Fragen Hemmer Skript Erbrecht Flashcards
Wo finden Sie die wichtigsten erbrechtlichen Vorschriften?
- Im 5. Buch des BGB (§§ 1922-2385)
- FamR
- SachenR
- SchuldR
- HGB
- Verfahrensgesetze
- Erbschaftsteuergesetz
- Übergangsvorschriften EGBGB
Erbrechtliche Vorschriften im Familienrecht
Zugewinnausgleich, § 1371 BGB
Erbrechtliche Vorschriften im Sachenrecht
- Besitzübergang auf den Erben, § 857 BGB
- Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB
- Nichtvererblichkeit des Nießbrauchs, 1061 BGB
Erbrechtliche Vorschriften im Schuldrecht
- § 311b IV BGB (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
- §§ 328, 331 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall
- § 563 BGB, Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- Auf das Vermächtnis und den Pflichtteilsanspruch sind die Regeln über Schuldverhältnisse anwendbar
Erbrechtliche Vorschriften im HGB
- Vererblichkeit der Handelsfirma, § 22 HGB
- Haftung der Erben eines Kaufmanns, § 27 HGB
- Fortbestand der Prokura, § 52 III HGB
- keine Auflösung der OHG/KG beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters, §§ 131, 161 BGB
Erbrechtliche Vorschriften in Verfahrensgesetzen
- §§ 27 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft), 778 ZPO (Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme)
- §§ 178 f. ZVG
- FamFG
Erbrechtliche Übergangsvorschriften
Art. 227 und 235 EGBGB
Was versteht man unter dem Begriff “Erbfall”?
Unter dem Erbfall versteht man den Tod einer natürlichen Person, definiert als Eintritt des Gesamthirntodes. Auf das Vorhandensein von Vermögen kommt es nicht an.
Was versteht man unter einer Erbschaft?
Vermögen (alle vermögensrechtlichen Positionen mit Ausnahme höchstpersönlicher Recht), das mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben übergeht.
Was versteht man unter Erbfähigkeit?
Wer kann Erbe sein?
Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein.
Erbfähig sind
- natürliche und juristische Personen
- die noch nicht rechtsfähige Stiftung
- der nasciturus, wenn er lebend geboren wird
Was versteht man unter Gesamtrechtsnachfolge?
Das Vermögen des Erblassers - und zwar das positive (1922 BGB) und das negative (1967 BGB) - kann nur als Ganzes auf den Erben übergehen (Universalsukzession). eine Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensgegenstände (Sonderrechtsnachfolge) ist nicht möglich.
Welche Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gibt es?
a) Anerbenrecht (§4 HöfeO)
b) Mietwohnung (§ 563 BGB)
c) Anteile an Personengesellschaften
- GbR-, OHG- und Komplementäranteile sind nicht vererblich, können aber vererblich gestellt werden, dann Singularsukzession
- Kommanditanteile sind vererblich
In welchem Verhältnis stehen gesetzliche und gewillkürte Erbfolge zueinander?
- gewillkürte Erbfolge hat Vorrang
- gewillkürte und gesetzliche Erbfolge können auch nebeneinander bestehen
- die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Höhe des Pflichtteils
Was versteht man unter “Parentelsystem”?
Parentelsystem:
- Einteilung der Verwandten in Ordnungen
- Verwandte der vorhergehenden Ordnungen schließen Verwandte der nachfolgenden Ordnungen aus.
Was bedeutet “Stamm”?
Was bedeutet “Linie”?
Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm.
Jeder Elternteil des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen eine Linie.
Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Welche zwei Fragen sind bei der Berechnung des gesetzlichen Ehegattenerbteils von Bedeutung?
- Welcher Ordnung gehören die miterbenden Verwandten an?
2. In welchem Güterstand haben die Eheleute zur Zeit des Erbfalls gelebt?
Kann eine Zugewinn-Ausgleichsforderung beim gleichzeitigen Versterben der Ehegatten entstehen?
Wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben, ist ein Zugewinnausgleich nie entstanden und kann auch nicht vererbt werden. Folge ist, dass jeder Ehegatte mit seinem kompletten Vermögen von seinen gesetzlichen Erben beerbt wird.
Um welche Rechtsfigur handelt es sich beim “Voraus” des Ehegatten?
Bei dem Voraus (§1932 BGB) handelt es sich um ein gesetzliches Vermächtnis.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Ehegatten hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt?
Nein, der Partner kann sich lediglich auf §1969 BGB (Dreißigster) berufen.
Ist das nichteheliche Kind dem ehelichen Kind in erbrechtlicher Hinsicht gleich gestellt?
Seit wann ist dies der Fall und durch welches Gesetzt wurde dies erreicht?
Nichteheliche Kinder sind den ehelichen erbrechtlich völlig gleichgestellt.
- Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969
- Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 01.04.1998
- Gesetz vom 12.04.2011 mit Wirkung ab dem 29.05.2009: Einbeziehung auch der vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder
Unter welchen Voraussetzungen ist der Staat gesetzlicher Erbe?
Wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind, §1936 BGB.
Woraus können sich Beschränkungen der Testierfreiheit ergeben?
- erbrechtlicher Typenzwang
- Pflichtteilsrecht
- § 134 BGB (Gesetzliches Verbot)
- § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
- Selbstbindung durch Erbvertrag
Ist bei der Errichtung des Testaments eine Stellvertretung zulässig?
Die Verfügung von Todes wegen ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Stellvertretung ist deshalb nicht zulässig (§§2064 (Persönliche Errichtung des Testaments), 2274 (Persönliche Errichtung des Erbvertrags) BGB). Fehlt es an der persönlichen Errichtung, so ist die Verfügung nichtig.
Nach § 2065 I BGB (materielle Höchstpersönlichkeit) darf ein Dritter nicht darüber bestimmen, ob eine Verfügung gelten oder nicht gelten soll. Unter welchen Voraussetzungen kann der Erblasser dennoch eine Verfügung vom Willen Dritter abhängig machen?
Das Verhalten eines Dritten kann dann zur Bedingung der Gültigkeit gemacht werden, wenn der Erblasser daran ein besonderes Interesse hat bzw. seine Verfügung der Sachlage anpassen will, die sich durch das Verhalten des Dritten ergibt. Dann liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit vor. Der Dritte soll hier gerade nicht über die Wirksamkeit des Testaments entscheiden.
Bsp: Erblasser setzt seinen Sohn unter der Bedingung zum Erben ein, dass dessen Frau zustimmt - unwirksam
Bsp: Erblasser setzt seinen Sohn unter der Bedingung zum Erben ein, dass dessen Frau ihn bis zu seinem Tod pflegt - wirksam.
In welchen Grenzen ist eine fremde Unterstützung bei der Fertigung des Testaments zulässig?
Eine fremde Unterstützung bei der Fertigung eines eigenhändigen Testaments ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Testierwillige wegen körperlicher Gebrechlichkeit ein solches Testament nicht anders erstellen könnte. Hier darf ihm durch Hilfe bei der Niederschrift geholfen werden (Stützen der Hand). Ob eine (zulässige) bloße Unterstützung oder eine (unwirksame) Fremdführung vorliegt, hängt davon ab, ob der Erblasser einverstanden war und mitgewirkt hat. Entscheidend ist, ob er das Testament errichten wollte und ob er diesen Willen derart betätigte, dass der Schreibvorgang von seinem Willen abhängig blieb, dass es sich also um seine Schriftzüge und nicht um die des Dritten handelt.
Welchem Zweck dient die Eigenhändigkeit des Testaments und wo ist sie geregelt?
