligatorischen Grundgeschäfts
  • Verfügungsbefugniss des Veräusserers
  • Indossament, ein Übertragungsvermerk auf der Aktie (OR 684 II). Möglich ist auch die Übertragung durch Zession. Die Zession ist die einzige Übertragungsart, sofern die Aktientitel noch nicht ausgegeben wurden

Damit die Rechte vom neuen Aktionär gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden können, muss diese den Erwerber als Aktionär anerkennen, was durch die Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft geschieht (OR 686 IV).

Auf Anerkennung und Eintragung hat der Erwerber bei gewöhnlichen Namenaktien einen Rechtsanspruch.

A

Wie werden Namenaktien übertragen?

243
Q

Unverzichtbare Rechte: Daneben gibt es unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte (z.B. Stimmrecht, Anfechtungsrecht von GV-Beschlüssen, Verantwortlichkeitsklagen).

Zwar kann der Aktionär im Einzelfall auf die Geltendmachung solcher Rechte verzichten, d.h. sein Recht einzelfallbezogen nicht ausüben, grundsätzlich und im Voraus können sie aber den Gesellschaftern auch mit ihrem Einverständnis nicht entzogen werden.

Nicht zur Disposition der Aktionäre: Unverzichtbar sind jene Rechte, die nicht nur im Interesse des einzelnen Aktionärs bestehen, sondern zugleich die aktienrechtliche Fundamentalordnung gewährleisten und die daher nicht in die individuelle Verfügungsfreiheit der Aktionäre gestellt werden können.

Nicht selten ist ein Recht nur im Kern unverzichtbar und kann im Übrigen beschränkt werden (z.B. OR 692 II).

Relativ zwingend: Durch die Statuten kann der Schutz von Minderheiten verstärkt, i.d.R. aber nicht abgeschwächt werden.

A

Was versteht man unter unverzichtbare Aktionärsrechte?

244
Q

Wohlerworbene Rechte: Dem einzelnen Aktionär kommen gewisse unentziehbare Rechte, sog. Wohlerworbene Rechte zu.

Unentziehbare aber verzichtbar: Dies sind Rechte, auf die er zwar verzichten kann, die er aber gegen seinen Willen nicht aufzugeben braucht (deshalb bedarf es für ihre Einschränkung / Beseitigung die Zustimmung aller Aktionäre).

Gesetzliche Verankerung: Im Gesetz ist dieser Schutz durch Eingriffsschranken sowohl zulasten der GV wie auch des VR sichergestellt (vgl. OR 706 II insb. Ziff. 4, OR 706b Ziff. 1, OR 714).

Durch Wohlerworbenheit kann aber auch der Schutz vor zusätzlichen Pflichten gewährleistet sein (vgl. FusG 18 IV).

Die Wohlerworbenheit kann sich aus der gesetzlichen Formulierung ergeben, aber auch aus einer Betrachtung der aktienrechtlichen Grundordnung und insb. der Ausgestaltung der Mitgliedschaft.

In Zweifelsfällen ist eine Interessenabwägung (Mehrheitsinteressen contra Interessen des einzelnen Aktionärs) im Lichte von ZGB 2 vorzunehmen.

Absolute und relative Wohlerworbene Rechte: Es wird weiter unterschieden zwischen absolut (gegen den Willen des Aktionärs in keiner Weise beschränkbar) und relativ (nur dem Grundsatz nach geschützt und deren konkreter Umfang sich im Einzelfall aus einer Abwägung der Einzelinteressen des Aktionärs einerseits und der überindividuellen Gesellschafts- und Unternehmerinteressen auf der anderen Seite ergibt).

Recht auf Dividende im Besonderen: Z.B. Recht auf Dividende: Absolut wohlerworben ist das Recht auf Gewinnstrebigkeit (vgl. OR 706 II Ziff. 4).

Relativ wohlerworben ist aber das Recht auf Ausschüttung der jährlichen Dividende (kann von VR und GV durch Reservenbildung etc. mannigfach beschränkt werden).

Grundsätzliche Nichtigkeit bei einem Verstoss: Der Entzug und die Beschränkung absolut wohlerworbener Rechte sind grundsätzlich nichtig (Ausnahme: OR 706 II Ziff. 4), die übermässige Beeinträchtigung relativ wohlerworbener Rechte ist anfechtbar.

A

Was versteht man unter unentziehbare Aktionärsrechte?

245
Q

Kein Recht auf Beibehaltung der Höhe des Aktienkapitals.

Beim Bezug neuer Aktien handelt es sich um ein Recht, nie um eine Pflicht.

Andererseits muss sich der Aktionär die Ausgabe neuer Aktien gefallen lassen; er hat kein Recht auf Beibehaltung des Aktienkapitals in seiner bisherigen Höhe.

Verzichtet der Aktionär auf die Ausübung seines Bezugsrechts, so muss er eine Verwässerung des Werts seiner Beteiligung und seiner Stimmkraft in Kauf nehmen.

Oft kann er allerdings im Rahmen eines Bezugsrechtshandels im Vorfeld einer Kapitalerhöhung sein Recht verkaufen und damit dessen wirtschaftlicher Wert realisieren.

A

Hat der Aktionär einen Anspruch darauf, dass seine Kapitalbeteiligung nicht verwässert wird?

246
Q

Ein solches Recht besteht nach nahezu einhelliger Lehre und konstanter Gerichtspraxis nicht.

Der Aktionär kann daher solche Beschlüsse nicht verhindern, sondern lediglich Schadenersatzansprüche Geltend machen.

Eine Ausnahme ergibt sich aus FusG106 II FusG.

A

Besteht ein Recht der Aktionäre zur Anfechtung von rechts- oder statutenwidrigen Verwaltungsratsbeschlüssen?

247
Q

Dieses Aktionärsrecht ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt.

Es ist aber zulässig, den Aktionären die Anlagen der Gesellschaft unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Falls solche geldwerten Leistungen einen substanziellen Umfang annehmen, sind sie wie eine Dividende zu behandeln (v.a. steuerrechtlich, ggf. aber auch aktienrechtlich).

A

Haben die Aktionäre ein Recht auf Benützung der gesellschaftlichen Anlagen?

248
Q

Massstab ist die Kapitalbeteiligung: In der Regel heisst Gleichbehandlung im Aktienrecht relative Gleichbehandlung: Differenzierungen unter den Mitgliedern sind die Regel, sie sollen aber nach einem gleichen Massstab erfolgen: Die Kapitalbeteiligung hinsichtlich Vermögensrechte.

Absolutes Gleichheitsgebot: Das Aktienrecht kennt aber auch die absolute Gleichbehandlung (also Gleichstellung nach Köpfen).

So etwa die meisten Schutzrechte (namentlich OR), viele Mitwirkungsrechte (grundsätzlich nicht das Stimmrecht, beachte aber OR 693 III) und insb. die Informationsrechte.

Sachliche Ungleichbehandlung?: Wenn sachliche Gründe es rechtfertigen, kann das Gleichbehandlungsgebot durchbrochen werden: Die Ungleichbehandlung wird zugelassen, wenn sie als vernünftiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Gesellschaftszieles erscheint, also nicht unsachlich ist.

Schonender Eingriff: Die neuere Lehre betont, dass jeder Eingriff in die Aktionärsrechte (und damit auch jede Beeinträchtigung des Gleichbehandlungsprinzips) schonend erfolgen muss.

Stehen mehrere Wege offen, um ein bestimmtes legitimes Ziel zu erreichen, dann muss die Gesellschaft jenen wählen, der die Aktionärsrechte am wenigsten beeinträchtigt.

Sachlichkeitsgebot als Minderheitenschutz: Aus diesem Grundsatz wurde als besonderes Instrument des Minderheitenschutzes das Sachlichkeitsgebot abgeleitet.

Dieses gebietet, dass die zuständige Mehrheit die ihr eingeräumte Macht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheit nicht missbrauchen darf, indem sie diese ohne sachlichen Grund verletzt.

Verhältnis zum Rechtsmissbrauchsverbot: Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht lex specialis zum Rechtsmissbrauchsverbot, sondern besteht unabhängig von diesem.

Geschädigte Aktionäre brauchen sich in der Regel nicht auf ZGB 2 zu berufen.

Einem zweckwidrigen Mehrheitsmissbrauch können sie mit den spezifisch aktienrechtlichen Konkretisierungen von ZGB 2 (insb. Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebot sowie Gebot der schonenden Rechtsausübung) begegnen.

A

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Aktienrecht absolut?

Wie steht er zum allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs?

249
Q

Mittelbarer Schaden: Es werden betreffend Ansprüche aus mittelbarer Schädigung die Klagerechte der Gesellschaft und der zustimmenden Aktionäre mit Bezug auf die der GV bekannten Tatsachen beseitigt und die der nicht zustimmenden Aktionäre zeitlich verkürzt.

Unmittelbarer Schaden: Auf die Ansprüche von Aktionären auf Ersatz unmittelbaren Schadens wirkt sich der Entlastungsbeschluss nicht aus.

Gläubiger: Die Ansprüche der Gläubiger werden davon ebenfalls nicht tangiert.

Einwilligung der Gesellschaft in Schädigung?: Gar nicht erst entstehen können Klagerechte der Gesellschaft, wenn diese in eine schädigende Handlung eingewilligt hat («volenti non fit iniuria»).

Nach BGer kann diese haftungsbefreiende Einrede auch gegen den informierten Alleinaktionär vorgebracht werden.

Unberührt bleibt davon aber das Klagerecht der Gläubiger, weshalb im Konkurs die Einrede der Einwilligung von Gesellschaft und Aktionären nicht hilft.

A

Umfasst der Entlastungsbeschluss i.S.v. OR 758 der mittelbare und / oder unmittelbare Schaden der Aktionäre bzw. Gläubiger?

250
Q

Stimmrechts- und Inhaberaktien müssen voll liberiert sein (OR683I & OR693II).

A

Müssen Aktien voll liberiert sein?

251
Q

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft

2. Passivlegitimation: Aktionär

3. Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr: Verstoss gegen Verbot der statutarischen oder vertraglichen Abrede über Rückforderung der
Einlage oder Verstoss gegen Verbot jeder Rechts- oder Tathandlung der Gesellschaft, die direkt oder de facto zu einer Rückerstattung führt

4. Verjährung: 10 Jahre (OR 127)

Klagegrund / Ratio: Die Liberierungspflicht lebt wieder auf (vgl. OR 632). Geschützt ist nur das Aktien- und Partizipationskapital (vgl. OR 656a II) sowie das Agio (str.), nicht aber die Reserven (vgl. OR 678 I)

Abgrenzung zur Rückerstattungsklage i.S.v. OR 678: Was das Verhältnis von OR 678 I zum Verbot der Kapitalrückgewähr gem. OR 680 II angeht, so hängen sie in der Weise zusammen, dass eine Leistung, die eine verbotene Kapitalrückgewähr bewirkt, unter die «anderen Leistungen» gem. OR 678 I zu subsumieren ist. Eine verbotene Kapitalrückgewähr erfüllt mit anderen Worten ebenso den Tatbestand von OR 678 I

Rechtsfolgen:
- Nichtigkeit eines vertragl. Anspruchs auf Rückzahlung (OR 20 infolge Widerrechtlichkeit)
- Nichtigkeit eines allfälligen GV- und VR-Beschlusses (OR 706b Ziff. 3 / OR 714)
- Nichtigkeit der Rückgewährtransaktion
- Bei zurückgegebener Sacheinlage Eigentumsklage (ZGB 641) möglich

Beispiele:
- z.B. Darlehen der Gesellschaft an Aktionär zur Bezahlung der Einlageschuld
- Darlehen an Aktionäre ohne Rückzahlungsabsicht
- Erwerb eigener Aktien zu Lasten der Sperrquote

A

Was sind die VSS einer Klage aufgrund eines Verstosses gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. OR 680 II?

Was sind die Rechtsfolgen bei einer Gutheissung der Klage?

252
Q

Sofern die Liquidation nicht durch die Statuten oder einen GV-Beschluss an andere Personen übertragen wird, wird sie durch den Verwaltungsrat besorgt (OR740 I).

