FP Mündlich Fragen Divers Flashcards

1
Q

Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz?

A

Es existiert ein BVG über Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung. Dieses steht auch im Verfassungsrecht. Umweltschutz ist eine sogenannte Staatszielbestimmung. Sie haben eine gewisse Ähnlichkeit mit Grundrechtsbestimmungen gibt dem einzelnen aber kein subjektives verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Umweltschutz, welches er vor einem Gericht geltend machen kann.

Staatszielbestimmungen dienen als Auslegungshilfe für den VfGH und gilt als ein Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber.

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2
Q

Verhältnis zwischen Bundeskanzler und Bundesregierung (RZ 502 Ö/E)

A

Der Bundeskanzler ist Leiter des Bundeskanzleramtes (Art 77 (3) B-VG) und hat somit die Stellung eines BM. Er ist Vorsitzender der BReg (Art 69 (1) B-VG) und hat dabei wichtige Koordinationsaufgaben. Er hat kein Weisungsrecht ggü anderen BM, jedoch kommt ihm eine politisch hervorgehobene Stellung zu, da die BM auf seinen Vorschlag vom BPräs ernannt bzw. entlassen werden.

Die Vertretung des Bundeskanzlers für den Fall seiner Verhinderung ist ex lege der Vizekanzler berufen. Bei gleichzeitiger Verhinderung von BK und VK wird der BK durch das älteste Mitglied der BReg vertreten.

Beistellung eines Staatssekretärs zur parlamentarischen Vertretung des BK in seiner Funktion als Leiter des Bundeskanzleramtes.

Der BPräs beauftragt den Bundeskanzler auch mit der Regierungsbildung. Dieser BK sollte auch genügend Rückhalt im NR haben, um eine Mehrheit zu erlangen (Misstrauensvotum).

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3
Q

Die Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit

A

In Österreich gibt es das Trennungsmodell. Das heißt, dass nur der VfGH „zentralisiert“ über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheidet.

Die Gerichte, einschließlich der VwG sind jedoch zur Wahrung der Grundrechte berufen.
Ausnahme: Grundrechtsbeschwerde an den OGH gem. Art 5 EMRK

In den USA/Norwegen bspw. können auch ordentliche Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden.

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4
Q

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft

A

Verfahren vor einer Behörde wo mehrere Personen einen Antrag stellen und die Behörde in einem Bescheid über alle Anträge entscheidet.

Bspw Konzessionserteilung für Apotheken, Mobilfunktelefonie, Radiokonzession, Taxi, etc.

Personen bilden eine Verwaltungsverfahrengemeinschaft
Behörde spricht über Anträge mit einem Bescheid ab, der an alle rechtskräftig ergeht.

Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionenerteilung an den zum Zug gekommen Mitbewerber bekämpfen zu können. Nur Antragsteller haben subjektives Recht auf Führung des Verfahrens in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Kein subjektives Recht auf Führung in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft hingegeben haben Besitzer von Konzessionen.

Bei Bewerbung auf schulfeste Leiterstelle – Judikaturdivergenz → VwGH verneint VwVerfahrengemeinschaft während VfGH diese bejaht.

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5
Q

Berücksichtigungsprinzip

A

Die enge Verzahnung der Kompetenzen von Bund und Ländern erfordert es, dass der jeweils zuständige Gesetzgeber auch die Regelungen der anderen Gebietskörperschaften berücksichtigt. Zu unterscheiden ist dabei einerseits, wie weit eine solche Berücksichtigung gehen darf (Berücksichtigungsbefugnis), und andererseits, inwieweit sie sogar geboten ist (Berücksichtigungsgebot,Rücksichtnahmepflicht)
→ der Landesgesetzgeber darf die Rücksichtnahme auf den Denkmalschutz gem. (Art 10 (1) Z13 B-VG, Bundessache) bei der Bewilligung von Bauvorhaben (Landessache) anordnen.

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6
Q

Kompetenzen des Bundes und der Länder

A

Das B-VG kennt 4 Haupttypen der Kompetenzverteilung:
- Art 10 B-VG, Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
- Art 11 B-VG Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache
- Art 12 B-VG Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache
- Art 15 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung Landessache

Art 15 (1) B-VG bildet so etwas wie einen Auffangtatbestand. Alle Regelungen, die nicht in Art 10 B-VG ff geregelt sind, können vom Landesgesetzgeber autonom geregelt werden.

Schlussendlich stellt sich die Frage einer schleichenden Änderung der Bundesverfassung, wenn Kompetenzen von den Ländern an den Bund verschoben werden? Die mehrfach diskutierte Ersetzung der mittelbaren Bundesverwaltung durch eine autonome Landesverwaltung iSd Art 11 B-VG läge iS einer Stärkung des bundesstaatlichen Prinzips und würde daher keine Gesamtänderung der Bundesverfassung bilden.

Die Privatwirtschaftsverwaltung ist gem. Art 17 B-VG nicht an die Kompetenzverteilung gebunden.

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7
Q

Art 140 B-VG Normprüfungsverfahren

A

ABSTRAKTE Normenkontrolle gem. Art 140 (1) S1 Z2 und Z3 B-G iVm
§§ 62ff VfGG:

Antragsteller bei Bundesgesetzten:
- LReg
- 1/3 der Mitglieder des NR oder des BR („Fraktions- oder Drittelantrag“)

Antragsteller bei Landesgesetzen:
- BReg
- 1/3 der Mitglieder eines LT, wenn es die Landesverfassung vorsieht

Prüfungsgegenstand sind Gesetze im formellen Sinn
- Bundesgesetze (einfache und auf Verfassungsebene)
- Landesgesetze (einfach und auf Verfassungsebene)
Anfechtbar sind nur Gesetze, die noch in Kraft stehen

KONKRETE Normenkontrolle gem. Art 140 (1) S1 Z1 iVm
§§ 62ff VfGG

Bei der konkreten Normenkontrolle ist Prüfungsvoraussetzung, dass die fragliche Norm in einem konkreten Rechtsstreit anzuwenden wäre (Präjudizialität)

  • 140 (1) Z1 lit a alle ordentlichen Gerichte (wie zB OGH), sowie VwG, VwGH
  • 140 (1) Z1 lit b Konkrete Normenkontrolle VfGH (ist kein Antragsteller, sondern berechtigt von Amts wegen einen Prüfungsbeschluss zu fassen)
  • 140 (1) Z1 lit c Individualantrag auf Normenkontrolle, auf Antrag einer Person die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. (Umwegsunzumutbarkeit)
  • 140 (1) Z1 lit d Parteiantrag auf Normenkontrolle, auf Antrag einer Person, die als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
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8
Q

Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaats

A

MS haben Verträge geschlossen und damit der EU die Kompetenzen der Rechtssetzung und teilweise Vollziehungsbefugnisse übertragen.
MS sind Herren der Verträge. EU darf daher nur aufgrund der ihr durch die Verträge zukommenden Kompetenzen tätig werden. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5 (1) & (2) EUV, darin wird vielfach der wesentliche Unterschied zwischen der EU und einem echten Staat abgeleitet, es fehlt ihr an der sogenannten Kompetenz-Kompetenz.
Jede Änderung der Verträge benötigt die Zustimmung aller Mitgliedstaaten. Wird jedoch durch die Möglichkeit der Vertragslückenschließung gem. Art 352 AEUV ergänzt.

Art 5 (3) EUV. Das Subsidiaritätsprinzip besagt demnach, dass die EU in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Kompetenz fallen nur tätig werden darf, sofern es nicht besser durch die MS auf zentraler, lokaler und regionaler Ebene erreicht werden kann.

Auch muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art 5 (4) EUV) eingehalten werden und Maßnahmen der EU dürfen nicht über das zur Zielerreichung notwendige hinausgehen.

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9
Q

Kunstfreiheit (Art. 17a StGG & Art 4 EMRK)

A

Die Kunstfreiheit ist ein Freiheitsrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Der sachliche Schutzbereich umfasst künstlerisches Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre.
Man geht von einem typologischen Kunstbegriff aus, der sich nach mehreren beweglichen Merkmalen bestimmt, die sich bei der Gewichtung im Einzelfall zum Urteil über Kunst oder Nicht-Kunst verdichten.
Möglicher Anhaltspunkt bildet das “ehrliche künstlerische Streben“.
Es kommt nicht auf die Meinung des Durchschnittsbürgers an, da die Kunst gerade die “Außenseiter” schützen will. Werke sollen provozieren und schockieren dürfen. Sowohl “Werkbereich” als auch “Wirkbereich” sind vom Schutzbereich erfasst.

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10
Q

Gleiches Wahlrecht

A

Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme der gleiche Wert zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc, für eine höhere Wertung der Stimme herangezogen werden dürfen

Anm.: Das Abstimmungsverfahren verlangt jedoch keinen gleichen Erfolgswert der Stimmen (Mandate).

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11
Q

Verfassungsrichter

A

Art 147 B-VG

VfGH besteht aus einem Präsidenten, einem VizePräs, 12 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder.
Bestellung erfolgt durch BPräs auf Vorschlag:
- der BReg → Präsident, Vize, 6 Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder
- des NR → 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder
- des BR → 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied

Voraussetzung: rechtswissenschaftliches Studium + 10 Jahre Berufserfahrung
Darf nicht den anderen Vertretungskörper angehören (zB NR, LT …) (=Inkompabilität).

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12
Q

Meist-Erfordernisse eines Bescheides

A

GROß = Mindesterfordernisse

Bezeichnung als Bescheid
Entscheidungsdatum
BEHÖRDE
ADRESSATEN
SPRUCH
Begründung
Rechtsmittelbelehrung
NAME DES GENEHMIGENDEN
Unterfertigung/Beglaubigung/Amtssignatur

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13
Q

Amt des Verfassungsrichters

A

Von der Konzeption her ist das Amt des Verfassungsrichter in Österreich nicht als haupt-, sondern als nebenberufliche Tätigkeit gedacht. Art 147 (6) iVm Art 87 (1), (2) und Art 88 (2) stellen sicher, dass die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes der richterlichen Unabhängigkeit und Unversetzbarkeit teilhaben. Verwaltungsbeamte, die zu Verfassungsrichtern ernannt werden, sind nach Art 147 (2), unter Entfall ihrer Bezüge, außer Dienst zu stellen, sodass ihre Unabhängigkeit auch nicht dem Anschein nach bezweifelt werden kann. Ersatzmitglieder müssen nicht dienstfrei gestellt werden, lediglich von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit werden.
Das Amt endet mit dem 31.12 des Jahres, in dem das Mitglied das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Eine Amtsenthebung kann nur durch ein Erkenntnis des VfGH selbst (mit 2/3 Mehrheit) erfolgen, § 10 VfGG.

Art 87 (1) B-VG
- Unabhängigkeit
- Unversetzbarkeit
- Unabsetzbarkeit

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14
Q

Aufgaben der Gesetzgebung & Vollziehung?

A

Gesetzgebung
Die zentrale Funktion des Parlaments ist nach der Demokratiekonzeption des B-VG die Gesetzgebung. Vielfach wird diese Funktion mit dem Parlament identifiziert, wenn dieser als „Gesetzgeber“ bezeichnet wird.
Das Gesetz gilt in dieser Demokratiekonzeption als Instrument der Herrschaft des Parlaments über die übrigen Staatsfunktionen.
In der Realität sind das so aus, dass ca. 75-90% der Gesetzesbeschlüsse des NR auf Regierungsvorlagen beruhen. Rund die Hälfte dieser RV werden vom Parlament unverändert so beschlossen. Auf Länderebene ist die Dominanz der Regierung (LReg) noch stärker.

