FP Mündlich Fragen Divers Flashcards
Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz?
Es existiert ein BVG über Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung. Dieses steht auch im Verfassungsrecht. Umweltschutz ist eine sogenannte Staatszielbestimmung. Sie haben eine gewisse Ähnlichkeit mit Grundrechtsbestimmungen gibt dem einzelnen aber kein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz, welches er vor einem Gericht geltend machen kann.
Staatszielbestimmungen dienen als Auslegungshilfe für den VfGH und gilt als ein Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber.
Verhältnis zwischen Bundeskanzler und Bundesregierung (RZ 502 Ö/E)
Der Bundeskanzler ist Leiter des Bundeskanzleramtes (Art 77 (3) B-VG) und hat somit die Stellung eines BM. Er ist Vorsitzender der BReg (Art 69 (1) B-VG) und hat dabei wichtige Koordinationsaufgaben. Er hat kein Weisungsrecht ggü anderen BM, jedoch kommt ihm eine politisch hervorgehobene Stellung zu, da die BM auf seinen Vorschlag vom BPräs ernannt bzw. entlassen werden.
Die Vertretung des Bundeskanzlers für den Fall seiner Verhinderung ist ex lege der Vizekanzler berufen. Bei gleichzeitiger Verhinderung von BK und VK wird der BK durch das älteste Mitglied der BReg vertreten.
Beistellung eines Staatssekretärs zur parlamentarischen Vertretung des BK in seiner Funktion als Leiter des Bundeskanzleramtes.
Der BPräs beauftragt den Bundeskanzler auch mit der Regierungsbildung. Dieser BK sollte auch genügend Rückhalt im NR haben, um eine Mehrheit zu erlangen (Misstrauensvotum).
Die Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit
In Österreich gibt es das Trennungsmodell. Das heißt, dass nur der VfGH „zentralisiert“ über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheidet.
Die Gerichte, einschließlich der VwG sind jedoch zur Wahrung der Grundrechte berufen.
Ausnahme: Grundrechtsbeschwerde an den OGH gem. Art 5 EMRK
In den USA/Norwegen bspw. können auch ordentliche Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden.
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
Verfahren vor einer Behörde wo mehrere Personen einen Antrag stellen und die Behörde in einem Bescheid über alle Anträge entscheidet.
Bspw Konzessionserteilung für Apotheken, Mobilfunktelefonie, Radiokonzession, Taxi, etc.
Personen bilden eine Verwaltungsverfahrengemeinschaft
Behörde spricht über Anträge mit einem Bescheid ab, der an alle rechtskräftig ergeht.
Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionenerteilung an den zum Zug gekommen Mitbewerber bekämpfen zu können. Nur Antragsteller haben subjektives Recht auf Führung des Verfahrens in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Kein subjektives Recht auf Führung in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft hingegeben haben Besitzer von Konzessionen.
Bei Bewerbung auf schulfeste Leiterstelle – Judikaturdivergenz → VwGH verneint VwVerfahrengemeinschaft während VfGH diese bejaht.
Berücksichtigungsprinzip
Die enge Verzahnung der Kompetenzen von Bund und Ländern erfordert es, dass der jeweils zuständige Gesetzgeber auch die Regelungen der anderen Gebietskörperschaften berücksichtigt. Zu unterscheiden ist dabei einerseits, wie weit eine solche Berücksichtigung gehen darf (Berücksichtigungsbefugnis), und andererseits, inwieweit sie sogar geboten ist (Berücksichtigungsgebot,Rücksichtnahmepflicht)
→ der Landesgesetzgeber darf die Rücksichtnahme auf den Denkmalschutz gem. (Art 10 (1) Z13 B-VG, Bundessache) bei der Bewilligung von Bauvorhaben (Landessache) anordnen.
Kompetenzen des Bundes und der Länder
Das B-VG kennt 4 Haupttypen der Kompetenzverteilung:
- Art 10 B-VG, Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
- Art 11 B-VG Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache
- Art 12 B-VG Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache
- Art 15 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung Landessache
Art 15 (1) B-VG bildet so etwas wie einen Auffangtatbestand. Alle Regelungen, die nicht in Art 10 B-VG ff geregelt sind, können vom Landesgesetzgeber autonom geregelt werden.
Schlussendlich stellt sich die Frage einer schleichenden Änderung der Bundesverfassung, wenn Kompetenzen von den Ländern an den Bund verschoben werden? Die mehrfach diskutierte Ersetzung der mittelbaren Bundesverwaltung durch eine autonome Landesverwaltung iSd Art 11 B-VG läge iS einer Stärkung des bundesstaatlichen Prinzips und würde daher keine Gesamtänderung der Bundesverfassung bilden.
Die Privatwirtschaftsverwaltung ist gem. Art 17 B-VG nicht an die Kompetenzverteilung gebunden.