Wo keine Personalunion eintritt, ist eine Kompetenzausscheidung notwendig. Der Verwaltungsrat wird beibehalten. Er verbleibt auch während der Phase der Liquidation ein zwingendes Organ und ist für die Aufgaben zuständig, die nicht zur Liquidation gehören. Insbesondere bleibt der Verwaltungsrat berechtigt, bei der Liquidation die Einhaltung von Gesetz, Statuten, Reglementen und Weisungen zu überwachen (OR716a I Ziff. 5).

A

Was ist die Rolle des Verwaltungsrates bei einer Liquidation einer Aktiengesellschaft?

253
Q

Drohende Zahlungsunfähigkeit bezieht sich auf eine konkrete Gefahr, dass die Gesellschaft in der vorhersehbaren Zukunft ihre fällig werdenden Verpflichtungen nicht bezahlen kann.

M.a.W. sind konkrete Anhaltspunkte verlangt, nach denen zu erwarten ist, dass die Gesellschaft im ordentlichen Geschäftsgang ihre fälligen oder fällig werdenden Verbindlichkeiten kurz- bis mittelfristig nicht bedienen kann.

Ein vorübergehender Liquiditätsengpass qualifiziert dabei nicht als Zahlungsunfähigkeit i. S. v. OR725.

A

Wann liegt eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit i.S.v. OR725 vor?

254
Q

Eine Unterbilanz liegt vor, sobald das Grundkapital (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital) und die gesetzlichen Reserven durch die Aktiven einer Gesellschaft nicht mehr voll gedeckt sind.

Als Folge davon ist auf der Aktivseite der Bilanz eine Position «Verlust» oder «Verlustvortrag» einzusetzen.

Im Rahmen des Kapitalschutzes ist das Vorliegen einer Unterbilanz irrelevant. Siehe jedoch OR653p.

A

Was versteht man unter einer Unterbilanz?

255
Q

Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital und sogar ein Teil des Fremdkapitals weder zu Fortführung- noch zu Liquidationswerten gedeckt sind (OR725b), so ist die Gesellschaft überschuldet.

A

Was versteht man unter einer Überschuldung?

256
Q

Der Kapitalverlust stellt eine qualifizierte Form der Unterbilanz dar und liegt vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital) und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist („Alarmglocke“, OR 725a I).

A

Was versteht man unter einem Kapitalverlust?

257
Q

Die GV muss innerhalb der Frist einberufen werden.

Die «angemessene Frist» ist somit eingehalten, wenn die Mitteilung der Einberufung der GV innert der Frist erfolgt.

Somit kann die GV grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Einberufung der GV durchgeführt werden.

Allerdings darf die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einberufung und dem Durchführungstag wohl nur unter der Voraussetzung mehr als die gesetzliche Einberufungsfrist nach OR700I sein, wenn die Einberufungsfrist statutarisch verlängert ist oder ein anderer sachlicher Grund dafür vorliegt.

Eine unbegründete Abweichung von der ordentlichen gesetzlichen Einberufungsfrist bzw. eine übermässige Zeitspanne zwischen Einberufung und Durchführungstag ist wohl rechtsmissbräuchlich und folglich unzulässig.

A

Wie ist die Frist i.S.v. OR699V zu verstehen? Muss der VR der AG zur GV innerhalb von 60Tagen ab dem Begehren einladen und / oder diese auch innerhalb von 60 Tagen ab dem Begehren ansetzen?

258
Q

Ja, siehe OR 694.

Das Stimmrecht entsteht deshalb auch in jenen Fällen vollumfänglich, in denen gemäss Statuten nur ein Teil des Nominalbetrages zu liberieren ist, denn es richtet sich nach dem Nennwert der Aktie, nicht nach der Höhe der Liberierung. Die Höhe der Liberierung ist irrelevant.

A

Verfügen nicht voll liberierte Aktien über ein Stimmrecht?

259
Q

Überschreitet der Kommanditär seine Vertretungsmacht i.S.v. OR 605, dann wird er einzig persönlich haftbar.

Die Gesellschaft kann allenfalls nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorgehen (OR 540 II i.V.m.OR 419ff.).

A

Was ist die Rechtsfolge, wenn ein Kommanditär seine Vertretungsmacht i.S.v. OR 605 überschreitet?

260
Q

OR 55, wenn der Kommanditär die Gesellschaft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtiger vertritt.

Für Komplementäre gilt OR 603 i.V.m. OR 567 III.

A

Was für eine Haftungsgrundlage kommt für den Kommanditär für Delikt in Frage?

261
Q

Bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage (OR601 I bezieht sich fehlerhaft auf “Kommanditsumme”).

Kommanditeinlage vs. Kommanditsumme: Kommanditeinlage und Kommanditsumme (OR 608 I) auseinander halten.

Kommanditeinlage hat zwar einen effektiven Einfluss auf das Haftungssubstrat der Gesellschaft betrifft aber primär das Innenverhältnis der Gesellschaft. Die Kommanditsumme (wie sie im Handelsregister eingetragen ist) betrifft jedoch primär das Aussenverhältnis der Gesellschaft.

A

Bis zu welchem Betrag muss der Kommanditär Verluste der Gesellschaft (mit-)tragen?

262
Q

VSS für eine Haftung des Kommanditärs für die eingetragene Kommanditsumme (OR 601 I):

  1. Auflösung der Gesellschaft, insb. Konkurs
  2. Erfolglose Betreibung der Gesellschaft auf Pfändung
  3. Eröffnung des Konkurses über den belangten Gesellschafter (Komplementär oder Kommanditär; beachte, Komplementäre können auch juristische Personen sein), wobei der Konkurs nach der ratio legis von OR 619 II dann keinen Auflösungsgrund bildet, wenn der Kommanditär bereits eine Kommanditeinlage in der Höhe seiner Kommanditsumme geleistet oder sichergestellt hat

Subsidiäre Haftung: Der Kommanditär haftet subsidiär für Gesellschaftsschulden.

Solidarische Haftung: Der Kommanditär haftet im Übrigen solidarisch mit den anderen Gesellschafter, ggf. auch mit der “Gesellschaft” (vgl. OR 568).

A

In welchen Fällen haftet der Kommanditär und wie für Gesellschaftsschulden?

263
Q

Es können gem.OR 611 I Zinsen an Kommanditäre nur ausbezahlt werden, wenn

  1. Ein Gewinn erwirtschaftet; und
  2. Allfällige Verluste der vergangenen Jahre ausgeglichen worden sind.

Ansonsten wären Zinszahlungen als Kapitalrückleistungen zu betrachten und könnten bei Bösgläubigkeit des Kommanditärs zurückgefordert werden (OR 611 II).

A

Was sind die VSS, dass einem Kommanditären Zinse für seine Kapitaleinlage (OR 598 II i.V.m. OR 558 II) ausgezahlt werden?

264
Q

Änderung des Gesellschaftsvertrags: Gesellschaftsbeschlüsse sind immer nötig, wenn der Beschluss zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags führen soll, z.B. durch eine Änderung der Regeln über die interne Organisation oder über die Gewinn- und Verlustbeteiligung.

Geschäftsführung: Demgegenüber kommen Beschlüsse, die den Gesellschaftsvertrag nicht ändern, sondern nur vollziehen, nach den Regeln über die Geschäftsführung zustande.

“Wichtige Beschlüsse” sind sodann ebenfalls Gesellschaftsbeschlüsse: Gesellschaftsbeschlüsse sind wichtige Beschlüsse gem. OR535 III. Sie betreffen Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen und die daher nicht durch Gesellschafter in Ausübung ihrer Geschäftsführungsbefugnis ausgeübt werden können.

A

Wie grenzen sich Gesellschafterbeschlüsse i.S.v. OR534 von der Geschäftsführung nach OR535 ab?

265
Q

Ja.

Geschäftsführung oder Gesellschaftsbeschluss?: Der Kommanditär ist grundsätzlich nur hinsichtlich Gesellschaftsbeschlüsse nicht eingeschränkt. Als Gesellschaftsbeschlüsse gelten sog. “wichtige Beschlüsse”, zu denen u.a. Beschlusse betreffend Änderung des Gesellschaftsvertrages fallen.

Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditärs: Der Kommanditär ist nicht zur Geschäftsführung berechtigt (OR 600 I). Gegen Handlungen der Komplementäre, die zur gewöhnlichen Geschäftsführung gehören, kann er keinen Einspruch einlegen (OR 600 II).

Immerhin ist seine Zustimmung zu aussergewöhnlichen Rechtshandlungen erforderlich (OR 600II & OR 535 III).

Stellung des Kommanditärs betr. Gesellschaftsbeschlüsse: Bei Gesellschafterbeschlüssen hingegen wirkt er den Komplementären gleichgestellt mit (OR 598 II i.V.m. OR 557II i.V.m. OR 534).

A

Gilt die Beschränkung der Geschäftsführung der Kommanditäre i.S.v. OR 600 I & II auch für das Innenverhältnis der Gesellschaft?

266
Q

Allgemeines: Die Kommanditeinlage und die Kommanditsumme können vertraglich bestimmt werden.

Denkbar ist, dass sich ein Kommanditär zu keiner Einlage verpflichtet und sich lediglich mit einer Kommanditsumme in das Handelsregister eintragen lässt.

Sein Beitrag an die Gesellschaft beschränkt sich in diesem Fall auf die Verbesserung des Haftungssubstrats.

Haftung Aussenverhältnis / Innenverhältnis: Ist die Kommanditsumme höher als die geleistete Einlage, muss der Kommanditär im Rahmen seiner Haftung lediglich die Differenz in die Gesellschaft einschiessen.

In diesem Zusammenhang kann er Rückgriff auf die anderen Gesellschafter nehmen, denn ein Kommanditär hat Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage mitzutragen; für die Differenz zwischen Kommanditsumme und geleisteter Einlage übernimmt er vom Gläubiger allerdings das Haftungsrisiko gegenüber den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern.

A

Wie stellt sich das Verhältnis zw. Kommanditeinlage und Kommanditsumme dar?

267
Q

Der Handelsregistereintrag ist bei der Kommanditgesellschaft grundsätzlich immer konstitutiver Natur (siehe dazu insb. OR 606).

Betreibt die Kommanditgesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, hat die Eintragung formell betrachtet bloss deklaratorische Wirkung (OR 594 III). Da aber die Haftung der Kommanditäre nur dann eingeschränkt wird, wenn sie mit der Kommanditsumme in das Handelsregister eingetragen worden sind oder Dritte von der Haftungsbeschränkung sonst wie Kenntnis erlangt haben, entsteht die Kommanditgesellschaft faktisch erst mit dem Handelsregistereintrag.

A

Ist der Handelsregistereintrag bei der Kommanditgesellschaft deklaratorischer oder konstitutiver Natur?

268
Q

Der stille Gesellschafter ist zwar Gesellschafter, tritt aber gegen aussen nicht als solcher auf. Der Kommanditär hingegen ist für Dritte erkennbar Gesellschafter und wird als solcher in das Handelsregister eingetragen.

A

Wie grenzt sich die Stellung des Kommanditärs von einem stillen Gesellschafter ab?

269
Q

Der Darlehensgeber erhält zwar eine Gewinnbeteiligung, kann aber bei den Gesellschaftsentscheiden nicht mitwirken.

Der Kommanditär jedoch kann immerhin bei den Gesellschafterbeschlüssen gleichberechtigt mitwirken, auch wenn er selbst nicht zur Geschäftsführung befugt ist.

A

Wie grenzt sich die Stellung des Kommanditärs von einem partiarischen Darlehensgeber ab?

270
Q

Der gewöhnliche Darlehensgeber hat nur Anspruch auf Zinsen, nicht jedoch auf Gewinnbeteiligung. Er hat im Übrigen keine Mitspracherechte.

Der Kommanditär hat demgegenüber Anspruch auf Zinsen bezüglich seiner Einlagen sowie auf Gewinnbeteiligung. Sodann hat er – im Gegensatz zum reinen Darlehensgeber – Informationsrechte und, wenn auch nur sehr beschränkt, Mitbestimmungsrechte.