Verfassungsrechtliche Begriff der Staatsfunktion „Gesetzgebung“ ist weiter als der formelle. Er umfasst alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen. Dazu gehören sowohl Akte der parlamentarischen Versammlung (NR, BR, BV), weiters auch Akte von Teilorganen (Ausschüsse, Handhabungen der GO durch den Vorsitzenden).

Vollziehung Art 50 bis 55 B-VG

Gewaltenteilung - Schaffung der Gesetze durch Parlament
Vollziehung ist zuständig für den Vollzug und die Einhaltung der Gesetze

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15
Q

Berufliche und außerberufliche Immunität

A

REDE- & ABSTIMMUNGSFREIHEIT (berufliche Immunität)
Art 57 (1) B-VG bedeutet, dass Abgeordnete
● wegen Abstimmungen in ihrem Vertretungskörper niemals,
● wegen der Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur von NR
zur Verantwortung gezogen werden dürfen
= Ordnungsruf, Ruf zur Sache (Abschweifungen),
allenfalls auch Wortentziehung (bei Anstandsverletzung, beleidigende Äußerungen, Verletzung der Geheimhaltungspflicht oÄ).

Es gibt somit keine strafrechtliche/zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Äußerungen/Abstimmungen im jeweiligen Vertretungskörper.
Ausnahme bilden Verleumdungen/gerichtlich strafbare Verletzungen

VERFOLGUNGSFREIHEIT (außerberufliche Immunität)
Art 57 (2) B-VG schützt Abgeordnete vor der behördlichen Verfolgung wegen strafbaren Handlungen (nur mit gewissen Einschränkungen zulässig)
● Verhaftungen und Hausdurchsuchungen (auf frischer Tat ertappt)
● sonst. behördliche Verfolgungshandlungen

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16
Q

Veständlichkeitsprinzip, Bestimmtheit der Gesetze

A

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ferner ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hat den Inhalt seiner Regelungen der breiten Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen, damit sich die Adressaten normgemäß verhalten können; dem genügt eine Vorschrift nicht, zu deren Sinnermittlung verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung etc. vonnöten sind.

Auch die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen muss diesen Anforderungen genügen.

Gesetze müssen hinreichend determiniert sein. Legitimation durch Verfahren ist jedoch erlaubt.
(Raumordnungsgesetz → setzt nur Ziele fest, Flächenwidmungsplan führt diese aus)

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17
Q

Wie kann der VfGH bei der Normenkontrolle entscheiden?

A
  • Zurückweisen mit Beschluss (z.B. Formfehler)
  • Abweisen mit Erkenntnis
  • Ablehnen durch Beschluss, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Vorhinein besteht! Art 140 (1b) B-VG → (zB Shisha Bar)
  • In der Sache selbst mit Erkenntnis entscheiden
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18
Q

Sachverständige im öffentlichen Recht
(§ 52ff AVG)

A

Amtliche Sachverständige (§53 iVm § 7 AVG)

Wenn die Aufnahme von Beweisen notwendig ist, so sind die der Behörde beigegebenen Sachverständigen beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, kann die Behörde auch nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Auch kann die Behörde bei Vorhandensein von Amtssachverständigen nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn sie sich davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erwartet. Dies ist nur zulässig, wenn der Ansucher des Verfahrens dies anregt und die Kosten übernimmt.

Gem. § 53 AVG kann ein Amtssachverständiger durch eine Partei vor Vernehmung des SV abgelehnt werden, wenn diese glaubhaft macht, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen im Zweifel stellen. Nach Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht kannte oder durch Hindernisse nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

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19
Q

Beleihung

A

Die Schaffung von Rechtsträgern zur Besorgung von Aufgaben, die bis dahin von staatlichen Organen erfüllt wurden, bezeichnet man als Ausgliederung, unabhängig davon, ob es sich um hoheitliche oder nicht-hoheitliche Aufgaben handelt (staatliche Theater oder Museen).

Davon zu unterscheiden ist die Beleihung. Darunter versteht man die Betrauung einer privaten (physischen oder juristischen) Person mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung. Ausgliederung und Beleihung werden in der Bundesverfassung nicht generell geregelt, aber in Grenzen als zulässig vorausgesetzt.

Grenzen der Beleihung lt. VfGH:
- Sachlichkeitsgebot iS des Gleichheitssatzes
- Effizienzgebot iS der Prüfungskriterien des RH
- Die Übertragung lediglich einzelner Aufgaben
- Weisungsbefugnis eines obersten Organs, das dem jeweiligen Parlament politisch und rechtlich verantwortlich ist.

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20
Q

Amtshilfe (Art 22 B-VG)

A

Art 22 B-VG verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen Hilfeleistung. Er bezieht sich sowohl auf Verwaltungsorgane als auch auf Gerichte, nicht aber auf parlamentarische Organe. Es gibt jedoch eine Reihe von speziellen Regelungen, auch im Verfassungsrang, die Hilfeleistungen anderer Organe normieren.
- Voraussetzung ist, dass sowohl das ersuchende wie das ersuchte Organ abstrakt zur Setzung der erbetenen Amtshandlung zuständig ist.
- Strittig ist das Verhältnis von Amtshilfe und Amtsverschwiegenheit
(Abwägung aller Interessen)
- Kosten der Amtshilfe bestimmen sich nach § 2 F-VG

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21
Q

Aufgaben des Bundesrates Art 34ff B-VG, GOG-BR

A

Der Bundesrat ist die zweite Kammer der Bundesgesetzgebung. Seine wichtigste Kompetenz ist das suspensive Veto gegen Gesetzesbeschlüsse des NR Art 42 B-VG.
(NR muss dann einen Beharrungsbeschluss mit erhöhten Quoren fassen).

Keine Mitwirkung des BR besteht bei den in Art 42 (5) B-VG genannten Gesetzesbeschlüssen (Bundesfinanzrahmengesetz, GO-NR).
In einigen Fällen hat der BR sogar ein absolutes Veto (wenn es um die Einschränkung der Kompetenzen der Länder beispielsweise geht.

sonstige Rechte - Antrag beim VfGH (Drittelantrag) Art 140 (2) B-VG

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22
Q

Freies Wahlrecht

A

Art 23a, 26, 95 und 117 (2) B-VG
Freiheit der Wahlwerbung → Der Wähler darf in der Freiheit seiner Wahl weder rechtlich noch faktisch beeinträchtigt werden. Staatsnaher Rundfunk muss neutral berichten.

Freiheit der Abstimmung → Das Abstimmungsverfahren hat so organisiert zu sein, dass der Wähler weder rechtlich noch faktisch beeinflusst wird. Staat muss bspw. auch in den entlegensten Dörfern dafür sorgen, dass jeder wahlberechtigte die Möglichkeit zur Abstimmung hat.

Erlaubt ist eine Finanzierung der Parteien nach ihrer verhältnismäßigen Stärke im jeweiligen Vertretungskörper. (ParteienFinG)

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23
Q

Devulotionsantrag §73 AVG

A

Gibt es nur noch im eWb der Gemeinde wo innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist. Die 1. Instanz (Bürgermeister) ist säumig. Auf schriftlichen Antrag der Partei geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (meistens der Gemeinderat).
Der Devulotionsantrag ist bei der Berufungsbehörde direkt einzubringen.

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24
Q

Republikanisches Prinzip

A

Republik wird negativ definiert, als eine Staatsform, die nicht Monarchie ist. Der wesentliche Unterschied liegt in der Stellung des Staatsoberhauptes. Dieses ist nicht ein durch Erbfolge und letztlich sakral legitimierter Monarch (Herrscher von Gottes Gnaden), sondern direkt oder indirekt vom Volk auf Zeit gewählter Staatspräsident, der politisch und rechtlich verantwortlich ist.

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25
Q

Unterschied zwischen formellen/ materiellen und keinem Gesetzesvorbehalt (Beispiele)

A

Formeller Gesetzesvorbehalt
Mehrere Grundrechte nach dem StGG stehen nach dem Wortlaut unter einem unbeschränkten Gesetzesvorbehalt. Ein solcher Gesetzesvorbehalt erlaubt jede gesetzliche Beschränkung des jeweiligen Grundrechts.
Der VfGH hat sich aber seit 1950 von der Auffassung Kelsens entfernt. Er vertritt die Ansicht, dass ein Grundrecht durch einen Gesetzgeber nicht völlig beseitigt werden dürfe. Daraus entwickelte sich die Wesensgehalttheorie. Die Beschränkung eines Grundrechts darf nicht gegen das „Wesen“ eines Grundrechts verstoßen, was dann der Fall wäre, wenn sie in ihrer Wirkung der Aufhebung gleichkäme.

Materieller Gesetzesvorbehalt
Neuerung bringt die EMRK mit ihren materiellen Gesetzesvorbehalten. Diese gelten nach dem Wortlaut schon nicht unbegrenzt, sondern ermächtigen zu gesetzlichen Eingriffen nur unter bestimmen Voraussetzungen. Es werden die Rechtsgüter aufgezählt, zu deren Schutz dem Gesetzgeber ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit erlaubt ist (Art 10 (2) EMRK, nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral…etc.)
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zum Schutz bestimmter Güter dann notwendig und gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist.

Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)

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26
Q

Unmittelbare Bundesverwaltung und ihre Kontrolle

A

Art 102 (2) B-VG → Kontrolle durch die übergeordneten Organe des Bundes, in weiterer Folge BM

Bsp. Verkehrswesen → BMVIT bzw. dessen BM

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27
Q

Folterverbot (Art 3 EMRK)

A

Jedermannsrecht. Gesetz ohne Gesetzesvorbehalt. Eingriff kann unter keinen Umständen gerechtfertigt werden/sein.

Refoulementverbot
Art 3 EMRK kann auch durch eine Ausweisung oder Abschiebung (Außerlandesschaffung) verletzt werden, wenn der Betroffene ernsthaft Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.
Auch eine Ausweisung iSd Dublin III-Verordnung in einen EU-Staat, in dem Mängel der Asylverfahren die Schwelle von Misshandlungen erreichen, verletzten Art 3 EMRK (EGMR zur Rücküberstellung eines Asylwerbers nach Griechenland).
Das gilt auch, wenn die Abschiebung in einen Staat erfolgt, in dem die Gefahr einer Weiterschiebung in einen derartigen Staat droht (sog. „Kettenabschiebung“)

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28
Q

Zustellung zur eigenen Hand (§ 21 ZustG)

A

Diese dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
RSa Briefe (blauer Rückscheinbrief).
Kann das Dokument nicht zugestellt werden ist das Dokument durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (§ 17 ZustG).
Gem. (2) ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen.

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29
Q

Anonymverfügung

A

Das oberste Organ kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung Geldstrafen bis zu 365 Euro vorschreiben darf, wenn die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Straßenaufsichtsorgane) oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) beruht.

Die Anonymverfügung wird bei bestimmten Übertretungen (z.B. bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder der Missachtung eines roten Ampelsignals) eingesetzt. Sie richtet sich an keine bestimmte Person, sondern wird einer Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annehmen kann, dass sie die Täterin/den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

Wird nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss die Verwaltungsübertreterin/den Verwaltungsübertreter ausforschen.

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30
Q

Wer verwendet innerstaatlich die GRC?

