FP Mündlich Fragen Divers Flashcards
Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz?
Es existiert ein BVG über Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung. Dieses steht auch im Verfassungsrecht. Umweltschutz ist eine sogenannte Staatszielbestimmung. Sie haben eine gewisse Ähnlichkeit mit Grundrechtsbestimmungen gibt dem einzelnen aber kein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz, welches er vor einem Gericht geltend machen kann.
Staatszielbestimmungen dienen als Auslegungshilfe für den VfGH und gilt als ein Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber.
Verhältnis zwischen Bundeskanzler und Bundesregierung (RZ 502 Ö/E)
Der Bundeskanzler ist Leiter des Bundeskanzleramtes (Art 77 (3) B-VG) und hat somit die Stellung eines BM. Er ist Vorsitzender der BReg (Art 69 (1) B-VG) und hat dabei wichtige Koordinationsaufgaben. Er hat kein Weisungsrecht ggü anderen BM, jedoch kommt ihm eine politisch hervorgehobene Stellung zu, da die BM auf seinen Vorschlag vom BPräs ernannt bzw. entlassen werden.
Die Vertretung des Bundeskanzlers für den Fall seiner Verhinderung ist ex lege der Vizekanzler berufen. Bei gleichzeitiger Verhinderung von BK und VK wird der BK durch das älteste Mitglied der BReg vertreten.
Beistellung eines Staatssekretärs zur parlamentarischen Vertretung des BK in seiner Funktion als Leiter des Bundeskanzleramtes.
Der BPräs beauftragt den Bundeskanzler auch mit der Regierungsbildung. Dieser BK sollte auch genügend Rückhalt im NR haben, um eine Mehrheit zu erlangen (Misstrauensvotum).
Die Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit
In Österreich gibt es das Trennungsmodell. Das heißt, dass nur der VfGH „zentralisiert“ über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheidet.
Die Gerichte, einschließlich der VwG sind jedoch zur Wahrung der Grundrechte berufen.
Ausnahme: Grundrechtsbeschwerde an den OGH gem. Art 5 EMRK
In den USA/Norwegen bspw. können auch ordentliche Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden.
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
Verfahren vor einer Behörde wo mehrere Personen einen Antrag stellen und die Behörde in einem Bescheid über alle Anträge entscheidet.
Bspw Konzessionserteilung für Apotheken, Mobilfunktelefonie, Radiokonzession, Taxi, etc.
Personen bilden eine Verwaltungsverfahrengemeinschaft
Behörde spricht über Anträge mit einem Bescheid ab, der an alle rechtskräftig ergeht.
Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionenerteilung an den zum Zug gekommen Mitbewerber bekämpfen zu können. Nur Antragsteller haben subjektives Recht auf Führung des Verfahrens in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Kein subjektives Recht auf Führung in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft hingegeben haben Besitzer von Konzessionen.
Bei Bewerbung auf schulfeste Leiterstelle – Judikaturdivergenz → VwGH verneint VwVerfahrengemeinschaft während VfGH diese bejaht.
Berücksichtigungsprinzip
Die enge Verzahnung der Kompetenzen von Bund und Ländern erfordert es, dass der jeweils zuständige Gesetzgeber auch die Regelungen der anderen Gebietskörperschaften berücksichtigt. Zu unterscheiden ist dabei einerseits, wie weit eine solche Berücksichtigung gehen darf (Berücksichtigungsbefugnis), und andererseits, inwieweit sie sogar geboten ist (Berücksichtigungsgebot,Rücksichtnahmepflicht)
→ der Landesgesetzgeber darf die Rücksichtnahme auf den Denkmalschutz gem. (Art 10 (1) Z13 B-VG, Bundessache) bei der Bewilligung von Bauvorhaben (Landessache) anordnen.
Kompetenzen des Bundes und der Länder
Das B-VG kennt 4 Haupttypen der Kompetenzverteilung:
- Art 10 B-VG, Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
- Art 11 B-VG Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache
- Art 12 B-VG Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache
- Art 15 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung Landessache
Art 15 (1) B-VG bildet so etwas wie einen Auffangtatbestand. Alle Regelungen, die nicht in Art 10 B-VG ff geregelt sind, können vom Landesgesetzgeber autonom geregelt werden.
Schlussendlich stellt sich die Frage einer schleichenden Änderung der Bundesverfassung, wenn Kompetenzen von den Ländern an den Bund verschoben werden? Die mehrfach diskutierte Ersetzung der mittelbaren Bundesverwaltung durch eine autonome Landesverwaltung iSd Art 11 B-VG läge iS einer Stärkung des bundesstaatlichen Prinzips und würde daher keine Gesamtänderung der Bundesverfassung bilden.
Die Privatwirtschaftsverwaltung ist gem. Art 17 B-VG nicht an die Kompetenzverteilung gebunden.
