Fragen Flashcards

1
Q

Was versteht man unter „Rechtsnormen“? Grenzen Sie den Begriff umfassend von anderen Erscheinungsformen der gesellschaftlichen oder staatlichen Vorgaben für menschliches Verhalten ab!

A

Rechtsnormen = sprachlich gefasste, allgemeingültige Sätze mit rechtlichem Inhalt, die mit dem Anspruch erlassen werden, von dem Adressaten befolgt zu werden.

Abzugrenzen von:

Sozialen Verhaltensbestimmungen, wie z.B.: Sitte, Sittlichkeit, Moral, Anstandsregeln, Umgangsformen, Bräuche und sozialer Druck. ! Nicht verbindlich !

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2
Q

Was versteht man unter der „Radbruchschen Formel“? Worin liegt ihre Bedeutung?

A

Die Radbruchsche Formel ist eine von dem Rechtsphilosophen Gustav Radbruch formulierte These bezüglich des Konfliktes zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Nach dieser hat sich ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem positiven Recht und der Gerechtigkeit immer dann - und nur dann – gegen das Gesetz und stattdessen für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden, wenn das fragliche Gesetz als „unerträglich ungerecht“ anzusehen ist, oder das Gesetz die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen „bewusst verleugnet“.

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3
Q

Erläutern Sie die Begriffe „objektives Recht“ und „subjektives Recht“?

A

Objektives Recht: Die Gesamtheit der Rechtsnorm, die in einer Gemeinschaft das Verhalten verbindlich ordnen

Subjektives Recht: Berechtigung, die sich im Einzelfall für eine Person aus dem objektiven Recht ergibt oder aufgrund des objektiven Rechts erworben wird.

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4
Q

Erläutern Sie die Begriffe „formelles Recht“ und „materielles Recht“!

A

Materielles Recht: Regelung von Entstehung, Veränderung und Untergang von Rechten und Pflichten. (BGB, StGB)

Formelles Recht: Regelungen zur Durchsetzung des materiellen Rechts (ZPO, StPO, BVerfGG)

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5
Q

Erläutern Sie die Begriffe „Gesetz im formellen Sinne“ und „Gesetz im materiellen Sinn“!

A

Gesetz im formellen Sinne: Parlamentsgesetze, die im verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. Bezeichnet die „normale“ Bedeutung von Gesetz (daher Gesetzgeber = Parlament)

Gesetz im materiellen Sinn: Jede Rechtsnorm, also jede abstrakt- generelle Regelung, auch solche, welche durch die Exekutive in Form von Rechtsverordnungen oder Satzungen gesetzt wird. Wird in der Regel nicht gemeint, wenn von Gesetz gesprochen wird.

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6
Q

Erläutern Sie die Begriffe „positives Recht“ und „Rechtspositivismus“!

A

Positives Recht: Positives Recht mein in der Regel geschriebenes, gültiges Recht, manchmal jedoch auch Gewohnheitsrecht als ungeschriebenes positives Recht.

Rechtspositivismus: Rechtspositivismus sieht das positive Recht als einzige Rechtsquelle an. Der Rechtspositivismus lässt formale Kriterien der Rechtsentstehung als Recht genügen, ohne eine inhaltliche Bezugnahme zu außergesetzlichen Rechtserkenntnisquellen als notwendig zu betrachten.

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7
Q

Welche (Zivilrechts)-Kodifikationen der Neuzeit kennen Sie?

A
  • 1756: Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis
  • 1794: Preußisches Allgemeines Landrecht
  • 1804: Code Civil
  • 1811: (österr.) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
  • 1814: „Kodifikationsstreit“ in Deutschland
  • 1896/1900: BGB
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8
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht?

A

Ein bestimmtes Verhalten wird, ohne durch positives Recht vorgeschrieben zu sein, von den Beteiligten in der Überzeugung rechtlicher Gebotenheit längere Zeit hindurch gleichmäßig und allgemein geübt. Dabei muss die Übung als subsumtionstauglicher Rechtssatz formulierbar sein.

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9
Q

Was ist für das Common Law im weiteren Sinne (angelsächsischer Rechtskreis) im Vergleich zum Civil Law (kontinentaleuropäischer Rechtskreis) charakteristisch? Nennen und erläutern Sie wichtige Begriffe aus der englischen Rechtsterminologie, die hierfür in besonderem Maße von Bedeutung sind!

A

Charakteristisch für das Common Law ist, dass es sich um ein durch Präzedenzfälle entwickeltes Rechtssystem handelt. Die Gesetzgebung hat dabei zwar die Möglichkeit vorherige Entscheidungen zu „überschreiben“, tut dies im Vergleich zum Civil Law jedoch selten und gibt eher generelle Vorschriften vor.

