Geschäftsfähigkeit Flashcards
§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
ein Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren ist beschränkt geschäftsfähig
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat
wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand ein vorübergehender ist
§ 105 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgeben wird.
§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108 BGB Vertragsabschluss ohne Einwilligung
bei beschränkt Geschäftsfähigen ist für den Abschluss von Rechtsgeschäften die Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
§ 110 BGB Taschengeldparagraph
Rechtsgeschäfte die mit Mitteln bewirkt werden, die dem beschränkt Geschäftsfähigen zur freien Verfügung überlassen wurden (Taschengeld), sind ohne weitere Genehmigung rechtswirksam.
§ 112 BGB selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäftes
der Minderjährige (7-18) ist für Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Geschäftsbetriebes unbeschränkt geschäftsfähig, sofern die gesetzlichen Vertreter und das Vormundschaftsgericht zugestimmt haben.
§ 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis
der Minderjährige (7-18) ist für Rechtsgeschäfte, die sich aus einem Dienst. oder Arbeitsverhältnis ergeben, unbeschränkt geschäftsfähig, sofern die gesetzlichen Vertreter dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zugestimmt haben.