Art 140 B-VG Normprüfungsverfahren
ABSTRAKTE Normenkontrolle gem. Art 140 (1) S1 Z2 und Z3 B-G iVm
§§ 62ff VfGG:
Antragsteller bei Bundesgesetzten:
- LReg
- 1/3 der Mitglieder des NR oder des BR („Fraktions- oder Drittelantrag“)
Antragsteller bei Landesgesetzen:
- BReg
- 1/3 der Mitglieder eines LT, wenn es die Landesverfassung vorsieht
Prüfungsgegenstand sind Gesetze im formellen Sinn
- Bundesgesetze (einfache und auf Verfassungsebene)
- Landesgesetze (einfach und auf Verfassungsebene)
Anfechtbar sind nur Gesetze, die noch in Kraft stehen
KONKRETE Normenkontrolle gem. Art 140 (1) S1 Z1 iVm
§§ 62ff VfGG
Bei der konkreten Normenkontrolle ist Prüfungsvoraussetzung, dass die fragliche Norm in einem konkreten Rechtsstreit anzuwenden wäre (Präjudizialität)
- 140 (1) Z1 lit a alle ordentlichen Gerichte (wie zB OGH), sowie VwG, VwGH
- 140 (1) Z1 lit b Konkrete Normenkontrolle VfGH (ist kein Antragsteller, sondern berechtigt von Amts wegen einen Prüfungsbeschluss zu fassen)
- 140 (1) Z1 lit c Individualantrag auf Normenkontrolle, auf Antrag einer Person die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. (Umwegsunzumutbarkeit)
- 140 (1) Z1 lit d Parteiantrag auf Normenkontrolle, auf Antrag einer Person, die als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaats
MS haben Verträge geschlossen und damit der EU die Kompetenzen der Rechtssetzung und teilweise Vollziehungsbefugnisse übertragen.
MS sind Herren der Verträge. EU darf daher nur aufgrund der ihr durch die Verträge zukommenden Kompetenzen tätig werden. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5 (1) & (2) EUV, darin wird vielfach der wesentliche Unterschied zwischen der EU und einem echten Staat abgeleitet, es fehlt ihr an der sogenannten Kompetenz-Kompetenz.
Jede Änderung der Verträge benötigt die Zustimmung aller Mitgliedstaaten. Wird jedoch durch die Möglichkeit der Vertragslückenschließung gem. Art 352 AEUV ergänzt.
Art 5 (3) EUV. Das Subsidiaritätsprinzip besagt demnach, dass die EU in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Kompetenz fallen nur tätig werden darf, sofern es nicht besser durch die MS auf zentraler, lokaler und regionaler Ebene erreicht werden kann.
Auch muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art 5 (4) EUV) eingehalten werden und Maßnahmen der EU dürfen nicht über das zur Zielerreichung notwendige hinausgehen.
Kunstfreiheit (Art. 17a StGG & Art 4 EMRK)
Die Kunstfreiheit ist ein Freiheitsrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Der sachliche Schutzbereich umfasst künstlerisches Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre.
Man geht von einem typologischen Kunstbegriff aus, der sich nach mehreren beweglichen Merkmalen bestimmt, die sich bei der Gewichtung im Einzelfall zum Urteil über Kunst oder Nicht-Kunst verdichten.
Möglicher Anhaltspunkt bildet das “ehrliche künstlerische Streben“.
Es kommt nicht auf die Meinung des Durchschnittsbürgers an, da die Kunst gerade die “Außenseiter” schützen will. Werke sollen provozieren und schockieren dürfen. Sowohl “Werkbereich” als auch “Wirkbereich” sind vom Schutzbereich erfasst.
Gleiches Wahlrecht
Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme der gleiche Wert zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc, für eine höhere Wertung der Stimme herangezogen werden dürfen
Anm.: Das Abstimmungsverfahren verlangt jedoch keinen gleichen Erfolgswert der Stimmen (Mandate).
Verfassungsrichter
Art 147 B-VG
VfGH besteht aus einem Präsidenten, einem VizePräs, 12 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder.
Bestellung erfolgt durch BPräs auf Vorschlag:
- der BReg → Präsident, Vize, 6 Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder
- des NR → 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder
- des BR → 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied
Voraussetzung: rechtswissenschaftliches Studium + 10 Jahre Berufserfahrung
Darf nicht den anderen Vertretungskörper angehören (zB NR, LT …) (=Inkompabilität).
Meist-Erfordernisse eines Bescheides
GROß = Mindesterfordernisse
Bezeichnung als Bescheid
Entscheidungsdatum
BEHÖRDE
ADRESSATEN
SPRUCH
Begründung
Rechtsmittelbelehrung
NAME DES GENEHMIGENDEN
Unterfertigung/Beglaubigung/Amtssignatur
Amt des Verfassungsrichters
Von der Konzeption her ist das Amt des Verfassungsrichter in Österreich nicht als haupt-, sondern als nebenberufliche Tätigkeit gedacht. Art 147 (6) iVm Art 87 (1), (2) und Art 88 (2) stellen sicher, dass die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes der richterlichen Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit teilhaben. Verwaltungsbeamte, die zu Verfassungsrichtern ernannt werden, sind nach Art 147 (2), unter Entfall ihrer Bezüge, außer Dienst zu stellen, sodass ihre Unabhängigkeit auch nicht dem Anschein nach bezweifelt werden kann. Ersatzmitglieder müssen nicht dienstfrei gestellt werden, lediglich von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit werden.
