Fragen Hemmer Skript Erbrecht Flashcards

1
Q

Wo finden Sie die wichtigsten erbrechtlichen Vorschriften?

A
  • Im 5. Buch des BGB (§§ 1922-2385)
  • FamR
  • SachenR
  • SchuldR
  • HGB
  • Verfahrensgesetze
  • Erbschaftsteuergesetz
  • Übergangsvorschriften EGBGB
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2
Q

Erbrechtliche Vorschriften im Familienrecht

A

Zugewinnausgleich, § 1371 BGB

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3
Q

Erbrechtliche Vorschriften im Sachenrecht

A
  • Besitzübergang auf den Erben, § 857 BGB
  • Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB
  • Nichtvererblichkeit des Nießbrauchs, 1061 BGB
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4
Q

Erbrechtliche Vorschriften im Schuldrecht

A
  • § 311b IV BGB (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
  • §§ 328, 331 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall
  • § 563 BGB, Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  • § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
  • Auf das Vermächtnis und den Pflichtteilsanspruch sind die Regeln über Schuldverhältnisse anwendbar
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5
Q

Erbrechtliche Vorschriften im HGB

A
  • Vererblichkeit der Handelsfirma, § 22 HGB
  • Haftung der Erben eines Kaufmanns, § 27 HGB
  • Fortbestand der Prokura, § 52 III HGB
  • keine Auflösung der OHG/KG beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters, §§ 131, 161 BGB
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6
Q

Erbrechtliche Vorschriften in Verfahrensgesetzen

A
  • §§ 27 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft), 778 ZPO (Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme)
  • §§ 178 f. ZVG
  • FamFG
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7
Q

Erbrechtliche Übergangsvorschriften

A

Art. 227 und 235 EGBGB

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8
Q

Was versteht man unter dem Begriff “Erbfall”?

A

Unter dem Erbfall versteht man den Tod einer natürlichen Person, definiert als Eintritt des Gesamthirntodes. Auf das Vorhandensein von Vermögen kommt es nicht an.

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9
Q

Was versteht man unter einer Erbschaft?

A

Vermögen (alle vermögensrechtlichen Positionen mit Ausnahme höchstpersönlicher Recht), das mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben übergeht.

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10
Q

Was versteht man unter Erbfähigkeit?

Wer kann Erbe sein?

A

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein.
Erbfähig sind
- natürliche und juristische Personen
- die noch nicht rechtsfähige Stiftung
- der nasciturus, wenn er lebend geboren wird

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11
Q

Was versteht man unter Gesamtrechtsnachfolge?

A

Das Vermögen des Erblassers - und zwar das positive (1922 BGB) und das negative (1967 BGB) - kann nur als Ganzes auf den Erben übergehen (Universalsukzession). eine Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensgegenstände (Sonderrechtsnachfolge) ist nicht möglich.

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12
Q

Welche Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gibt es?

A

a) Anerbenrecht (§4 HöfeO)
b) Mietwohnung (§ 563 BGB)
c) Anteile an Personengesellschaften
- GbR-, OHG- und Komplementäranteile sind nicht vererblich, können aber vererblich gestellt werden, dann Singularsukzession
- Kommanditanteile sind vererblich

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13
Q

In welchem Verhältnis stehen gesetzliche und gewillkürte Erbfolge zueinander?

A
  • gewillkürte Erbfolge hat Vorrang
  • gewillkürte und gesetzliche Erbfolge können auch nebeneinander bestehen
  • die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Höhe des Pflichtteils
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14
Q

Was versteht man unter “Parentelsystem”?

A

Parentelsystem:

  • Einteilung der Verwandten in Ordnungen
  • Verwandte der vorhergehenden Ordnungen schließen Verwandte der nachfolgenden Ordnungen aus.
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15
Q

Was bedeutet “Stamm”?

Was bedeutet “Linie”?

A

Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm.
Jeder Elternteil des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen eine Linie.

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16
Q

Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Welche zwei Fragen sind bei der Berechnung des gesetzlichen Ehegattenerbteils von Bedeutung?

A
  1. Welcher Ordnung gehören die miterbenden Verwandten an?

2. In welchem Güterstand haben die Eheleute zur Zeit des Erbfalls gelebt?

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17
Q

Kann eine Zugewinn-Ausgleichsforderung beim gleichzeitigen Versterben der Ehegatten entstehen?

A

Wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben, ist ein Zugewinnausgleich nie entstanden und kann auch nicht vererbt werden. Folge ist, dass jeder Ehegatte mit seinem kompletten Vermögen von seinen gesetzlichen Erben beerbt wird.

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18
Q

Um welche Rechtsfigur handelt es sich beim “Voraus” des Ehegatten?

A

Bei dem Voraus (§1932 BGB) handelt es sich um ein gesetzliches Vermächtnis.

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19
Q

Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Ehegatten hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt?

A

Nein, der Partner kann sich lediglich auf §1969 BGB (Dreißigster) berufen.

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20
Q

Ist das nichteheliche Kind dem ehelichen Kind in erbrechtlicher Hinsicht gleich gestellt?

Seit wann ist dies der Fall und durch welches Gesetzt wurde dies erreicht?

A

Nichteheliche Kinder sind den ehelichen erbrechtlich völlig gleichgestellt.

  • Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969
  • Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 01.04.1998
  • Gesetz vom 12.04.2011 mit Wirkung ab dem 29.05.2009: Einbeziehung auch der vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder
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21
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist der Staat gesetzlicher Erbe?

A

Wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind, §1936 BGB.

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22
Q

Woraus können sich Beschränkungen der Testierfreiheit ergeben?

A
  • erbrechtlicher Typenzwang
  • Pflichtteilsrecht
  • § 134 BGB (Gesetzliches Verbot)
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
  • Selbstbindung durch Erbvertrag
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23
Q

Ist bei der Errichtung des Testaments eine Stellvertretung zulässig?

A

Die Verfügung von Todes wegen ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Stellvertretung ist deshalb nicht zulässig (§§2064 (Persönliche Errichtung des Testaments), 2274 (Persönliche Errichtung des Erbvertrags) BGB). Fehlt es an der persönlichen Errichtung, so ist die Verfügung nichtig.

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24
Q

Nach § 2065 I BGB (materielle Höchstpersönlichkeit) darf ein Dritter nicht darüber bestimmen, ob eine Verfügung gelten oder nicht gelten soll. Unter welchen Voraussetzungen kann der Erblasser dennoch eine Verfügung vom Willen Dritter abhängig machen?

A

Das Verhalten eines Dritten kann dann zur Bedingung der Gültigkeit gemacht werden, wenn der Erblasser daran ein besonderes Interesse hat bzw. seine Verfügung der Sachlage anpassen will, die sich durch das Verhalten des Dritten ergibt. Dann liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit vor. Der Dritte soll hier gerade nicht über die Wirksamkeit des Testaments entscheiden.

Bsp: Erblasser setzt seinen Sohn unter der Bedingung zum Erben ein, dass dessen Frau zustimmt - unwirksam
Bsp: Erblasser setzt seinen Sohn unter der Bedingung zum Erben ein, dass dessen Frau ihn bis zu seinem Tod pflegt - wirksam.