  • Precedent: Bindendes oder überzeugendes frühere Urteil zur selben Rechtsfrage.
  • Holding: Im früheren Urteil angewandte Rechtsaussage, die für das Ergebnis maßgeblich war.
  • Overruling: Abweichung vom holding des eigenen oder eines gleichrangigen Gerichts.
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10
Q

Gehören Gerichtsentscheidungen in Deutschland zu den Rechtsquellen? Sind Gerichte an die eigene Rechtsprechung bzw. die Rechtsprechung übergeordneter Gerichte gebunden?

A

Gemäß des BVerfGE: Entscheidungen oberster Gerichte wirken zwar über den Einzelfall hinaus, erzeugt jedoch keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung. Weder untere Gerichte noch oberste Gerichte sind an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden.

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11
Q

Erläutern Sie die Begriffe „dispositives Recht“ und „Soft Law“!

A
  • Dispositives Recht: Durch vertragliche Regelung „abdingbare“ gesetzliche Regelungen.
  • Soft Law: Unverbindliche Übereinkünfte, Absichtserklärungen oder Leitlinien.
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12
Q

Was ist eine gebundene Entscheidung? Was ist eine Ermessensentscheidung?

A

Gebundene Entscheidung: Rechtsfolge ist zwingend an die Tatbestandserfüllung geknüpft.

Ermessensentscheidung: Verwaltung hat Entscheidungsspielraum bzw. Auswahlmöglichkeiten auf Rechtsfolgeseite.

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13
Q

Was versteht man unter einer Rechtsgrundverweisung? Was unter einer Rechtsfolgenverweisung?

A

Rechtsgrundverweisung: Wenn nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern auch auf den Tatbestand (den Rechtsgrund) der anderen Norm verwiesen wird;

Rechtsfolgeverweisung: Wenn in einer Rechtsnorm lediglich tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt werden, bezüglich der Rechtsfolge jedoch auf eine andere Norm verwiesen wird;

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14
Q

Erläutern Sie die Begriffe „subjektive“ bzw. „objektive“ Auslegung

A

Subjektive Auslegung: Subjektiver Ansatz kombiniert Erklärendenperspektive mit Entstehungszeitpunkt

Subjektive Theorie (Willenstheorie): Wille des realen historischen Gesetzgebers als Ziel der Auslegung

Objektive Auslegung: Objektiver Ansatz kombiniert Empfängerperspektive mit Anwendungszeitpunkt

Objektive Theorie: Ermittlung des objektiven Gesetzessinns, der heutigen Bedeutung des Gesetzes.

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15
Q

Skizzieren Sie die Grundpositionen im Konflikt zwischen Richtermacht und Gesetzesbindung!

A

Früher: BVerfG ursprünglich objektivierend: Maßgebens sei der zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, welcher sich auch dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergebe. Nicht entscheidend sei hingegen die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe.

Heute: BVerfG neue restriktive Auslegung: Art. 20 II GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen einzelner Organe ausgestaltet wurde, so schließt es doch aus, dass Gerichte Befugnisse beansprucht, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, sich also in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben. Ein Richter darf nicht Sinn und Zwecke eines Gesetzes ausblenden, er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und dessen Willen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.

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16
Q

Was sind die vier (Haupt-)Elemente der Auslegung („Methodenkanon“)? Gibt es weitere?

A

Grammatisches Element: Wortlaut

Systematisches Element: Kontext

Historisches Element: Entstehungsgeschichte

Teleologisches Element: Zweck

Weitere mögliche Aspekte:
Rechtsvergleichung, Ökonomie, Rechtsprechungstradition

17
Q

Gibt es innerhalb der Auslegungselemente eine Rangfolge? Wie löst man den Konflikt, wenn verschiedene Auslegungselemente zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?

A

Grundsätzlich kein Vorrang eines Auslegungselements, sondern Gesamtwürdigung und Streben nach überzeugender Begründung. Jedoch werden dem Wortlaut und dem teleologischen Auslegungselement stets große Bedeutung zugewiesen.

18
Q

Was versteht man unter Begriffskern, Begriffshof und Begriffsvorfeld im Rahmen des grammatischen Auslegungselements?

A

Begriffskern: Eindeutig vom Wortlaut erfasste Fälle.

Begriffshof: Zweifelhafte vom Wortlaut eventuell erfasste Fälle.

Begriffsvorfeld: Vom Wortlaut eindeutig nicht erfasste Fälle.

19
Q

Was besagt die „Andeutungslehre“ im Rahmen des grammatischen Auslegungselements?

A

Andeutungslehre (h.M.): Bei unklarem oder mehrdeutigem Wortlaut einer Norm sind nur solche Auslegungsergebnisse zulässig, die im Wortlaut einen – wenn auch unvollkommenen – Ausdruck gefunden haben, also „angedeutet“ sind. Grenze der Auslegung ist der mögliche Wortsinn, also die äußere Grenze des „Begriffhofs“.