Das Amt endet mit dem 31.12 des Jahres, in dem das Mitglied das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Eine Amtsenthebung kann nur durch ein Erkenntnis des VfGH selbst (mit 2/3 Mehrheit) erfolgen, § 10 VfGG.
Art 87 (1) B-VG
- Unabhängigkeit
- Unversetzbarkeit
- Unabsetzbarkeit
Aufgaben der Gesetzgebung & Vollziehung?
Gesetzgebung
Die zentrale Funktion des Parlaments ist nach der Demokratiekonzeption des B-VG die Gesetzgebung. Vielfach wird diese Funktion mit dem Parlament identifiziert, wenn dieser als „Gesetzgeber“ bezeichnet wird.
Das Gesetz gilt in dieser Demokratiekonzeption als Instrument der Herrschaft des Parlaments über die übrigen Staatsfunktionen.
In der Realität sind das so aus, dass ca. 75-90% der Gesetzesbeschlüsse des NR auf Regierungsvorlagen beruhen. Rund die Hälfte dieser RV werden vom Parlament unverändert so beschlossen. Auf Länderebene ist die Dominanz der Regierung (LReg) noch stärker.
Verfassungsrechtliche Begriff der Staatsfunktion „Gesetzgebung“ ist weiter als der formelle. Er umfasst alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen. Dazu gehören sowohl Akte der parlamentarischen Versammlung (NR, BR, BV), weiters auch Akte von Teilorganen (Ausschüsse, Handhabungen der GO durch den Vorsitzenden).
Vollziehung Art 50 bis 55 B-VG
Gewaltenteilung - Schaffung der Gesetze durch Parlament
Vollziehung ist zuständig für den Vollzug und die Einhaltung der Gesetze
Berufliche und außerberufliche Immunität
REDE- & ABSTIMMUNGSFREIHEIT (berufliche Immunität)
Art 57 (1) B-VG bedeutet, dass Abgeordnete
● wegen Abstimmungen in ihrem Vertretungskörper niemals,
● wegen der Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur von NR
zur Verantwortung gezogen werden dürfen
= Ordnungsruf, Ruf zur Sache (Abschweifungen),
allenfalls auch Wortentziehung (bei Anstandsverletzung, beleidigende Äußerungen, Verletzung der Geheimhaltungspflicht oÄ).
Es gibt somit keine strafrechtliche/zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Äußerungen/Abstimmungen im jeweiligen Vertretungskörper.
Ausnahme bilden Verleumdungen/gerichtlich strafbare Verletzungen
VERFOLGUNGSFREIHEIT (außerberufliche Immunität)
Art 57 (2) B-VG schützt Abgeordnete vor der behördlichen Verfolgung wegen strafbaren Handlungen (nur mit gewissen Einschränkungen zulässig)
● Verhaftungen und Hausdurchsuchungen (auf frischer Tat ertappt)
● sonst. behördliche Verfolgungshandlungen
Veständlichkeitsprinzip, Bestimmtheit der Gesetze
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ferner ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hat den Inhalt seiner Regelungen der breiten Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen, damit sich die Adressaten normgemäß verhalten können; dem genügt eine Vorschrift nicht, zu deren Sinnermittlung verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung etc. vonnöten sind.
Auch die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen muss diesen Anforderungen genügen.
Gesetze müssen hinreichend determiniert sein. Legitimation durch Verfahren ist jedoch erlaubt.
(Raumordnungsgesetz → setzt nur Ziele fest, Flächenwidmungsplan führt diese aus)
Wie kann der VfGH bei der Normenkontrolle entscheiden?
- Zurückweisen mit Beschluss (z.B. Formfehler)
- Abweisen mit Erkenntnis
- Ablehnen durch Beschluss, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Vorhinein besteht! Art 140 (1b) B-VG → (zB Shisha Bar)
- In der Sache selbst mit Erkenntnis entscheiden
Sachverständige im öffentlichen Recht
(§ 52ff AVG)
Amtliche Sachverständige (§53 iVm § 7 AVG)
Wenn die Aufnahme von Beweisen notwendig ist, so sind die der Behörde beigegebenen Sachverständigen beizuziehen.
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, kann die Behörde auch nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Auch kann die Behörde bei Vorhandensein von Amtssachverständigen nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn sie sich davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erwartet. Dies ist nur zulässig, wenn der Ansucher des Verfahrens dies anregt und die Kosten übernimmt.
Gem. § 53 AVG kann ein Amtssachverständiger durch eine Partei vor Vernehmung des SV abgelehnt werden, wenn diese glaubhaft macht, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen im Zweifel stellen. Nach Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht kannte oder durch Hindernisse nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Beleihung
Die Schaffung von Rechtsträgern zur Besorgung von Aufgaben, die bis dahin von staatlichen Organen erfüllt wurden, bezeichnet man als Ausgliederung, unabhängig davon, ob es sich um hoheitliche oder nicht-hoheitliche Aufgaben handelt (staatliche Theater oder Museen).
