Gesellschaftsrecht Flashcards
Informationen des Handelsregisters
− Firma
− Rechtsform
− Sitz
− Zweck
− UID
− Inhaber, Teilhaber bzw. Geschäftsleitung
− Mitglieder des VR
− Name der Revisionsstelle
− Zeichnungsberechtigte Personen (Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen)
− Kapital
− Datum der Eintragung im Handelsregister
Welche Unternehmen müssen sich im HR eintragen lassen?
− Einzelunternehmen ab jährlichem Umsatz von CHF 100’000.-
− Alle Gesellschaften
− Kollektivgesellschaften (OR 552), Kommanditgesellschaften (OR 594) aufgrund
gesetzlicher Vorschrift → HR-Eintrag mit deklaratorischer Wirkung
− AG (OR 643), GmbH (OR 783), Genossenschaften (OR 830), da der HR-Eintrag
existenzbegründend ist für juristische Personen → Konstitutive Wirkung des
HR Eintrags
− Vereine, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben
− Vereine verfolgen ideelle Zwecke i.d.R. ohne kaufmännisches Unternehmen
− Möglichkeit der Betreibung eines kaufmännisches Unternehmens zur Förderung
des ideellen Zwecks (Männerverein, der ein Restaurant führt)
− Stiftungen: Erlangung Rechtspersönlichkeit mit HR-Eintrag (ZGB 52)
− Möglichkeit der freiwilligen Eintragung
− Einzelunternehmen mit jährlichem Umsatz < CHF 100’000.-
− Verein ohne nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
Wirkungen des Handelsregistereintrags
− Firmenschutz, d.h. Recht zum ausschliesslichen Gebrauch der Firma (OR 956)
− Betreibung auf Konkurs anstelle Betreibung auf Pfändung (SchKG 39)
− I.d.R. wirtschaftliche Wirkung mit Erhöhung der Kreditwürdigkeit aufgrund besser
Durchsetzbarkeit der Ansprüche
− Konstitutive Wirkung bei juristischen Personen
− Publizitätswirkung des Handelsregisters (OR 933): Zum Schutz des
Geschäftsverkehrs darf man sich auf die im HR eingetragenen Informationen
verlassen
− Positive Publizitätswirkung (OR 936b I): Die im HR eingetragenen Informationen
gelten gegenüber Gutgläubigen, wie sie aufgeführt sind (unabhängig von
Kenntnisnahme und Korrektheit der Informationen)
− Negative Publizitätswirkung (OR 936b II): Im HR nicht eingetragene
Informationen
gelten gegenüber Gutgläubigen nicht (auch wenn die Informationen im HR
eingetragen sein müssten)
Was bedeutet «Firma»?
Name, unter dem eine Unternehmung geführt wird (Geschäftsname)
Welche drei Anforderungen muss eine Gesellschaft erfüllen?
- Vereinigung von Personen
- Gemeinsamer Zweck
- Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsformen gemäss OR/ZGB
Unternehmens- und Gesellschaftsformen: Rechtsgemeinschaft
− Zusammenschluss mehrerer Personen OHNE eigene Rechtspersönlichkeit auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags
− Einheitlicher Auftritt als Rechtsgemeinschaft gegen aussen
− Keine juristische Person
− Bsp.: Beim Kauf eines Grundstücks wird nicht die Rechtsgemeinschaft dessen
Eigentümerin, sondern die Gesellschafter gemeinsam
− Persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden
− Gemeinsame Teilung des Gewinns
− Rechtsgemeinschaften des OR
− Einfache Gesellschaft (OR 530 I): Gesellschafter können auch juristische Personen
sein
− Kollektivgesellschaft (OR 552 I): Gesellschafter können nur natürliche Personen
möglich
− Kommanditgesellschaft (OR 594 II): Komplementäre können nur natürliche Person sein
Unternehmens- und Gesellschaftsformen: Körperschaften
− Körperschaft als juristische Person
− Eigene Rechtspersönlichkeit → Trägerin von Rechten und Pflichten
− Handlungsfähigkeit → Abschluss von Rechtsgeschäften in eigenem Namen
− Bsp.: Juristische Person wird bei Kauf eines Grundstücks dessen Eigentümerin und
nicht die Gesellschafter
− Juristische Person handelt durch ihre Organe
− Statuten als Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
− Körperschaften des OR
− AG
− GmbH
− Kommandit-AG
− Genossenschaft
− Verein
Rechtsgemeinschaft vs. Körperschaft
Rechtsträger
Rechtsträger bei Rechtsgemeinschaft sind Beteiligte (Gesellschafter),
Rechtsträger bei Körperschaft sind Gesellschaft.
