"Freie" Betriebsvereinbarung und Betriebsübung Flashcards
Freie Betriebsvereinbarung
Unwirksame Vereinbarungen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Anwendung zu einer schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge führen kann.
Geltungsausmaß einer freien Betriebsvereinbarung
Gilt nicht nur für bestehende AN, sondern auch neu eintretende AN. Für neuen AN kann die Wirkung einer freien BV jedoch ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Beendigung einer freien Betriebsvereinbarung
Da die freie BV teil der Einzelarbeitsverträge geworden ist, besteht keine Möglichkeit einer kollektiven Beendigung. Beendigung ist möglich durch eine Änderungskündigung oder durch Einvernehmen. Enthält die freie BV Beendigungsvorschriften, werden diese Teil des Einzelarbeitsvertrags.
Betriebsübung
Regelmäßige Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen, welche den AN sowohl belasten als auch begünstigen können. Es handelt sich hier um ein bloßes Faktum, das jedoch durch konkludente Vertragsergänzung Bestandteil der Einzelarbeitsverträge werden.
Individualübung
Wie Betriebsübung, jedoch nur gegenüber einzelnen AN und nicht gegenüber der gesamten Belegschaft.
Regelmäßig wiederkehrend
Wenn der Vertragspartner berechtigterweise darauf vertrauen kann, die Leistung auch in Zukunft zu erhalten. Das ist meistens nach der dritten vorbehaltlosen Gewährung der Fall.
Betriebliche Wohlfahrtseinrichtung
Maßnahmen, die eine gewisse Organisation und Institutionalisierung aufweisen, und die der sozialen Sicherheit der AN und deren Förderung dienen.
Auflösung einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung
Ist die Mitwirkung des BR bei einer Auflösung nicht vorgesehen, kann der AG eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung einseitig auflösen.
Unverbindlichkeits- bzw Einmaligkeitsvorbehalt
Der AG kann durch einen Vorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruchs verhindern.
Widerruf
Auch eine Zuerkennung unter jederzeitigen Widerruf ist möglich. Der Widerruf muss jedoch dem AN in Form einer Willenserklärung zugehen und steht unter einer Billigkeitskontrolle.
Beendigung der Betriebsübung
- Einseitig durch einen vereinbarten Widerruf.
- Im Einvernehmen oder
- Durch eine Änderungskündigung.
Auslobung
Die Zusage zu einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, an einen unbestimmten Personenkreis. Im Gegensatz zur Betriebsübung besteht hier keine Verpflichtung der AN zur Erbringung von Mehrleistungen in der Zukunft und der AG kann die Auslobung in derselben Form widerrufen, wie er sie bekannt gemacht hat.