Davon zu unterscheiden ist die Beleihung. Darunter versteht man die Betrauung einer privaten (physischen oder juristischen) Person mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung. Ausgliederung und Beleihung werden in der Bundesverfassung nicht generell geregelt, aber in Grenzen als zulässig vorausgesetzt.
Grenzen der Beleihung lt. VfGH:
- Sachlichkeitsgebot iS des Gleichheitssatzes
- Effizienzgebot iS der Prüfungskriterien des RH
- Die Übertragung lediglich einzelner Aufgaben
- Weisungsbefugnis eines obersten Organs, das dem jeweiligen Parlament politisch und rechtlich verantwortlich ist.
Amtshilfe (Art 22 B-VG)
Art 22 B-VG verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen Hilfeleistung. Er bezieht sich sowohl auf Verwaltungsorgane als auch auf Gerichte, nicht aber auf parlamentarische Organe. Es gibt jedoch eine Reihe von speziellen Regelungen, auch im Verfassungsrang, die Hilfeleistungen anderer Organe normieren.
- Voraussetzung ist, dass sowohl das ersuchende wie das ersuchte Organ abstrakt zur Setzung der erbetenen Amtshandlung zuständig ist.
- Strittig ist das Verhältnis von Amtshilfe und Amtsverschwiegenheit
(Abwägung aller Interessen)
- Kosten der Amtshilfe bestimmen sich nach § 2 F-VG
Aufgaben des Bundesrates Art 34ff B-VG, GOG-BR
Der Bundesrat ist die zweite Kammer der Bundesgesetzgebung. Seine wichtigste Kompetenz ist das suspensive Veto gegen Gesetzesbeschlüsse des NR Art 42 B-VG.
(NR muss dann einen Beharrungsbeschluss mit erhöhten Quoren fassen).
Keine Mitwirkung des BR besteht bei den in Art 42 (5) B-VG genannten Gesetzesbeschlüssen (Bundesfinanzrahmengesetz, GO-NR).
In einigen Fällen hat der BR sogar ein absolutes Veto (wenn es um die Einschränkung der Kompetenzen der Länder beispielsweise geht.
sonstige Rechte - Antrag beim VfGH (Drittelantrag) Art 140 (2) B-VG
Freies Wahlrecht
Art 23a, 26, 95 und 117 (2) B-VG
Freiheit der Wahlwerbung → Der Wähler darf in der Freiheit seiner Wahl weder rechtlich noch faktisch beeinträchtigt werden. Staatsnaher Rundfunk muss neutral berichten.
Freiheit der Abstimmung → Das Abstimmungsverfahren hat so organisiert zu sein, dass der Wähler weder rechtlich noch faktisch beeinflusst wird. Staat muss bspw. auch in den entlegensten Dörfern dafür sorgen, dass jeder wahlberechtigte die Möglichkeit zur Abstimmung hat.
Erlaubt ist eine Finanzierung der Parteien nach ihrer verhältnismäßigen Stärke im jeweiligen Vertretungskörper. (ParteienFinG)
Devulotionsantrag §73 AVG
Gibt es nur noch im eWb der Gemeinde wo innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist. Die 1. Instanz (Bürgermeister) ist säumig. Auf schriftlichen Antrag der Partei geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (meistens der Gemeinderat).
Der Devulotionsantrag ist bei der Berufungsbehörde direkt einzubringen.
Republikanisches Prinzip
Republik wird negativ definiert, als eine Staatsform, die nicht Monarchie ist. Der wesentliche Unterschied liegt in der Stellung des Staatsoberhauptes. Dieses ist nicht ein durch Erbfolge und letztlich sakral legitimierter Monarch (Herrscher von Gottes Gnaden), sondern direkt oder indirekt vom Volk auf Zeit gewählter Staatspräsident, der politisch und rechtlich verantwortlich ist.
Unterschied zwischen formellen/ materiellen und keinem Gesetzesvorbehalt (Beispiele)
Formeller Gesetzesvorbehalt
Mehrere Grundrechte nach dem StGG stehen nach dem Wortlaut unter einem unbeschränkten Gesetzesvorbehalt. Ein solcher Gesetzesvorbehalt erlaubt jede gesetzliche Beschränkung des jeweiligen Grundrechts.
Der VfGH hat sich aber seit 1950 von der Auffassung Kelsens entfernt. Er vertritt die Ansicht, dass ein Grundrecht durch einen Gesetzgeber nicht völlig beseitigt werden dürfe. Daraus entwickelte sich die Wesensgehalttheorie. Die Beschränkung eines Grundrechts darf nicht gegen das „Wesen“ eines Grundrechts verstoßen, was dann der Fall wäre, wenn sie in ihrer Wirkung der Aufhebung gleichkäme.
Materieller Gesetzesvorbehalt
Neuerung bringt die EMRK mit ihren materiellen Gesetzesvorbehalten. Diese gelten nach dem Wortlaut schon nicht unbegrenzt, sondern ermächtigen zu gesetzlichen Eingriffen nur unter bestimmen Voraussetzungen. Es werden die Rechtsgüter aufgezählt, zu deren Schutz dem Gesetzgeber ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit erlaubt ist (Art 10 (2) EMRK, nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral…etc.)