A

Wie grenzt sich die Stellung des Kommanditärs von einem gewöhnlichen Darlehensgeber ab?

271
Q
  1. Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (keine jurstische Person & keine Rechtspersönlichkeit)
  2. Haftung der Gesellschaft einerseits und unbeschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Gesellschafter andererseits (aber immer Gesamteigentum der Gesellschafter, also kein eigentliches Gesellschaftsvermögen i.e.S.)
  3. Keine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung
  4. Personenbezogene Gesellschaft
  5. Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecks, Betrieb oder kein Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens
A

Wie charaketerisiert sich die Kollektivgesellschaft im Einzelnen?

272
Q
  1. Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (keine jurstische Person & keine Rechtspersönlichkeit)
  2. Haftung der Gesellschaft: Unbeschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Komplementäre; beschränkte, subsidiäre, solidarische Haftung der Kommanditäre
  3. Hinsichtlich der Komplementäre keine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung
  4. Personenbezogene Mitgliedschaft der Komplementäre einerseits, hauptsächlich kapitalbezogene Mitgliedschaft der Kommanditäre andererseits
  5. Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecks, Betrieb oder kein Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens
A

Wie charaketerisiert sich die Kommanditgesellschaft im Einzelnen?

273
Q

Charaktersitik: Die Kommanditgesellschaft ist eine im Aussenverhältnis an die juristischen Personen angenäherte Personengesellschaft, die in der Regel wirtschaftliche Ziele verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann.

Komplementäre und Kommanditäre: Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft werden in Komplementäre (personenbezogene Mitgliedschaft) und Kommanditäre (kapitalbezogene Mitgliedschaft) eingeteilt.

Ähnlichkeit mit einer stillen Gesellschaft: Diese sehr flexible Gesellschaftsform eignet sich insbesondere dann, wenn das Unternehmen als Personengesellschaft geführt werden soll, einige Gesellschafter aber primär eine blosse Kapitalbeteiligung anstreben.

A

Wie charaketerisiert sich die Kommanditgesellschaft allgemein? Wann ist ein solche Gesellschaft zu empfehlen?

274
Q

Subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Gesellschafter erst dann belangt werden können, wenn eine der folgenden VSS erfüllt ist (OR 568 III):

  1. Auflösung der Gesellschaft, insbesondere durch Konkurs: Die Gesellschaft muss noch nicht beendet sein; es genügt, wenn ein Auflösungsgrund eingetreten ist.
  2. Erfolglose Betreibung der Gesellschaft auf Pfändung, v.a. bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (SchKG 43)
  3. Eröffnung des Konkurses über den belangten Gesellschafter (SchKG 208 & SchKG 39).
A

Wie ist die subsidiäre Haftung der Kollektivgesellschafter zu verstehen?

275
Q

Nur Gesamteigentum möglich: Das Gesellschaftsvermögen gehört zwingend den Gesellschaftern zur gesamten Hand nach ZGB 652 ff.

Eine Bruchteilsgemeinschaft entsprechend dem Miteigentum an Sachen kann, im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft, nicht begründet werden.

Erwirbt die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft eine Liegenschaft, dann wird zwar die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, in Wahrheit gehört sie aber den Gesellschaftern zur gesamten Hand (GBV 90).

A

Wie stellen sich die Eigentumsverhältnisse bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft dar?

276
Q

VSS unentgeltliche Rechtspflege: Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn deren VSS (Prozessarmut) sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.

Auszug BGer: Demgegenüber ist nicht zu übersehen, dass die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften namentlich in vermögensrechtlicher Hinsicht Gesamthandverhältnisse sind, die zwar selbständig Vermögensrechte unter eigener Firma erwerben können, dieses Sondervermögen aber in Wirklichkeit nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zu gesamter Hand zusteht und diese Träger der Rechte und Pflichten sind.

Ein gegen die parteifähige Gesellschaft ergehendes Urteil berührt daher unmittelbar auch die Gesellschafter persönlich, entfaltet ihnen gegenüber formelle und materielle Rechtskraftwirkung, soweit nicht ausschliesslich persönliche Einreden in Frage stehen.

Ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil gibt daher einen Rechtsöffnungstitel - nach herrschender Auffassung allerdings bloss einen provisorischen - auch gegen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter ab.

Sie haften für die Gesellschaftsschulden solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (OR 568 I & OR 594 I).

Diese materielle Rechtsträgerschaft der Gesellschafter aber unterscheidet die Personengesellschaften entscheidend von den juristischen Personen, auch von der Konkursmasse, so dass sich nicht rechtfertigt, sie grundsätzlich vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auszuschliessen.

Insbesondere ist auch zu beachten, dass die Gesellschafter - im Gegensatz zu den Konkursgläubigern - keine Möglichkeit haben, einen Prozess an Stelle der Gesellschaft in eigenem Namen oder in Prozessstandschaft zu führen, insbesondere nicht auf der Passivseite.

Die Personengesellschaften sind daher insoweit den natürlichen und nicht den juristischen Personen gleichzusetzen.

Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nur in Frage kommt, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter erstellt ist.

Sind ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, obliegt ihnen als materielle Rechtsträger auch die Vorschusspflicht.

Die Bedürftigkeit bloss einzelner Gesellschafter gibt keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da im Gesellschaftsprozess keine Streitgenossenschaft vorliegt.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann entzogen werden, wenn die Gesellschaft oder einer ihrer unbeschränkt haftenden, bisherigen oder neu eingetretenen Gesellschafter zur Bevorschussung zusätzlicher Prozesskosten in die Lage kommt.

Über ihre Solidarhaftung unterstehen sodann auch die Kollektivgesellschafter und die Komplementäre dem Rückforderungsvorbehalt.

Keep in mind: Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind also keine juristische Personen sondern Personengesellschaften. Sie können aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden. Sie nähern sich im Aussenverhältnis also einer juristischen Person an.

A

Hat eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

277
Q

Die kaufmännische Kollektivgesellschaft, welche sich – entgegen der ihr obliegenden Pflicht – nicht hat eintragen lassen, kann auf Konkurs betrieben werden: Der Gläubiger verlangt, dass die Eintragung erfolge (vgl. OR938, HRegV152), woraufhin gegen die Gesellschaft an ihrem Sitz vorgegangen werden kann.

A

Ist eine Kollektivgesellschaft, welche ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, sich jedoch nicht ins Handelsregister eintragen liess, ebenfalls auf Konkurs zu betreiben?

278
Q
  1. Gegebenenfalls Entstehung der nichtkaufmännischen Kollektivgesellschaft
  2. Publizitätswirkung des Handelsregisters
  3. Konkursfähigkeit der Gesellschaft (SchKG39 I Ziff. 6) und der Gesellschafter (SchKG39 IZiff. 2)
  4. Firmenschutz (OR951 & OR956)
  5. Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter kann beschränkt oder ausgeschlossen werden
  6. Bestimmung des Sitzes (massgebend für Gerichtsstand gem. ZPO10I lit.b sowie des Betreibungsortes SchKG46 II)
A

Was sind die Rechtsfolgen des Handelsregistereintrags einer Kollektivgesellschaft?

279
Q

Dies entspricht der Personenbezogenheit der Kollektivgesellschaft: An die Stelle einer natürlichen Person mit ihren spezifischen Eigenschaften und Fähigkeiten soll keine juristische Person treten können.

Zudem soll die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht durch Zwischenschaltung einer juristischen Person faktisch beschränkt werden.

A

Weshalb dürfen juristische Personen nicht Mitglied einer Kollektivgesellschaft i.S.v. OR 552 ff.sein?

280
Q

Wie weit die Geschäftsführungsbefugnisse des stillen Gesellschafters gehen, ist umstritten.

Dass er in jedem Fall zur Teilnahme an der Geschäftsführung berechtigt sein muss, ergibt sich schon aus dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses.

In jedem Fall ist er an der Fassung von Gesellschaftsbeschlüssen beteiligt, welche grundsätzlich einstimmig gefällt werden müssen (OR 534 I analog).

Denkbar wäre aber auch eine vertragliche Regelung, nach welcher der stille Gesellschafter die wichtigen Entscheidungen im Bereich der Geschäftsführung trifft, der Hauptgesellschafter diese gegen aussen aber allein vertritt.

Prokura: Möchte er gegen aussen handeln, ist eine Prokura notwendig.

A

In wie fern kommt dem stillen Gesellschafter eine Geschäftsführungsbefugnis zu?

281
Q

Anders als die im OR vorgesehenen Gesellschaften tritt die stille Gesellschaft gegen aussen nicht als Gesellschaft auf.

Das wirkt sich auch auf die Zuordnung der Rechte am Vermögen aus.

Während das Vermögen der einfachen Gesellschaft allen Gesellschaftern grundsätzlich zur gesamten Hand gehört (Gesamteigentum), steht das Vermögen der stillen Gesellschaft im ausschliesslichen Eigentum des Hauptgesellschafters.

A

Wie stellen sich die Eigentumsverhältnisse bei der stillen Gesellschaft dar?

282
Q

Bei der stillen Gesellschaft wirkt der stille Gesellschafter, im Gegensatz zum Darlehensgeber beim partiarischen Darlehen, an der Gesellschaft mit.

Er trägt einen Gesellschaftswillen, den der Darlehensgeber nicht hat.

A

Wie grenzt sich die stille Gesellschaft vom partiarischen Darlehen ab?

283
Q
  1. Der stille Gesellschafter haftet nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten
  2. der stille Gesellschafter kann sich anonym an einer Gesellschaft beteiligen
  3. ein Darlehensgeber kann sich im Rahmen einer stillen Gesellschaft Mitspracherechte ausbedingen
  4. das Auftreten eines Unternehmens bleibt trotz Einstiegs eines stillen Gesellschafters gegen aussen unverändert (dieser kann sich u.U. als Einzelunternehmer ins HReg eintragen lassen)
A

Was sind die Vorteile einer stillen Gesellschaft für den stillen Gesellschafter?

284
Q

Der Ablauf der Liquidation wird durch OR549I vorgegeben:

  1. Begleichung der gemeinschaftlichen Schulden (Aussenverhältnis)
  2. Ersatz der Auslagen der Gesellschafter (Innenverhältnis)
  3. Rückerstattung der geleisteten Einlagen (vgl. auch OR548 I)
  4. Verteilung eines Überschusses oder gemeinsame Tragung eines Verlusts (OR549)
  5. Fortbestand der persönlichen Haftung der Gesellschafter (OR551)

Im Rahmen des Liquidationsverfahrens kann durch alle Gesellschafter ein Liquidationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser präzisiert in erster Linie das Verfahren oder genehmigt die effektive Verteilung des Überschusses oder Verlusts.

A

In welchen Teilschritten läuft die Liquidation der einfachen Gesellschaft ab?

285
Q

Einheitliche Liquidation: Ist ein Auflösungsgrund eingetreten und befindet sich die Gesellschaft damit in Liquidation, so hat der einzelne Gesellschafter nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können.

Die Auseinandersetzung umfasst vielmehr den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse.

Die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden.

Sie ist erst beendet, wenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat.

Leistungsklage gegen einzelne Gesellschafter: Leistungsklage gegen einzelne Gesellschafter möglich, wenn aufgrund einer Liquidationsbilanz im Zeitpunkt der Gesellschaftsauflösung fest stünde, dass kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und die Gesellschaft bloss im Einzelnen bestimmbare Schulden gegenüber Gesellschaftern und nicht gegenüber Dritten hätte, mithin keine liquidationsbedürftigen Verhältnisse gegeben wären. Diesfalls würde es sich bei der Ermittlung des Verlustanteils jedes einzelnen Gesellschafters um eine blosse Rechenoperation handeln, die der Richter vornehmen könnte.

Entscheidend ist: Verlustanteile der übrigen Gesellschafter können in diesem Fall lediglich vorfrageweise beurteilt werden, ohne dass eine materielle Beurteilung stattfinden muss.

A

Was versteht man bei der einfachen Gesellschaft unter der “Einheitlichkeit der Liquidation”?