20
Q

Erläutern Sie die Grundgedanken des „systematischen“ Auslegungselements!

A

Der Grundgedanke des systematischen Auslegungselements ist die Berücksichtigung der Rechtsfolgen, die sich aus anderen Rechtsnormen oder aus übergeordneten Rechtsprinzipien ergeben (passen die Rechtsfolgen zueinander und ergeben diese Rechtsfolgen in der Gesamtschau ein in sich stimmiges System).

21
Q

Nennen Sie die Rechtsquellen der Normenhierarchie von Bundes- und Landesrecht beginnend mit der höchstrangigen Rechtsquelle!

A

Bundesrecht:

  • Grundgesetz
  • Völkerrecht
  • fomelle Gesetze
  • Rechtsverordnungen
  • Satzungen

Landesrecht:

  • Landesverfassung
  • formelle Gesetze
  • Rechtsverordnungen
  • Satzungen
22
Q

Nennen Sie die wichtigsten Rechtsquellen des primären und sekundären Unionsrechts! In welchem Verhältnis stehen primäres und sekundäres Unionsrecht zueinander?

A

Primäres Unionsrecht: EU-Vertrag (EUV). Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

Sekundäres Unionsrecht: Verordnungen (VO), Richtlinie (RL)

Sekundäres Unionsrecht muss dabei anhand der Normen und Wertungen des Primärrechts ausgelegt werden.

23
Q

Was versteht man unter verfassungskonformer Auslegung?

A

Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung bedeutet, das von mehreren möglichen Normdeutungen diejenige vorzuziehen ist, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Eine verfassungskonforme Auslegung ist dann ausgeschlossen, wenn diese mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen der Gesetzgebung im Widerspruch treten würde, dann sei die Rechtsnorm verfassungswidrig und nichtig.

24
Q

Was versteht man unter dem Verwerfungsmonopol des BVerfG?

A

Art. 100 I GG: Nur das BVerfG kann eine formelle Norm als nichtig erklären. Fachgerichte müssen Gesetze, die sie für verfassungswidrig halten dem BVerfG vorlegen.

25
Q

Was versteht man unter dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts?

A

Nationales Recht darf im Kollisionsfall nicht angewandt werden, unabhängig davon, ob es vor oder nach Inkrafttreten des Rechtsaktes erlassen worden ist. Das entgegenstehende nationale Recht wird jedoch nicht ungültig. Aus dem Vorrang des Unionsrechts folgt schließlich auch die Verpflichtung das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen.

26
Q

Was versteht man unter unionsrechtskonformer Auslegung von nationalem Recht?

A

mehrphasiger Interpretationsakt.

1. Schritt: Auslegung des Sekundärrechts der EU anhand der Normen und Wertungen des Primärrechts.

2. Schritt: Auslegung des nationalen Rechts anhand des primären und sekundären Unionsrechts. Bei vorhandenen möglichen Widersprüchen ist der Interpretation den Vorzug zu geben, die die auszulegende Norm als europarechtskonform erscheinen lässt.

27
Q

Was versteht man unter der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte?

A

Von mittelbarer Drittwirkung spricht man, wenn sich die Schutzwirkung eines Grundrechts nur mittelbar über eine Generalklausel oder einen unbestimmten Rechtsbegriff entfaltet.

28
Q

Erläutern Sie das „historische Auslegungselement“!

A
  • beschreibt den Willen des historischen Gesetzgebers
  • Nach BVerfG ist dieser jedoch nur zu berücksichtigen wenn er im Gesetz selbst hinreichend Ausdruck gefunden hat.
  • Bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen, kommt der Regelungsabsicht des Gesetzgebers ein erheblicheres Gewicht bei der Auslegung zu.
29
Q

Inwiefern spielt der Streit um das Auslegungsziel (objektive oder subjektive Auslegung) für das „teleologische Auslegungselement“ eine besonders große Rolle?

A

Es geht darum ob zur Feststellung des Normzwecks entscheident auf den subjektiven Regelungswillen des historischen Gesetzgebers oder auf den nach dem Erlass sich verselbständigten Willen des Gesetzes (des Rechtsanwenders) abgestellt wird.

Um ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden, müsste ein vermittelnder Ansatz angewandt werden, welcher sowohl subjektive als auch objektive Aspekte berücksichtigt.

30
Q

Was versteht man unter einer Analogie und was sind ihre Voraussetzungen?

A

Unter Analogie versteht man die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand

Vorraussetzung ist, dass

  • die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
  • das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt,
31
Q

Erläutern Sie die Begriffe „argumentum a minore ad maius“ und „argumentum a maiore ad minus“?