Art 140 B-VG Normprüfungsverfahren
ABSTRAKTE Normenkontrolle gem. Art 140 (1) S1 Z2 und Z3 B-G iVm
§§ 62ff VfGG:
Antragsteller bei Bundesgesetzten:
- LReg
- 1/3 der Mitglieder des NR oder des BR („Fraktions- oder Drittelantrag“)
Antragsteller bei Landesgesetzen:
- BReg
- 1/3 der Mitglieder eines LT, wenn es die Landesverfassung vorsieht
Prüfungsgegenstand sind Gesetze im formellen Sinn
- Bundesgesetze (einfache und auf Verfassungsebene)
- Landesgesetze (einfach und auf Verfassungsebene)
Anfechtbar sind nur Gesetze, die noch in Kraft stehen
KONKRETE Normenkontrolle gem. Art 140 (1) S1 Z1 iVm
§§ 62ff VfGG
Bei der konkreten Normenkontrolle ist Prüfungsvoraussetzung, dass die fragliche Norm in einem konkreten Rechtsstreit anzuwenden wäre (Präjudizialität)
- 140 (1) Z1 lit a alle ordentlichen Gerichte (wie zB OGH), sowie VwG, VwGH
- 140 (1) Z1 lit b Konkrete Normenkontrolle VfGH (ist kein Antragsteller, sondern berechtigt von Amts wegen einen Prüfungsbeschluss zu fassen)
- 140 (1) Z1 lit c Individualantrag auf Normenkontrolle, auf Antrag einer Person die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. (Umwegsunzumutbarkeit)
- 140 (1) Z1 lit d Parteiantrag auf Normenkontrolle, auf Antrag einer Person, die als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaats
MS haben Verträge geschlossen und damit der EU die Kompetenzen der Rechtssetzung und teilweise Vollziehungsbefugnisse übertragen.
MS sind Herren der Verträge. EU darf daher nur aufgrund der ihr durch die Verträge zukommenden Kompetenzen tätig werden. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5 (1) & (2) EUV, darin wird vielfach der wesentliche Unterschied zwischen der EU und einem echten Staat abgeleitet, es fehlt ihr an der sogenannten Kompetenz-Kompetenz.
Jede Änderung der Verträge benötigt die Zustimmung aller Mitgliedstaaten. Wird jedoch durch die Möglichkeit der Vertragslückenschließung gem. Art 352 AEUV ergänzt.
Art 5 (3) EUV. Das Subsidiaritätsprinzip besagt demnach, dass die EU in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Kompetenz fallen nur tätig werden darf, sofern es nicht besser durch die MS auf zentraler, lokaler und regionaler Ebene erreicht werden kann.
Auch muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art 5 (4) EUV) eingehalten werden und Maßnahmen der EU dürfen nicht über das zur Zielerreichung notwendige hinausgehen.
Kunstfreiheit (Art. 17a StGG & Art 4 EMRK)
Die Kunstfreiheit ist ein Freiheitsrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Der sachliche Schutzbereich umfasst künstlerisches Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre.
Man geht von einem typologischen Kunstbegriff aus, der sich nach mehreren beweglichen Merkmalen bestimmt, die sich bei der Gewichtung im Einzelfall zum Urteil über Kunst oder Nicht-Kunst verdichten.
Möglicher Anhaltspunkt bildet das “ehrliche künstlerische Streben“.
Es kommt nicht auf die Meinung des Durchschnittsbürgers an, da die Kunst gerade die “Außenseiter” schützen will. Werke sollen provozieren und schockieren dürfen. Sowohl “Werkbereich” als auch “Wirkbereich” sind vom Schutzbereich erfasst.
Gleiches Wahlrecht
Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme der gleiche Wert zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc, für eine höhere Wertung der Stimme herangezogen werden dürfen
Anm.: Das Abstimmungsverfahren verlangt jedoch keinen gleichen Erfolgswert der Stimmen (Mandate).
Verfassungsrichter
Art 147 B-VG
VfGH besteht aus einem Präsidenten, einem VizePräs, 12 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder.
Bestellung erfolgt durch BPräs auf Vorschlag:
- der BReg → Präsident, Vize, 6 Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder
- des NR → 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder
- des BR → 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied
Voraussetzung: rechtswissenschaftliches Studium + 10 Jahre Berufserfahrung
Darf nicht den anderen Vertretungskörper angehören (zB NR, LT …) (=Inkompabilität).
