Gef. Körperverletzung Flashcards
Gef. Körperverletzung
Nr. 1: Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe
Nr. 2: mittels Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug
Nr. 3: hinterlistiger Überfall
Nr. 4: gemeinschaftlich
Nr. 5: lebensgefährdende Behandlung
Nr. 2 Waffe
Körperl. Ggst der nach obj. Beschaffenheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung (!) geeignet ist, ernsthafte Verletzungen zuzufügen
Nr. 2 gefährliches Werkzeug
Bewegl. Ggst der nach seiner obj. Beschaffenheit und nach der konkreten Art der Benutzung (!) im Einzelfall abstrakt geeignet ist, ernsthafte Verletzungen hervorzurufen
Nr. 2 mittels
KV muss durch Waffe oder gef. WZ begangen worden sein; unmittelbare Einwirkung auf den Körper erforderlich
Nr. 4 Beteiligter
$ 28 II StGB
Täter oder Teilnehmer
Nr.4 gemeinschaftlich
Bewusstes Zusammenwirken
Wobei Anwesenheit am Tatort erforderlich ist, unabhängig ob der GES die anderen bemerkt, BGH
Nr. 1 Gift
Jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter im konkreten Fall eingesetzte Menge abstrakt geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen
Nr. 1 andere gesundheitsschädliche Stoffe
Auf thermischem, mechanischem oder biologischem Weg nach Art und dem konkreten Einsatz abstrakt geeignet, ernsthafte gesundheitliche Schäden herbeizuführen.
Nr. 1 beibringen
Einführen oder Auftragen der Stoffe in/auf den Körper eines anderen, wodurch sie ihre schädigende Eigenschaft entfalten können
Nr. 3 Überfall
Ein für das Opfer überraschender Angriff, auf den er sich nicht vorbereiten kann, sodass die Verteidigung erschwert ist
Nr.3 hinterlistig
Planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht und äußere Manifestation der Absicht dem Opfer die Verteidigung zu erschweren
(Unabhängig von der Schwere der Verletzung)
Nr.5 lebensgefährdende Behandlung
Art der Behandlung ist nach den konkreten Umständen des Falls generell geeignet, das Leben zu gefährden, ohne dass sich die Gefahr konkret realisiert haben muss.
(Tatsächlich keine konkrete Lebensgefahr erforderlich, aber kein allgemeines Lebensrisiko)
Nr. 5 mittels
KV muss sich gerade aus der als lebensgefährdend eingeschätzten Behandlung ergeben, also unmittelbar zur Verletzung geführt haben