Die Eigenhändigkeit dient als Sicherungsmittel für die Echtheit des Testaments. Eigenhändigkeit liegt nur vor, wenn der Erblasser das Testament persönlich abgefasst hat. Hier liegen Überscheidungen zwischen §2064 (Persönliche Errichtung) und 2247 (Eigenhändiges Testament) BGB vor. Die ganze Erklärung muss eigenhändig sein.
Sind spätere Zusätze unterhalb der Unterschrift wirksam (z.B. Postskripta)?
Wenn der Zusatz keine neue Verfügung beinhaltet, sondern zur Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung dient, so ist er auch unterhalb der Unterschrift wirksam.80 Wenn nämlich schon im Wege der Auslegung Umstände berücksichtigt werden können, die gänzlich außerhalb der Urkunde liegen,81 so wäre es sinnlos, erläuternde Zusätze wegen Verstoßes gegen §2247I BGB nichtig sein zu lassen.
Umstritten ist der Fall jedoch, wenn eine neue Verfügung vorliegt.
Nach einer Ansicht sollen nachträgliche Verfügungen in das Testament einbezogen sein, wenn sie nach dem feststellbaren Willen des Erblassers von der Unterschrift gedeckt sein sollen und das räumliche Erscheinungsbild der Urkunde nicht entgegensteht.
Das räumliche Erscheinungsbild deckt z.B. nicht die Zufügung eines neuen Blattes in ein Ringbuch. Allgemein sind nach dieser Ansicht hohe Anforderungen an das räumliche Erscheinungsbild zu stellen.
Nach a.A. ist der nicht unterschriebene selbstständige Zusatz gemäß §§125 (Nichtigkeit wegen Formmangels), 2247I BGB nichtig. Die Gegenauffassung stellt nach dieser Ansicht fälschlicherweise nur auf die Identitätsfunktion, nicht aber auch auf die Abschlussfunktion ab.
Die Unterschrift ist eben nicht nur an einer Stelle des Testaments, sondern am Ende erforderlich. Hiernach ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift nur entbehrlich, wenn der Zusatz lediglich eine Erläuterung bereits getroffener Verfügungen darstellt. Enthält er jedoch eine unabhängige, neue sachliche Verfügung, so ist er ohne Unterschrift unwirksam.
Findet § 122 BGB im Erbrecht Anwendung?
Grundsätzlich sind die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen (§§116ff. BGB) anwendbar.
Da der Erblasser sein Testament allerdings jederzeit widerrufen kann, §§2253ff. BGB, ist grundsätzlich kein Raum bzw. besser kein Bedürfnis für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser selbst. Ausnahme ist die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Ehegatten.
Die Anfechtung durch Dritte nach dem Tod des Erblassers ist in §§2078ff. (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung, Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) BGB speziell (gegenüber §§119ff. BGB) geregelt.
§ 122 findet gem. § 2078 III BGB keine Anwendung, der ursprünglich Bedachte hat keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.
Was besagt die Andeutungstheorie?
„I.R.d. Auslegung sind der freien Testamentsauslegung jedoch durch die Andeutungstheorie Grenzen gesetzt.
Im Hinblick auf die strengen Formvorschriften des Erbrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit wird von Rechtsprechung und h.M. gefordert, dass in der formwirksamen Testamentsurkunde ein Anhaltspunkt für den durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers gegeben sein muss. Die Andeutungstheorie führt nicht zu einer Einschränkung der Auslegung, sondern betrifft vielmehr die Frage, ob der durch die Auslegung ermittelte Wille des Erblassers formgemäß erklärt worden ist. Die Andeutungstheorie verknüpft also die strengen erbrechtlichen Formerfordernisse mit der Prämisse, den Erblasserwillen möglichst umfassend zur Geltung zu bringen.
Was wird gegen die Andeutungstheorie vorgebracht?
Eine beachtliche abweichende Lehrmeinung wird insbesondere von Brox vertreten. Nach Brox ist ein Anhaltspunkt im Testament für das Ergebnis der Auslegung nicht erforderlich.