286
Q

Wichtige Gründe liegen vor, wenn wesentliche Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht mehr gegeben sind oder die Zweckerreichung wesentlich erschwert worden ist, mithin die Vertragsfortführung unzumutbar erscheint.

Beispiele:
- Verschweigen von bedeutenden Privatschulden
- unerlaubte Geldbezüge vom gemeinsamen Kapitalkonto
- dauernde Unrentabilität der Gesellschaft
- Verschwendungssucht eines Gesellschafters
- Beschimpfungen
- Schädigung der Mitgesellschafter

A

Wann liegt ein wichtiger Grund i.S.v. OR545 II vor?

287
Q

Grundsätzlich nicht.

OR 546 I bezieht sich nicht auf eine Mindestdauer.

Kündigungsmöglichkeiten können sich aber aus ZGB 27 II und OR 545 II ergeben.

A

Kann eine einfache Gesellschaft gekündigt werden, die mindestens auf Lebenszeit eines Gesellschafters begründet worden ist?

288
Q

Tritt ein Auflösungsgrund nach OR 545 f. ein, führt dies nicht unmittelbar zur Beendigung der Gesellschaft, sondern nur zur Beendigung der bisherigen Zweckverfolgung.

Die Gesellschaft wird aufgelöst, d.h., sie besteht als Abwicklungsgesellschaft mit dem neuen und ausschliesslichen Zweck der Liquidation fort.

Das Gesellschaftsverhältnis endet erst mit Abschluss der Liquidation.

Beachte: Bei der Beendigung einer einfachen Gesellschaft sind folglich die Schritte der Auflösung und der Liquidation auseinanderzuhalten.

A

Was geschieht, wenn die einfache Gesellschaft den Zweck erreicht hat oder diesen nicht mehr erreichen kann?

289
Q

Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Rechtsgeschäft von Todes wegen?

Rechtsgeschäft unter Lebenden ist formlos möglich; Rechtsgeschäft von Todes wegen muss die Formvorschriften von ZGB 498 ff. einhalten.

A

Wie unterscheidet sich die Rechtsnatur einer Fortsetzungsklausel, die einen obligatorischen Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft des verstorbenen einfachen Gesellschafters begründet, von einer Klausel, welche den Wert des Abfindungsanspruches der Erbengemeinschaft im Falle des Versterben des einfachen Gesellschafters bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt?

Was sind die Rechtsfolgen?

290
Q

Tod eines einfachen Gesellschafters: Mangels Fortsetzungsklausel endet die einfache Gesellschaft und tritt in Liquidation.

Stellung der Erben des einfachen Gesellschafters (Auszug BGer): *Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes; mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über; dessen Schulden werden zu persönlichen Schulden der Erben.

Wegen ihrer höchstpersönlichen Natur gilt hingegen die Mitgliedschaft bei einer einfachen Gesellschaft als unvererblich.

Sie – und mit ihr der Grund für die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft – entfällt indessen, wenn die einfache Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR) und bloss noch als sog. Abwicklungsgesellschaft mit dem alleinigen Zweck, liquidiert zu werden, für so lange weiterbesteht, als die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen ist.

Die Nachfolge der Erben in die Stellung des Erblassers ist in diesem Fall keine andere, als wenn der Auflösungsgrund für die einfache Gesellschaft unmittelbar vor seinem Tod eingetreten, der Liquidationsanspruch noch in seiner Person entstanden wäre.

A

Was geschieht beim Tod eines einfachen Gesellschafters? Was geschieht mit seinen Erben?

291
Q

Ein Ausschluss einzelner Gesellschafter ist nur möglich, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht.

Allerdings kann die Gesellschaft:

  1. Durch Kündigung (OR545 IZiff. 6 & OR 546)
  2. Wegen wichtigen Gründen (OR545 IZiff. 7 OR & OR545 II)
  3. Wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung (OR545 I Ziff. 1)

aufgelöst und wieder neu gegründet werden.

A

Wie kann man einen Gesellschafter (trotzdem) aus einer einfachen Gesellschaft ausschliessen bzw. dieselbe Rechtswirkung wie bei einem Ausschluss erzielen?

292
Q

Grundsätzlich sind wegen der weitgehend vertraglichen Natur der einfachen Gesellschaft weder Austritt noch Ausschluss aus der Gesellschaft möglich.

Scheidet ein Gesellschafter aus, wird die Gesellschaft im Prinzip aufgelöst.

Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft auch bei Austritt eines Gesellschafters – ungeachtet eines allenfalls beitretenden Nachfolgers – weitergeführt wird.

A

Kann man aus einer einfachen Gesellschaft austreten?

293
Q

Akkreszenz: Wird ein Gesellschafter aus einer weiterbestehenden Gesellschaft ausgeschlossen oder tritt er freiwillig aus, wachsen seine Vermögensanteile eo ipso den übrigen Gesellschaftern an (Akkreszenz).

BGer: Der Austritt einer Person bewirkt im Falle des Weiterbestehens der Gesellschaft, dass seine Rechte den andern Gesellschaftern anwachsen, ohne dass es dafür besonderer Übertragungshandlungen bedürfte.

Da der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den andern anwächst, bestehen selbst dann keine Formerfordernisse, wenn das Gemeinschaftsvermögen aus Grundstücken besteht.

Der ausgeschlossene Gesellschafter wird in aller Regel eine Abfindung geltend machen (sieht der Gesellschaftsvertrag eine solche vor?).

A

Was geschieht mit dem Gesellschaftervermögen eines Gesellschafters, welcher aus der Gesellschaft ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde?

294
Q

Nein.

Der beitretende Gesellschafter erlangt unmittelbar alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters. Er haftet aber nur für Verbindlichkeiten, welche nach seinem Beitritt entstanden sind (diesbezügliche müsste eine Schuldübernahme i.S.v. OR 175 ff. erfolgen); dies im Gegensatz zur Haftung bei der Kollektivgesellschaft (OR 569).

A

Haftet ein einer einfachen Gesellschaft neu beigetretener Gesellschafter auch für Schulden, die vor seinem Beitritt entstanden sind?

295
Q

Eintritt im Aussenverhältnis: Um gegenüber Dritten die Stellung des ausgetretenen Gesellschafters einzunehmen, sind die Regeln der Zession (OR 164 ff.), insbesondere jene für die Übernahme eines Vermögens, anzuwenden (OR 181).

Der ausscheidende Gesellschafter haftet während drei Jahren solidarisch weiter (OR 181 II).

Eintritt im Innenverhältnis / Beitritt: Stimmen die anderen Gesellschafter dem Übergang nicht zu, kann der Dritte keine Mitgliedschaftsrechte erwerben (OR 542 II); der bisherige Gesellschafter verbleibt mit seinen Rechten und Pflichten. Ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter können u.U. aber die Vermögensrechte auf einen Dritten übertragen werden.

A

Was ist notwendig, dass ein Dritter gegenüber Dritten anstelle eines alten Gesellschafters in die einfache Gesellschaft eintritt?

296
Q

Da es keine Stellvertretung bei der Begehung unerlaubter Handlungen gibt, haften die Gesellschafter für deliktisches Verhalten eines Mitgesellschafters nur, wenn sie daran teilgenommen haben (OR 50).

Anders aber z.B. bei der Kollektivgesellschaft (OR 567 III).

A

In wie fern haften die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft aus Delikt?

297
Q

Eine Besonderheit besteht darin, dass auch der als Vertreter handelnde Gesellschafter selber verpflichtet wird (was für den Vertreter i.S.v. OR32 ff. OR nicht zutrifft).

A

In wie fern unterscheiden sich die Rechtsfolgen der direkten Stellvertretung zufolge Handelns eines Gesellschafters in Vertretung aller Gesellschafter i.S.v. OR543II i.V.m.OR32 I zur “normalen” direkten Stellvertretung i.S.v. OR32ff.?

298
Q

Gesellschafter- und nicht Gesellschaftsvermögen.

Nach OR 544 I steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu: Es ist entweder ein Gesamthandvermögen (Gesamteigentum) im Sinne von ZGB 652 ff. (so in der Regel und ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung; vgl. OR 544 I), oder der Gesellschaftsvertrag sieht eine Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentum) im Sinne von ZGB 646 ff. vor.

A

Was für eine Art von Vermögen kann sich bei der einfachen Gesellschaft bilden?

299
Q

Nein.

Das Aussenverhältnis der einfachen Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass die einfache Gesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, also nicht selber Rechtsträgerin ist.

A

Kann die einfache Gesellschaft über die folgenden Rechtsinstitute verfügen?

  • Firma
  • Sitz
  • Vermögen
300
Q

Ausschluss vom Verlust:
- Streitig (vgl. OR 533 III)
- Es gibt zwei Lehrmeinungen: Vertragsfreiheit v. “essentialia” des Gesellschaftsvertrags

Ausschluss vom Gewinn?:
- Ebenfalls gibt es zwei Lehrmeinungen zum Auschluss vom Gewinn.
- Ähnliche Argumentation wie beim Ausschluss vom Verlust. Zentral ist bei der bejahenden Lehrmeinung, dass jeder Gesellschafter den gemeinsamen Zweck verfolgen will.

A

Ist es zulässig bei der einfachen Gesellschaft zu vereinbaren, dass Gesellschafter, welche nicht persönliche Arbeit geleistet haben, von der Verlusttragungspflicht befreit sind?

301
Q

Definition: Der einzelne Gesellschafter kann subsidiär mit der actio pro socio auf Leistung an die Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter klagen. Er trägt dabei das Prozessrisiko alleine.

Die VSS sind:

  1. Aktivlegitimiert ist jeder Gesellschafter.
  2. Passivlegitimiert ist derjenige Gesellschafter, gegen den eine Forderung der Gesellschaft besteht.
  3. Es muss ein Sozialanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter bestehen: Anspruch der Gesellschaft auf Erfüllung der durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstandenen Beitragspflicht des Gesellschafters.
  4. Die Gesellschaft hat keine Gesellschaftsklage erhoben (Subsidiarität).
A

Was versteht man unter der actio pro socio bei der einfachen Gesellschaft? Was sind deren VSS?

302
Q
  1. Beschluss der Gesellschaft oder der vertretungsberechtigten Gesellschafter.
  2. Aktivlegitimiert ist mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern sind die Gesellschafter als notwendige Streitgenossenschaft.
  3. Passivlegitimiert ist derjenige Gesellschafter, gegen den eine Forderung der Gesellschaft besteht.
  4. Es muss ein Sozialanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter bestehen: Anspruch der Gesellschaft auf Erfüllung der durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstandenen Beitragspflicht des Gesellschafters.
A

Was sind die VSS für eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft bei der einfachen Gesellschaft?

303
Q
  1. Die Sache wird der Gesamtheit der Gesellschafter zu Eigentum übertragen. Die Regeln des Kaufvertrags finden Anwendung, etwa mit Bezug auf die Gewährleistung (OR 531 III).
  2. Die Sache wird der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen. Das Miet- bzw. das Pachtrecht ist analog anwendbar.
  3. Der Eigentümer verzichtet nur intern, gegenüber seinen Mitgesellschaftern auf die Ausübung seiner Rechte, während er gegenüber Dritten weiterhin als Eigentümer auftritt.
  4. Die Sache wird zu einem anderen Zweck als zum Gebrauch durch die Gesellschafter verwendet, z.B. als Pfand für ein den Gesellschaftern gewährtes Darlehen.
A

Was sind Möglichkeiten, wie Sachen als Beitragsleistung in die Gesellschaft eingebracht werden können?

304
Q

Konkurrenzverbot (OR 536)

Pflicht zur Gewinnteilung (OR 532)

Rechenschaftspflicht der Mitgesellschafter (OR 541)

A

Zählen Sie die drei Bestandteile der Treuepflicht bei der einfachen Gesellschaft auf

305
Q

Je nach dem ob eine Vergütung geschuldet ist oder nicht (OR 538 I & III).

Unentgeltliche Geschäftsführung: Der Geschäftsführer, der für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält, hat jene Sorgfalt und jenen Fleiss anzuwenden, die er für die eigenen Angelegenheiten zu beachten pflegt. Der Sorgfaltsmassstab ist mithin ein subjektivierter; der Geschäftsführer kann sich z.B. auf seine Unerfahrenheit oder Zeitmangel berufen.