A

Die Grundrechte Charta orientieren sich über weite Strecken an den Garantien der EMRK, den Grund- und Menschenrechte im Rahmen der EU.
GRC, EUV und AEUV sind gem. Art 6 EUV gleichrangig.
In der Rsp des VfGH werden im Anwendungsbereich von Unionsrecht die Rechte der GRC innerstaatlich verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleichgehalten.
Sie sind von Gesetzgebung und Vollziehung zu berücksichtigen, können vor dem VfGH geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsmaßstab der verfassungsgesetzlichen Kontrolle, sofern die Regelungen in Formulierung und Bestimmtheit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleicht.

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31
Q

Kompetenz-Kompetenz

A

Darunter versteht man die Kompetenz zur Verteilung von Kompetenzen. Sie steht grds nur dem Bundesverfassungsgesetzgeber zu, der nach der Bundesstaatstheorie ein Organ der Gesamtverfassung ist. Es gibt aber auch Fälle einer Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers (im Finanzverfassungsrecht). Bedarfsgesetzgebung, Flächenwidmungsplänen usw.

schleichende Gesamtänderung der Bundesverfassung - immer mehr Kompetenzen gehen von den Ländern auf den Bund über! Untergrabung des Bundesstaatlichen Prinzips

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32
Q

Unmittelbare Betroffenheit und was versteht man darunter

A

Die unmittelbare Betroffenheit eines Normadressaten ergibt sich aus dem Nachteil, den er in seiner Rechtssphäre erleidet. Antragsberechtigt ist nur der Normadressat. Der Eingriff ist nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und verletzt seine Rechtssphäre aktuell und nicht nur potentiell.

Das Gesetz muss für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch rechtliche Wirkung entfalten.

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33
Q

Soziale Grundrechte

A

Die Bundesverfassung kennt soziale Grundrechte nur in sehr beschränktem Umfang. Entsprechende Gewährleistungen finden sich etwa im BVG Kinderrechte. Zwar lässt sich vor allem an den Kompetenzartikeln Art 10-15 und 17 B-VG ablesen, dass die Bundesverfassung von einem sozial aktiven Staat ausgeht, aber inwieweit sich daraus in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip verfassungsgesetzliches Sozialstaatsprinzip ableiten lässt, ist strittig.

Verfassungsrechtliche Verantwortung des Staates für gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, zudem ua hoher Beschäftigungsstand → aber es existiert verfassungsgesetzlichen Anspruch (subjektives Recht) auf Arbeit/Arbeitsplatz.

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34
Q

Maßnahmenbeschwerde (AuvBZ)

A

Art 130 (1) Z2 B-VG
Akt einer Verwaltungsbehörde mit Hoheitsgewalt, die in relativer Verfahrensfreiheit mit Außenwirksamkeit gegen einen individuellen Adressatenkreis einen Befehl oder Zwang ausübt, der normativ ist.
→ Rechtmittel dagegen ist Maßnahmenbeschwerde
Frist ist 6 Wochen ab Wegfall der Zwangslage.
Direkt beim VwG (Rechtsmittelinstanz) einzubringen

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35
Q

Organstrafverfügung

A

Abgekürztes Verfahren, § 50 VStG. Kein Ermittlungsverfahren und kein Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung. Die Behörde kann besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Bis 90 EUR.
Bezahlen Sie die festgesetzte Strafe nicht binnen zwei Wochen, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Es wird Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet, die das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat. In diesen Fällen kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung.

zB falsch parken

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36
Q

Unterschied Grobprüfung/ Feinprüfung

A

Der VfGH grenzt seine Zuständigkeit gem. Art 144 B-VG gegenüber der Zuständigkeit des VwGH gem. Art 133 (1) Z1 B-VG ab.
Er beschränkt sich auf eine Art Grobprüfung der Erkenntnisse des LVwG auf gravierende Rechtsverletzungen, während die Frage, ob diese Entscheidung den einschlägigen gesetzlichen Regelungen in allen Einzelheiten entspricht („Feinprüfung“), dem VwGH verbleibt.
Dies führt zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes bei besonders gravierenden Rechtsverletzungen. Der betroffene hat die Wahl, entweder gleichzeitig eine Beschwerde beim VfGH und eine Revision beim VwGH gegen die Erkenntnisse des LVwG einzubringen oder aber zunächst nur den VfGH und dann Beschwerde an VwGH zu stellen.

Grobprüfung → VfGH (Verfassungsverletzung = Ja/Nein)
Feinprüfung → VwGH, LVwG (prüfen das Materiengesetz genau)

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37
Q

Rückwirkungsverbot

A

Art 7 EMRK Nulla poene sine lege - niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohten Strafe verhängt werden.

Grds enthält das B-VG kein Verbot rückwirkender Gesetze. Sie sind aber (siehe oben) bei Strafgesetzen verboten. Grenzen der Rückwirkung ergeben sich ferner aus dem Gleichheitssatz, aus dem der VfGH einen Vertrauensschutz ableitet
- VfGH stellt relativ strenge Anforderungen an rückwirkend belastende Gesetzesvorschriften (vor allem im Steuerrecht)
- Verfassungswidrig sind aber auch nur pro futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte (zB Pensionen), sofern es sich um schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in Rechtspositionen handelt, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen konnten
- Einen gewissen (eingeschränkten) Vertrauensschutz genießen auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben.

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38
Q

Staatsgerichtsbarkeit

A

Bestimmte Organwalter können beim VfGH wegen einer in ihrer Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzung angeklagt werden.
- >Art 142 B-VG Bundespräsident. Ein verurteilendes Erkenntnis hat den Verlust des Amtes zur Folge, unter schweren Umständen auch den Verlust der politischen Rechte. Die Anklage gegen den BPräs ist auf eine Verletzung der Bundesverfassung beschränkt. Der VfGH kann sich in bestimmen Fällen auch mit der Feststellung einer Rechtsverletzung begnügen (Art 142 (4) B-VG)

  • > Art 143. Bis zu 1 Jahr nach Ausscheiden aus dem Amt möglich (§ 80 VfGG).
    Es hat seit Bestehen der Republik erst 3 dieser Anklagen gegeben (betreffend eines Landeshauptmannes wegen einer nicht befolgten Weisung eines BM im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung).
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39
Q

Gesetzesinitiativen

A
  • Initiativanträge - Selbstständige Anträge von Abgeordneten § 26 (1) GOG-NR, mind. 5 NR-Abgeordnete → § 69 GOG-NR
  • Regierungsvorlage: Gesetzesvorlage der Bundesregierung, die vom Ministerrat einstimmig angenommen und an Nationalrat weitergeleitet wurde
  • Bundesrat ⅓ der Mitglieder
  • Volksbegehren - 100.000 Stimmberechtigte oder je ⅙ der Stimmberechtigten von drei Ländern
  • Jeder Ausschuss hat das Recht den Antrag auf Erlassung von Gesetzen zu stellen die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand im inhaltlichen Zusammenhang stehen § 27 GOG-NR
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40
Q

Wiedereinsetzungsantrag

A

tGegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen
- Z1 unvorhergesehen oder unabwendbares Ereignis
- Z2 Partei, die die RM Frist versäumt hat, weil der Bescheid keine RM Belehrung, keine RM Frist oder fälschliche Angabe enthält, dass kein RM zulässig sei
Abs 2: Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
gem. § 71/72 AVG

Anm.: Hier war die Partei immer Partei des Verfahrens. Im Gegensatz zu Quasi-Wiedereinsetzung, wo die Parteistellung für Betroffenen (vorübergehend, falls JA) verloren gegangen ist.

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41
Q

Versteinerungsprinzip

A

Ist eine Methode der Verfassungsinterpretation, die insb bei der Kompetenzinterpretation angewandt wird. Danach sind verfassungsrechtliche Begriffe im Zweifelsfall so zu verstehen, wie sie nach Stand und Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verstanden wurden.

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42
Q

(politische) Kontrolle der Verwaltung

A

Politische Kontrollinstrumente sind dafür da, um Informationen zu gewinnen und diese dann öffentlich und politisch zu diskutieren. Parlamentarier:innen können politische Kontrollinstrumente grundsätzlich jederzeit nutzen. Sie müssen nur die formellen Vorgaben, wie z. B. Unterstützung durch die erforderliche Anzahl von Abgeordneten, erfüllen.

Fragerecht Art 52 B-VG (zwei Formen)
a) Interpellationsrecht
- als schriftliche Anfrage an BReg oder eines ihrer Mitglieder
von mindestens 5 Abgeordneten
- als dringliche Anfrage - in derselben Sitzung zu behandeln
kann von min 5 Abgeordneten (in einem Jahr nur einmal von den Abgeordneten)
Antrag eines Klubs (höchstens 4 Mal pro Jahr)
Beschluss des NR auf Antrag von 5 Abgeordneten

b) Fragestunde
Jede Sitzung im NR hat mit Fragestunde zu beginnen wo Mitglieder des NR und BR das Recht haben kurze Anfragen an Mitglieder der BReg zu stellen.

Resolutionsrecht
Mehrheitsbeschluss durch NR oder BR mit Wünschen an Ausübung der Vollziehung - nicht verbindlich
NR hätte als Sanktionsmittel den Misstrauensantrag (Mehrheit trotzdem erforderlich)

Enquetenrecht
Möglichkeit des NR Untersuchungsausschüsse einzusetzen - Minderheitsrecht von ¼ der Mitglieder des NR
Gegenstand ist abgeschlossener Vorgang der Vollziehung

-Misstrauensvotum
-Zitationsrecht

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43
Q

Wo kommt der Begriff strafrechtliche Anklage vor?

A

Art 6 EMRK faires Verf.
Betrifft nach seiner Natur nach strafrechtlichen Vergehen (auch verwaltungsstrafrecht ist umfasst!)
Die Verhängung von Strafen durch Verwaltungsbehörden ist daher nur zulässig, wenn dagegen ein Tribunal mit voller Rechts- und auch Sachverhaltskognition - wie die LVwG - angerufen werden kann. Die frühere Prüfung durch VwGH oder VfGH war nicht ausreichend.

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44
Q

Bedarfskompetenz

A

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist in verschiedenen Fällen an einen Bedarf nach einer einheitlichen Regelung geknüpft. Besonders bedeutsam ist die Bedarfskompetenz des Bundes nach Art 11(2) B-VG. Sie bildet die Grundlage für einheitliche Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG, DVG)
Das Adhäsionsprinzip (Kompetenz zur Regelung eines ausdrücklich erwähnten Sachbereichs, die Kompetenz zur Regelung weiterer, damit verbundener Bereiche, insbesondere des dazugehörigen Verfahrensrechts, nach sich zieht) wird eingeschränkt. Aber abweichende Regelungen sind zulässig, soweit sie im Rahmen einer bestimmten Regelung erforderlich sind. Der VfGH interpretiert dieses „erforderlich“ als unerlässlich.
Abweichen zB von
- allgemeinen Zustellregeln bei gewerberechtlichen Bescheiden iSd GewO ist zulässig oder
- Verwaltungsverfahren in Abgabesachen fällt nicht unter Art 11(2) B-VG

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45
Q

Partialerneuerung

A

gem. Art 35 B-VG. Bundesrat, die zweite Kammer des Parlaments neben dem Nationalrat, mit dem er gemeinsam die Gesetzgebung des Bundes ausübt und die Bundesversammlung bildet. Der Bundesrat soll die Interessen der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes vertreten. Seine Mitglieder werden von den Landtagen entsprechend dem politischen Kräfteverhältnis nach jeder Landtagswahl für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt, sind diesen aber nicht verantwortlich. Das größte Bundesland entsendet 12 Mitglieder, die anderen Bundesländer je nach Einwohnerzahl entsprechend weniger. Der Bundesrat kennt keine Gesetzgebungsperiode und besteht daher ohne Unterbrechung (Grundsatz der “Partialerneuerung”).