Die Forderung nach einem Verzicht auf das Erfordernis des Anhaltspunkts begründet Brox folgendermaßen:
Die Andeutungstheorie der h.M. legt eine sinnvolle Auslegung lahm. Sie führt zu einer Überbewertung zufälliger Andeutungen. Sind zur Ermittlung des Willens des Erblassers auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen (so auch die h.M.), dann kann es nicht darauf ankommen, ob in der Urkunde zufällig größere, kleinere oder gar keine Anhaltspunkte für diesen enthalten sind.
Auch der Zweck der Formvorschriften hinsichtlich der letztwilligen Verfügungen rechtfertige die Andeutungstheorie nicht. Dies zeige sich deutlich an der – hauptsächlich zur Stützung der Theorie herangezogenen – Beweissicherungsfunktion. Wenn nämlich i.R.d. Anfechtung jeder Motivirrtum zur Vernichtung des Testaments führt (§2078 BGB), dann kämen als Anfechtungsgrund auch Motive in Betracht, die in der Urkunde keinen Anklang gefunden haben. Eine entsprechende Beweisaufnahme kann erfolgen. Sie bleibt ohne Bezug zur Urkunde. Der Formzwang kann sie nicht verhindern.
Die Beweissicherungsfunktion der Urkunde sei äußerst gering.
Bei Mehrdeutigkeit des Texts ist auf den Sprachgebrauch des Verfassers abzustellen. Nennen Sie dazu ein Beispiel
Einsetzung von “Mutter” zur Erbin, womit sowohl die Ehefrau als auch die Mutter des Erblassers gemeint sein könnten.
Welche Grenzen gelten bei einer ergänzenden Auslegung unvollständiger Erklärungen?
- Nach dem Erbfall eingetretene Ereignisse können nach einer Ansicht keine Berücksichtigung mehr finden.
- Der durch ergänzende Auslegung ermittelte Wille des Erblassers muss eine Andeutung im Testament gefunden haben (Andeutungstheorie)
- Die ergänzende Auslegung greift nicht ein, wenn ein Irrtum bei der Willensbildung vorliegt; in diesem Fall steht das Instrument der Anfechtung zur Verfügung.
Unter welchen Voraussetzungen kann nur auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurück gegriffen werden?
Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur dann ein, wenn sich der Erblasserwille durch die Auslegung nach §133 BGB nicht eindeutig ermitteln lässt. Sie betreffen also nur Zweifelsfälle und geben insofern eine Entscheidungshilfe.
Wann ist ein “Geliebtentestament” nach § 138 BGB nichtig?
Die Enterbung von Frau und Kindern alleine ist nicht sittenwidrig, da diese durch ihren Pflichtteilsanspruch nach §§2303ff. BGB ausreichend geschützt sind. Die Einsetzung der oder des Geliebten durch den verheirateten Erblasser ist dann sittenwidrig, wenn sie allein bezweckt, diese(n) zur Aufnahme oder Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen;
Stichwort: „Hergabe für die Hingabe“.
Hierbei besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass außereheliche sexuelle Beziehungen den alleinigen Beweggrund für die letztwillige Verfügung gebildet haben. Die Sittenwidrigkeit muss vielmehr von demjenigen bewiesen werden, der sich auf die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung beruft.
Auf welchen Zeitpunkt ist für die Nichtigkeit des Geliebtentestaments abzustellen?
Umstritten ist, ob die Sittenwidrigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung oder zur Zeit des Erbfalls zu beurteilen ist. Während die ältere Rechtsprechung noch auf ersteren Zeitpunkt abstellte, sind nach der jetzt herrschenden Meinung die sittlichen Maßstäbe im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Dies ist auch überzeugend, da ansonsten ein Geliebtentestament nichtig wäre, auch wenn der Erblasser seine Geliebte später geheiratet hat. Dies gilt nur für Testamente. Ansonsten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ausschlaggebend.