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25
Q

In welchen Grenzen ist eine fremde Unterstützung bei der Fertigung des Testaments zulässig?

A
Eine fremde Unterstützung bei der Fertigung eines eigenhändigen Testaments ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Testierwillige wegen körperlicher Gebrechlichkeit ein solches Testament nicht anders erstellen könnte. Hier darf ihm durch Hilfe bei der Niederschrift geholfen werden (Stützen der Hand).
Ob eine (zulässige) bloße Unterstützung oder eine (unwirksame) Fremdführung vorliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser einverstanden war und mitgewirkt hat. Entscheidend ist, ob er das Testament errichten wollte und ob er diesen Willen derart betätigte, dass der Schreibvorgang von seinem Willen abhängig blieb, dass es sich also um seine Schriftzüge und nicht um die des Dritten handelt.
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26
Q

Welchem Zweck dient die Eigenhändigkeit des Testaments und wo ist sie geregelt?

A

Die Eigenhändigkeit dient als Sicherungsmittel für die Echtheit des Testaments. Eigenhändigkeit liegt nur vor, wenn der Erblasser das Testament persönlich abgefasst hat. Hier liegen Überscheidungen zwischen §2064 (Persönliche Errichtung) und 2247 (Eigenhändiges Testament) BGB vor. Die ganze Erklärung muss eigenhändig sein.

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27
Q

Sind spätere Zusätze unterhalb der Unterschrift wirksam (z.B. Postskripta)?

A

Wenn der Zusatz keine neue Verfügung beinhaltet, sondern zur Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung dient, so ist er auch unterhalb der Unterschrift wirksam.80 Wenn nämlich schon im Wege der Auslegung Umstände berücksichtigt werden können, die gänzlich außerhalb der Urkunde liegen,81 so wäre es sinnlos, erläuternde Zusätze wegen Verstoßes gegen §2247I BGB nichtig sein zu lassen.

Umstritten ist der Fall jedoch, wenn eine neue Verfügung vorliegt.

Nach einer Ansicht sollen nachträgliche Verfügungen in das Testament einbezogen sein, wenn sie nach dem feststellbaren Willen des Erblassers von der Unterschrift gedeckt sein sollen und das räumliche Erscheinungsbild der Urkunde nicht entgegensteht.
Das räumliche Erscheinungsbild deckt z.B. nicht die Zufügung eines neuen Blattes in ein Ringbuch. Allgemein sind nach dieser Ansicht hohe Anforderungen an das räumliche Erscheinungsbild zu stellen.

Nach a.A. ist der nicht unterschriebene selbstständige Zusatz gemäß §§125 (Nichtigkeit wegen Formmangels), 2247I BGB nichtig. Die Gegenauffassung stellt nach dieser Ansicht fälschlicherweise nur auf die Identitätsfunktion, nicht aber auch auf die Abschlussfunktion ab.
Die Unterschrift ist eben nicht nur an einer Stelle des Testaments, sondern am Ende erforderlich. Hiernach ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift nur entbehrlich, wenn der Zusatz lediglich eine Erläuterung bereits getroffener Verfügungen darstellt. Enthält er jedoch eine unabhängige, neue sachliche Verfügung, so ist er ohne Unterschrift unwirksam.

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28
Q

Findet § 122 BGB im Erbrecht Anwendung?

A

Grundsätzlich sind die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen (§§116ff. BGB) anwendbar.

Da der Erblasser sein Testament allerdings jederzeit widerrufen kann, §§2253ff. BGB, ist grundsätzlich kein Raum bzw. besser kein Bedürfnis für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser selbst. Ausnahme ist die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Ehegatten.

Die Anfechtung durch Dritte nach dem Tod des Erblassers ist in §§2078ff. (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung, Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) BGB speziell (gegenüber §§119ff. BGB) geregelt.

§ 122 findet gem. § 2078 III BGB keine Anwendung, der ursprünglich Bedachte hat keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.

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29
Q

Was besagt die Andeutungstheorie?

A

„I.R.d. Auslegung sind der freien Testamentsauslegung jedoch durch die Andeutungstheorie Grenzen gesetzt.
Im Hinblick auf die strengen Formvorschriften des Erbrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit wird von Rechtsprechung und h.M. gefordert, dass in der formwirksamen Testamentsurkunde ein Anhaltspunkt für den durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers gegeben sein muss. Die Andeutungstheorie führt nicht zu einer Einschränkung der Auslegung, sondern betrifft vielmehr die Frage, ob der durch die Auslegung ermittelte Wille des Erblassers formgemäß erklärt worden ist. Die Andeutungstheorie verknüpft also die strengen erbrechtlichen Formerfordernisse mit der Prämisse, den Erblasserwillen möglichst umfassend zur Geltung zu bringen.

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30
Q

Was wird gegen die Andeutungstheorie vorgebracht?

A

Eine beachtliche abweichende Lehrmeinung wird insbesondere von Brox vertreten. Nach Brox ist ein Anhaltspunkt im Testament für das Ergebnis der Auslegung nicht erforderlich.
Die Forderung nach einem Verzicht auf das Erfordernis des Anhaltspunkts begründet Brox folgendermaßen:
Die Andeutungstheorie der h.M. legt eine sinnvolle Auslegung lahm. Sie führt zu einer Überbewertung zufälliger Andeutungen. Sind zur Ermittlung des Willens des Erblassers auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen (so auch die h.M.), dann kann es nicht darauf ankommen, ob in der Urkunde zufällig größere, kleinere oder gar keine Anhaltspunkte für diesen enthalten sind.
Auch der Zweck der Formvorschriften hinsichtlich der letztwilligen Verfügungen rechtfertige die Andeutungstheorie nicht. Dies zeige sich deutlich an der – hauptsächlich zur Stützung der Theorie herangezogenen – Beweissicherungsfunktion. Wenn nämlich i.R.d. Anfechtung jeder Motivirrtum zur Vernichtung des Testaments führt (§2078 BGB), dann kämen als Anfechtungsgrund auch Motive in Betracht, die in der Urkunde keinen Anklang gefunden haben. Eine entsprechende Beweisaufnahme kann erfolgen. Sie bleibt ohne Bezug zur Urkunde. Der Formzwang kann sie nicht verhindern.
Die Beweissicherungsfunktion der Urkunde sei äußerst gering.

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31
Q

Bei Mehrdeutigkeit des Texts ist auf den Sprachgebrauch des Verfassers abzustellen. Nennen Sie dazu ein Beispiel

A

Einsetzung von “Mutter” zur Erbin, womit sowohl die Ehefrau als auch die Mutter des Erblassers gemeint sein könnten.

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32
Q

Welche Grenzen gelten bei einer ergänzenden Auslegung unvollständiger Erklärungen?