Unternehmens- und Gesellschaftsformen: Zweckbestimmung
− Wirtschaftlicher Zweck bei Gewinnstrebigkeit
− Kollektivgesellschaft
− Kommanditgesellschaft
− Aktiengesellschaft
− Gesellschaft mit beschränkter Haftung
− Kommanditaktiengesellschaft
− Nichtwirtschaftlicher Zweck bei ideellen Zielen oder Selbsthilfe
− Verein (Freizeit, Sport, Kultur)
− Genossenschaft (gemeinsame Selbsthilfe zur Erreichung bestimmter Vorteile)
− Einfache Gesellschaft als Subsidiärform bei keinem bestimmten Zweck
− Entstehung durch (konkludenten) Vertrag
− Keine Eintragung im Handelsregister möglich
Die einzelnen Unternehmensformen: Einzelunternehmen
− Definition der Gesellschaft in OR 530 I: Gesellschaft ist die vertragsmässige
Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen
Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
− Unternehmen
− Einzelunternehmen: Inhaber ist eine natürliche Person
− Gesellschaften: Inhaber sind mehrere Gesellschafter
− Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person wirtschaftlich getragen
− Eine natürliche Person (=Einzelunternehmer) ist Inhaber des Unternehmens und
trägt das unternehmerische Risiko
− Einzelunternehmer kann Arbeitnehmer beschäftigen
Die einzelnen Unternehmensformen: Kollektivgesellschaft
− OR 552 I: Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere
natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma
ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe zu betreiben.
− Mindestens zwei natürliche Personen
− Vereinigung zum Zweck, unter einer gemeinsamen Firma ein Unternehmen zu
betreiben
→ Abgrenzung zur einfachen Gesellschaft, welche kein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreiben kann
− OR 950 I: Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der
allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss
die Rechtsform angegeben werden. → Erkennbarkeit der Gesellschaftsform für Dritte
Die einzelnen Unternehmensformen: Aktiengesellschaft
− OR 620 I: Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder
mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre
Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
− OR 620 III: Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
− OR 621 I: Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
Die einzelnen Unternehmensformen: GmbH
− OR 772 I: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene
Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften
beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
− OR 775: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet
werden.
− OR 773: Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.
− OR 774 I: Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen.
− Gründung verläuft wie bei einer AG (OR 777 ff.)
− Keine teilweise Liberierung des Stammkapitals möglich
Gründung: Einzelunternehmen
− OR 931 I: Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten
Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss
ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen
lassen.
− Entstehung mit der Aufnahme der selbstständigen Unternehmenstätigkeit
→ Eintragung im HR ist deklaratorischer Natur
− OR 931 III: Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung
verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
Weshalb möchte sich ein Einzelunternehmen unter Umständen freiwillig im HR
eintragen lassen?
− Konsequenzen / Vorteile des Handelsregistereintrags
− Betreibung auf Konkurs (SchKG 39; anstelle Pfändung)
− Regeln der kaufmännischen Stellvertretung
* Prokura und Handlungsvollmacht (OR 458 ff.)
* Ohne HR-Eintrag spezielle Vollmacht benötigt (OR 32 ff.)
− Erhöhter Firmenschutz (vgl. OR 944 ff.)
* OR 945 I: Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen
Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden.
* OR 946 I: Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern
Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er
den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden
ist.