Entgeltliche Geschäftsführung: OR 538 III i.V.m.OR 398 I i.V.m. OR 321a

A

Ist der Sorgfaltsmassstab bei der einfachen Gesellschaft subjektiver oder objektiver Natur?

306
Q

Auszug BGer, welches OGer ZH zitiert: Obwohl die Gesellschaft inzwischen in Liquidation getreten sei, könne die Klage wegen des Prinzips der Einheitlichkeit der Liquidation trotzdem nicht gutgeheissen werden.

Dieser Grundsatz besage, dass die Auseinandersetzung alle liquidationsbedürftigen Verhältnisse umfassen müsse und kein Gesellschafter die getrennte Liquidation einzelner Beziehungen verlangen und daraus Einzelansprüche geltend machen könne. Das gelte auch für Ersatzansprüche nach OR 537 I.

H.L. / sofortige Fälligkeit: Die herrschende Lehre geht demgegenüber davon aus, dass Auslagenersatz jederzeit von der Gesellschaft verlangt werden kann.

Argumentation: Auf Gesellschaftsvertrag und insb. Zumutbarkeit abstellen.

A

Wann kann ein Gesellschafter Ersatz für seine Auslagen i.S.v. OR 537 I fordern?

307
Q

Nur wenn die Gesellschafter dies so vereinbart haben oder in den persönlichen Bemühungen eine ausserordentliche Tätigkeit liegt (OR 537 III).

Beispiel: Prozessführung durch einen Gesellschafter, der Anwalt ist.

A

In welchen Fällen verfügt ein Gesellschafter, der eine Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringt, einen Anspruch auf Ersatz des Wertes seiner Arbeit?

308
Q

Sehr

Indem die einfache Gesellschaft im Grunde als «gewöhnlicher Vertrag» konzipiert ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Prinzip nach dem Gesellschaftsvertrag.

Dieser ist damit grundsätzlich die primäre Rechtsquelle für Fragen des Innenverhältnisses der einfachen Gesellschaft.

Zu prüfen ist jedoch immer, ob nicht eine der wenigen zwingenden Bestimmungen einer anderslautenden vertraglichen Regelung entgegensteht.

A

Kann eine einfache Gesellschaft flexibel aufgestellt werden?

309
Q
  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
A

Wer kann alles Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sein?

310
Q

Nein

Einfache Gesellschaft bestehend aus juristischen Personen: In diesem Fall erlauben Praxis und Lehre das Betreiben eines kaufmännisches Gewerbes sowie die persönliche Eintragung der einzelnen Gesellschafter, wie wenn jeder Geschäftsherr einer Einzelunternehmung wäre. Möglich ist in diesem Fall nur die Eintragung der Gesellschafter persönlich als Einzelfirmen.

A

Kann eine einfache Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden?

311
Q

Gemeinsamer Abschluss von Rechtsgeschäften im nichtwirtschaftlichen (z.B. im religiösen, wissenschaftlichen oder wohltätigen) Bereich

Gemeinsame Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, soweit kein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird (z.B. Führung eines Anwaltsbüros, BGE 124 III 363)

Bau- und Bankenkonsortien

Aktionärbindungsverträge (BGE 88 II 172)

A

Geben Sie praktische Beispiele von einfachen Gesellschaften

312
Q

Verkaufen mehrere Aktionäre einer Gesellschaft gleichzeitig dem gleichen Käufer ihre Aktien, so können sie mit ihm einzeln selbständige Kaufverträge abschliessen oder sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusammenschliessen und ihre Aktien gemeinschaftlich verkaufen.

Nicht erforderlich ist dabei, dass die Aktien zuerst an die einfache Gesellschaft als Aktionärin übertragen werden und an den Aktien Gesamteigentum aller Gesellschafter begründet wird.

Als Beitrag der Gesellschafter genügt vielmehr, wenn sie der Gesellschaft das Verfügungsrecht über ihre Aktien einräumen.

Ob eine Mehrzahl selbständiger Kaufverträge oder ein Zusammenschluss der verkaufenden Aktionäre zu einer einfachen Gesellschaft vorliegt, ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu beurteilen.

A

Kann in einem gemeinschaftlichen Verkauf von Aktien eine einfache Gesellschaft gesehen werden?

In wie fern ist dabei relevant, dass das Eigentum der Aktien (vor Verkauf) an die einfache Gesellschaft übergeht?

313
Q

Mehrere Personen, die sich zusammenschliessen, um gemeinsam ein Grundstück zu erwerben, bilden u.U. ebenfalls eine einfache Gesellschaft.

Der gemeinsam verfolgte Zweck ist hier beschränkt auf den Erwerb der Liegenschaft.

Tritt nur ein Gesellschafter als Käufer auf, liegt u.U. eine reine Innengesellschaft bzw. eine sogenannte stille Gesellschaft vor.

Massgeblich ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien.

A

Liegt beim gemeinsamen Grundstückkauf eine einfache Gesellschaft vor?

314
Q

Nein

Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben.

Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt.

Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten.

Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen.

A

Ist bei einem Konkubinat zwingend eine einfache Gesellschaft anzunehmen?

315
Q

Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach allgemeinen Vertragsregeln.

Eine einfache Gesellschaft kann daher mangels eines Formerfordernisses konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss.

Somit ist aufgrund des im schweizerischen Vertragsrecht geltenden Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten in erster Linie massgebend, ob es dem Willen der Parteien entsprochen hat, mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

A

Wie beurteilt sich, ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist?

316
Q

Die einfache Gesellschaft ist die Auffanggesellschaft im Gesellschaftsrecht (OR 530 II).

Zudem findet das Recht der einfachen Gesellschaft auch bei anderen Gesellschaftsformen Anwendung, teilweise sogar bei Körperschaften, namentlich:

  • subsidiär im Innenverhältnis bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (OR 557 II & OR 598 II)
  • zur Auslegung der Normen der vergleichbar aufgebauten Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
  • im Gründungsstadium vor der Entstehung von Körperschaften; sowie
  • bei mangelhaft gegründeten Gesellschaften
A

In wie fern ist die einfache Gesellschaft bzw. die Normen der einfachen Gesellschaft subsidiär?

317
Q

Bei der Zweckverfolgung wirken die Parteien bei der einfachen Gesellschaft zusammen.

A

Wie grenzt sich die einfache Gesellschaft zu partiarischen Rechtsgeschäften ab?

318
Q

Alle Gesellschafter müssen den gleichen Zweck verfolgen.

A

Wie grenzt sich die einfache Gesellschaft zum Austauschvertrag ab?

319
Q

Der Zweck der einfachen Gesellschaft muss über das blosse Erhalten und Verwalten einer in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Sache hinausgehen.

A

Wie grenzt sich die einfache Gesellschaft von Gemeinschaften aufgrund gemeinschaftlichem Eigentum ab?

320
Q

Rechtsscheinsvollmacht: Der Vertretene haftet für den objektiv erweckten Rechtsschein, indem er etwa eine nicht bestehende Vollmacht bzw. eine Vollmacht in zu grossem Umfang kundgetan oder den Widerruf einer kundgegebenen Vollmacht unterlassen hat.

Duldungsvollmacht: Hat der Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters und duldet er dieses, so muss er sich dessen Handlungen nach Treu und Glauben anrechnen lassen.

Anscheinsvollmacht: Kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters nicht, müsste er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen, hat er für den erweckten Anschein einzustehen.

Rechtsgrund / Ratio: Der Dritte wird in seinem guten Glauben aufgrund der nach aussen mitgeteilten Vollmacht geschützt («externe Vollmacht»; OR 33 III), der Vertretene somit verpflichtet.

A

Geben Sie drei Beispiele, in welchen der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis überschreitet, beim Dritten aber zugleich der Eindruck erweckt wird, dass der Bevollmächtigte über die entsprechende (weiter gehende) Vertretungsmacht verfügen würde

321
Q

Ja und dies sogar stillschweigend gem.OR 458 I.

BGer: «Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (OR 458 I), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des OR 462 II berufen».

A

Kann einem Handlungsbevollmächtigten i.S.v. OR 462 eine Prokura i.S.v. OR 458 erteilt werden?

322
Q

Sehr weit

OR459I “Zweck des Gewerbes” als Richtschnur.

Der Prokurist ist im Gegensatz zum Handlungsbevollmächtigten im Sinne von OR462 nicht nur zu solchen Rechtshandlungen befugt, die ein Geschäft der in Frage stehenden Art gewöhnlich mit sich bringt, sondern darüber hinaus auch zu ungewöhnlichen Geschäften, sofern sie auch nur möglicherweise im Geschäftszweck begründet sind; es genügt, dass sie durch diesen nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen.

Gesetzliche Einschränkung: Siehe aber die gesetzliche Einschränkung gem. OR459II.

A

Wie weit reicht die Vertretungsmacht eines Prokuristen?

323
Q

Deklaratorisch: kaufmännische Prokura gem. OR458I &II

Konstitutiv: nichtkaufmännische Prokura gem. OR458 III

A

Bei welcher Prokura ist der Eintrag in das Handelsregister konstitutiv, bei welcher lediglich deklaratorisch?

324
Q

Die Prokura ist die umfassendste Handlungsvollmacht.

Die Vertretungsmacht ist mit jener eines (geschäftsführenden) Gesellschafters einer Personengesellschaft bzw. des Organs einer Körperschaft vergleichbar.

Wo spezielle Regelungen fehlen, ist für die Handlungsvollmachten das gewöhnliche Vertretungsrecht anwendbar (OR32ff.).

A

Was ist eine Prokura i.S.v. OR458ff.?

325
Q
  1. im Handelsregister eingetragen; oder
  2. Dritten direkt mitgeteilt

werden und bei einem Eintrag in das Handelsregister sie

  1. eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf eine Haupt- oder Zweigniederlassung; oder
  2. eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis durch Kollektivunterschrift;

zum Inhalt haben.

siehe dazu OR718aII

A

Wie kann die Vertretungsmacht eines Verwaltungsrates eingeschränkt werden?

326
Q

Geschäftsführende Gesellschafter oder Organe von juristischen Personen können alle Handlungen vornehmen, die vom Zweck noch gedeckt sind.

Hierunter fallen alle Rechtshandlungen, welche sich irgendwie mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang bringen lassen, die also nicht geradezu durch den Zweck ausgeschlossen werden.

So kann die Vertretungsmacht auch Handlungen einschliessen, die nicht direkt der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen, die allenfalls unüblich oder sogar aussergewöhnlich sind.

Es genügt, dass diese Handlungen bei objektiver Betrachtung mit dem Zweck in Einklang gebracht werden können.

A

Organmitglieder (Verwaltungsräte, Mitglieder der Verwaltung und allenfalls Direktoren) können alle Rechtshandlungen vornehmen können, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Wann ist dies der Fall und wann nicht mehr?

327
Q

Organ durch Kundgabe: Zu dieser Organstellung kommt es aufgrund konkludenter, der juristischen Person und dem vermeintlichen Vertreter zurechenbarer Handlungen, aus denen ein Dritter in guten Treuen auf eine Organstellung der handelnden Person schliessen kann. Lässt die Gesellschaft demnach eine Person als Organ bzw. Vertreter für sich gewähren (ohne diese dazu bestellt zu haben), so muss sich die Gesellschaft deren Handlungen wie eigene anrechnen lassen (vgl. dazu OR33 III).

Faktisches Organ: Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen, sind faktische Organe.

A

In welchen Fällen kann eine tatsächliche Vertretungsmacht entstehen, obwohl die Gesellschaft dies so eigentlich gar nicht vorgesehen hat?

328
Q

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des BGer ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird.

Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt.

Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht.

A

Weshalb ist das Kontrahieren eines Vertreters der Gesellschaft mit sich selbst grundsätzlich unzulässig?

Was sind die Rechtsfolgen eines solchen “Rechtsgeschäfts”?