A
  • Nach dem Erbfall eingetretene Ereignisse können nach einer Ansicht keine Berücksichtigung mehr finden.
  • Der durch ergänzende Auslegung ermittelte Wille des Erblassers muss eine Andeutung im Testament gefunden haben (Andeutungstheorie)
  • Die ergänzende Auslegung greift nicht ein, wenn ein Irrtum bei der Willensbildung vorliegt; in diesem Fall steht das Instrument der Anfechtung zur Verfügung.
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33
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann nur auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurück gegriffen werden?

A

Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur dann ein, wenn sich der Erblasserwille durch die Auslegung nach §133 BGB nicht eindeutig ermitteln lässt. Sie betreffen also nur Zweifelsfälle und geben insofern eine Entscheidungshilfe.

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34
Q

Wann ist ein “Geliebtentestament” nach § 138 BGB nichtig?

A

Die Enterbung von Frau und Kindern alleine ist nicht sittenwidrig, da diese durch ihren Pflichtteilsanspruch nach §§2303ff. BGB ausreichend geschützt sind. Die Einsetzung der oder des Geliebten durch den verheirateten Erblasser ist dann sittenwidrig, wenn sie allein bezweckt, diese(n) zur Aufnahme oder Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen;

Stichwort: „Hergabe für die Hingabe“.

Hierbei besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass außereheliche sexuelle Beziehungen den alleinigen Beweggrund für die letztwillige Verfügung gebildet haben. Die Sittenwidrigkeit muss vielmehr von demjenigen bewiesen werden, der sich auf die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung beruft.

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35
Q

Auf welchen Zeitpunkt ist für die Nichtigkeit des Geliebtentestaments abzustellen?

A

Umstritten ist, ob die Sittenwidrigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung oder zur Zeit des Erbfalls zu beurteilen ist. Während die ältere Rechtsprechung noch auf ersteren Zeitpunkt abstellte, sind nach der jetzt herrschenden Meinung die sittlichen Maßstäbe im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Dies ist auch überzeugend, da ansonsten ein Geliebtentestament nichtig wäre, auch wenn der Erblasser seine Geliebte später geheiratet hat. Dies gilt nur für Testamente. Ansonsten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ausschlaggebend.

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36
Q

Wie kann der Erblasser ein Testament bzw. die darin enthaltenen Verfügungen widerrufen?

A
  • Ausdrücklicher Widerruf durch Widerrufstestament nach § 2254 BGB
  • Widerruf durch Vernichtung, § 2255 BGB
  • Ein öffentliches Testament oder ein nach § 2249 BGB errichtetes Nottestament können gemäß §2256I BGB durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen werden,
  • Konkludenter Widerruf durch neues Testament
    Ein neues Testament hebt ein altes insoweit auf, als es mit ihm in Widerspruch steht (§2258I BGB).
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37
Q

Darf ein Dritter durch Vernichtung des Testaments dieses widerrufen?

A

§2255S.1 BGB setzt schon seinem Wortlaut nach voraus, dass der Erblasser selbst das Testament vernichtet bzw. abändert, ein Dritter darf höchstens Werkzeug sein, das der Erblasser von Anfang gesteuert hat. Damit wird dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nach §2064 BGB Rechnung getragen.

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38
Q

Gilt die Vermutung des § 2255 BGB auch für den Fall, dass von zwei gleichlautenden Testamenten nur eines vernichtet wird?

A

Nach h.M. ist dann die Ungültigkeit auch der anderen Testamente eine Frage der Beweiswürdigung. Die Vermutung des §2255S.2 BGB greift nicht ein, allerdings kann im Einzelfall der Wille des Erblassers bewiesen werden, mit der Vernichtung der einen Urkunde auch die anderen Testamente zu widerrufen.

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39
Q

Wofür ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich?

A

„Die eigenhändige Unterschrift ist erforderlich, um die Urheberschaft des Erblassers festzustellen (Identitätsfunktion) und um klarzustellen, dass es sich um eine abgeschlossene Erklärung handelt (Abschlussfunktion).

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40
Q

Wer ist im Sinne des § 280 I BGB anfechtungsberechtigt?

A

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustattenkommen würde (§2080I BGB), z.B. durch die Erlangung eines Erbrechts, eines Anspruchs oder den Wegfall einer Beschwerung oder Beschränkung, auch durch Anfechtung eines Widerrufs.“

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41
Q

Welche Anfechtungsgründe sind zu unterscheiden?

A

a) §2078I BGB: Inhalts- und Erklärungsirrtum (entspricht §119I BGB)
b) §2078II BGB: Motivirrtum und Drohung
c) § 2079 BGB: Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

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42
Q

Wie ist es bei der Anfechtungsberechtigung mehrerer Personen?

A

Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, so hat jede von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht. Fraglich ist hier, ob die von einem Berechtigten abgegebene Anfechtungserklärung auch den anderen Anfechtungsberechtigten zustattenkommt.
Nach dem BGH und der h.L. wirkt die Anfechtung absolut und kommt somit auch den übrigen Beteiligten zugute.

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43
Q

Warum muss die Anfechtung absolut wirken?

A

„Dies wird damit begründet, dass die Anfechtung nicht nur dem Interesse des Anfechtenden, sondern auch dem des Erblassers zugutekomme, welches gewissermaßen treuhänderisch durch den Anfechtenden wahrgenommen werde. Ferner würden Grundgedanke und Wortlaut des §2078I BGB („soweit “) auf den Willensmangel des Erblassers und nicht auf die Benachteiligung des Anfechtenden abstellen.
Nach a.A. wirkt die Anfechtung nur zugunsten des Anfechtenden. Anderen Anfechtungsberechtigten sei die Entscheidung darüber, ob sie die Verfügung gelten lassen wollen oder nicht, nicht abzunehmen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein etwaiges gegenläufiges Interesse anderer Anfechtungsberechtigter, es bei der anfechtbaren Verfügung (partiell) zu belassen, geringeres Gewicht hat als das Interesse des Erblassers an einer („absoluten“) Korrektur seiner Verfügung und somit der weitestgehenden Realisierung seines (hypothetischen) Willens.

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44
Q

Kann durch eine Anfechtung nach § 2079 BGB eine unterbliebene Verfügung fingiert werden?

A

„Zu beachten ist, dass die Anfechtung nach §2079 BGB keine unterbliebene Verfügung fingieren kann.

Bsp.:E setzt in der irrigen Annahme, dass sein Sohn S tot sei, seine Tochter T zur Alleinerbin ein. S ficht das Testament mit der Behauptung an, E hätte ihn zum Alleinerben eingesetzt, hätte er von seiner Existenz gewusst. Dies entspricht auch den Tatsachen.
Grundsätzlich wird der Anfechtende zu seinem gesetzlichen Erbteil Miterbe. Alleinerbe kann er nur werden, wenn er auch gesetzlicher Alleinerbe wäre. Dabei spielt keine Rolle, ob der Anfechtende vom Erblasser ohne den Irrtum als Alleinerbe eingesetzt worden wäre. S erhält demnach neben T die Hälfte der Erbschaft, vgl. §1924I, IV BGB.

45
Q

Welche Voraussetzungen sind für den Abschluss eines Erbvertrags erforderlich?