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46
Q

Willkür

A

subjektive Willkür → absichtliche Zufügung von Unrecht
objektive Willkür → Behörde übt gehäuftes gröbliches Verkennen der Rechtslage

→ Verkennen der Rechtlage in einem entscheidenden Punkt
→ gravierende Verletzung der Verfahrensvorschriften,
eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann ein Indiz für Willkür sein
→ Willkür liegt auch vor, wenn die erforderliche Abwägung zwischen zwei Grundrechten nicht vorgenommen wurde

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47
Q

Unmittelbare/mittelbare Bundesverwaltung

A

Art 102 (1) B-VG mittelbare Bundesverwaltung (Regelfall)

Unter mittelbarer Verwaltung versteht man allgemein die Besorgung von Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers durch Organe eines anderen Rechtsträgers. Mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass die Aufgaben, die gem. Art 10 B-VG dem Bund zur Vollziehung übertragen sind, von Organen (Behörden) der Länder besorgt werden. Diese Landesbehörden sind dabei funktionell als Bundesbehörden tätig.

Die mittelbare Bundesverwaltung beruht einerseits auf föderalistischen Erwägungen: Den Ländern wird damit ein – sehr wirksamer – Einfluss auf die Vollziehung von Bundesaufgaben eingeräumt. Sie verwirklicht andererseits verwaltungsreformatorische Ziele: Es wird ein kostspieliger getrennter Verwaltungsapparat („Doppelgleisigkeit der Verwaltung“) vermieden und überdies die Koordination der Verwaltungsaufgaben erleichtert.
Träger und zentrales Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann. Diese Konzentration bei einem einzelnen Organ des Landes erfolgt in der Absicht, eine wirksame Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund sicherzustellen. Der Landeshauptmann darf nicht ausgeschaltet werden. Es ist aber Sache des Bundesgesetzgebers, in den jeweiligen Materiengesetzen konkret festzulegen, in welchen Angelegenheiten der LH selbst und in welchen Angelegenheiten andere Landesbehörden (idR BVB) erste Instanz sind. LH bleib in jedem Fall weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde.

Art 102 (2) B-VG unmittelbare Bundesverwaltung (Ausnahme)

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48
Q

Mitwirkung der Parlamente auf EU Ebene

A

Das B-VG sieht in Art 23e eine – vergleichsweise sehr intensive – Beteiligung des NR und des BR an „Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ vor.

Als solche „Vorhaben“ sind jedenfalls alle sekundären Rechtsakte der EU zu verstehen. Art 23j (2) B-VG stellt (überflüssigerweise) klar, dass unter diesen Begriff auch Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fallen. Strittig ist, inwieweit beabsichtigte Änderungen des Primärrechts, zB ein Beitrittsvertrag, unter diesen Begriff fallen.

Der zuständige BM (das ist jener BM, der Österreich im Rat vertritt) hat den NR und den BR über alle „Vorhaben“ (im erwähnten Sinne) zu informieren und eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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49
Q

Querschnittsmaterie

A

Die Zersplittung der Kompetenzen hat zur Folge, dass eine vielleicht sachlich wünschenswerte Regelungseinheit verschiedener Kompetenztatbestände zugeordnet werden muss und insofern nicht durch einen einzigen Gesetzgeber (Bund oder Land) getroffen werden kann. Soweit es sich um größere Regelungskomplexe handelt, spricht man von Querschnittsmaterien oder komplexer Materie (Beispiel: Raumordnung, Umweltschutz, Umfassender Landesverteidigung, Katastrophenbekämpfung).

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50
Q

Arten von Bescheiden

A
  • Feststellungsbescheid (Rechtssituation wird festgestellt → Einkommenssteuerbescheid)
  • Leistungsbescheid (zB Strafbescheid)
  • Rechtsgestaltungsbescheid (Rechtssphäre des Normunterworfenen wird verbindlich gestaltet - zB Baubewilligung)

Wenn Bescheid von der Behörde nicht erlassen wird, verletzt das das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art 83 (2) B-VG

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51
Q

Wieso gibt es das abgeschlossene Rechtsquellensystem

A

Der VfGH leitet aus dem demokratischen und dem rechtsstaatlichen Prinzip eine relative Geschlossenheit des verfassungsrechtlichen Rechtsquellensystem (“Rechtstypenzwang”) ab. Dadurch wird zum einen ein Legitimationszusammenhang, zum anderen die gerichtliche Kontrolle der Rechtsetzung gewährleistet. Von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen müssen daher im Regelfall als Verordnungen erlassen werden.

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52
Q

Vorabentscheidungs-verfahren (AEUV)

A

Art 267 AEUV -> weißt dem EuGH bei der Entscheidung vom Verhältnis zwischen staatlichem und Unionsrecht ein letztinstanzliches Auslegungsmonopol zu.

Hat ein nationales Gericht in einer Rechtssache, für deren Entscheidung eine Regelung des Unionsrechts maßgeblich sein könnte, Zweifel über die Auslegung des in Betracht kommenden Unionsrechts, so kann es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Ein Gericht, das letztinstanzlich entscheidet, ist zu dieser Vorlage verpflichtet. Ferner ist jedes Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn es Zweifel an der „Gültigkeit“ eines von ihm anzuwendenden Rechtsaktes des sekundären Unionsrechts wegen mangelnder Konformität mit dem primären Unionsrecht hat, dh wenn es um die Frage geht, ob ein Akt des sekundären Unionsrechts das primäre Unionsrecht verletzt. Diese Verpflichtung resultiert aus dem Kontrollmonopol des EuGH.
Gerichtsbegriff des Art 267 AEUV

  • Gesetzliche Grundlage
  • Ständige Einrichtung
  • Obligatorische Zuständigkeit
  • Entscheidung nach Rechtsnormen
  • Unabhängigkeit
  • Kontradiktorisches Verfahren
  • Rechtsprechende Tätigkeit

Auch weisungsfreie Verwaltungsbehörden iSd öst. Bundesverfassung können unter diesen europarechtlichen Gerichtsbegriff fallen.

Die Unterlassung einer Vorlage durch ein letztinstanzliches Gericht kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 (2) B-VG), unter Umständen auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) verletzten.

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53
Q

Was bedeutet Gesamtänderung der Bundesverfassung?

A

Aufhebung oder gravierende Änderung der Grundprinzipien der Bundeverfassung
zB Beitritt zur EU, weil dabei Prinzipien geändert wurden (demokratisches, rechtsstaatliches, bundesstaatliches Prinzip)

Zwingende Volksabstimmung nach 44(3) B-VG durchzuführen

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54
Q

Ausnahmen vom Weisungsprinzip

A

Art 20 (1) letzter Satz B-VG iVm § 44 BDG §5a VBG

Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Das B-VG geht grundsätzlich von einem hierarchischen Liniensystem der Verwaltungsbehörden aus, das durch Weisungsbindung gekennzeichnet ist.

55
Q

Unmittelbare/mittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts (indirekt/direkt – Vollzug durch EU Behörden und staatliche Behörden)

A
  • Unionsrecht ist im Stufenbau vor nat. Recht - Vorrangwirkung
  • Vollzug erfolgt durch nationale Behörden, da die Union keine eigenen Vollzugsbehörden hat.
  • EU-VO wirken unmittelbar bzw. sind unmittelbar anwendbar bspw. von Behörden
  • RL müssen transformiert werden - nur wenn Staat säumig, kann RL unmittelbar wirken. Staatshaftung, wenn nicht umgesetzt wird
  • Vertragsverletzungverfahren
56
Q

Drittwirkung bei Grundrechten

A

Abwehrrechte der Bürger gegen Staat aber nicht zwischen einzelnen Personen (keine „Horizontalwirkung“).
Eine unmittelbare Drittwirkung liegt dann vor, wenn aus einem bestimmen Grundrecht ein Anspruch abgeleitet werden kann, den eine Privatperson gegen einen anderen Privaten geltend machen kann. Dies wir im Allgemeinen verneint.
Demgegenüber wird eine mittelbare Drittwirkung vielfach bejaht. Zu verstehen ist darunter eine durch (einfache) Gesetze vermittelte Wirkung der Grundrechte auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten.

  • Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, die Rechtspositionen der Privaten gegeneinander abzugrenzen und gleichzeitig ihre effektive Ausübbarkeit zu schützen (Schutzpflicht des Gesetzgebers)
  • unmittelbar ist die Ausnahme - grds nur bei Recht auf Datenschutz § 1 DSG (Verfassungsbestimmung)
57
Q

Autonome Geltung des Europarechts

A

Das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten ist auch für das Europäische Strafrecht von zentraler Bedeutung. Der EuGH stellte in der Entscheidung der Rechtssache „Costa/ENEL“ klar, dass mit der Unterzeichnung und Ratifikation der römischen Verträge eine supranationale Organisation mit einer eigenständigen Rechtsordnung entstanden ist, gegen die die Mitgliedstaaten nachträglich keine einseitigen – die Geltung des Gemeinschaftsrechts in Frage stellenden – Maßnahmen treffen dürften.
Verletzt daher ein Mitgliedstaat die ihm durch Sekundärrecht auferlegte Umsetzungspflicht, indem er z. B. eine Richtlinie nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht transformiert, so verstößt er zwar gegen seine vertraglichen Pflichten und setzt sich dem Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens aus.

58
Q

Autonome Geltung des Europarechts

A

Das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten ist auch für das Europäische Strafrecht von zentraler Bedeutung. Der EuGH stellte in der Entscheidung der Rechtssache „Costa/ENEL“ klar, dass mit der Unterzeichnung und Ratifikation der römischen Verträge eine supranationale Organisation mit einer eigenständigen Rechtsordnung entstanden ist, gegen die die Mitgliedstaaten nachträglich keine einseitigen – die Geltung des Gemeinschaftsrechts in Frage stellenden – Maßnahmen treffen dürften.
Verletzt daher ein Mitgliedstaat die ihm durch Sekundärrecht auferlegte Umsetzungspflicht, indem er z. B. eine Richtlinie nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht transformiert, so verstößt er zwar gegen seine vertraglichen Pflichten und setzt sich dem Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens aus.