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zum Schutz bestimmter Güter dann notwendig und gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist.
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)
Unmittelbare Bundesverwaltung und ihre Kontrolle
Art 102 (2) B-VG → Kontrolle durch die übergeordneten Organe des Bundes, in weiterer Folge BM
Bsp. Verkehrswesen → BMVIT bzw. dessen BM
Folterverbot (Art 3 EMRK)
Jedermannsrecht. Gesetz ohne Gesetzesvorbehalt. Eingriff kann unter keinen Umständen gerechtfertigt werden/sein.
Refoulementverbot
Art 3 EMRK kann auch durch eine Ausweisung oder Abschiebung (Außerlandesschaffung) verletzt werden, wenn der Betroffene ernsthaft Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.
Auch eine Ausweisung iSd Dublin III-Verordnung in einen EU-Staat, in dem Mängel der Asylverfahren die Schwelle von Misshandlungen erreichen, verletzten Art 3 EMRK (EGMR zur Rücküberstellung eines Asylwerbers nach Griechenland).
Das gilt auch, wenn die Abschiebung in einen Staat erfolgt, in dem die Gefahr einer Weiterschiebung in einen derartigen Staat droht (sog. „Kettenabschiebung“)
Zustellung zur eigenen Hand (§ 21 ZustG)
Diese dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
RSa Briefe (blauer Rückscheinbrief).
Kann das Dokument nicht zugestellt werden ist das Dokument durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (§ 17 ZustG).
Gem. (2) ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen.
Anonymverfügung
Das oberste Organ kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung Geldstrafen bis zu 365 Euro vorschreiben darf, wenn die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Straßenaufsichtsorgane) oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) beruht.
Die Anonymverfügung wird bei bestimmten Übertretungen (z.B. bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder der Missachtung eines roten Ampelsignals) eingesetzt. Sie richtet sich an keine bestimmte Person, sondern wird einer Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annehmen kann, dass sie die Täterin/den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
Wird nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss die Verwaltungsübertreterin/den Verwaltungsübertreter ausforschen.
Wer verwendet innerstaatlich die GRC?
Die Grundrechte Charta orientieren sich über weite Strecken an den Garantien der EMRK, den Grund- und Menschenrechte im Rahmen der EU.
GRC, EUV und AEUV sind gem. Art 6 EUV gleichrangig.
In der Rsp des VfGH werden im Anwendungsbereich von Unionsrecht die Rechte der GRC innerstaatlich verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleichgehalten.
Sie sind von Gesetzgebung und Vollziehung zu berücksichtigen, können vor dem VfGH geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsmaßstab der verfassungsgesetzlichen Kontrolle, sofern die Regelungen in Formulierung und Bestimmtheit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleicht.
Kompetenz-Kompetenz
Darunter versteht man die Kompetenz zur Verteilung von Kompetenzen. Sie steht grds nur dem Bundesverfassungsgesetzgeber zu, der nach der Bundesstaatstheorie ein Organ der Gesamtverfassung ist. Es gibt aber auch Fälle einer Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers (im Finanzverfassungsrecht). Bedarfsgesetzgebung, Flächenwidmungsplänen usw.
schleichende Gesamtänderung der Bundesverfassung - immer mehr Kompetenzen gehen von den Ländern auf den Bund über! Untergrabung des Bundesstaatlichen Prinzips
Unmittelbare Betroffenheit und was versteht man darunter
Die unmittelbare Betroffenheit eines Normadressaten ergibt sich aus dem Nachteil, den er in seiner Rechtssphäre erleidet. Antragsberechtigt ist nur der Normadressat. Der Eingriff ist nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und verletzt seine Rechtssphäre aktuell und nicht nur potentiell.
Das Gesetz muss für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtliche Wirkung entfalten.
Soziale Grundrechte
Die Bundesverfassung kennt soziale Grundrechte nur in sehr beschränktem Umfang. Entsprechende Gewährleistungen finden sich etwa im BVG Kinderrechte. Zwar lässt sich vor allem an den Kompetenzartikeln Art 10-15 und 17 B-VG ablesen, dass die Bundesverfassung von einem sozial aktiven Staat ausgeht, aber inwieweit sich daraus in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip verfassungsgesetzliches Sozialstaatsprinzip ableiten lässt, ist strittig.
Verfassungsrechtliche Verantwortung des Staates für gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, zudem ua hoher Beschäftigungsstand → aber es existiert verfassungsgesetzlichen Anspruch (subjektives Recht) auf Arbeit/Arbeitsplatz.
Maßnahmenbeschwerde (AuvBZ)
Art 130 (1) Z2 B-VG
Akt einer Verwaltungsbehörde mit Hoheitsgewalt, die in relativer Verfahrensfreiheit mit Außenwirksamkeit gegen einen individuellen Adressatenkreis einen Befehl oder Zwang ausübt, der normativ ist.
→ Rechtmittel dagegen ist Maßnahmenbeschwerde
Frist ist 6 Wochen ab Wegfall der Zwangslage.