A
  • Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers, §2275I BGB. Ausnahmen gelten insoweit lediglich für Erbverträge unter Ehegatten und Verlobten, §2275II, III BGB i.V.m. §1303 BGB). Die allgemeinen Vorschriften über Verträge gelten für den Vertragspartner, der nicht selbst Erblasser ist.
  • Höchstpersönlicher Abschluss durch den Erblasser (keine Stellvertretung), §2274 BGB.188 Jedoch kann sich der Vertragsgegner (der nicht ebenfalls Erblasser ist) vertreten lassen.
  • Form:Zur Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (§2276I BGB; aber nur der Erblasser persönlich!).
46
Q

Was kann Inhalt eines Erbvertrags sein?

A

Der Erbvertrag muss zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Vertragsmäßig ist eine Verfügung dann, wenn der Erblasser sich bereits zu Lebzeiten bindet, seine Verfügungen also nicht mehr einseitig widerrufen kann.
Vertragsmäßige Verfügungen können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Rechts sein, §2278II BGB.

47
Q

Welche Arten von Erbverträgen kennen Sie?

A
  1. Einseitiger Erbvertrag
    Hier trifft nur ein Vertragspartner (Erblasser) in der Urkunde vertragsmäßige Verfügungen; der Vertragspartner verpflichtet sich entweder nur zu einer Leistung unter Lebenden (z.B. Versorgung des Erblassers) oder nimmt auch nur die Erklärung des Erblassers entgegen.
  2. Gegenseitiger Erbvertrag
    Hier liegen zwei Vertragserblasser vor, d.h. beide Parteien treffen bindende Verfügungen von Todes wegen (z.B. Eheleute bedenken sich gegenseitig), §2298 BGB.
  3. Entgeltlicher Erbvertrag
    Hier besteht eine Abhängigkeit zwischen der Verfügung des Erblassers und einer vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtung (z.B. der Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers).
48
Q

In welchen 8 Fällen ist eine Durchbrechen der erbvertraglichen Bindungswirkung möglich?

A
  1. §2289II BGB zugunsten des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings (jedoch nur hinsichtlich der in §2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung) genannten Anordnungen).
  2. Abschluss eines formgültigen Aufhebungsvertrags nach §2290 BGB.
  3. Durch Abschluss eines neuen, formwirksamen Erbvertrages mit abweichendem, i.S.d. §2258I BGB widersprechendem Inhalt.
  4. Formwirksame Einwilligung des bedachten Vertragspartners.
  5. Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragspartners nach §2291 BGB (ist aber nur hinsichtlich vertragsmäßiger Vermächtnisse und Auflagen möglich).
  6. gemeinschaftliches Aufhebungstestament nach §2292 BGB (lesen! – nur bei Ehegatten möglich).
  7. Anfechtung, §§2281–2285 BGB i.V.m.§§2078f. BGB.229
  8. Rücktritt, §§2293–2297 BGB. Hat sich der Erblasser den Rücktritt im Vertrag vorbehalten, so kann er sich nach §2293 BGB durch einseitige Erklärung von seinen vertragsmäßigen Verfügungen lösen. Der Rücktrittsvorbehalt nach §2293 BGB ist streng vom Vorbehalt anderweitiger Verfügung zu trennen, sog. Änderungsvorbehalt.“
49
Q

Welche Bedeutung hat das gemeinschaftliche Testament?

A

Die Bedeutung des gemeinschaftlichen Testaments liegt in einer Formerleichterung gegenüber §2247 BGB (vgl. §2267 BGB), sowie bei wechselseitigen Verfügungen (§2270 BGB) in einer beschränkten Bindungswirkung und der gegenseitigen Abhängigkeit.

50
Q

Kann ein gemeinschaftliches Testament von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft errichtet werden?

A

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten bzw. Lebenspartnern errichtet werden (§2265 BGB, §10IV LPartG). Verlobte und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können folglich nur getrennte Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag, §2276 BGB, abschließen.

51
Q

Was ist ein “Berliner Testament”?

Welche Möglichkeiten der Verwirklichung bestehen?

A

Das sog. „Berliner Testament“ ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig und einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des Überlebenden einsetzen.

Zur Verwirklichung dieses Ziels stehen den Eheleuten regelmäßig zwei Möglichkeiten zur Auswahl: Trennungs- und Einheitsprinzip.

52
Q

Unter welcher Bedingung ist der Ersatzerbe zum Erben eingesetzt?

A

Ersatzerbe ist, wer vom Erblasser für den Fall zum Erben eingesetzt ist, dass ein anderer Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt (§2096 BGB). Der Ersatzerbe ist also nur unter der aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt, dass der zuerst Berufene nicht Erbe wird.

Wegfallgründe sind

  • Vorversterben (vgl. §1923I BGB),
  • Erbverzicht (§2352 BGB),
  • Erbunwürdigkeit (§2344 BGB),
  • Erbausschlagung (§1953 BGB),
  • Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§2074 BGB) und
  • Anfechtung
  • Wegfall liegt auch vor, wenn ein zum Erben eingesetzter nasciturus tot geboren wird (§1923II BGB) sowie bei - Nichtigkeit der Erbeinsetzung des Erstberufenen.

Kein Wegfall ist hingegen der Tod des Erben nach dem Erbfall. “

53
Q

Was versteht man unter “gestaffelter Nacherbfolge”?

A

Möglich ist auch eine mehrfache Nacherbeneinsetzung (sog.gestaffelte Nacherbfolge), wenn also für die Nacherben weitere Nacherben bestimmt werden.

54
Q

An wen fällt der Nachlass zunächst, wenn ein Erbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt wurde und die Bedingung noch nicht eingetreten ist?

A

In diesem Fall ordnet §2105I BGB an, dass bis zum Eintritt der Bedingung die gesetzlichen Erben Vorerben sind. Der Bedachte ist Nacherbe. Der Eintritt der Bedingung entspricht dann dem Nacherbfall. §2105 BGB ist eine ergänzende Anordnung des Gesetzes, soweit der Erblasserwille nicht ausdrücklich feststeht oder durch Auslegung zu ermitteln ist.

55
Q

Was versteht man unter einem befreiten Vorreden?

A

Der Erblasser kann bestimmen, dass bestimmte (aber nicht alle) Beschränkungen der §§2113ff. BGB nicht gelten sollen (§2136 BGB: befreiter Vorerbe, mit Aufzählung der disponiblen Vorschriften).

56
Q

Grenzen Sie das Vermächtnis von Erbeinsetzung, Auflage und Teilungsanordnung ab.