59
Q

Notwendigkeit und Bedeutung eines Rechtsschutzstaates

A

Kern des rechtsstaatlichen Prinzips ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz iS des Legalitätsprinzips.
Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber auch Rechtsschutzeinrichtungen, die diese Bindung effektiv gewährleisten (Rechtsschutzstaat). Die Kontrolle der Verwaltung durch den VwGH und den VfGH, heute auch durch die LVwG sind wesentliche Bestandteile des rechtsstaatlichen Prinzips. Auch die Bindung der Gesetzgebung an höherrangiges Recht und ihre Sicherung durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit wird heute zum rechtsstaatlichen Grundprinzip der Bundesverfassung gerechnet.
Schlussendlich gehört auch die Existenz unabhängiger Gerichte zum rechtsstaatlichen Prinzip

60
Q

Ausnahme vom Beihilfeverbot

A

Art 107 (2) + (3) AEUV
Absolute (2):
- Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher ohne Diskriminierung nach Herkunft der Ware
- Beseitigung von Schäden bei Naturkatastrophen
- Beseitigung von Nachteilen aus der Teilung von Deutschland (Kriegszeit, Wiedervereinigung)

und relative Ausnahmegründe (3):
Z1 Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Gebieten mit niedriger Lebenserhaltung
Z2 Behebung beträchtlicher Störung des Wirtschaftslebens eines MS
Z3 Förderung gewisser Wirtschaftszweige
Z4 Förderung der Kultur
Z5 sonstige die der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließt

61
Q

Unterschied zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen

A

Gesetzliche Fristen können nicht geändert werden außer dies ist gesetzlich vorgesehen
Behördliche Fristen wie zB bei einem Verbesserungsauftrag nach §13(3) AVG kann auch verlängert werden.

62
Q

Wahlrechtliches Homogenitätsprinzip

A

Wahlgrundsätze dürfen nicht enger gezogen werden als die nach der Bundesverfassung  Bsp. Annahme NR-Wahlrecht wäre 21 Jahre, dann dürfte Landtags-Wahlrecht 18 Jahre sein aber nicht 24 Jahre

63
Q

Was versteht man unter Parteien/Beteiligten

A

§ 8 AVG → Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte (Mieter, bei Anmeldung des Wohnsitzes) und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder ein rechtliches Interesse beteiligt sind, Parteien (§§ 17, 41ff, 53(1), 63 AVG)

64
Q

Civil Rights (Art 6 EMRK, Art 47 GRC)

A

sehr weites Verständnis - Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sind
auch auf verwaltungsbehördliches Verfahren anwendbar deren Ausgang auf zivilrechtliche Ansprüche bestimmend sein könnten (Eigentum, vertragl … )

Art 47 GRC sieht generell ein Recht jeder Person vor, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und mündlich verhandelt wird. Diese Bestimmung ist also nicht mehr auf zivilrechtliche und strafrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und umfasst auch das gesamte Verwaltungsrecht. (Ist nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts anzuwenden)

Engel-Kriterium
maßgeblich für eine strafrechtliche Anklage: erstens, die Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht, zweitens die Natur des Vergehens, sowie drittens, die Art und Schwere der Sanktion.

65
Q

Demokratisches Grundprinzip

A

Das Recht geht vom Volk aus Art 1 B-VG
mittelbare, parlamentarische:
Wahl des NR und LT als gesetzgebende Körperschaft
unmittelbare:
-Volksabstimmung
-Volksbefragung (Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung , Bundesgesetzgebung)
-Volksbegehren ( Antrag auf Einleitung Verfahrens muss von einem Promille österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein ca. 8.400 Personen; + min. 100.000 Stimmberechtigten)

Weitere Elemente der Demokratie:
* Abhängigkeit aller staatl. Org von Parlamenten durch Legalitätsprinzip Art 18 B-VG
* Verantwortlichkeit oberster Verw.Org. geg. NR als Representativorgan
-politisch: kein Vertrauen zw. NR und Bundesregierung (ebenso Land): Misstrauensantrag
-rechtl.: Ministerklage vor VfGH (Amtsenthebung)

-> Weisungsunterwerfung gg. oberste Org.

66
Q

Rechtsstaaliches Grundprinzip

A

Rechtsstaat=
* Verfassungsstaat
* Gesetztesstaat (Legalitätsprinzip)
* Rechtsschutzstaat

-> erfordert Mindestmaß Verständlichkeit & Zugänglichkeit + Rechtstypenzwang

67
Q

Völkerrecht

A

Allgemeines
Das Völkerrecht ist eine überstaatliche, aus Prinzipien und Regeln bestehende Rechtsordnung. Es regelt die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit.

Völkerrechtssubjekte
In erster Linie die Staaten
Konstituierend für das Vorliegen eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks die drei Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt.
Andere Völkerrechtssubjekte wie zum Beispiel Internationale Organisationen, die von Staaten oder anderen internationalen Organisationen gegründet werden können
NGOs von Privatrechtssubjekten gegründet haben grundsätzlich keine Völkerrechtssubjektivität.

Verhältnis zum nationalen Recht
Völkerrechtliche Bestimmungen sind für alle Staaten gültig, unabhängig davon, ob sie zugestimmt haben oder nicht. Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht lässt sich nur in Zusammenschau mit der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung beantworten. Monismus (Völkerrecht und nationales Recht bilden eine einheitliche Ordnung) und Dualismus (Völkerrecht und nationales Recht sind völlig getrennte Rechtsordnungen) stellen zwei theoretische Extreme dar, die in der Praxis nirgends in Reinform anzutreffen sind.

Vollzug:
-Adoptionstheorie (=Völkerrecht ist ohne weiteren Akt innerstaatlich anwendbar)
-Transformationstheorie (=durch Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen anwendbar)

68
Q

Unionsrecht

A

AUTONOME GELTUNG, UNMITTELBAR ANWENDBAR und ANWENDUNGSVORRANG vor staatlichen Recht. -> wirkt Supranational

Autonome Geltung heißt, dass Unionsrecht von den Organden der Mgs anzuwenden ist

Unmittelbar heißt das auch Einzelperson sich auf Unionsrecht berufen kann. Verordnungen auf jedenfall Art 288 Abs 2 AEUV; Richtlinien wirken eig nur gegen MGS aber unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar anwendbar. Voraussetzung ist, dass Regelung unbedingt und hinreichend genau in der Terminologie des österr Verfassrecht bestimmt ist und dass der Einzelnde gegnüber dem Staat begünstigt wird. Wichtig, dies tritt erst ein wenn Frist zur Umsetzung von Richtlinie vorbei ist.

69
Q

Verfahrensanordnungen

A

Verfahrensanordnungen sind verfahrensleitende Verfügungen (z.B. die Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder die Gewährung der Akteneinsicht). Gegen Verfahrensanordnungen ist eine selbständige Beschwerde nicht möglich. Erst gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid ist eine Beschwerde möglich, in der auch Einwendungen gegen vorangegangene Verfahrensanordnungen geltend gemacht werden können.

Ziel: Ökonomiegedanke

70
Q

EGMR

A

Entscheidet über Staaten- und Individualbeschwerden bezüglich der Verletzung der in der EMRK anerkannten Rechte. Bürger können sich mit Beschwerden direkt an den EGMR wenden, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Die vom Gerichtshof gefällten Urteile sind für die betroffenen Staaten bindend.

Individualbeschwerde Art 34 EMRK:
EGMR mit der Behauptung anzurufen, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein
-> Erschöpfung Instanzenzug
Staatenbeschwerde Art 33 EMRK:
gewährt einem Konventionsstaat das Recht, den Gerichtshof mit der Behauptung anzurufen, ein anderer Konventionsstaat verletze die in der Konvention oder ihren Protokollen garantierten Rechte.

71
Q

Kausalgerichtsbarkeit Art 137 B-VG

A

VfGH entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften, wenn dafür nicht die Kompetenz der ordentlichen Gerichte (z. B. Amtshaftung oder zivilrechtliche Ansprüche) oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist.

z.B. Klagen auf Rückzahlung von Geldstrafen, wenn sich nachträglich (z.B. nach einem Rechtsmittelverfahren) herausstellt, dass sie zu Unrecht eingehoben wurden

72
Q

Doppelte Bindung

A

nach der stRsp des VfGH ist es „in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß der Gesetzgeber bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht jedenfalls insoweit an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden bleibt, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen also einer doppelten Bindung, nämlich einer Bindung an das Gemeinschaftsrecht und einer Bindung an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen.

So unbestritten diese doppelte Bindung des umsetzenden nationalen Gesetzgebers dem Grunde nach ist, so uneinig ist sich die Lehre über deren Reichweite im Inhibierungsfall:
Es stehen sich dabei im Wesentlichen zwei gegensätzliche Positionen gegenüber: eine gemeinschaftsfreundliche und eine verfassungsfreundliche Auffassung

73
Q

Herzog-Mantel-Theorie

A

Die Herzog-Mantel-Theorie ist eine von Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich vertretene Rechtsansicht zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Gesetz und einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnung, begründet mit dem Legalitätsprinzip. Tritt das Gesetz außer Kraft, so verliert grundsätzlich auch die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) von der gesetzlichen Ermächtigung abhängige Durchführungsverordnung ihre Geltung.

74
Q

Enteignung/Eigentumsbeschränkung

A

Art 1 1. ZP-EMRK unterscheidet zwischen drei Arten des staatlichen Eigentumeingriffes:
* Eigentumsentziehung: hier versteht der EGMR zum einen den Entzug des Eigentums in einem formellen Enteignungsverfahren, aber auch eine Legalenteignung iS von Nationalisierungsmaßnahmen (Verstaatlichung),
* * Regelungen der Benützung des Eigentums: sind hoheitliche Maßnahmen, die einen bestimmten Gebrauch des Eigentums ge- oder verbieten. Außer den dort explizit genannten Steuern, Abgaben und Geldstrafen werden darunter auch Bauverbote, Beschränkungen der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit, Mietzinsbeschränkungen, die Beschlagnahmung in einem Strafverfahren und vieles andere subsumiert.
* * Sonstige Eingriffe
: raumordnungsrechtliche oder bodenreformatorische Maßnahmen, Streichung von Pensionsbezügen, Kürzung von Staatsanleihen zur Bewältigung der Finanzkrise in Griechenland

75
Q

Gesichtspunkttheorie

A

Ein bestimmter Lebenssachverhalt kann unter verschiedenen “Gesichtspunkten”, die unterschiedlichen Kompetenztatbeständen zuzuordnen sind, geregelt werden.
(Campingplatz → Gewerbe=Bund & Naturschutz=Land).
Dies führt vielfach zu einer Kumulation von Regelungen.
- Berücksichtigungsprinzip der jeweiligen zuständigen Gesetzgeber und der Regelungen anderer Gebietskörperschaften.
- Berücksichtigungsbefugnis → Bund & Land dürfen Regelungen des anderen berücksichtigen
- Rücksichtnahmepflicht → Bund & Länder können widersprechende Regelungen erlassen, ohne dass eine von beiden als kompetenzwidrig qualifiziert wird (Jagd → Bund = freier Zutritt Wald, Land = Sperre von Jagdgebieten).

Torpedierungsverbot Gebietskörperschaften dürfen sich mit ihren Regelungen nicht gegenseitig unterlaufen

76
Q

Kompetenzkonflikte

A

Ein Kompetenzkonflikt (auch Zuständigkeitsstreit genannt) ist ein Konflikt zwischen verschiedenen Behörden über die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit: mehrere Behörden halten sich für zuständig (positiver Kompetenzkonflikt) oder unzuständig (negativer Kompetenzkonflikt).

Der VfGH entscheidet bei Konflikten gem. Art 138 B-VG
- Zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
- Zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten
- Zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander
- (2) VfGH stellt auf Antrag der BReg oder LReg fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt

VwGH: Der VwGH entscheidet ferner über Kompetenzkonflikte zwischen den LVwG einschließlich des VwGH selbst.