Direkt beim VwG (Rechtsmittelinstanz) einzubringen
Organstrafverfügung
Abgekürztes Verfahren, § 50 VStG. Kein Ermittlungsverfahren und kein Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung. Die Behörde kann besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Bis 90 EUR.
Bezahlen Sie die festgesetzte Strafe nicht binnen zwei Wochen, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Es wird Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet, die das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat. In diesen Fällen kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung.
zB falsch parken
Unterschied Grobprüfung/ Feinprüfung
Der VfGH grenzt seine Zuständigkeit gem. Art 144 B-VG gegenüber der Zuständigkeit des VwGH gem. Art 133 (1) Z1 B-VG ab.
Er beschränkt sich auf eine Art Grobprüfung der Erkenntnisse des LVwG auf gravierende Rechtsverletzungen, während die Frage, ob diese Entscheidung den einschlägigen gesetzlichen Regelungen in allen Einzelheiten entspricht („Feinprüfung“), dem VwGH verbleibt.
Dies führt zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes bei besonders gravierenden Rechtsverletzungen. Der betroffene hat die Wahl, entweder gleichzeitig eine Beschwerde beim VfGH und eine Revision beim VwGH gegen die Erkenntnisse des LVwG einzubringen oder aber zunächst nur den VfGH und dann Beschwerde an VwGH zu stellen.
Grobprüfung → VfGH (Verfassungsverletzung = Ja/Nein)
Feinprüfung → VwGH, LVwG (prüfen das Materiengesetz genau)
Rückwirkungsverbot
Art 7 EMRK Nulla poene sine lege - niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.
Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohten Strafe verhängt werden.
Grds enthält das B-VG kein Verbot rückwirkender Gesetze. Sie sind aber (siehe oben) bei Strafgesetzen verboten. Grenzen der Rückwirkung ergeben sich ferner aus dem Gleichheitssatz, aus dem der VfGH einen Vertrauensschutz ableitet
- VfGH stellt relativ strenge Anforderungen an rückwirkend belastende Gesetzesvorschriften (vor allem im Steuerrecht)
- Verfassungswidrig sind aber auch nur pro futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte (zB Pensionen), sofern es sich um schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in Rechtspositionen handelt, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen konnten
- Einen gewissen (eingeschränkten) Vertrauensschutz genießen auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben.
Staatsgerichtsbarkeit
Bestimmte Organwalter können beim VfGH wegen einer in ihrer Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzung angeklagt werden.
- >Art 142 B-VG Bundespräsident. Ein verurteilendes Erkenntnis hat den Verlust des Amtes zur Folge, unter schweren Umständen auch den Verlust der politischen Rechte. Die Anklage gegen den BPräs ist auf eine Verletzung der Bundesverfassung beschränkt. Der VfGH kann sich in bestimmen Fällen auch mit der Feststellung einer Rechtsverletzung begnügen (Art 142 (4) B-VG)
- > Art 143. Bis zu 1 Jahr nach Ausscheiden aus dem Amt möglich (§ 80 VfGG).
Es hat seit Bestehen der Republik erst 3 dieser Anklagen gegeben (betreffend eines Landeshauptmannes wegen einer nicht befolgten Weisung eines BM im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung).
Gesetzesinitiativen
- Initiativanträge - Selbstständige Anträge von Abgeordneten § 26 (1) GOG-NR, mind. 5 NR-Abgeordnete → § 69 GOG-NR
- Regierungsvorlage: Gesetzesvorlage der Bundesregierung, die vom Ministerrat einstimmig angenommen und an Nationalrat weitergeleitet wurde
- Bundesrat ⅓ der Mitglieder
- Volksbegehren - 100.000 Stimmberechtigte oder je ⅙ der Stimmberechtigten von drei Ländern
- Jeder Ausschuss hat das Recht den Antrag auf Erlassung von Gesetzen zu stellen die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand im inhaltlichen Zusammenhang stehen § 27 GOG-NR
Wiedereinsetzungsantrag
tGegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen
- Z1 unvorhergesehen oder unabwendbares Ereignis
- Z2 Partei, die die RM Frist versäumt hat, weil der Bescheid keine RM Belehrung, keine RM Frist oder fälschliche Angabe enthält, dass kein RM zulässig sei
Abs 2: Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
gem. § 71/72 AVG
Anm.: Hier war die Partei immer Partei des Verfahrens. Im Gegensatz zu Quasi-Wiedereinsetzung, wo die Parteistellung für Betroffenen (vorübergehend, falls JA) verloren gegangen ist.
Versteinerungsprinzip
Ist eine Methode der Verfassungsinterpretation, die insb bei der Kompetenzinterpretation angewandt wird. Danach sind verfassungsrechtliche Begriffe im Zweifelsfall so zu verstehen, wie sie nach Stand und Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verstanden wurden.
(politische) Kontrolle der Verwaltung
Politische Kontrollinstrumente sind dafür da, um Informationen zu gewinnen und diese dann öffentlich und politisch zu diskutieren. Parlamentarier:innen können politische Kontrollinstrumente grundsätzlich jederzeit nutzen. Sie müssen nur die formellen Vorgaben, wie z. B. Unterstützung durch die erforderliche Anzahl von Abgeordneten, erfüllen.