− I.d.R. wirtschaftliche Wirkung mit Erhöhung der Kreditwürdigkeit aufgrund besser
Durchsetzbarkeit der Ansprüche
Was bedeutet eine «deklaratorische» Eintragung im Handelsregister?
Im Kontext des Handelsregisters bedeutet dies normalerweise, dass eine Firma oder ein Unternehmen bereits gegründet wurde oder eine Änderung in der Struktur oder den Details eines Unternehmens bereits erfolgt ist. Die deklaratorische Eintragung im Handelsregister dient dazu, diese bestehende Situation offiziell zu registrieren und zu dokumentieren.
Gründung: Kollektivgesellschaft
1. Wie wird eine Kollektivgesellschaft gegründet?
2. Muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
3. Muss die Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden?
− Entstehung der Kollektivgesellschaft durch Abschluss des schriftlichen, mündlichen
oder konkludenten Gesellschaftsvertrags, d.h. Einigung, gemeinsam ein Unternehmen
zu betreiben
− OR 552 II: Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen
zu lassen. → HR-Eintrag mit deklaratorischer Wirkung
Gründung: Aktiengesellschaft
1. Wie lauten die notwendigen Schritte für die Gründung einer AG?
2. Was stellen die Statuten einer AG dar? Was beinhalten sie?
3. Was bedeutet «Aktien zeichnen»?
4. Was bedeutet «Aktien liberieren»?
5. Was passiert mit dem einbezahlten Geld?
6. Ist eine teilweise Liberierung zulässig? Falls ja, welche Vorgaben müssen dabei
eingehalten werden?
- Erstellen der Statuten
− Gesellschaftsvertrag
− Inhalt: Firma, Zweck, Aktienkapital, Organisation, etc. - Zeichnen und Liberieren der Aktien
− Zeichnen von Aktien (OR 630 Ziff. 2): Bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag der
Aktie entsprechende Einlage zu leisten
− Liberierung von Aktien: Tatsächliche Leistung der entsprechenden Einlage
− Einzahlung auf ein Sperrkonto
− OR 633 I: Einlagen in Geld müssen bei einer Bank […] zur ausschliesslichen Verfügung der
Gesellschaft hinterlegt werden..
− OR 633 II: Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen ist.
− Teilweise Liberierung
− Aktionäre müssen nur einen Teil der gezeichneten Aktien bezahlen
− OR 632 I: Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des
Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
− OR 632 II: In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
→ Gründung mit CHF 50’000.- möglich
Gründung: Aktiengesellschaft
1. Was beinhaltet die öffentliche Gründungsurkunde?
2. In welchem Zeitpunkt entsteht die AG?
3. In welchem Zeitpunkt ist die AG handlungsfähig?
4. Was ist eine Sacheinlagegründung?
5. Was muss bei einer Sacheinlagegründung beachtet werden?
- Öffentlicher Gründungsakt
− OR 629 I: Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine
Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. - Handelsregistereintrag
− OR 643 I: Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das
Handelsregister.
− Sacheinlagegründung (OR 634 ff.)
− Anstelle von Kapital werden Sachwerte eingebracht (Maschinen, Fahrzeuge, Liegenschaften,
Forderungen etc.)
− Spezielle Vorschriften zum Schutz der Gläubiger aufgrund der Gefahr einer zu hohen Bewertung der
Sachwerte durch die Gründer
➢ 1. Schriftlicher Sacheinlagevertrag (OR 634 II)
➢ 2. Gründungsbericht mit Rechenschaft über Art und Zustand der Sacheinlage und Angemessenheit
der Bewertung (OR 635)
➢ 3. Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors über den Gründungsgericht (OR 635a)
➢ 4. Angaben zur Sacheinlagegründung in den Statuten (OR 634 IV)
➢ 5. Einreichung der Verträge ans HR und Eintragung im HR
➢ Durchsetzung via Gründerhaftung (OR 753 Ziff. 1)
Innenverhältnis: Einfache Gesellschaft & Kollektivgesellschaft
− Innenverhältnis: Verhältnis der Gesellschafter unter sich (OR 531 ff. und OR 557 ff.)