329
Q

durch Organe (ZGB55II)

durch Gesellschafter (OR563f. & OR603)

durch kaufmännische Vertretung (Handlungsvollmacht & Prokura: OR458ff.)

durch bürgerliche Stellvertretung (OR32ff. & OR543f.)

A

Wie kann eine Gesellschaft handeln bzw. vertreten werden?

330
Q

Nein

Vertritt jemand eine Personengesellschaft, so handelt er nicht für die Gesellschaft (weil es eine entsprechende Rechtspersönlichkeit nicht gibt), sondern für die Gesamtheit aller Gesellschafter.

Dabei verpflichtet die handelnde Person auch gleich sich selbst mit.

Ein Organ oder ein Vertreter einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit verpflichtet hingegen immer die Gesellschaft als solche.

Demnach bedeutet «Vertretung» im Zusammenhang mit Personengesellschaften nicht «Handeln für eine andere Rechtsperson», sondern «Handeln für die anderen Mitgesellschafter und sich selbst».

A

Ist eine Vertretung der Gesellschaft bei einer Personengesellschaft vorstellbar?

331
Q

Im juristisch-technischen Sinn entspricht die Firma dem für den Handelsverkehr gewählten Namen eines Unternehmensträgers, also etwa einer Gesellschaft.

Die Firma gewährleistet, dass die einzelnen Unternehmensträger individualisierbar sind, mithin auseinandergehalten werden können.

A

Was versteht man unter einer Firma?

332
Q

Unbeschränkte Kognition betr. die formellen VSS

Beschränkte Kognition betr. die materiellrechtlichen VSS –> nur Verletzung zwingendes Recht, welches zur Wahrung öffentlicher Interessen oder im Interesse Dritter statuiert worden ist

A

Was für eine Kognition kommt dem Handelsregisterführer im Rahmen seiner Prüfpflicht gem. OR937 zu?

333
Q
  1. Der Handelsregistereintrag ist Entstehungserfordernis für die Gesellschaft; und
  2. die Statutenänderungen rufen nicht ausschliesslich interne Wirkungen hervor.
A

Unter welchen VSS hängt die Wirkung von Statutenänderungen von einer Eintragung in das Handelsregister ab?

334
Q

AG

Kommandit-AG

GmbH

Genossenschaft

Stiftung

Zudem hat die Eintragung rechtsbegründende Wirkung für die nichtkaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaft (OR553 OR & OR595). Achtung: Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft besitzen als Personengesellschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind also keine juristische Personen. Sie können aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

A

Welche Gesellschaften erlangen erst mit Eintragung im Handelsregister Rechtspersönlichkeit (ZGB52 I)?

335
Q

Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche auch ohne Eintrag bestehen, werden Dritten lediglich kundgetan.

Der Eintrag ändert an der materiellrechtlichen Lage nichts.

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung, welche Registereinträge auslösen (ZGB9I), haben sie aber immerhin beweisverstärkende Wirkung.

A

Was bedeutet, ein Handelsregistereintrag hat deklaratorische Wirkung?

336
Q

Information über:

  1. Individiualisierungsmerkmale
  2. Organe und Vertretungsverhältnisse
  3. Haftungsverhältnisse
  4. Elemente der internen Ordnung:
    - Zweck und Statuten
    - Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien
    - Kapitalstruktur
A

Was ist der wesentliche Inhalt der Publizitätsfunktion des Handelsregisters?

337
Q

Publizitäts- und Informationsfunktion: Für den Geschäfts- und Rechtsverkehr bedeutsame rechtliche Verhältnisse über kaufmännische Betriebe sollen offen gelegt werden (OR927).

Rechtsdurchsetzungsfunktion: Indem der Registerführer die einzutragenden Sachverhalte auf ihre Rechtmässigkeit überprüft, wird die Einhaltung des Rechts unterstützt (OR937).

Anknüpfungsfunktion: Die Eintragung im Handelsregister führt zu gewissen rechtlichen Folgen (z.B. OR553).

Merke: Das Handelsregister erfüllt im kaufmännischen Verkehr ähnliche Aufgaben wie das Grundbuch im Grundstückverkehr:

  1. Publizität von Tatsachen und Rechtsverhältnissen
  2. Schutz von Vertrauen und der Verkehrssicherheit
A

Was sind die drei wesentlichen Funktionen des Handelsregisters?

338
Q

Definition: Die stille Gesellschaft wird als reine Innengesellschaft bezeichnet, da sie nach aussen gar nicht in Erscheinung tritt und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.

Die stille Gesellschaft wird nach aussen einzig durch den federführenden Vertragspartner vertreten, der andere Partner tritt nach aussen nicht auf, sondern bleibt im Hintergrund.

Aussenverhältnis: Gegen aussen handelt ausschliesslich der von den Kooperationspartnern ernannte Geschäftsführer in eigenem Namen und mit eigener Rechtsmacht.

Tritt der bisher anonyme Partner gegenüber Dritten als Vertragspartei auf, haftet er wie eine normale Vertragspartei, und die bisher stille Gesellschaft wird dadurch zur (gewöhnlichen) offenen einfachen Gesellschaft.

Die stille Gesellschaft wird allerdings nicht automatisch mit Wissen Dritter (zum Beispiel des Kunden) um den im Hintergrund verbliebenen Personalberater zur einfachen Gesellschaft, wenn dieser nicht nach aussen als Vertragspartei auftreten will.

Innenverhältnis: Beschlüsse betreffend das gemeinsame Vorgehen der Partner unterliegen grundsätzlich der Einstimmigkeit, wobei die gefassten Beschlüsse vom Geschäftsführer im Aussenverhältnis umgesetzt werden.

Jedoch schränken die Beschlüsse der Parteien den Geschäftsführer in seiner Verfügungsmacht nicht ein. Die Beschlüsse beschränken lediglich sein Dürfen, nicht aber sein Können.

Haftung: Die Beteiligten haften grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch für Verbindlichkeiten der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten. Dies gilt aber nur für eigentliche Schulden der einfachen Gesellschaft.

A

Was ist eine “stille Gesellschaft”? Wie charakterisiert sie sich im Innen- und im Aussenverhältnis?

339
Q

Gar keinen Einfluss.

AG, GmbH oder auch die Genossenschaft sind generell eintragungs- und buchführungspflichtig.

Ähnlich wie bei den nicht-kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat die Eintragung in das Handelsregister den Zweck, dass die Gesellschaften entstehen und identifiziert werden können.

A

Was für einen Einfluss hat der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe auf Körperschaften?

340
Q

Das Einzelunternehmen entsteht durch die Aufnahme der selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit.

Diese setzt aber nicht notwendigerweise auch eine Gewinnstrebigkeit voraus.

A

Was ist ein Einzelunternehmen bzw. wann entsteht ein solches?

341
Q

Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister: Grundsätzlich besteht eine Eintragungspflicht (OR552II & OR594III), falls bei einem Einzelunternehmen ein Mindestumsatz von CHF 100’000.– erzielt wird, ebenfalls (OR931I)

Buchführungspflicht: Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (vgl. OR957I; aber Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung)

Firmenschutz (OR946-951; OR956)

Konkursfähigkeit (SchKG39 I)

A

Was für Pflichten treffen ein (Einzel-)Unternehmen, das ein kaufmännisches Unternehmen führt?

Was sind die Rechtsfolgen?

342
Q

Ratio: Mit diesen Massnahmen will der Gesetzgeber alle Dritten schützen, welche mit dem kaufmännischen Unternehmen in Kontakt treten.

Vermutung eines kaufmännischen Gewerbes: Ein kaufmännisches Unternehmen ist deshalb immer dann zu vermuten, wenn ein bestimmtes Gewerbe derart ist, dass es sich im Interesse der anderen Teilnehmer des Geschäftsverkehrs und der Gläubiger rechtfertigt, und es notwendig erscheint, dass entsprechende Informationen im Handelsregister öffentlich gemacht werden bzw. die Rechnungslegung nach bestimmten Grundsätzen erfolgt.

A

Weshalb gibt es im Zusammenhang mit der Führung eines nach kaufmännischer Art betriebenen Gewerbes Sondervorschriften?

Wann wird ein kaufmännisches Gewerbe vermutet?

343
Q

Nein

Siehe dazu die Begriffsdefinition der Kollektivgesellschaft gem. OR522.

Wenn einfache Gesellschaften ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, werden sie ipso iure zur Kollektivgesellschaft.

Ausnahme: Da nur natürliche Personen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft sein können (OR552I), fällt die voranstehend dargelegte Lösung weg, wenn juristische Personen ebenfalls als Gesellschafter auftreten.

In diesem Fall erlauben Praxis und Lehre das Betreiben eines kaufmännisches Gewerbes sowie die persönliche Eintragung der einzelnen Gesellschafter, wie wenn jeder Geschäftsherr einer Einzelunternehmung wäre. Möglich ist in diesem Fall nur die Eintragung der Gesellschafter persönlich als Einzelfirmen.

A

Kann eine einfache Gesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben?

344
Q

Nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe sind Handels- oder Fabrikationsgewerbe oder andere Gewerbe, welche ihnen an wirtschaftlicher Bedeutung gleichkommen und wegen des Umfangs des Unternehmens eine Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen erfordern.

Relevant sind:
- Umsatz
- Anzahl von Geschäftsbeziehungen
- Anzahl Verkaufsstellen
- Kapitalintensität
- Beanspruchung oder Gewährung von Krediten
- Professionalität der Geschäftsführung
- Grad der Arbeitsteilung
- Personalbestand
- Lohnvolumen
- Organisation allgemein
- etc.

Ganz wichtig: Bei einer kaufmännischen Unternehmung steht das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber persönlichen Kundenbeziehungen im Vordergrund. Daher sind grössere Architekturbüros, Anwaltskanzleien und Arztpraxe u.U. (auch) als nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe zu qualifizieren (OR931I).

A

Was ist ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe?

345
Q

siehe HRegV 2 lit. a: eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit

A

Was versteht man unter einem Gewerbe?

346
Q

Grundsätzlich nein (ZGB60I).

Dies wird insbesondere mit dem Privileg der freien Körperschaftsbildung und den grossen Gestaltungsmöglichkeiten ihrer vermögensrechtlichen Ordnung begründet.

Die Rechtsprechung hat sich allerdings über das vom Gesetzgeber vorgesehene Verbot hinweggesetzt (alte Rechtsprechung zu den Kartellen {vor Erlass des KG und dem Verbot von Kartellen}).

Vereine dürfen daher, sofern sie kein kaufmännisches Unternehmen betreiben, einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Aufgrund des heutigen Revisionsrechts werden Vereine allerdings ohnehin den gleichen Regeln zur Revisionspflicht unterstellt, wie sie auch für die Körperschaften des OR gelten (ZGB 69b). Die Problematik der gesetzeswidrigen Bundesgerichtspraxis wird somit ein wenig entschärft.

A

Dürfen Vereine einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen?

347
Q

Ideelle Zielsetzung: Befriedigung geselliger, sportlicher, kultureller Bedürfnisse der Mitglieder

Gemeinnützige Zielsetzung: Befriedigung materieller oder ideeller Bedürfnisse Dritter

A

Geben Sie Beispiele für nichtwirtschaftliche Gesellschaftszwecke

348
Q

Personenbezogene Gesellschaft:
- Stimmrecht bestimmt sich nach Person (eine Stimme pro Kopf {OR534 & OR885})
- Prinzip der Einstimmigkeit, Mehrheitsprinzip möglich (OR534)

Kapitalbezogene Gesellschaft:
- Stimmrecht bestimmt sich nach Kapitalanteilen, eine Stimme pro Aktie (OR692I)
- Ausnahme betr. Stimmrechtsaktien (OR693), welche einen tieferen Nennwert haben und somit dem Aktionär mit weniger Kapitaleinsatz mehr Stimmen verschaffen
- Mehrheitsprinzip (OR703)

A

Wie unterscheiden sich die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter einer personenbezogenen Gesellschaft (OR530ff.) von einer kapitalbezogenen Gesellschaft (OR620ff.) hinsichtlich des Stimmrechts und der Willensbildung?