Fragerecht Art 52 B-VG (zwei Formen)
a) Interpellationsrecht
- als schriftliche Anfrage an BReg oder eines ihrer Mitglieder
von mindestens 5 Abgeordneten
- als dringliche Anfrage - in derselben Sitzung zu behandeln
kann von min 5 Abgeordneten (in einem Jahr nur einmal von den Abgeordneten)
Antrag eines Klubs (höchstens 4 Mal pro Jahr)
Beschluss des NR auf Antrag von 5 Abgeordneten
b) Fragestunde
Jede Sitzung im NR hat mit Fragestunde zu beginnen wo Mitglieder des NR und BR das Recht haben kurze Anfragen an Mitglieder der BReg zu stellen.
Resolutionsrecht
Mehrheitsbeschluss durch NR oder BR mit Wünschen an Ausübung der Vollziehung - nicht verbindlich
NR hätte als Sanktionsmittel den Misstrauensantrag (Mehrheit trotzdem erforderlich)
Enquetenrecht
Möglichkeit des NR Untersuchungsausschüsse einzusetzen - Minderheitsrecht von ¼ der Mitglieder des NR
Gegenstand ist abgeschlossener Vorgang der Vollziehung
-Misstrauensvotum
-Zitationsrecht
Wo kommt der Begriff strafrechtliche Anklage vor?
Art 6 EMRK faires Verf.
Betrifft nach seiner Natur nach strafrechtlichen Vergehen (auch verwaltungsstrafrecht ist umfasst!)
Die Verhängung von Strafen durch Verwaltungsbehörden ist daher nur zulässig, wenn dagegen ein Tribunal mit voller Rechts- und auch Sachverhaltskognition - wie die LVwG - angerufen werden kann. Die frühere Prüfung durch VwGH oder VfGH war nicht ausreichend.
Bedarfskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist in verschiedenen Fällen an einen Bedarf nach einer einheitlichen Regelung geknüpft. Besonders bedeutsam ist die Bedarfskompetenz des Bundes nach Art 11(2) B-VG. Sie bildet die Grundlage für einheitliche Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG, DVG)
Das Adhäsionsprinzip (Kompetenz zur Regelung eines ausdrücklich erwähnten Sachbereichs, die Kompetenz zur Regelung weiterer, damit verbundener Bereiche, insbesondere des dazugehörigen Verfahrensrechts, nach sich zieht) wird eingeschränkt. Aber abweichende Regelungen sind zulässig, soweit sie im Rahmen einer bestimmten Regelung erforderlich sind. Der VfGH interpretiert dieses „erforderlich“ als unerlässlich.
Abweichen zB von
- allgemeinen Zustellregeln bei gewerberechtlichen Bescheiden iSd GewO ist zulässig oder
- Verwaltungsverfahren in Abgabesachen fällt nicht unter Art 11(2) B-VG
Partialerneuerung
gem. Art 35 B-VG. Bundesrat, die zweite Kammer des Parlaments neben dem Nationalrat, mit dem er gemeinsam die Gesetzgebung des Bundes ausübt und die Bundesversammlung bildet. Der Bundesrat soll die Interessen der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes vertreten. Seine Mitglieder werden von den Landtagen entsprechend dem politischen Kräfteverhältnis nach jeder Landtagswahl für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt, sind diesen aber nicht verantwortlich. Das größte Bundesland entsendet 12 Mitglieder, die anderen Bundesländer je nach Einwohnerzahl entsprechend weniger. Der Bundesrat kennt keine Gesetzgebungsperiode und besteht daher ohne Unterbrechung (Grundsatz der “Partialerneuerung”).
Willkür
subjektive Willkür → absichtliche Zufügung von Unrecht
objektive Willkür → Behörde übt gehäuftes gröbliches Verkennen der Rechtslage
→ Verkennen der Rechtlage in einem entscheidenden Punkt
→ gravierende Verletzung der Verfahrensvorschriften,
eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann ein Indiz für Willkür sein
→ Willkür liegt auch vor, wenn die erforderliche Abwägung zwischen zwei Grundrechten nicht vorgenommen wurde
Unmittelbare/mittelbare Bundesverwaltung
Art 102 (1) B-VG mittelbare Bundesverwaltung (Regelfall)
Unter mittelbarer Verwaltung versteht man allgemein die Besorgung von Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers durch Organe eines anderen Rechtsträgers. Mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass die Aufgaben, die gem. Art 10 B-VG dem Bund zur Vollziehung übertragen sind, von Organen (Behörden) der Länder besorgt werden. Diese Landesbehörden sind dabei funktionell als Bundesbehörden tätig.
Die mittelbare Bundesverwaltung beruht einerseits auf föderalistischen Erwägungen: Den Ländern wird damit ein – sehr wirksamer – Einfluss auf die Vollziehung von Bundesaufgaben eingeräumt. Sie verwirklicht andererseits verwaltungsreformatorische Ziele: Es wird ein kostspieliger getrennter Verwaltungsapparat („Doppelgleisigkeit der Verwaltung“) vermieden und überdies die Koordination der Verwaltungsaufgaben erleichtert.