Meist-Erfordernisse eines Bescheides
GROß = Mindesterfordernisse
Bezeichnung als Bescheid
Entscheidungsdatum
BEHÖRDE
ADRESSATEN
SPRUCH
Begründung
Rechtsmittelbelehrung
NAME DES GENEHMIGENDEN
Unterfertigung/Beglaubigung/Amtssignatur
Amt des Verfassungsrichters
Von der Konzeption her ist das Amt des Verfassungsrichter in Österreich nicht als haupt-, sondern als nebenberufliche Tätigkeit gedacht. Art 147 (6) iVm Art 87 (1), (2) und Art 88 (2) stellen sicher, dass die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes der richterlichen Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit teilhaben. Verwaltungsbeamte, die zu Verfassungsrichtern ernannt werden, sind nach Art 147 (2), unter Entfall ihrer Bezüge, außer Dienst zu stellen, sodass ihre Unabhängigkeit auch nicht dem Anschein nach bezweifelt werden kann. Ersatzmitglieder müssen nicht dienstfrei gestellt werden, lediglich von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit werden.
Das Amt endet mit dem 31.12 des Jahres, in dem das Mitglied das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Eine Amtsenthebung kann nur durch ein Erkenntnis des VfGH selbst (mit 2/3 Mehrheit) erfolgen, § 10 VfGG.
Art 87 (1) B-VG
- Unabhängigkeit
- Unversetzbarkeit
- Unabsetzbarkeit
Aufgaben der Gesetzgebung & Vollziehung?
Gesetzgebung
Die zentrale Funktion des Parlaments ist nach der Demokratiekonzeption des B-VG die Gesetzgebung. Vielfach wird diese Funktion mit dem Parlament identifiziert, wenn dieser als „Gesetzgeber“ bezeichnet wird.
Das Gesetz gilt in dieser Demokratiekonzeption als Instrument der Herrschaft des Parlaments über die übrigen Staatsfunktionen.
In der Realität sind das so aus, dass ca. 75-90% der Gesetzesbeschlüsse des NR auf Regierungsvorlagen beruhen. Rund die Hälfte dieser RV werden vom Parlament unverändert so beschlossen. Auf Länderebene ist die Dominanz der Regierung (LReg) noch stärker.
Verfassungsrechtliche Begriff der Staatsfunktion „Gesetzgebung“ ist weiter als der formelle. Er umfasst alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen. Dazu gehören sowohl Akte der parlamentarischen Versammlung (NR, BR, BV), weiters auch Akte von Teilorganen (Ausschüsse, Handhabungen der GO durch den Vorsitzenden).
Vollziehung Art 50 bis 55 B-VG
Gewaltenteilung - Schaffung der Gesetze durch Parlament
Vollziehung ist zuständig für den Vollzug und die Einhaltung der Gesetze
Berufliche und außerberufliche Immunität
REDE- & ABSTIMMUNGSFREIHEIT (berufliche Immunität)
Art 57 (1) B-VG bedeutet, dass Abgeordnete
● wegen Abstimmungen in ihrem Vertretungskörper niemals,
● wegen der Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur von NR
zur Verantwortung gezogen werden dürfen
= Ordnungsruf, Ruf zur Sache (Abschweifungen),
allenfalls auch Wortentziehung (bei Anstandsverletzung, beleidigende Äußerungen, Verletzung der Geheimhaltungspflicht oÄ).
Es gibt somit keine strafrechtliche/zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Äußerungen/Abstimmungen im jeweiligen Vertretungskörper.
Ausnahme bilden Verleumdungen/gerichtlich strafbare Verletzungen
VERFOLGUNGSFREIHEIT (außerberufliche Immunität)
Art 57 (2) B-VG schützt Abgeordnete vor der behördlichen Verfolgung wegen strafbaren Handlungen (nur mit gewissen Einschränkungen zulässig)
● Verhaftungen und Hausdurchsuchungen (auf frischer Tat ertappt)
● sonst. behördliche Verfolgungshandlungen
Veständlichkeitsprinzip, Bestimmtheit der Gesetze
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ferner ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hat den Inhalt seiner Regelungen der breiten Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen, damit sich die Adressaten normgemäß verhalten können; dem genügt eine Vorschrift nicht, zu deren Sinnermittlung verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung etc. vonnöten sind.
Auch die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen muss diesen Anforderungen genügen.
Gesetze müssen hinreichend determiniert sein. Legitimation durch Verfahren ist jedoch erlaubt.
(Raumordnungsgesetz → setzt nur Ziele fest, Flächenwidmungsplan führt diese aus)
Wie kann der VfGH bei der Normenkontrolle entscheiden?
- Zurückweisen mit Beschluss (z.B. Formfehler)
- Abweisen mit Erkenntnis
- Ablehnen durch Beschluss, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Vorhinein besteht! Art 140 (1b) B-VG → (zB Shisha Bar)
- In der Sache selbst mit Erkenntnis entscheiden
Sachverständige im öffentlichen Recht
(§ 52ff AVG)
Amtliche Sachverständige (§53 iVm § 7 AVG)
Wenn die Aufnahme von Beweisen notwendig ist, so sind die der Behörde beigegebenen Sachverständigen beizuziehen.