A

Argumentum a minore ad maius

Schluss von Kleineren auf das Größere

Rechtsfolge,die für einen weniger gewichtigen Sachverhalt angeordnet ist, gilt umso mehr für einen wertungsmäßigen gleichwertigen Fall, der aber gesetzlich nicht geregelt ist.

Argumentum a maiore ad minus

Schluss vom Größeren auf das Kleinere

Wenn nach dem Gesetz nicht einmal der gewichtigere Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, dann tut dies umso weniger ein Sachverhalt geringeren Gewichts.

32
Q

Sind Ausnahmevorschriften einer „extensiven“ Auslegung zugänglich? Sind sie analogiefähig?

A

Es gilt der Grundsatz „Singularia non sunt extendenda“. Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen und sind nicht analogiefähig.

33
Q

Was versteht man unter einer teleologischen Reduktion und was sind ihre Voraussetzungen?

A

Teleologische Reduktion: Eliminierung einer planwidrigen „Zuvielregelung“. Hier wird aufgrund der Eindeutigkeit des Zwecks der Anwendungsbereich der Norm eingeschränkt.

Voraussetzung für die teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen.

34
Q

Erläutern Sie den Begriff „gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung“!

A

Bei einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung spricht man von einer Rechtsfortbildung contra legem (gegen das Gesetz),

Um den Grundsatz der Gewaltenteilung dabei nicht zu verletzten, setzt eine Anwendung voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist und sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung an den Erfordernissen der Gesamtrechtsordnung misst.

35
Q

Erläutern Sie die richterliche Befugnis zur Rechtsfortbildung unter besonderer Berücksichtigung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze!

A

In Art. 20 III GG wird betont, dass das Recht nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch sein muss. Deswegem kann es insbesondere Aufgabe der Rechtsprechung sein, Wertvorstellungen die der Rechtsordnung immanent sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens durch Entscheidungen zu realisieren.

36
Q

Erläutern Sie den Begriff „historische Rechtsschule“!

A

Als historische Rechtsschule wird eine Auffassung bezeichnet, die davon ausgeht, dass das Recht nicht naturgegeben sei, sondern historisch gewachsen. Das Recht wäre dabei durch das Gewohnheitsrecht entstanden, d.h. dass das Recht durch Sitte und Volksglauben und dann durch die Jurisprudenz erzeugt wurde. Deshalb sollten Prinzipien die immer galten, herausgearbeitet werden. Begründer der historischen Rechtsschule war Savigny.

37
Q

Erläutern Sie den Begriff „Interessenjurisprudenz“!

A

Die Interessenjurisprudenz bezeichnet eine methodische Richtung der Rechtsauslegung. Diese geht dabei davon aus, dass sind Rechtsfälle stets Interessenkonflikte und Gesetze die Resultate der gegenüberstehende und ringenden Interessen sind.

38
Q

Erläutern Sie den Begriff „Freirechtsschule“!

A

Die Freirechtsschule ist eine Bewegung in der Rechtswissenschaft des frühen 20. Jahrhunderts. Diese lehnt eine strikte Gesetzesbindung eines Richters ab.

39
Q

Erläutern Sie die Derogation rechtsstaatlicher Prinzipien während des NS-Regimes und ihre methodischen Ansätze!

A

Abschaffung rechtsstaatlicher Prinzipien:

  • Führerprinzip: Führungsrolle umfassen, total und unbeschränkt
  • Volksgemeinschaftsprinzip: Das Volk als begrenzte organisatorische Einheit, die ausschließlich Gleichheit genießen kann
  • Einheit von Partei und Staat: Partei als Kern des Volkes
  • Verneinung des Verfassungsstaates: Demontage der Grundrechte, Gewaltenteilung, Parlamentarischer Demokratie
  • Gemeinnutz vor Eigennutz: Anstatt Selbstbestimmung Gemeinschaftspflicht der Einzelnen
  • Absage der Rechtsgleichheit: Vernichtung derer die nicht zur Volksgemeinschaft gehören
  • Unbegrenzte Auslegung im nationalsozialistischen Sinne

Methodische Ansätze:

  • Gesetze als vornehmste und feierlichste Form des Führerwillens; Der Führer kann sich der Gesetzgebung bedienen, ist aber nicht an sie gebunden. Er untersteht nicht der Justiz, er ist die höchste Justiz.
  • Abschaffung des Rückwirkungsverbots und Bestimmtheitsverbots
  • Weltanschaulich ausgerichtete Rechtsanwendung
  • Volksgenossenschaft als Voraussetzung der Staatsbürgerschaft
  • Umdeutung und Auslegung bestehender Gesetze auf Basis des Geistes des Nationalsozialismus