A

a) Zur Erbeinsetzung
Von der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass es einen schuldrechtlichen Anspruch begründet (vgl. §2174 BGB), die Erbeinsetzung aber eine unmittelbare Beteiligung am Nachlass verleiht (sog. „Vonselbsterwerb“ gem. §1922 BGB).
b) Zur Auflage
Von der Auflage (§§1940,2192ff. BGB) unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten erhält, bei der Auflage aber kein ausdrücklich Begünstigter existiert bzw. dieser keinen Anspruch gegen den Erben auf Ausführung hat. Durchsetzung der Auflage können nur die in §2194 BGB genannten Personen verlangen.
c) Zur Teilungsanordnung
Von der Teilungsanordnung (§2048 BGB) unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass es nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft verleiht, bei der Teilungsanordnung aber ein Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben erforderlich ist. Die Teilungsanordnung verleiht also einen Anspruch auf Erbauseinandersetzung, bei der die Miterben schuldrechtlich verpflichtet sind, den Nachlass entsprechend der Anordnung dinglich aufzuteilen.

57
Q

Grenzen Sie die Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden ab.

A

Bei der Schenkung von Todes wegen (§2301 BGB) tritt - anders als beim Vermächtnis - bereits zu Lebzeiten eine rechtliche Bindung ein. Die Schenkung erfolgt hier unter der Bedingung des Überlebens des Bedachten. Insbesondere ist für das Schenkungsversprechen §2301I BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) zu beachten, der die erbrechtlichen Formvorschriften über den Erbvertrag (§2276 BGB) zwingend voraussetzt. Dadurch soll die Umgehung der zwingenden erbrechtlichen Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte verhindert werden. Dies gilt nach §2301II BGB nicht, wenn der Erblasser die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzieht.

58
Q

Wie ist zu ermitteln, ob ein Vermächtnis oder eine Auflage gewollt ist?

A

Ob ein Vermächtnis oder eine Auflage vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entscheidend, ob der Erblasser den Willen hatte, dem Begünstigten einen eigenen Anspruch gegen den Beschwerten einzuräumen (dann Vermächtnis) oder nicht (dann Auflage).

59
Q

Wie wird man Testamentsvollstrecker?

A

Von der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Diese kann außer durch den Erblasser auch durch einen Dritten (oder den Nachlassrichter, §2200I BGB) erfolgen, wenn dieser dazu vom Erblasser testamentarisch ermächtigt wurde (§2198I S.1 BGB).

60
Q

Welche Rechtsposition hat nach h.M. der Testamentsvollstrecker?

A

Der Testamentsvollstrecker ist nach h.M. nicht Vertreter des Erblassers oder der Erben, sondern Träger eines privaten Amtes mit umfassendem Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§2205 BGB). Er hat i.R.d. §§2212, 2213 BGB auch das Prozessführungsrecht. Nach der Rspr. prozessiert der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes im eigenen Namen, der Erbe ist also nicht Partei.

61
Q

Unter welchen Voraussetzungen muss der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haften, die durch den Testamentsvollstrecker begründet wurden?

A

„Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten, die der Testamentsvollstrecker mit Wirkung für den Nachlass eingeht nur, wenn:

a)der Testamentsvollstrecker für den Vertragspartner erkennbar als Testamentsvollstrecker für den Nachlass handelt (wenn nicht, wird der Testamentsvollstrecker selbst verpflichtet, vgl.§164II BGB),
und
b)der Testamentsvollstrecker verpflichtungsbefugt ist (wenn nicht, so haftet er selbst gemäß §179 BGBanalog).

62
Q

Welches Verhältnis besteht zwischen Erben und Testamentsvollstrecker?

A

Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wegen des Auftragscharakters dieses Schuldverhältnisses sind gemäß §2218 BGB die meisten der Auftragsregeln analog anwendbar.

63
Q

Erläutern Sie den Widerspruch zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, der entsteht, wenn der Gesellschaftsanteil eines phG auf den Erben übergegangen ist und eine Testamentsvollstreckung in der Form der Nachlassverwaltung angeordnet ist?

A

Ein Widerspruch zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht ergibt sich, wenn der Gesellschaftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters (OHG,KG) auf den Erben übergegangen ist und eine Testamentsvollstreckung in Form der Verwaltungsvollstreckung angeordnet wurde. Würde sich die Testamentsvollstreckung auch auf den Gesellschaftsanteil erstrecken (§2205S.1 BGB), so bestünde für den Erben die Möglichkeit, seine Haftung für die Gesellschaftsschulden auf den Nachlass zu beschränken, da ihn der Testamentsvollstrecker nicht mit dem Eigenvermögen verpflichten kann (vgl. §2206 BGB). Demgegenüber verlangt das Gesellschaftsrecht die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung der Gesellschafter (§128 HGB).

64
Q

In welchem besonderen Fall können die Miterben (für den Richter, den Notar und den Testamentsvollstrecker ist die Teilungsanordnung bindend, vgl. §§ 2203, 2204 BGB) von einer Teilungsanordnung abweichen?

A

Grundsätzlich hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des angeordneten Teilungsmodus.
Im allseitigen Einverständnis können die Miterben von der Anordnung abweichen, es sei denn, sie enthält zugleich eine Auflage;399 allerdings ist auch dann eine gleichwohl erfolgende anderweitige Aufteilung dinglich wirksam.

65
Q

Grenzen Sie Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis voneinander ab.

A

Beim Vorausvermächtnis will der Erblasser grundsätzlich dem begünstigten Miterben den Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden.
Bei der Teilungsanordnung soll Wertausgleich aus dem eigenen Vermögen des Bedachten gezahlt werden. Ist das Testament nicht eindeutig, so ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser gewollt hat. In Zweifelsfällen ist von einer bloßen Teilungsanordnung auszugehen.

66
Q

Welche beiden Rechtsgeschäfte sind beim Erbverzichtsvertrag voneinander zu trennen?

A

„1. Der Erbverzicht selbst stellt ein erbrechtliches, abstraktes Verfügungsgeschäft dar. Auf dieses Verfügungsgeschäft sind die§§320ff. BGB nicht anwendbar.
2.Allerdings liegt auch dem Verzicht als abstraktem erbrechtlichen Verfügungsgeschäft ein Kausalgeschäft zugrunde, das einerseits die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung, andererseits die Verpflichtung des Erblassers zur Abfindungsleistung enthält und insoweit ein Gegenseitigkeitsverhältnis begründet. Es unterliegt den allgemeinen Regeln über Schuldverhältnisse, insbesondere kommen die §§320ff. BGB zur Anwendung.

67
Q

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

A

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (§2303I S.1 BGB), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (§2303II S.1 BGB), sofern sie jeweils durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

68
Q

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

A

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§2303I S.2 BGB).
Bei der Berechnung des Anteils am Nachlass sind auch die Personen mitzuzählen, die wegen Enterbung, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit (nicht aber wegen Erbverzichts) nicht erben (§2310 BGB).

69
Q

Wer ist Schuldner des Pflichtteilsanspruchs?

A

„Gemäß §2303I S.1 BGB ist der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs.435 Mehrere Erben sind Gesamtschuldner (§2058 BGB).

70
Q

Was versteht man unter Pflichtteilsrestanspruch?

A

Wird ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben berufen, so hätte er gemäß §2303 BGB auch dann keinen Pflichtteilsanspruch, wenn sein Erbteil niedriger ist, als es sein Pflichtteil wäre. Insoweit hilft §2305 BGB, wonach dem pflichtteilsberechtigten Erben ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Erbteils und dem des Pflichtteils zusteht. Dieser Pflichtteilsrestanspruch ist von der Annahme der vermachten Erbschaft unabhängig; er besteht auch bei deren Ausschlagung, aber nur in Höhe des Ergänzungsbetrages.