Wie kann der Erblasser ein Testament bzw. die darin enthaltenen Verfügungen widerrufen?
- Ausdrücklicher Widerruf durch Widerrufstestament nach § 2254 BGB
- Widerruf durch Vernichtung, § 2255 BGB
- Ein öffentliches Testament oder ein nach § 2249 BGB errichtetes Nottestament können gemäß §2256I BGB durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen werden,
- Konkludenter Widerruf durch neues Testament
Ein neues Testament hebt ein altes insoweit auf, als es mit ihm in Widerspruch steht (§2258I BGB).
Darf ein Dritter durch Vernichtung des Testaments dieses widerrufen?
§2255S.1 BGB setzt schon seinem Wortlaut nach voraus, dass der Erblasser selbst das Testament vernichtet bzw. abändert, ein Dritter darf höchstens Werkzeug sein, das der Erblasser von Anfang gesteuert hat. Damit wird dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nach §2064 BGB Rechnung getragen.
Gilt die Vermutung des § 2255 BGB auch für den Fall, dass von zwei gleichlautenden Testamenten nur eines vernichtet wird?
Nach h.M. ist dann die Ungültigkeit auch der anderen Testamente eine Frage der Beweiswürdigung. Die Vermutung des §2255S.2 BGB greift nicht ein, allerdings kann im Einzelfall der Wille des Erblassers bewiesen werden, mit der Vernichtung der einen Urkunde auch die anderen Testamente zu widerrufen.
Wofür ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich?
„Die eigenhändige Unterschrift ist erforderlich, um die Urheberschaft des Erblassers festzustellen (Identitätsfunktion) und um klarzustellen, dass es sich um eine abgeschlossene Erklärung handelt (Abschlussfunktion).
Wer ist im Sinne des § 280 I BGB anfechtungsberechtigt?
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustattenkommen würde (§2080I BGB), z.B. durch die Erlangung eines Erbrechts, eines Anspruchs oder den Wegfall einer Beschwerung oder Beschränkung, auch durch Anfechtung eines Widerrufs.“
Welche Anfechtungsgründe sind zu unterscheiden?
a) §2078I BGB: Inhalts- und Erklärungsirrtum (entspricht §119I BGB)
b) §2078II BGB: Motivirrtum und Drohung
c) § 2079 BGB: Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Wie ist es bei der Anfechtungsberechtigung mehrerer Personen?
Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, so hat jede von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht. Fraglich ist hier, ob die von einem Berechtigten abgegebene Anfechtungserklärung auch den anderen Anfechtungsberechtigten zustattenkommt.
Nach dem BGH und der h.L. wirkt die Anfechtung absolut und kommt somit auch den übrigen Beteiligten zugute.
Warum muss die Anfechtung absolut wirken?
„Dies wird damit begründet, dass die Anfechtung nicht nur dem Interesse des Anfechtenden, sondern auch dem des Erblassers zugutekomme, welches gewissermaßen treuhänderisch durch den Anfechtenden wahrgenommen werde. Ferner würden Grundgedanke und Wortlaut des §2078I BGB („soweit “) auf den Willensmangel des Erblassers und nicht auf die Benachteiligung des Anfechtenden abstellen.
Nach a.A. wirkt die Anfechtung nur zugunsten des Anfechtenden. Anderen Anfechtungsberechtigten sei die Entscheidung darüber, ob sie die Verfügung gelten lassen wollen oder nicht, nicht abzunehmen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein etwaiges gegenläufiges Interesse anderer Anfechtungsberechtigter, es bei der anfechtbaren Verfügung (partiell) zu belassen, geringeres Gewicht hat als das Interesse des Erblassers an einer („absoluten“) Korrektur seiner Verfügung und somit der weitestgehenden Realisierung seines (hypothetischen) Willens.