77
Q

Bedeutung finale Programmierung

A

Die Judikatur akzeptiert eine gesetzliche Regelung des Verwaltungshandelns in Form von Zielvorgaben, wie sie etwa im Raumordnungsrecht, aber auch im Wirtschaftsrecht üblich ist (“finale Programmierung”). Diese Art der gesetzlichen Determinierung räumt den Vollzugsorganen von vornherein einen größeren Gestaltungsspielraum ein, ist jedoch dort unverzichtbar, wo es um zukunftsgerichtete, planende Verwaltungsaufgaben geht. Es ist aber zumindest ein umfassender Zielkatalog gesetzlich festzulegen; eine gesetzliche Ermächtigung zur Planung ohne umfassend vorgegebene allgemeine Ziele wäre mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar.

Legitimierung durch Verfahren ein geringes Maß an gesetzlicher Determinierung („verdünnte Legalität“) kann durch Verfahrensregelungen kompensiert werden

78
Q

Ermessen

A

Ein Grundproblem des Legalitätsprinzips liegt in der Frage des Ausmaßes der erforderlichen Bestimmtheit der Gesetze. Dass Verwaltungshandeln nicht bis ins letzte Detail gesetzlich vorherbestimmt sein muss, macht Art 130 (3) B-VG deutlich. Danach handelt eine Verwaltungsbehörde nicht rechtswidrig, soweit ihr das Gesetz Ermessen einräumt und sie von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Der Bundesverfassungsgesetzgeber setzt damit voraus, dass die Gesetzgebung der Verwaltung einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumen darf; fraglich ist, wie groß dieser Spielraum sein darf.

79
Q

Sonderopfertheorie

A

Ausgleich bei Enteignung - Es wird jemand zugunsten der Allgemeinheit enteignet, die dadurch Vorteile erhält und dem Einzelnen aber die ganze Last auferlegt wird. Bspw wird jemand sein Grundstück enteignet. Dies ist unsachlich und daher muss gestützt auf den Gleichheitssatz Ausgleich stattfinden, indem der Enteignete für sein Opfer entschädigt wird.
Nicht aus der Eigentumsfreiheit ableitbar.

80
Q

Welche Familienformen sind von Grundrecht auf Privat- und Familienrecht geschützt

A

Der Begriff des Familienlebens wird in der Rechtsprechung des EGMR nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein („de-facto-Familie“). Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder Ähnliches.
Auch das Zusammenleben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft fällt unter den Begriff des Familienlebens.
Regelungen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen gegenüber Eheleuten benachteiligen, sind nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt. Der Schutz der Familie im traditionellen Sinn ist aber nach der Rechtsprechung des EGMR nach wie vor ein gewichtiges und legitimes Ziel

81
Q

Verwaltungsverordnungen

A

Der VfGH prüft auch “Verwaltungsverordnungen”, das sind generelle Anordnungen einer Verwaltungsbehörde, deren Adressaten ausschließlich nachgeordnete Verwaltungsorgane sind. Damit ein solcher “Erlass” überhaupt als Verordnung zu qualifizieren ist, muss er eine “imperative Formulierung” aufweisen. Das ist zB nicht der Fall, wenn lediglich eine Rechtsansicht einer Oberbehörde mitgeteilt wird.

Richtigerweise sind “Verwaltungsverordnungen” jedoch als bloße Auslegungsbehelfe ohne verbindliche Kraft oder als generelle Weisungen zu qualifizieren.

82
Q

Ablehnung bei Höchstgerichten

A

VfGH → Art 144 (2) B-VG, Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde (Erkenntnis) bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

VwGH → Art 133 (4) B-VG, LVwG lehnt den Zugang zum Höchstgericht ab. Aber AO-Revision möglich (Ausnahme § 25a VwGG)

83
Q

Gewährleistungspflicht bei Grundrechten

A

Versteht man Grundrechte als Prinzipien, so liegt der Schluss nahe, dass der Staat nicht nur die ihm dadurch gesetzten Schranken zu beachten, sondern darüber hinaus durch positives Tun für den Schutz der Ausübbarkeit der Grundrechte zu sorgen hat. Diese Schutzpflichten treffen sowohl den Gesetzgeber als auch die Vollziehung. Man spricht auch von Gewährleistungspflichten.
So verpflichtet das geheime Wahlrecht den Gesetzgeber, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

Als Beispiel einer administrativen Schutzpflicht gilt die Versammlungsfreiheit. Eine Versammlung darf nicht deshalb untersagt werden, weil andere Gruppen Gegendemonstrationen ankündigen und daher Gewalttätigkeiten zu erwarten sind; vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, solche Störungen nach Möglichkeiten hintanzuhalten.

84
Q

Sind jur. Personen Träger von Grundrechten

A

Der VfGH und ebenso der EGMR anerkennen auch juristische Personen als Grundrechtsträger, sofern dies dem Wesen des betreffenden Grundrechts nach möglich ist. Bzgl. Berufswahl, Glaubens-Gewissensfreiheit bspw. nicht möglich, wohl aber bezüglich Meinungsfreiheit.

85
Q

Aufschiebende Wirkung

A

Eine wesentliche Rechtsfolge eines Leistungsbescheides ist das Entstehen der darin verankerten Pflichten und deren Vollstreckbarkeit durch Zwangsmaßnahmen, sofern sie nicht befolgt werden. Durch die Erhebung von Rechtsmitteln kann diese Rechtsfolge aber zT bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage im dafür vorgesehenen Rechtsweg hintangehalten (aufgeschoben) werden.
Allgemein sind Bescheide also erst dann vollstreckbar, wenn sie in formelle  Rechtskraft erwachsen sind.

§ 13 (1) VwGVG – eine rechtzeitige eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (VwG kann diese auch ausschließen §22 VwGVG)

§ 13 (2) VwGVG - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Gefahr im Verzug

§ 64 (1) AVG - eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung (eWb der Gemeinde - innergemeindlicher Instanzenzug)

Die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben grds keine aufschiebende Wirkung (muss auf Antrag von VfGH oder VwGH erst zuerkannt werden)

86
Q

Fristen bei Höchstgerichten und Verwaltungsgerichten

A

VwG
§ 7 (4) VwGVG:
- Bescheidbeschwerde 4 Wochen
- Maßnahmenbeschwerde 6 Wochen
§ 8 VwGVG:
- Säumnisbeschwerde 6 Monate

VwGH
§ 26 (1) VwGG → Revisionsfrist 6 Wochen
§ 38 (1) VwGG →Fristsetzungsantrag. Kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hat.
Gem. (4) ist dem VwG eine Frist zur Erledigung der Rechtssache bis zu drei Monaten aufzuerlegen. Die Frist kann einmal verlängert werden. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.

87
Q

Beweismittel

A

Grds kann alles als Beweismittel in Betracht kommen. Offizialmaxime - Behörde leitet das Ermittlungsverfahren und es gilt der Grundsatz der materiellen Wahrheit. Die Behörde hat den Sachverhalt hinreichend festzustellen.

§ 19 (2) AVG lt. Ladung mitzubringende
§ 39 (3) AVG neue Beweismittel
§ 46 AVG Grundsatz der Uneingeschränktheit
§ 65 AVG Beweismittel im Berufungsverfahren
§ 69 (1) Z2 AVG Wiederaufnahmegrund

88
Q

Anlassfall

A

Auf den Anlassfall wirkt die Aufhebung stets zurück (Art 139 (6), Art 140 (7) B-VG; “Ergreiferprämie”). Darunter versteht man den Fall oder die Fälle, im Zuge dessen das Normprüfungsverfahren eingeleitet oder der Prüfungsantrag durch ein Gericht oder eine Partei eines gerichtlichen Verfahrens gestellt wurde. Der VfGH hat dem Anlassfall alle jene Fälle gleichgestellt, die spätestens am Tag des Beginns der mündlichen Verhandlung oder (falls eine solche unterbleibt) bei Beginn der nicht-öffentlichen Beratung beim VfGH anhängig waren.

89
Q

Ist Österreich ein Bundesstaat iSd Art 2 B-VG

A

Als wesentliche Elemente des bundesstaatlichen Prinzips hat der VfGH eine Verteilung der staatlichen Funktionen zwischen dem Bund und den Ländern sowie die Möglichkeit einer Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung bezeichnet. Die Existenz der Länder als autonome Träger der Staatsgewalt wird dabei vorausgesetzt. Eine Gesamtänderung wäre daher die Beseitigung eines substantiellen autonomen Wirkungsbereiches der Länder, insbes auch in der Gesetzgebung. Eine Gesamtänderung wäre es ferner, wenn der BR (als ein – praktisch nicht sehr effizientes – Instrument der Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung) ersatzlos beseitigt würde.
Keine Gesamtänderung wäre es aber, wenn der BR durch eine andere Form der Mitwirkung der Länder ersetzt würde, sofern diese nicht noch ineffizienter wäre als der BR.

90
Q

Zusammensetzung Bundesrat

A

Art 34 B-VG ff

Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis (proportional) ihrer Bürgerzahl im Land vertreten.
Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet 12, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht. Die Bürgerzahl wird vom BPräs nach jeder Volkszählung festgesetzt. Jedem Land gebühren allerdings mindestens drei Mitglieder. Damit wird die föderalistische Struktur durch eine dem demokratischen Prinzip entsprechende Regelung modifiziert. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Wahl der Mitglieder des BR erfolgt durch den Landtag, und zwar für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages. Für den BR gilt somit das Prinzip der Partialerneuerung.

Die Gewählten genießen die gleiche Rechtsstellung wie Abgeordnete zum NR, insbes sind sie an keine Weisungen des Landtages oder der LReg gebunden.

Die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität etc. liegt beim jeweiligen Landtag.

91
Q

Vorzugsstimmenvergabe

A

In Österreich werden grundsätzlich Parteilisten gewählt. Jede Partei nimmt eine Reihung ihrer Wahlkandidatinnen/Wahlkandidaten vor. Je weiter vorne in der Liste eine Person gereiht ist, desto wahrscheinlicher ist ihr Einzug in den Nationalrat. Normalerweise zieht als erstes die erstgereihte Person ein, dann die zweitgereihte und so weiter, bis alle Mandate, die der Partei dem Ergebnis der Wahl nach zustehen, vergeben sind.

Wenn jedoch eine Person eine genügend große Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten hat, kann sie grundsätzlich unabhängig vom Listenplatz einen Sitz im Nationalrat erhalten. So ist es grundsätzlich möglich, auch trotz einer schlechten Platzierung ein Mandat zu bekommen.

Bei den Nationalratswahlen ist es möglich, auf Bundes-, Landes- und Regionalebene jeweils eine Vorzugsstimme, daher also insgesamt drei Vorzugsstimmen, zu vergeben. Vorzugsstimmen können, müssen aber nicht vergeben werden.

92
Q

Bundespräsidentenwahlen

A
  • Amtsdauer beträgt sechs Jahre
  • absolute Mehrheit notwendig (Wenn kein Kandidat solche Mehrheit erreicht: Stichwahl)
  • Passive Wahlberechtigung:
    -alle österreichischen Staatsbürger
    -die am Wahltag mindestens 35 Jahre alt sind und
    -nicht durch ein inländisches Gericht verurteilt
93
Q

Nationalratswahlen

A
  • alle fünf Jahre neu gewählt
  • grundsätzlich Parteilisten gewählt. Für jeden Regionalwahlkreis gibt es eigene Stimmzettel
  • Passive Wahlberechtigung:
    -alle österreichischen Staatsbürger,
    -die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und
    -nicht durch ein inländisches Gericht verurteilt
94
Q

Europawahlen

A
  • alle fünf Jahre die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt
  • Direktwahl, bei der die Stimme für eine kandidierende Partei abgegeben wird
  • Welche Kandidaten in das Europäische Parlament einziehen bestimmt sich nach deren Reihung innerhalb der Partei und dem Ergebnis der Auswertung der Vorzugsstimmen. Österreich ist derzeit durch 19 Mitglieder (von insgesamt 705) im Europäischen Parlament vertreten.