Träger und zentrales Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann. Diese Konzentration bei einem einzelnen Organ des Landes erfolgt in der Absicht, eine wirksame Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund sicherzustellen. Der Landeshauptmann darf nicht ausgeschaltet werden. Es ist aber Sache des Bundesgesetzgebers, in den jeweiligen Materiengesetzen konkret festzulegen, in welchen Angelegenheiten der LH selbst und in welchen Angelegenheiten andere Landesbehörden (idR BVB) erste Instanz sind. LH bleib in jedem Fall weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde.
Art 102 (2) B-VG unmittelbare Bundesverwaltung (Ausnahme)
Mitwirkung der Parlamente auf EU Ebene
Das B-VG sieht in Art 23e eine – vergleichsweise sehr intensive – Beteiligung des NR und des BR an „Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ vor.
Als solche „Vorhaben“ sind jedenfalls alle sekundären Rechtsakte der EU zu verstehen. Art 23j (2) B-VG stellt (überflüssigerweise) klar, dass unter diesen Begriff auch Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fallen. Strittig ist, inwieweit beabsichtigte Änderungen des Primärrechts, zB ein Beitrittsvertrag, unter diesen Begriff fallen.
Der zuständige BM (das ist jener BM, der Österreich im Rat vertritt) hat den NR und den BR über alle „Vorhaben“ (im erwähnten Sinne) zu informieren und eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Querschnittsmaterie
Die Zersplittung der Kompetenzen hat zur Folge, dass eine vielleicht sachlich wünschenswerte Regelungseinheit verschiedener Kompetenztatbestände zugeordnet werden muss und insofern nicht durch einen einzigen Gesetzgeber (Bund oder Land) getroffen werden kann. Soweit es sich um größere Regelungskomplexe handelt, spricht man von Querschnittsmaterien oder komplexer Materie (Beispiel: Raumordnung, Umweltschutz, Umfassender Landesverteidigung, Katastrophenbekämpfung).
Arten von Bescheiden
- Feststellungsbescheid (Rechtssituation wird festgestellt → Einkommenssteuerbescheid)
- Leistungsbescheid (zB Strafbescheid)
- Rechtsgestaltungsbescheid (Rechtssphäre des Normunterworfenen wird verbindlich gestaltet - zB Baubewilligung)
Wenn Bescheid von der Behörde nicht erlassen wird, verletzt das das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art 83 (2) B-VG
Wieso gibt es das abgeschlossene Rechtsquellensystem
Der VfGH leitet aus dem demokratischen und dem rechtsstaatlichen Prinzip eine relative Geschlossenheit des verfassungsrechtlichen Rechtsquellensystem (“Rechtstypenzwang”) ab. Dadurch wird zum einen ein Legitimationszusammenhang, zum anderen die gerichtliche Kontrolle der Rechtsetzung gewährleistet. Von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen müssen daher im Regelfall als Verordnungen erlassen werden.
Vorabentscheidungs-verfahren (AEUV)
Art 267 AEUV -> weißt dem EuGH bei der Entscheidung vom Verhältnis zwischen staatlichem und Unionsrecht ein letztinstanzliches Auslegungsmonopol zu.
Hat ein nationales Gericht in einer Rechtssache, für deren Entscheidung eine Regelung des Unionsrechts maßgeblich sein könnte, Zweifel über die Auslegung des in Betracht kommenden Unionsrechts, so kann es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Ein Gericht, das letztinstanzlich entscheidet, ist zu dieser Vorlage verpflichtet. Ferner ist jedes Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn es Zweifel an der „Gültigkeit“ eines von ihm anzuwendenden Rechtsaktes des sekundären Unionsrechts wegen mangelnder Konformität mit dem primären Unionsrecht hat, dh wenn es um die Frage geht, ob ein Akt des sekundären Unionsrechts das primäre Unionsrecht verletzt. Diese Verpflichtung resultiert aus dem Kontrollmonopol des EuGH.
Gerichtsbegriff des Art 267 AEUV
- Gesetzliche Grundlage
- Ständige Einrichtung
- Obligatorische Zuständigkeit
- Entscheidung nach Rechtsnormen
- Unabhängigkeit
- Kontradiktorisches Verfahren
- Rechtsprechende Tätigkeit
Auch weisungsfreie Verwaltungsbehörden iSd öst. Bundesverfassung können unter diesen europarechtlichen Gerichtsbegriff fallen.
Die Unterlassung einer Vorlage durch ein letztinstanzliches Gericht kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 (2) B-VG), unter Umständen auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) verletzten.
Was bedeutet Gesamtänderung der Bundesverfassung?
Aufhebung oder gravierende Änderung der Grundprinzipien der Bundeverfassung
zB Beitritt zur EU, weil dabei Prinzipien geändert wurden (demokratisches, rechtsstaatliches, bundesstaatliches Prinzip)
Zwingende Volksabstimmung nach 44(3) B-VG durchzuführen