71
Q

Welcher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen, die sich nicht auf einmalige Handlungen beschränken, maßgeblich?

A

Fraglich ist, worauf bei Schenkungen, die sich nicht auf einmalige Handlungen beschränken – z.B. beim schenkweisen Erlass eines Anspruchs auf Rentenzahlung – abzustellen ist. Während nach früherer Ansicht des BGH der Fristbeginn von dem Zeitpunkt an zu laufen hatte, in dem der Schenker alles getan hatte, was von seiner Seite für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich ist, stellt der BGH nunmehr auf die wirtschaftliche Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Erblasservermögen ab.
Maßgeblich seien ein fühlbares Opfer und das Tragen der Folgen durch den Erblasser selbst, was ihn von einer „böslichen“ Schenkung abhalten könne.

72
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsanspruch entzogen werden?

A

Dies ist nur aus besonderen Gründen möglich, die abschließend im Gesetz aufgeführt sind (§2333 BGB).
175
Die Entziehung des Pflichtteils hat durch letztwillige Verfügung zu erfolgen (§2336I BGB). Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der den Pflichtteil entziehenden Verfügung angegeben werden, §2336II BGB.

73
Q

Wie können Annahme und Ausschlagung angefochten werden?

A

Als besonderen Anfechtungsgrund für die Ausschlagung nennt das Erbrecht nur §2308 BGB (Anfechtung der Ausschlagung durch einen Pflichtteilsberechtigten; lesen!), der den Fall eines Motivirrtums über bestehende Belastungen regelt.
Im Übrigen ist für die Anfechtung auf die Anfechtungsgründe der §§119, 123 BGB zurückzugreifen.

74
Q

Welche Rechtsgeschäfte sind beim vorläufigen Erben zu unterscheiden?

A

Verpflichtungsgeschäfte, die der Erbe vor der Ausschlagung vornimmt, verpflichten ihn mit seinem Eigenvermögen, es sei denn, es wurde mit dem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vereinbart.

Bei Verfügungsgeschäften während der Schwebezeit ist zu unterscheiden:

  1. Nimmt der vorläufige Erbe die Erbschaft später an, so hat er als Berechtigter verfügt. Die Annahme kann auch in der Verfügung selbst zu sehen sein, was aber keinesfalls zwingend ist.
  2. Schlägt der vorläufige Erbe die Erbschaft später aus, so sind seine Verfügungen über den Nachlassgegenstand gemäß §1959II BGB nur dann wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass aufgeschoben werden konnten.

Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung, Rücktritt) des Dritten gegenüber dem vorläufigen Erben wirken auch gegenüber dem endgültigen Erben, §1959III BGB.

75
Q

Wer ist Erbschaftsbesitzer?

A

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht dem wirklichen Erben vorenthält, §2018 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anmaßung des Erbrechts gutgläubig oder bösgläubig erfolgt. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, auf welche Weise der Erbschaftsbesitzer in den Besitz der Nachlassgegenstände gelangt ist.

Über den Wortlaut hinaus ist nach Sinn und Zweck des §2018 BGB auch derjenige Erbschaftsbesitzer, der – vor oder nach dem Erbfall – etwas aus dem Erblasservermögen zunächst ohne Inanspruchnahme eines Erbrechts erlangt hat, die betreffenden Gegenstände aber nachträglich unter – unzutreffender – Berufung auf ein eigenes, in Wahrheit nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang bestehendes Erbrecht verteidigt.

Umgekehrt ist ebenso Erbschaftsbesitzer, wer sich anfänglich ein Erbrecht anmaßt und sich später auf einen anderen Erwerbsgrund beruft.“

76
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann auch ein Miterbe Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB sein?

A

Auch ein Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weitergehendes Erbrecht anmaßt, als ihm in Wirklichkeit zusteht.

77
Q

Haftet derjenige, der eine ihm angefallene Erbschaft später ausschlägt nach §§ 2018 ff. BGB?

A

Wer eine ihm angefallene Erbschaft später ausschlägt, haftet nicht nach §§2018ff. BGB, sondern gemäß §1959I BGB wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag (§§677ff. BGB).

§1959I BGB verdrängt als spezielle Regelung die §§2018ff. BGB.

78
Q

Unterscheiden Sie den Erbschaftsbesitz vom sog. fiktiven Besitz.

A

„Erbschaftsbesitz i.S.d. §2018 BGB ist nur der tatsächliche, nicht aber der fiktive Besitz i.S.d. § 857 BGB.

79
Q

Welchen Sinn und Zweck hat die Surrogation nach § 2019 BGB?

A

Gemäß §2019I BGB gilt auch das als aus der Erbschaft erlangt, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erlangt hat. Es handelt sich also um eine dingliche Surrogation bzw. eine dingliche Ersatzherausgabe: Der Erbschaftsbesitzer kann gemäß §2018 BGB i.V.m. §2019 BGB auch das Surrogat der Erbschaft vom Erbschaftsbesitzer herausverlangen. Sinn und Zweck des §2019 BGB ist, dass der wirtschaftliche Wert des Nachlasses erhalten bleiben soll.

80
Q

Was setzt die Haftung des Erbschaftsbesitzers nach § 2025 BGB voraus?

A

Die Schadensersatzpflicht des Erbschaftsbesitzers ist in Anlehnung an die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geregelt (vgl. §§2023–2025 BGB).
Zu beachten ist, dass §2025 BGB (wie auch §992 BGB) schuldhaft verbotene Eigenmacht voraussetzt, da §2025 BGB auf §§823ff. BGB verweist.

81
Q

Ist die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers vererblich?

A

Ob die Auskunftspflicht auf den Erben des Erbschaftsbesitzers übergeht, ist umstritten. Nach BGH ist sie vererblich. Die Auskunftspflicht sei zwar höchstpersönlicher Natur; dies hätte die Unvererblichkeit jedoch nur dann zur Folge, wenn sie nach ihrer Natur nur von dem Erblasser (hier dem ersten Erbschaftsbesitzer), von dessen Erben aber überhaupt nicht erfüllt werden könne. Dies sei bei §2027 BGB jedoch nicht der Fall. Hat der Verpflichtete allerdings keine eigenen, in zumutbarer Weise verschaffbaren Kenntnisse, so beschränkt sich die Auskunftspflicht auf die Darlegung dieses Umstandes.

82
Q

Welche Ausnahme von Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge besteht bei der Miterbengemeinschaft?

A

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge wird nur für den Fall der Nachfolge in den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters bei OHG und KG gemacht. Ein Einrücken der Miterbengemeinschaft sowie das aus §2059I S.1 BGB resultierende Leistungsverweigerungsrecht der Miterben würde sich nicht mit dem Wesen einer personenbezogenen Arbeits- und Haftungsgemeinschaft vertragen. Insoweit ist anerkannt, dass der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge direkt auf die einzelnen Miterben übergeht, für die gesellschaftsrechtlich die Nachfolgemöglichkeit eröffnet ist.