Das Europäische Parlament vertritt alle Bürgerinnen/Bürger der EU-Mitgliedstaaten und hat weitreichende Befugnisse, wie z.B. die Mitwirkung an der Gesetzgebung in der EU oder demokratische Kontrollrechte in Bezug auf die EU-Institutionen.

95
Q

Landtagswahlen

A

In Österreich werden die Landtage gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Die Zahl der Abgeordneten ist in den Landesverfassungen festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl des betreffenden Landes. Die Gesetzgebungsperiode ist nicht in allen Ländern gleich; sie beträgt in acht Bundesländern fünf Jahre und in Oberöstereich sechs Jahre.

Passive Wahlberechtigung
alle österreichischen Staatsbürger
-die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
-vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
-grundsätzlich in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben.

96
Q

Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen

A

Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Gemeindevertretung (in Vorarlberg und Salzburg) werden von den Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.

Die Wahl des Bürgermeisters kann entweder
* durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung/die Stadtvertretung oder
* direkt durch die Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland)

Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.

97
Q

Grundrecht auf Datenschutz

A

§ 1 (1) DSG - Jedermann (sowohl natürliche als auch jur. Personen) hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sofern er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. (Art 8 EMRK)

Die Rechte aus dem Grundrecht auf Datenschutz binden nach dem zuvor Gesagten sowohl den Staat als auch Private. Diese bedeutet, dass jedermann Grundrechtsverpflichteter nach § 1 DSG sein kann, und enthält somit die Anordnung einer “Drittwirkung” der in § 1 DSG enthaltenen Grundrechte.

98
Q

Welche jur. Personen des öffentlichen Recht gibt es?

A

Unter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts versteh man ein Gebilde, das keine natürliche Person ist, dem von der Rechtsordnung die Eigenschafft zuerkannt wird, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und das durch Gesetz oder durch einen Hoheitsakt errichtet wurde, das der Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, dient.

  • Körperschaften (zB Bund, Land, Gemeinde – Gebietskörperschaften, berufliche Vertretungen, Hochschülerschaft, Sozialversicherungsträger)
  • Anstalten (zB Bundesanstalten wie diejenige für Wasserwirtschaft, Veterinärmedizin oder Lebensmitteluntersuchungen; Diplomatische Akademie
  • Selbstständige Fonds (zB Forschungsförderungsfonds, Katastrophenfonds Wasserwirtschaftsfonds)
  • öffentlich-rechtliche Stiftungen (ORF)
99
Q

Eingriffs-/ Ausgestaltungsvorbehalte

A

Eingriffsvorbehalte ermächtigen den Gesetzgeber zur Einschränkung eines grundrechtlich geschützten, jedoch vorrechtlich bereits existenten Freiheitsbereiches, Ausgestaltungsvorbehalte werden dagegen als Auftrag an den Gesetzgeber verstanden, das Grundrecht überhaupt erst zu gestalten. Als „klassischer“ Ausgestaltungsvorbehalt galt die Bestimmung des Art 12 StGG, wonach „die Ausübung des Rechtes, sich zu versammeln und Vereine zu bilden, durch besondere Gesetze geregelt wird.

100
Q

Differenziertes Legalitätsprinzip

A

Nach dem Bestimmheitsgebot müssen Gesetze hinreichend bestimmt sein. Es gibt aber auch gewisse Bereiche, die eine besonders genaue Bestimmtheit verlangen, sodass der Normunterworfene genau weiß, an was er sich halten muss und was passiert, wenn er sich nicht daran hält (zB Strafrecht, Steuerrecht).
Andere Bereiche können weiter geregelt werden (zB im Bereich des Wirtschaftsrechts). Dies wird teils mit der Unmöglichkeit einer exakten Determinierung, teils mit dem Rechtsschutzbedürfnis begründet.
Daher kommt der Begriff differenziertes Legalitätsprinzip!

101
Q

Wahlrechtsgrundsätze im B-VG

A

Frei (Freiheit der Wahlwerbung / Freiheit der Abstimmung)
Geheim (niemand darf erkennen wen man wählt - Schutzpflicht des Staats → Gewährleistungspflicht)
Persönlich (keine Wahl durch Stellvertreter)
Gleich (gleicher Wert aller gültigen Stimmen, aber nicht derselbe Erfolgswert)
Unmittelbar (kein Wahlmännersystem wie in den USA)

102
Q

Innerstaatliche Kontrolle von Unionsrecht

A

Der Vorrang des Unionsrechts vor dem gesamten staatlichen Recht einschließlich dem Verfassungsrecht hat zur Folge, dass Unionsrecht nicht am Maßstab des staatlichen Verfassungsrechts geprüft werden kann. Sekundäres Unionsrecht könnte im Übrigen auch schon deshalb vom VfGH nicht geprüft werden, weil es unter keine der Rechtsformen (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag) fällt, die Gegenstand der verfassungsgesetzlichen Normenkontrolle sind. Unionsrecht unterliegt daher nicht der Normenkontrolle des VfGH.
Nach Unionsrecht obliegt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von sekundären Unionsrecht und sonstigen Handlungen der Unionsorgane am Maßstab des jeweils höherrangigen Unionsrecht ausschließlich den Unionsgerichten (EuGH und Gericht, Art 251 ff AEUV). Den Gerichten der Union kommt diesbezüglich das Kontrollmonopol zu. Hat ein staatliches Gericht Zweifel an der Rechtskonformität von sekundärem Unionsrecht, so ist eine Vorabentscheidung des EuGHs einzuholen.

103
Q

Was versteht man unter Diskontinuität?

A

Der NR wird auf eine Gesetzgebundsperiode von prinzipiell fünf Jahren gewählt. Diese endet mit dem Tag, an dem der neue NR zusammentritt (kann also unter Umständen länger als fünf Jahre dauern); im Fall der Auflösung durch den BPräs oder als Folge des negativen Ergebnisses einer Volksabstimmung über die Absetzung des BPräs endet die Gesetzgebungsperiode sofort.

Zwischen den Gesetzgebungsperioden gilt der Grundsatz der Diskontinuität: alle nicht erledigten Anträge, Vorlagen etc. „verfallen“ und müssen in der nächsten Gesetzgebungsperiode neu eingebracht werden. Seit der B-VG Novell 2009 sind davon Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Petitionen ausgenommen (Art 28 Abs 4 B-VG).

104
Q

Augenschein

A

Jede Art und Weise auf die sich eine Behörde eine sinnliche Wahrnehmung über einen Sachverhalt verschafft. Nicht nur mündliche Verhandlung!
Auch Ladung mit dem Auftrag Gegenstände mitzubringen, dass die Behörde auf diese Art und Weise den Augenschein über die Gegenstände wahren kann.

Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich an Ort und Stelle, am Sitz der Verwaltungsbehörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint

105
Q

Spontane Versammlung geschützt?

A

Versammlungen iSd Art 12 StGG ist eine „Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, so dass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Auch nicht geplante, spontane Manifestation von Meinungen („Spontanversammlungen“), die gar nicht angemeldet werden können, stehen unter dem Schutz der Verfassung. Ein bloßer Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist kein ausreichender Grund, eine Versammlung aufzulösen.

106
Q

In welchem Zusammenhang kennen Sie public (civil) figures?

A

Der englische Begriff „public figure“ wurde von der Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit geprägt.

Die europäische Rechtsprechung fasst unter den Begriff „public figure“ insbesondere Politiker mit amtlicher Funktion aber auch andere Persönlichkeiten, die man als „Promis“ bezeichnen würde, wie Schauspieler, Sportler oder die Bewohner der Königshäuser.

Die Berichterstattung über das Privatleben solcher Persönlichkeiten ist möglich, wenn diese geeignet ist, einen Beitrag zu einer für die Öffentlichkeit belangvollen Diskussion zu leisten. Der Umstand, dass der Beitrag von öffentlichem Interesse ist genügt allein aber nicht. Das Persönlichkeitsrecht von Privatpersonen, insbesondere von Kindern genießt hohen Schutz.

107
Q

Entscheidungsversäumnis im Verwaltungsrecht

A
  • Innergemeindlicher Instanzenzug: Devolutionsantrag an den Gemeinderat
  • Behörde säumig: Säumnisbeschwerde an VwG
  • VwG säumig: Fristsetzungantrag an den VwGH
108
Q

Wahlgerichtsbarkeit

A

Art 141 (1) lit a B-VG iVm §§ 15, 67 VfGG

  • Dient der Überprüfung bestimmter Wahlen bzw.
  • der Entscheidung über Mandats- bzw. Amtsverluste
  • Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Volksbegehren, Volksbefragungen, Volksabstimmungen und europäischen Bürgerinitiativen
  • Überprüfung der Aufnahme bzw. Streichung von Personen in das Wählerverzeichnis
109
Q

Welche Staatsgewalt ist der Rechnungshof zuzuordnen?

A

Aufgabe des Rechnungshofes ist die Kontrolle der Gebarung des Bundes und der Länder, der Gemeinden (ab 10.000 Einwohner) und den Gemeindeverbänden. Die Länder können auch landesverfassungsgesetzlich eigene L-RH einrichten.

Er ist für die Überprüfung der gesamten Verwendung der Budgetmittel (Gebarung des Bundes) und der vom Bund beherrschten Unternehmungen (50 prozentige Kapitalbeteiligung oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Beherrschung) und anderen Rechtsträgern zuständig.

Zur Gebarung zählt dabei jede Handlung, die finanzielle Auswirkungen hat.

110
Q

Allgemeines Sachlichkeitsgebot

A

Verbot der unsachlichen Differenzierung bzw. das Gebot der sachlichen Differenzierung zwischen Normadressaten hat der VfGH aus Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet, das er gelegentlich zur Anwendung bringt. Als unsachlich gilt im Allgemeinen eine unverhältnismäßige Regelung.

111
Q

Subjektiv-öffentliche Rechte

A

Subjektiv-öffentliche Rechte begründen jene Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechts, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Beteiligten (zB Nachbarn) dienen. Da der Schutzzweck der Norm häufig schwierige Interpretationsfragen aufwirft, enthalten die Verwaltungsgesetze zur einfacheren Handhabung bisweilen Aufzählungen der maßgeblichen subjektiv-öffentlichen Rechte.

112
Q

Ist kommerzielle Werbung geschützt?

A

Die Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK) gilt für alle Ausdrucksmittel: Wort, Schrift, Druck, Film, Theater etc., auch Fotos. Eine Meinungsäußerung kann auch auf Transparenten, Plakaten und durch Verteilung von Flugblättern erfolgen. Die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit stellen Spezialfälle der Meinungsfreiheit dar.

Auch kommerzielle Werbung fällt unter diesen weiten Begriff; allerdings kann sie schärferen Einschränkungen unterworfen werden als Äußerung mit politischen, kulturellen oder weltanschaulichen Bezügen (zur Werbebeschränkungen im Kabelfernsehen, Werbebeschränkung für Ärzte, Verbot kommerzieller Werbung wegen Verwendung religiöser Symbole). Ein Verbot von politischer Werbung im Rundfunk unterliegt jedoch strengeren Kriterien.