349
Q

Personenbezogene Gesellschaft:
- Umfassende finanzielle und nicht finanzielle Beitragspflichten (OR530I)
- Umfassende Verlustbeteiligung (OR533)
- Persönliche Haftung (OR543, OR544III)
- Treuepflichten (OR866) und Konkurrenzverbot (OR536 & OR561)

Kapitalbezogene Gesellschaft:
- Nur beschränkte finanzielle Beitragspflicht (OR680I)
- Höchstens Verlust der Einlage
- Keine persönliche Haftung (OR620I)
- Keine Treuepflicht (OR680I)

A

Wie unterscheiden sich die Pflichten der Gesellschafter einer personenbezogenen Gesellschaft (OR530ff.) von einer kapitalbezogenen Gesellschaft (OR620ff.)?

350
Q

Personenbezogene Gesellschaft:
- Aktive Beteiligung der Gesellschafter in der Gesellschaft (Geschäftsführung)
- Enge persönliche Bindung zw. den Gesellschaftern
- Person des Gesellschafters ausschlaggebend (Fähigkeiten, Interessen, Kreditwürdigkeit)

Kapitalbezogene Gesellschaft:
- Gesellschafter stellt lediglich Einlage zur Verfügung
- Nur Beziehung zw. Gesellschafter und Gesellschaft
- Individuelle Eigenschaften des Gesellschafters sind bedeutungslos

A

Wie unterscheiden sich die Merkmale der Mitgliedschaft der Gesellschafter einer personenbezogenen Gesellschaft (OR530ff.) von einer kapitalbezogenen Gesellschaft (OR620ff.)?

351
Q

Verbessertes Auskunfts- und Einsichtsrecht der Aktionäre

Einzelwahl des Verwaltungsrats mit beschränkter Amtsdauer von einem Jahr

Möglichkeit der Festsetzung der Entschädigungspolitik durch die Aktionäre

Genehmigung von Verwaltungsratsentscheiden durch die Aktionäre (obligatorischer Genehmigungsvorbehalt)

–> insb. bei den kotierten Gesellschaft relevant (siehe dazu die Umsetzung der VergüV im Rahmen der Aktienrechtsrevision).

A

Wie begegnet das schweizerische Aktienrecht dem Prinzipal-Agent-Konflikt, um Informationsasymmetrien und Interessendivergenzen vorzubeugen?

352
Q

Beim Durchgriff wird die selbständige Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft ausser Acht gelassen und durch die juristische Person hindurch auf die dahinterstehenden Gesellschafter gegriffen, wenn diese sich in rechtsmissbräuchlicher Weise – entgegen Treu und Glauben – auf die formell bestehende Haftungsverantwortung der Gesellschaft selbst berufen.

Der Durchgriff ist damit als Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeit einer juristischen Person zu sehen.

Die Trennung von Gesellschaft und Gesellschaftern wird dabei durchbrochen.

A

Was versteht man unter der Durchgriffshaftung? Was geschieht dabei?

353
Q

Das Fehlen der Rechtspersönlichkeit bei den rechtsgemeinschaftlich organisierten Gesellschaften wirkt sich grundlegend auf das Innenverhältnis aus.

Die Existenz der einfachen Gesellschaft ist grundsätzlich abhängig vom Zusammenwirken der Mitglieder.

Im Todesfall eines Gesellschafters löst sich die einfache Gesellschaft etwa von Gesetzes wegen auf, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag das Fortbestehen der Gesellschaft mit den Erben vorgesehen ist (OR545 IZiff. 2).

Da die rechtsgemeinschaftlich organisierten Gesellschaften in ihrem Bestand im Prinzip von den Gesellschaftern abhängen, überlässt ihnen das Gesetz auch weitestgehend die Organisation ihrer Zusammenarbeit.

Es herrscht die Vorstellung vor, dass die an der Gesellschaft Beteiligten unter sich jene Ordnung durch Vertrag vereinbaren, die ihren Organisationsbedürfnissen entspricht.

A

Wie charakterisiert sich das Innenverhältnis bei einer Rechtsgemeinschaft?

354
Q

Die Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit tritt zwischen die einzelnen Mitglieder.

Der Gesellschafter in einer Körperschaft steht in einem Verhältnis zur Gesellschaft, nicht zu den anderen Gesellschaftern.

Die Körperschaft zeichnet sich denn auch durch folgende Merkmale aus:
- Bestand der Körperschaft unabhängig von ihren Mitgliedern
- grundsätzlich freie Übertragbarkeit der Mitgliedschaft (AG)
- straffe Organisation und klare Kompetenzordnung.

Eine AG oder eine GmbH besteht weiter, unabhängig davon, ob bisherige Aktionäre ihre Aktien bzw. GmbH-Gesellschafter ihre Stammanteile veräussern oder vererben.

Ebenso wenig berührt der Austritt eines Vereinsmitglieds den Weiterbestand des Vereins.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Mitgliedschaft in einer Körperschaft frei übertragbar wäre. Im Grundsatz gilt dies nur für die AG. Ein Stammanteil an einer GmbH kann demgegenüber nur wirksam übertragen werden, wenn zwei Drittel der Gesellschafter zustimmen (OR808bI Ziff.4). Beim Verein ist die Mitgliedschaft nach der gesetzlichen Ordnung überhaupt nicht übertragbar (ZGB70 III).

Eine Organisationsform wie die Körperschaft, welche in ihrem Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängt und somit auf Dauer angelegt ist, benötigt eine feste Organisation und eine klare Kompetenzordnung, welche nicht auf die Person der einzelnen Gesellschafter bezogen sein darf.

Die Organisation ist in ihren Grundzügen im OR vorgezeichnet und wird mittels Statuten ergänzt.

So regelt das OR insbesondere für die AG, die GmbH und die Genossenschaft sehr ausführlich:
- welche Organe die jeweiligen Gesellschaften besitzen
- welche Kompetenzen diese innehaben, nach welchen Vorschriften die
gesellschaftsinterne Willensbildung erfolgt
- welche Rechte und Pflichten zwischen den Organen bestehen

Körperschaften können überhaupt nur entstehen, wenn sie sich neben der gesetzlichen Ordnung ihr eigenes Grundgesetz, die Statuten, geben, wobei das Gesetz dessen notwendigen Inhalt vorschreibt (siehe für die AG OR626).

A

Was für einen Einfluss hat die Charakteristik der Körperschaft auf das Innenverhältnis einer Gesellschaft?

355
Q

Körperschaft: Im Aussenverhältnis bedeutet die selbständige Rechtsträgerschaft der Gesellschaft, dass Letztere durch die Handlungen ihrer Organe für sich Eigentum erwirbt, Schulden begründet, Verträge abschliesst oder klagen und beklagt werden kann.

Die Körperschaft ist Alleineigentümerin der ihr gehörenden Sachen.

Die Mitglieder haben keine dinglichen Rechte an den Sachen des Gesellschaftsvermögens, sondern nur die Mitgliedschaftsrechte gegenüber der juristischen Person.

Diese schiebt sich als selbständige Rechtsträgerin zwischen die Mitglieder und das Gesellschaftsvermögen.

Rechtsgemeinschaft: Da den Rechtsgemeinschaften die zusätzliche Ebene des selbständigen Rechtsträgers (juristische Person) fehlt, werden die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet.

A

Was für einen Einfluss hat die Charakteristik der Körperschaft auf das Aussenverhältnis einer Gesellschaft?

Was für einen Einfluss hat dies auf die Beziehung zw. Gesellschafter und Gesellschaft?

356
Q

Das Gegenstück zu den Körperschaften stellen die Rechtsgemeinschaften dar, welche über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

Dies sind namentlich:
- die einfache Gesellschaft
- die Kollektivgesellschaft
- die Kommanditgesellschaft

Eine Rechtsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind.

Charakteristisch für die Rechtsgemeinschaften ist, dass immer die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden, nicht jedoch die Gemeinschaft, da dieser die Rechtspersönlichkeit fehlt.

A

Welche Rechtsgemeinschaften kennen Sie?

In wie fern unterscheiden sich diese grundlegend von den Körperschaften?

357
Q

Die Körperschaft ist eine Personenverbindung mit Rechtsfähigkeit.

Die Vereinigung der Mitglieder erhält selbst die Rechtspersönlichkeit zugesprochen; sie wird als (juristische) Person behandelt.

Als solche tritt sie im Rechtsverkehr selbständig als Trägerin von Rechten und Pflichten auf.

Die wichtigsten Körperschaften sind:
- AG
- Kommandit-AG
- GmbH
- Genossenschaft
- Verein

Stiftung?: Stiftung ist zwar eine juristische Person, aber keine Körperschaft, sondern eine Anstalt: ein für einen bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen.

Gemeinsam ist beiden Organisationsformen, dass sie einem bestimmten Zweck gewidmet sind und als eigene Rechtssubjekte anerkannt werden.

Der grundlegende Unterschied zwischen der Stiftung und der Körperschaft besteht darin, dass bei der Körperschaft der ursprünglich angestrebte Zweck immer wieder abgeändert werden kann, was bei einer Stiftung nur schwer möglich ist.

A

Was ist der Unterschied zw. einer Körperschaft und einer Rechtsgemeinschaft?

Welche Körperschaften kennen Sie?

358
Q

Direktes oder indirektes Vertragsverhältnis: Die Verpflichtungen entstehen zw. dem Einzelnen und der Gesellschaft. Bei den Schuldverträgen entstehen die Verpflichtungen direkt zw. den Beteiligten.

Interessen: Bei der Gesellschaft besteht eine Interessengemeinschaft (Kooperation). Bei den Schuldverträgen besteht ein Interessengegensatz (Austausch).

Bestimmung des Zwecks: Bei Geschäftsbesorgungsverträgen wird der Zweck von einem Beteiligten (dem Geschäftsherrn) allein bestimmt; der andere (der Geschäftsbesorger) wahrt lediglich die Interessen des Geschäftsherrn.
- Arbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Auftrag
- Agenturvertrag
- etc.

Risikotragung: In einem gesellschaftlichen Verhältnis tragen beide Vertragspartner das Risiko gemeinsam, bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nur der Geschäftsherr. Zudem sind im Einzelnen unterschiedliche Regeln auf Gesellschaftsverträge einerseits und Geschäftsbesorgungsverträge andererseits anwendbar. Das betrifft etwa die Kündbarkeit von auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Verträgen.

A

Wie grenzt sich das Gesellschaftsverhältnis (Gesellschaften) zu den Schuldverträgen ab?

359
Q

Kraft Gesetzes entstandene Interessengemeinschaften: Hierbei handelt es sich um Zwangsgemeinschaften.

Die Gesellschafter schlossen sich nicht aus freiem Willen zusammen (kein vertraglicher Konsens), sondern wurden vom Gesetz zum Zusammenschluss gezwungen.

Dies ist etwa der Fall bei der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB oder der Gläubigergemeinschaft im Konkurs nach Art. 235 ff. SchKG bzw. Art. 252 ff. SchKG.

A

Wie grenzen sich Gesellschaften von Gesetzes wegen enstandenen Interessengemeinschaften ab?

360
Q

Abzugrenzen sind die Gesellschaften insbesondere gegenüber Vermögenszusammenfassungen wie der Anstalt oder der Stiftung.

Diese Rechtsformen stellen ausschliesslich Vermögensgesamtheiten dar, welche vom Eigentum der Stifter losgelöst einem bestimmten Zweck gewidmet sind und von einer eigenen Organisation verwaltet werden.

Vermögenszusammenfassungen haben somit im Gegensatz zu Gesellschaften keine personelle Grundlage.

A

Wie grenzt sich die Gesellschaft von der Stiftung ab?

361
Q

Das Absinken auf einen einzigen Gesellschafter führt bei den Rechtsgemeinschaften nach OR an sich zu einer Umwandlung in eine Einzelunternehmung – falls das Ausscheiden von Gesellschaftern nicht die Auflösung der Gesellschaft und damit im Prinzip auch die Liquidation des Unternehmens zur Folge hat.

Ist die Gesellschaft dagegen als Körperschaft (juristische Person) konzipiert, so ist ein Absinken des Mitgliederbestands auf eins möglich, ohne dass dies automatisch die Auflösung (z.B. der Genossenschaft) zur Folge hätte.