83
Q

Ist die Miterbengemeinschaft parteifähig?

A

Die Miterbengemeinschaft ist keine juristische Person und damit auch nicht parteifähig im Sinne des §50I ZPO. Die Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR ist nicht auf die Erbengemeinschaft übertragbar.

84
Q

Welche Vermögensmassen sind i.R.d. Miterbengemeinschaft voneinander zu unterscheiden?

A

Das gesamthänderisch gebundene Nachlassvermögen ist strikt von dem Eigenvermögen und dem Erbteil der einzelnen Miterben zu trennen.

85
Q

Welcher Form bedarf die Verfügung über einen Erbteil?

A

Die Erbteilsverfügung nach §2033I BGB, die von dem ihr zugrunde liegenden Kausalverhältnis (regelmäßig ein Erbschaftskauf nach §2371 BGB) strikt zu trennen ist, bedarf der notariellen Beurkundung (§2033I S.2 BGB).

86
Q

Wie sind die anderen Miterben vor Verfügungen eines Erben geschützt?

A

Zum Schutz der Miterben wird diesen in §2034 BGB ein Vorkaufsrecht eingeräumt, falls ein Erbe seinen Anteil verkauft.545 Üben sie das Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie den Erbteil nicht in Bruchteilsgemeinschaft, sondern als Gesamthänder; er wächst ihnen entsprechend §§1935, 2094 BGB im Verhältnis ihrer Erbteile an.

87
Q

Was kann Gegenstand der Verfügung eines Erben über seinen Anteil am gesamten Nachlass, sog. Erbteil, sein, was dagegen nicht?

A

Gegenstand der Verfügung über den Erbteil ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Miterben, nicht das Erbrecht als solches. Durch die Veräußerung seines Erbteils verliert der Erbe nicht seine Rechte als Miterbe. So verbleibt ihm z.B. das Anfechtungsrecht gemäß §§2078ff. BGB und das Recht, Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß §2227 BGB zu stellen.548 Auch ist er – und nicht etwa der Erwerber – im Erbschein zu bezeichnen.549 Hingegen übernimmt der Erwerber alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Verwaltung, Auseinandersetzung und Schuldenhaftung.

88
Q

Welchen Zweck verfolgt die Surrogation nach § 2041 BGB?

A

Die Surrogationsnorm des §2041 BGB dient dem Erhalt des Sondervermögens „Nachlass“. I.R.d. §2041S.1 BGB können die Surrogationsfolgen demnach auch beim Erwerb mit nachlassfremden Mitteln eintreten. Allerdings muss der Miterbe insoweit den subjektiven Willen haben, für den Nachlass zu erwerben, wobei zusätzlich ein objektiver Zusammenhang mit dem Nachlass erforderlich ist.

89
Q

Was versteht man unter der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses?

A

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind solche, die nach billigem Ermessen der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem objektiv verstandenen Interesse aller Miterben entsprechen (vgl. §745I, II BGB), nicht aber wesentliche Veränderungen des Erbschaftsgegenstandes (§745III S.1 BGB).

90
Q

Wer kann im Innenverhältnis der Miterbengemeinschaft Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. notwendige Maßnahmen treffen (Geschäftsführungsbefugnis)?

A

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§§2038II, 745I BGB), wobei sich die Stimmen nach der Größe der Erbteile bemessen (§745I S.2 GB).

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung können nur gemeinschaftlich, d.h. einstimmig getroffen werden, §2038I S.1 BGB.

Notwendige Maßnahmen kann jeder Miterbe allein treffen, §2038I S.2 HS2 BGB.

91
Q

Was gilt hinsichtlich der Vertretungsmacht bei Verpflichtungsgeschäften bzw. bei Verfügungsgeschäften?

A

Für Verpflichtungsgeschäfte richtet sich die Vertretungsmacht ebenfalls nach §§2038I, II S.1, 745 BGB, da auch der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts eine Verwaltungsmaßnahme i.S.d. §2038 BGB darstellt. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist hier also identisch mit der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis.

Für Verfügungsgeschäfte gilt gemäß §2040I BGB der Grundsatz, dass alle Erben gemeinschaftlich handeln müssen.

92
Q

Wer kann für die Miterbengemeinschaft Nachlassansprüche geltend machen?

A

Um eine einfache und reibungslose Abwicklung der Nachlassgeschäfte zu gewährleisten, macht §2039 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Geltendmachung von Forderungen grundsätzlich nur durch alle Gesamthänder gemeinsam geschehen kann. Nach dieser Vorschrift kann jeder Miterbe Nachlassansprüche prozessual und außergerichtlich alleine geltend machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Erben gemeinschaftlich, d.h. Leistung an die Erbengemeinschaft, verlangen (§2039S.1 HS2 BGB). Der Schuldner kann nur an alle Erben gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten (§2039S.1 HS1 BGB.

93
Q

Was versteht man unter Auseinandersetzung?

A

Unter Auseinandersetzung versteht man die Liquidation der Erbengemeinschaft.

94
Q

Welche Verfahren der Auseinandersetzung gibt es?

A

Für das Verfahren bei der Auseinandersetzung sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

a) Auseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker (§§2197ff., 2204 BGB, „Auseinandersetzungsvollstrecker“),
b) Auseinandersetzungsvertrag unter Miterben,
c) Übertragung aller Erbteile auf eine Person,
d) Klage eines Miterben auf Zustimmung zu seinem Auseinandersetzungsplan,
e) Beantragung eines Vermittlungsverfahrens vor dem Nachlassgericht (§§363ff. FamFG). Hierbei kann das Nachlassgericht jedoch im Gegensatz zum Prozessgericht keine Entscheidung gegen den Widerspruch eines Miterben treffen.
f) Ein Miterbe kann nach h.M. aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden (formfreier Verzicht auf seine Rechte aus der Erbengemeinschaft). Als Folge der Abschichtung wächst der Erbteil den verbliebenen Miterben kraft Gesetzes an.

95
Q

Welcher Grundsatz gilt für die Erbenhaftung bei Nachlassverbindlichkeiten?

A

Der Erbe haftet gemäß §1967I BGB für die Nachlassverbindlichkeiten und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem gesamten Vermögen (Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung). Haftungsgrundlage für Nachlassgläubiger ist also neben dem Nachlass auch das Eigenvermögen des Erben. Die grundsätzlich unbeschränkte Erbenhaftung ist jedoch beschränkbar nach Maßgabe der §§1975ff. BGB.

96
Q

Welche Vermögensmassen sind bei der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden?

A

Nachlass und Eigenvermögen des Erben.

97
Q

Gibt es eine Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern?

A

Von der generellen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist die Haftungsbeschränkung gegenüber nur einzelnen Gläubigern zu unterscheiden: Haftungsbeschränkung auf den Nachlass tritt gegenüber Gläubigern ein, die sich entweder im Aufgebotsverfahren (§1970 BGB, §§433ff. FamFG) nicht melden (§1973I S.1 BGB), oder die ihre Forderung nicht binnen fünf Jahren nach dem Erbfall geltend machen (§1974I S.1 BGB).