− Beiträge der Gesellschafter
− Gesellschaftsbeschlüsse
− Geschäftsführung
− Finanzielle Ansprüche
− Loyalitätspflicht
− Aussenverhältnis: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (OR 543 ff. und OR 562 ff.)
− Vertretung der Gesellschaft
− Haftung der Gesellschafter
− OR 557 I: Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach
dem Gesellschaftsvertrag.
− OR 557 II: Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache
Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen ergeben. → Einfache Gesellschaft ist das Grundgerüst einer Gesellschaft
− Kopfprinzip: Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich die gleichen Rechten und Pflichte
unabhängig von seinem (finanziellen) Beitrag
Innenverhältnis: Einfache Gesellschaft & Kollektivgesellschaft
- Welche Beiträge haben die Gesellschafter zu leisten?
- Kann ein Gesellschafter einen reinen Kapitalbeitrag leisten, ohne sich an der operativen
Tätigkeit der Kollektivgesellschaft zu beteiligen? - Was ist ein «Gesellschaftsbeschluss»?
- Wie wird ein Gesellschaftsbeschluss gefasst? Welches Quorum ist notwendig?
- Ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt?
- Beiträge (OR 557 II i.V.m. OR 531)
− Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld […] oder Arbeit (OR 531 I)
− Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge […] zu
leisten […] (OR 531 II)
→ Kopfprinzip
− Andere Aufgabenverteilung wie reiner Kapital- oder Arbeitsbeitrag im Gesellschaftsvertrag
möglich - Gesellschaftsbeschlüsse (OR 557 II i.V.m. OR 534)
− Grundsatzentscheide wie Gewinnverteilung, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung,
Zweckänderung etc.
− Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst (OR 534
I) → Einstimmigkeit
− Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu
berechnen (OR 534 II)
→ Mehrheitsprinzip gemäss Gesellschaftsvertrag möglich - Geschäftsführung: Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch
Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich
übertragen ist (OR 557 II i.V.m. OR 535 I)
Innenverhältnis: Einfache Gesellschaft & Kollektivgesellschaft
1. Erhält der Gesellschafter, der sämtliche Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft ausführt einen
höheren Gewinnanteil als der Gesellschafter, der «nur» einen Kapitalbeitrag geleistet hat?
2. Darf sich ein Gesellschafter mit einem Kapitalbeitrag an einer anderen Kollektivgesellschaft im
gleichen Geschäftszweig beteiligen?
3. Sie möchten einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Gesellschafter beitreten. Wie
funktioniert dies bzw. was ist notwendig?
− Anspruch auf Gewinnanteil (OR 557 II i.V.m. OR 533 I): Wird es nicht anders vereinbart, so hat
jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil
an Gewinn und Verlust.
− Loyalitätspflicht (OR 561): Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein
Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde
Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender
Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
teilnehmen.
− Gesellschafterwechsel (OR 557 II i.V.m. OR 534): Eintritt eines neuen Gesellschafter setzt
einen (einstimmigen) Gesellschaftsbeschluss voraus
− Die Persönlichkeit der Gesellschafter steht im Zentrum der Kollektivgesellschaft
→ Wechsel der Gesellschafter sind nur in engen Grenzen möglich
Innenverhältnis: Aktiengesellschaft
- Wie handelt eine juristische Person?
- Wie heissen die Organe einer Aktiengesellschaft?
- Für welche Aufgaben ist die Generalversammlung zuständig?
- Können diese Aufgaben auch dem VR zugeteilt werden?
- Was muss bei einer börsenkotierten AG zusätzlich beachtet werden?
− OR 698 I: Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der
Aktionäre
→ fällt Gesellschaftsbeschlüsse
− OR 698 II: Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu (Auszug):
− die Festsetzung und Änderung der Statuten;
− die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
− die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und
der Tantieme;
− die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
− VegüV 1 I: Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf
Aktiengesellschaften […], deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind.
− VegüV 2 Ziff. 4: Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren
Befugnisse: die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrates, der
Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung
betraut sind (Geschäftsleitung) […]