A

Was sind die Rechtsfolgen, wenn die Personenanzahl einer Gesellschaft unter die für die Gründung erforderliche Anzahl sinkt?

362
Q
A

Eine Übersicht über die Mindestanzahl an Personen, die für die Gründung einer Gesellschaft erfoderlich sind

363
Q

Typischerweise Beteiligung einer Vielzahl von Personen an einem Rechtsverhältnis: Interessengemeinschaft in der Gesellschaft als Organisationsform.

Gewerbsmässige und standardisierte Abwicklung von Geschäften: standardisierte Vertretungsformen, Handelsregister etc.

Vielzahl von Interaktionen mit Dritten: Rechnungslegungsrecht, Handelsregisterrechtz

Erhöhter Informationsbedarf zur Verminderung der Risiken unternehmerischer Tätigkeit.

A

Wie charakterisiert sich der kaufmännische Geschäftsverkehr?

364
Q

Ist der Gesellschaftsvertrag – etwa infolge versteckten Dissenses, Formfehlers oder Willensmangels – ungültig, so ist die Gesellschaft rechtlich nicht existent und sie sollte nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts mit Wirkung ex tunc dahinfallen.

Da sie aber u.U. schon mit Dritten in Kontakt getreten ist, haben diese ein Interesse daran, dass ihnen das Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat dient und die Gesellschaft ihre vertraglich begründeten Pflichten erfüllt.

Aufgrund des Vertrauensschutzes ist die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich wie eine rechtsgültige zu behandeln, sofern sie schon als solche im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Das Recht der AG sieht eine solche Regelung ausdrücklich vor (OR643II).

Unklar ist allerdings das Verhältnis zu ZGB52 III, wonach Gesellschaften mit unsittlichem oder widerrechtlichem Zweck das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen können. Das BGer geht davon aus, dass AGs «mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit auch bei Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks erwerben».

A

Was sind die Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Gesellschaft aufgrund eines ungültigen Gesellschaftsvertrags

365
Q

Gesellschaftszweck ist Entstehungs- als auch Beendigungsgrund.

Massgebend um Sittlichkeit und Widerrechtlichkeit der Gesellschaft zu determinieren.
- Widerrechtlichkeit ist z.B. bei Gesetzesumgehung gegeben
- Keine Rechtspersönlichkeit (OR20 & ZGB50III)
- Bei Dissens, Willensmangel oder Handlungsunfähigkeit der Gesellschafter ist der Gesellschaftsvertrag nichtig

Gilt als Richtlinie für Geschäftspolitik, Schranke und Kontrollmittel, zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit und als Auslegungskriterium für Statuten.

A

Welcher Bedetung kommt der Gesellschaftszweck der (einfachen) Gesellschaft zu?

366
Q

Ja

OR531I: Der gemeinsame Zweck muss von allen Gesellschaftern nicht nur angestrebt, sondern mit gemeinsamen Mitteln auch gefördert werden. Diese Pflicht ist begriffsnotwendig; andernfalls würde keine einfache Gesellschaft entstehen.

Beachte: Solange die Beiträge den Gesellschaftszweck fördern, sind alle Arten von Beiträgen vorstellbar wie bspw. ein Konkurrenzverbot, Übernahme einer Bürgschaft etc.

A

Besteht eine Förderungspflicht bei der einfachen Gesellschaft?

367
Q

Personengesellschaften entstehen mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages:
- Übereinstimmende Willenserklärung
- Rechtsbindungswille
- Verfolgung eines bestimmten Zweckes als Ziel: gemeinsames Vorgehen, denselben Erfolg zu erzielen und einen möglichen Verlust gemeinsam zu tragen
- Motive müssen nicht übereinstimmen

Bei den Körperschaften (AG und GmbH) sind die Statuten die grundlegenden Rechtsnormen, welches die Gesellschaft selbst gibt.

A

Wann bzw. mit was ensteht eine Gesellschaft?

368
Q

**Personenvereinigungen

**Vertragliche Begründung

**Gemeinsame Zweckverfolgung

Abgrenzung zu den Schuldverträgen von Relevanz, da je nach Qualifizierung zwingende gesellschaftsrechtliche oder vertragsrechtliche Normen zur Anwendung gelangen (insb. OR530ff. vs. OR394ff.).

A

Wie charakterisieren sich Gesellschaften?

369
Q

Das Rechtsdomizil ist die Anschrift, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann.

Das Domizil enthält folgende Elemente: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl (PLZ) und Ort.

A

Was ist ein Rechtsdomizil?

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Q

Ein unmittelbarer Schaden entsteht in der Vermögensmasse des Aktionärs oder Gläubigers, ohne dass ein Schaden der Gesellschaft vorliegen würde.

Beispiele:
- Entzug des Bezugsrecht oder einer beschlossenen Dividende
- Kreditgewährung aufgrund einer falschen Bilanz

Frage: In welcher Vermögensmasse ist der Schaden eingetreten?

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Wie definiert sich ein unmittelbarer Schaden eines Aktionärs oder Gläubigers?

371
Q

Ein mittelbarer Aktionärs- Gläubigerschaden (Reflexschaden) liegt vor, wenn sich der Schaden des Aktionärs oder Gläubigers mittelbar aus dem Schaden der Gesellschaft ergibt, wenn also die Forderung aufgrund eines Schadens der Gesellschaft (im Konkursfall) uneinbringlich wird.

Klageberechtigung: Die Klageberechtigung der Gläubiger hängt davon ab, ob die Gesellschaft aufrecht steht oder sich im Konkurs befindet (OR756f.).

Frage: In welcher Vermögensmasse ist der Schaden eingetreten? Schaden tritt primär im Vermögen der Gesellschaft ein und nur reflexartig – durch Konkursausfall – im Vermögen des Gläubigers ein.

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Wie definiert sich ein mittelbarer Schaden des Aktionärs oder des Gläubigers?

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Q

Die D&O (Directors & Officers) Versicherung: Mit der Organhaftpflichtversicherung können Geschäftsleitung und Verwaltungsräte ihr Privatvermögen schützen. Die Versicherung deckt die Kosten für die Abwehr von Klagen und unbegründeten Forderungen sowie allfällige Entschädigungszahlungen.

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Was ist eine D&O-Versicherung?

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Q

1. Aktivlegitimation: Gesellschaft, Aktionäre & Gläubiger, abhängig von der Natur des Schadens und einer allfälligen Konkurseröffnung

1.1. Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs:
Gläubiger: Nur bei direktem Schaden besteht Klagemöglichkeit, die Gläubiger haben keine Möglichkeit, den mittelbaren Schaden (für die Gesellschaft) geltend zu machen

Aktionäre: Bei direktem Schaden können sie individuelle direkt klagen und bei einem mittelbaren Schaden können sie für die Gesellschaft den Schaden einklagen (OR756I)

1.2. Aktivlegitimation im Konkurs: Es gilt die Ordnung von OR757:
Gläubiger: Ist der Gläubiger als auch die Gesellschaft (direkt) geschädigt so gilt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, will er im Konkurs einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend machen, entweder aus OR41, culpa in contrahendo oder aus einer ausschliesslich ihn schützenden Norm des Aktienrechts berechtigt sein muss (Schutznormtheorie)

Aktionäre: Für die Aktionäre hinsichtlich eines direkten Schadens mutatis mutandis das Gleiche. Die Formel lautet also: Wird durch das behauptete Organverhalten nebst den direkt geschädigten Aktionären und Gläubigern auch die (konkursite) Gesellschaft geschädigt, können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur geltend machen, wenn das Verhalten des Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstiess, die ausschliesslich dem Aktionärs-, resp. Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs i. S. v. ORArt. 41 oder auf culpa in contrahendo

2. Passivlegitimation: Formelle, materielle, faktische Organe & Organe gem. Kundgebung

3. Schaden: Direkter oder indirekter Schaden? Differenztheorie

4. Pflichtverletzung: Verlangt ist ein pflichtwidriges Verhalten, also ein Verstoss gegen die den Organen durch Gesetz oder Statuten auferlegten Pflichten. Es wird jenes Mass an Sorgfalt erwartet, welches ein durchschnittliches, vernünftiges Organ in der gleichen Situation anwenden würde. Zentral ist OR717 (Business Judgment Rule). Beachte auch OR754II (Delegation von Organpflichten unter Beachtung der drei curae). Bei unbefugter Delegation Zurechnung der fremden Pflichtwidrigkeit (OR399I analog). Auch Pflichtverletzung durch Unterlassen möglich

5. Kausalzusammenhang: Natürlicher & adäquater Kausalzusammenhang zw. Pflichtverletzung und Schaden

6. Verschulden: Fahrlässigkeit ist ausreichend (objektivierter Sorgfaltspflichtmassstab). Allfällige Entlastung gem. OR758I (Décharge) gegenüber der Gesellschaft und mittelbar geschädigten Aktionären. Aber Achtung: Raschein-Praxis. Beweislast betr. das Verschulden hängt von der Rechtsnatur des Anspruchs ab. M.E. rechtfertigt sich beim Verwaltungsrat aufgrund des vertragsähnlichen Verhältnisses ein Verschulden zu vermuten (OR97 I)

7. Verjährung: OR760

Differenzierte Solidarität: Haftung mehrerer Personen nach OR759

Beispiele:
- Eingehen von Klumpenrisiken (OR 717)
- Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Veräusserung von Vermögen ohne Gegenleistung
- Unterlassen der Benachrichtigung nach OR 725
- Schädigung des Aktionärs (z.B. ungerechtfertigter. Bezugsrechtsausschluss)
- Schädigung des Gläubigers (z.B. Darlehenerschleichung durch falsche Bilanz)

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Was sind die VSS einer Verantwortlichkeitsklage nach OR 754 (Haftung für Geschäftsführung, Verwaltung und Liquidation)?

Was gilt es speziell bei der Aktivlegitimation zu beachten?

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Q

Vermögensrechtliche Klage: Bei der Klage auf Anfechtung eines Generalversammlungbeschlusses handelt es sich um eine vermögensrechtliche Klage. Der Streitwert richtet sich jeweils nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses und nicht nach dem positiven Interesse des Klägers, da sich ein positives Urteil nicht nur auf das Verhältnis zwischen Kläger und Gesellschaft auswirkt.

Gestaltungsklage: Weiter handelt es sich um eine Gestaltungsklage.

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Was für eine “Art” von Klage ist die Anfechtung eines Generalversammlungbeschlusses?

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Gesamtwert der Gesellschaft: Die Praxis des OGer des Kantons Zürich geht vom Gesamtwert der betroffenen Gesellschaft aus, wobei als relevante Grössen das nominelle Grundkapital bzw. (soweit bekannt) der tatsächliche Jahresumsatz oder die tatsächlich vorhandenen Aktiven in Betracht fielen.

Vermögensrechtliche Streitigkeit: Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich gem. OGer um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

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Wie bestimmt sich der Streitwert beim Organisationsmängelverfahren gem. OR 731b?

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OR 35, ZPO 69 oder ganz einfach OR 731b Ibis?: Fehlen der Gegenseite vertretungsbefugte Organe, lässt dies unweigerlich die Frage aufkommen, wer für sie im Organisationsmangelverfahren auftreten darf. Möglicherweise wurde die zu einem früheren Zeitpunkt rechtswirksam ausgesprochene Bevollmächtigung der Rechtsvertretung auch für die Eventualität der Handlungsunfähigkeit der Auftraggeberin erteilt (siehe dazu OR 35). Sollte allerdings das Vorliegen einer gültigen Vollmacht verneint werden, wäre es wohl denkbar, dass das Gericht eine Prozessvertretung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ernennt, welche Anordnung sich auf OR 731b Ibis stützen liesse. Man könnte die Bestellung einer Vertretung wohl auch in analoger Anwendung von ZPO 69 vornehmen.

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Wer vertritt die betroffene Gesellschaft bzw. Gesuchsgegnerin im Organisationsmängelverfahren wenn ihr die vorgeschriebenen Organe bzw. insb. ein (gültig operierender) VR fehlt?