98
Q

Kann der Erbe die Möglichkeit der Nachlassbeschränkung verlieren?

A

Der Erbe verliert die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung, wenn er nicht rechtzeitig das Inventar, ein Verzeichnis des Nachlasses, errichtet (§1994I BGB). Dasselbe gilt, wenn der Erbe absichtlich falsche Angaben im Inventar macht (§2005I S.1 BGB, sog. „Inventaruntreue“). Verweigert er die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Inventars (§2006I BGB), so verliert er die Beschränkungsmöglichkeit allerdings nur dem Gläubiger gegenüber, der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat (§2006III S.1 BGB).

99
Q

Wirkt der Erbschein konstitutiv?

A

Wichtig ist, dass der Erbschein für das Erbrecht nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch wirkt: An der materiellen Rechtslage ändert die Erteilung des Erbscheins nichts. Da der Erbschein keine materielle Rechtskraft entfaltet, können die streitenden Parteien dementsprechend auch nach Erteilung des Erbscheins die Erbregelung durch das Prozessgericht feststellen lassen.

100
Q

Welche Vermutungswirkungen kommen dem Erbschein zu?

A

Dem Erbschein kommt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu, §2365 BGB (Parallele beim Grundbuch: §891I BGB). Damit verleiht der Erbschein z.B. die für den Erben zur Eintragung ins Grundbuch erforderliche Legitimationswirkung, vgl. §§22, 35 GBO.588
225
Es wird positiv vermutet, dass der im Erbschein Benannte im angegebenen Umfang Erbe ist und negativ vermutet, dass nur die angegebenen Beschränkungen bestehen.
Die Vermutungswirkung ist von der Gutglaubenswirkung gem. §§ 2366, 2367 zu unterscheiden.

101
Q

Welcher Grundsatz gilt im Erbscheinsverfahren im Gegensatz zum Zivilverfahren? Wo ist die gesetzliche Fundstelle?

A

Im FamFG-Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§26 FamFG). Das Nachlassgericht ist verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und Beweise zu erheben.

102
Q

Welche Konsequenzen hat die strikte Bindung des Gerichts an den Erbscheinsantrag, wenn es die Erbfolge anders beurteilt als der Antragsteller?

A

Das Gericht darf bei der Erteilung des Erbscheins nicht von dem Antrag abweichen. Beurteilt es die Erbfolge anders als beantragt, ist der Erbscheinsantrag zurückzuweisen (Grundsatz der strengen Antragsbindung). Bei Bedenken kann der Antragsteller jedoch durch eine Zwischenverfügung zur Änderung seines Antrags aufgefordert werden.
Anders als im Zivilprozess, §308 ZPO darf das Nachlassgericht dem Antragsteller auch kein Minus zu seinem Antrag bewilligen.

103
Q

Welche verschiedenen Möglichkeiten bestehen bei der Existenz eines falschen Erbscheins?

A

Ein fehlerhafter Erbschein muss eingezogen werden, §2361S.1 BGB, wodurch er kraftlos wird, §2361S.2 BGB. Darauf hat der wirkliche Erbe keinen Anspruch, er kann die Einziehung jedoch beim Nachlassgericht anregen. Kann die Einziehung nicht sofort erfolgen, so wird der Erbschein vom Nachlassgericht für kraftlos erklärt, §353 FamFG BGB. Zudem kann der wirkliche Erbe vom Scheinerben verlangen, dass der unrichtige Erbschein an das Nachlassgericht herausgegeben wird, §2362I BGB (Anspruchsgrundlage!)

104
Q

Ist § 2366 BGB ein Vertrauensschutztatbestand?

A

Wie beim Grundbuch tritt auch beim Erbschein die Schutzwirkung ohne Rücksicht darauf ein, ob der Dritte überhaupt von der Existenz eines Erbscheins wusste.598 §2366 BGB ist kein Vertrauensschutztatbestand, sondern enthält eine „Richtigkeitsgarantie“ des Erbscheins als amtliches Zeugnis. Da es somit nur auf die objektive Lage ankommt, hat von mehreren, einander widersprechenden Erbscheinen, die im Umlauf sind, keiner den öffentlichen Glauben. Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins und damit auch der öffentliche Glaube entfallen aber nur in dem Umfang, in dem sich die Erbscheine inhaltlich widersprechen.

105
Q

Welches Verhältnis besteht zwischen den §§ 892, 893 BGB und den §§ 2366, 2367 BGB?

A

Ist der Scheinerbe bereits im Grundbuch eingetragen, so sind für den gutgläubigen Erwerb nur noch die §§892, 893 BGB, nicht aber die §§2366, 2367 BGB maßgeblich. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs geht dem des Erbscheins vor.

106
Q

Gelten die §§ 2366, 2367 BGB auch bei Verpflichtungsgeschäften?

A

Die §§2366, 2367 BGB sind nur anwendbar auf Verfügungen des Scheinerben, nicht aber auf Verpflichtungsgeschäfte.612 Der wahre Erbe wird deshalb nicht verpflichtet, wenn der Scheinerbe einen Erbschaftsgegenstand verpachtet, vermietet oder verkauft. Rechtsgeschäfte mit Verfügungscharakter (§2367Alt.2 BGB) kann der Scheinerbe jedoch wirksam vornehmen.

107
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtungsbefugt?

A

Verpflichtungsbefugnis liegt in folgenden Fällen vor:

•Eingehung der Verbindlichkeit im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§2206I S.1 BGB),
„BGB),
•i.R.d. Verfügungsbefugnis (§2206I S.2 BGB),
•unbeschränkte Verpflichtungsbefugnis aufgrund Erblasseranordnung, §2207S.1 BGB (Ausnahme: Schenkungsversprechen, §2207S.2 BGB).

108
Q

Welche Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. -pflichten bestehen für den Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

A

Gemäß §2206II BGB ist der Erbe verpflichtet, seine Einwilligung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker an sich gemäß §§2206I S.2, 2207 BGB zu der Verfügung berechtigt ist. Die Einwilligung des Erben befreit den Testamentsvollstrecker von einer eventuellen Schadensersatzpflicht gemäß §2219 BGB.

Durch Einwilligung des Erben werden auch gemäß §2205S.3 BGB unwirksame, unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers wirksam, da §2205S.3 BGB nur dem Schutz des Erben dient.

Eine weitere Mitwirkung der Erben ist in §2204II BGB – Anhörung der Erben vor Auseinandersetzung – vorgesehen.

Teilweise wird eine entsprechende Anwendung des §2204II BGB auch dann befürwortet, wenn wesentliche Verfügungen i.R.d. Nachlassverwaltung bevorstehen.382 Nimmt der Testamentsvollstrecker solche Verfügungen ohne Anhörung vor, so liegt darin eine Pflichtverletzung, die gemäß §2219 BGB zum Schadensersatz führen kann.