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, kann die Behörde auch nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Auch kann die Behörde bei Vorhandensein von Amtssachverständigen nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn sie sich davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erwartet. Dies ist nur zulässig, wenn der Ansucher des Verfahrens dies anregt und die Kosten übernimmt.
Gem. § 53 AVG kann ein Amtssachverständiger durch eine Partei vor Vernehmung des SV abgelehnt werden, wenn diese glaubhaft macht, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen im Zweifel stellen. Nach Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht kannte oder durch Hindernisse nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Beleihung
Die Schaffung von Rechtsträgern zur Besorgung von Aufgaben, die bis dahin von staatlichen Organen erfüllt wurden, bezeichnet man als Ausgliederung, unabhängig davon, ob es sich um hoheitliche oder nicht-hoheitliche Aufgaben handelt (staatliche Theater oder Museen).
Davon zu unterscheiden ist die Beleihung. Darunter versteht man die Betrauung einer privaten (physischen oder juristischen) Person mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung. Ausgliederung und Beleihung werden in der Bundesverfassung nicht generell geregelt, aber in Grenzen als zulässig vorausgesetzt.
Grenzen der Beleihung lt. VfGH:
- Sachlichkeitsgebot iS des Gleichheitssatzes
- Effizienzgebot iS der Prüfungskriterien des RH
- Die Übertragung lediglich einzelner Aufgaben
- Weisungsbefugnis eines obersten Organs, das dem jeweiligen Parlament politisch und rechtlich verantwortlich ist.
Amtshilfe (Art 22 B-VG)
Art 22 B-VG verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen Hilfeleistung. Er bezieht sich sowohl auf Verwaltungsorgane als auch auf Gerichte, nicht aber auf parlamentarische Organe. Es gibt jedoch eine Reihe von speziellen Regelungen, auch im Verfassungsrang, die Hilfeleistungen anderer Organe normieren.
- Voraussetzung ist, dass sowohl das ersuchende wie das ersuchte Organ abstrakt zur Setzung der erbetenen Amtshandlung zuständig ist.
- Strittig ist das Verhältnis von Amtshilfe und Amtsverschwiegenheit
(Abwägung aller Interessen)
- Kosten der Amtshilfe bestimmen sich nach § 2 F-VG
Aufgaben des Bundesrates Art 34ff B-VG, GOG-BR
Der Bundesrat ist die zweite Kammer der Bundesgesetzgebung. Seine wichtigste Kompetenz ist das suspensive Veto gegen Gesetzesbeschlüsse des NR Art 42 B-VG.
(NR muss dann einen Beharrungsbeschluss mit erhöhten Quoren fassen).
Keine Mitwirkung des BR besteht bei den in Art 42 (5) B-VG genannten Gesetzesbeschlüssen (Bundesfinanzrahmengesetz, GO-NR).
In einigen Fällen hat der BR sogar ein absolutes Veto (wenn es um die Einschränkung der Kompetenzen der Länder beispielsweise geht.
sonstige Rechte - Antrag beim VfGH (Drittelantrag) Art 140 (2) B-VG
Freies Wahlrecht
Art 23a, 26, 95 und 117 (2) B-VG
Freiheit der Wahlwerbung → Der Wähler darf in der Freiheit seiner Wahl weder rechtlich noch faktisch beeinträchtigt werden. Staatsnaher Rundfunk muss neutral berichten.
Freiheit der Abstimmung → Das Abstimmungsverfahren hat so organisiert zu sein, dass der Wähler weder rechtlich noch faktisch beeinflusst wird. Staat muss bspw. auch in den entlegensten Dörfern dafür sorgen, dass jeder wahlberechtigte die Möglichkeit zur Abstimmung hat.
Erlaubt ist eine Finanzierung der Parteien nach ihrer verhältnismäßigen Stärke im jeweiligen Vertretungskörper. (ParteienFinG)
Devulotionsantrag §73 AVG
Gibt es nur noch im eWb der Gemeinde wo innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist. Die 1. Instanz (Bürgermeister) ist säumig. Auf schriftlichen Antrag der Partei geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (meistens der Gemeinderat).
Der Devulotionsantrag ist bei der Berufungsbehörde direkt einzubringen.
Republikanisches Prinzip
Republik wird negativ definiert, als eine Staatsform, die nicht Monarchie ist. Der wesentliche Unterschied liegt in der Stellung des Staatsoberhauptes. Dieses ist nicht ein durch Erbfolge und letztlich sakral legitimierter Monarch (Herrscher von Gottes Gnaden), sondern direkt oder indirekt vom Volk auf Zeit gewählter Staatspräsident, der politisch und rechtlich verantwortlich ist.