Ja ist von der Meinungsfreiheit umfasst und ist daher geschützt, aber es gibt Ausnahmen zB iZm politischen, kulturellen oder weltanschaulichen Bezügen
Werbeverbot für Ärzte widerspricht zB Art 10 EMRK

113
Q

Staatshaftung

A

Für Fehlleistungen (rechtswidriges und schuldhaften Verhalten) von „in Vollziehung der Gesetze“ handelnden Verwaltungsorganen (und auch Gerichten) haftet der jeweilige Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (Amtshaftung Art 23 (1) B-VG).

Es kommt auf den funktionellen Zusammenhang zwischen Organ und Rechtsträger an. Das Fehlverhalten eines Organwalters ist jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen Vollzugsbereich das Organ tätig geworden ist. Das bedeutet, dass
- Für Fehlverhalten von Landesorganen in der mittelbaren Bundesverwaltung der Bund,
- Für Fehlverhalten von Organen eines Selbstverwaltungsträgers (zB Gemeinden) im übertragenen Wirkungsbereich der Bund oder das Land
haftet.
Nach dieser funktionellen Zuordnung unterliegen auch Beliehene dem Amtshaftungsrecht (zB Haftung des Bundes für den Schaden, der aus einer fehlerhaften Begutachtung eines Kfz durch einen dazu vom LH ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden resultiert).

114
Q

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

A

Vertrag zwischen Staat (Verwaltungsorgan in Ausübung seiner Hoheitsgewalt) und Bürger. Werden auch subordinationsrechtliche Verträge genannt (Über und Unterordnungsverhältnis)
Ist rechtlich zwischen Bescheid und Privatrechtlichen Vertrag einzuordnen
Im Bereich des Abgabenrechts von Bedeutung.

115
Q

Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten

A

politische Verantwortlichkeit:
BPräs kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden (Art 60 (6) B-VG)
- auf Antrag des NR (erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum), bereits ab Beschluss ist BPräs an Ausübung seines Amtes verhindert
- Einberufung Bundesversammlung (NR+BR) durch Bundeskanzler
- Beschluss der Bundesversammlung
entscheidet das Volk mit Mehrheit gegen die Absetzung, gilt das als Wiederwahl, jedoch darf die Amtszeit insg. nicht 12 Jahre übersteigen. Ablehnung bewirkt ferner eine ex-lege Auflösung des NR.

rechtliche Verantwortlichkeit:
BPräs kann von der Bundesversammlung beim VfGH „wegen Verletzung der Bundesverfassung” unter folgenden Voraussetzungen angeklagt werden (Art 68 und 142 B-VG)
- Beschluss des NR oder des BR
- Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler
- Beschluss der Bundesversammlung (½ Mitglieder beider Vertretungskörper mit Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen)

116
Q

Befangenheit der Behörde im Verwaltungsverfahren

A

Nach §7 (1) AVG haben sich Verwaltungsorgane von Amts wegen der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen
a) In Sachen an denen sie selbst, ein Angehöriger (§36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind
b) In Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind
c) Wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen
d) Im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben (Bürgermeister, der in 1. Instanz entschieden hat und bei Sitzung des Gemeinderates als Berufungsbehörde mitstimmt oder auch nur anwesend ist

§ 7 AVG – Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 39a iVm § 53 (1) AVG – Befangenheit von nichtamtlichen Dolmetschern
§ 53 (1) AVG – Befangenheit von nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53 (1) AVG – Befangenheit von Amtssachverständigen

117
Q

Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten

A

Das AVG sieht keine Verfahrenshilfe vor

Einem Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, ist ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben (§ 40 VwGVG)

§8a VwGVG bei Recht auf faires Verf.

118
Q

Privatwirtschaftsverwaltung & Legalitätsprinzip (Fiskalgeltung)

A

Bindung des Staates als Träger von Privatrechten (“Fiskus”) an Grundrechte

Staat (die Gebietskörperschaften, aber auch Selbstverwaltungsträger und andere selbstständige, aber öffentliche Aufgaben besorgende Rechtsträger) auch dann an die Grundrechte gebunden ist, wenn er in privatrechtsförmiger Weise typisch staatliche („öffentliche“) Aufgaben besorgt. Es gelten für die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Körperschaften dieselben grundrechtlichen Schranken wie für staatliche Hoheitsakte).

119
Q

Intrasystematische Fortentwicklung

A

Die Versteinerungstheorie würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommen, wenn alle ab dem Versteinerungszeitpunkt neuen Sachverhalte zB automatisch in die Generalklausel zugunsten der Länder fallen würden. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, berücksichtigt der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Kompetenztatbestände, dass sich der damals erfasste Inhalt zwischenzeitlich weiterentwickelt hat, so dass auch Neuregelungen einem versteinerten Kompetenzbestand zurechenbar sind, sofern sie ihm systematisch zugehören.

Diskothek hat es nicht gegeben 1925 aber wenn sie das gewusst hätten, hätten sie es wohl in der Gewerbeordnung mitgeregelt.

120
Q

Relative Verfassungsautonomie

A

Zur Eigenschaft der Länder als Gliedstaaten gehört die Befugnis, sich selbst eine Verfassung zu geben. Neben dem Bundesverfassungsrecht gehören daher zum österreichischen Verfassungsrecht die Landesverfassungen.

Die Landesverfassungen dürfen die Bundesverfassung „nicht berühren“, dh ihr nicht widersprechen. Innerhalb des Bundesverfassungsrechts besitzen die Länder aber eine (relative) Verfassungsautonomie.

121
Q

Was bedeutet Intentionalität?

A

Bewusster Eingriff in Grundrecht, um dieses zu beschränken. zB bei Kunstfreiheit/Wissenschaftsfreiheit

Dem Gesetzgeber sind jedenfalls intentionale Eingriffe verwehrt, dh es dürfen keine spezifischen Gesetze erlassen werden, die ihr Regelungsziel in der Einengung dieser Freiheit haben. Darüber hinaus ist auch dieses Grundrecht nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet.

Güterabwägung Freiheit der Wissenschaft vs. Gesetz, dass das öffentliche Interesse schützt.

122
Q

Notverordnung des Bundespräsidenten

A

Art 18 (3) B-VG – Notverordnungsrecht durch den BPräs

Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahme, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des NR bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der BR unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahme durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.

Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung

123
Q

(Rechtliche) Kontrolle der Verwaltung

A

Sie ist den Gerichten vorbehalten. Deren Entscheidungen können große Folgen für Betroffene haben – sie müssen z. B. Schadenersatz oder Strafen zahlen.
Daher ist rechtliche Kontrolle an viel höhere Voraussetzungen als politische Kontrolle gebunden. Sie kann ausschließlich in konkreten Anlassfällen stattfinden. Eine Entscheidung kann nur aufgrund rechtlicher Beurteilungen getroffen werden. Es muss für alle Beteiligten ein faires Verfahren sichergestellt sein.

Ministeranklage
Mitglieder der Bundesregierung sind für ihre Handlungen nicht nur politisch verantwortlich. Sie haben auch eine rechtliche Verantwortung und können wegen schuldhafter Gesetzesverletzung beim Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Dieses Anklagerecht steht dem Nationalrat zu.
Ein Regierungsmitglied kann dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn es in seiner Amtsführung Vorschriften der Bundesverfassung oder der Gesetze verletzt hat. Ein Regierungsmitglied kann mit diesem Instrument nicht verantwortlich gemacht werden, wenn es z. B. zu schnell gefahren ist oder einen privat abgeschlossenen Vertrag nicht eingehalten hat.

124
Q

Parlamentarische Klubs

A

Die Idee hinter den Klubs
In einer repräsentativen Demokratie werden Entscheidungen nicht vom Staatsvolk selbst getroffen, sondern von gewählten Vertreter:innen. Kern der repräsentativen Demokratie sind Parteien, in denen sich Personen mit ähnlichen Vorstellungen zu Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zusammenschließen.
Sie stellen sich als wahlwerbende Parteien mit ihren Kandidat:innenlisten den Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften (Parlamenten). Dort können sich im Regelfall nur die Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei zu einem Klub zusammenschließen.
Welche Arten von Klubs gibt es im Parlament?
Tatsächlich gibt es verschiedene Ausprägungen von Klubs im österreichischen Parlament - der Begriff ist also gar nicht so klar, wie er auf den ersten Blick scheint. Es gibt in jeder Parlamentskammer aufgrund der jeweiligen Geschäftsordnung die Möglichkeit, einen Klub zu bilden: Man spricht dann von einem Nationalratsklub oder einer Bundesratsfraktion.
Das Klubfinanzierungsgesetz (KlubFG) spricht außerdem vom “parlamentarischen Klub”. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Nationalratsklubs und der zugehörigen Bundesratsfraktion. Dem parlamentarischen Klub können auch Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören.

125
Q

Strafverfügung §47 VStG

A

In folgenden Fällen kann die Verwaltungsstrafbehörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro festsetzen:
* Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder auf Grund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird.
* Wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird.

Eine Strafverfügung ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie können eine Strafverfügung erhalten, wenn Sie beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten haben.

Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten:
-das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe,
-die Kostenentscheidung und
-den Schuldspruch.

Wird im Einspruch ausdrücklich nur die Art oder das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung im Übrigen in Kraft. Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern

126
Q

Europakammer

A

Die Mitwirkung des Bundesrats in EU-Angelegenheiten hat eine besondere Bedeutung. Sie bringt regionale Bezugspunkte in die europäischen Entscheidungsprozesse ein und hat daher die Aufgabe übernommen, das Scharnier der Bundesländer für Initiativen in Richtung Europäische Union zu sein. Der Bundesrat wird deshalb auch als “Europakammer” bezeichnet.

In EU-Angelegenheiten hat der Bundesrat ein Informationsrecht, ein Stellungnahmerecht und er nimmt am parlamentarischen Subsidiaritätskontrollverfahren teil. Nach Einlangen eines Gesetzgebungsaktes können Nationalrat und Bundesrat innerhalb von acht Wochen Einspruch gegen diesen Entwurf erheben, sollte er nach Meinung der Kammern nicht dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen.

Die Subsidiaritätsrüge kann durch Unterstützung von einem Viertel bzw. meistens einem Drittel der Parlamentarier:innen zu einer gelben Karte, bei einfacher Mehrheit der nationalen Parlamente zu einer orangen Karte führen. Wird ein Verstoß eines europäischen Gesetzgebungsaktes gegen das Subsidiaritätsprinzip festgestellt, kann der Bundesrat ebenso wie der Nationalrat beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Gesetzgebungsaktes eine Klage einbringen.

127
Q

Verjährung VStG 31 VStG

A

Verfolgungsverjährung:
Im Interesse des Rechtsschutzes des Beschuldigten muss daher die Behörde innerhalb der sogenannten Verfolgungsverjährung eine Verfolgungshandlung setzen, damit es zu einer wirksamen Bestrafung kommen kann. Diese Frist beträgt in der Regel 1 Jahr

Begehungsdelikte, die ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedrohen.
Frist beginnt mit: Abschluss der Handlung
(z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)

Unterlassungsdelikte, die eine bestimmte Unterlassung mit Strafe bedrohen.
Frist beginnt mit: Vornahme der gebotenen Handlung
(z.B. Nichterfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides)

Erfolgsdelikte, die ein Verhalten in eine bestimmte Richtung nur dann mit Strafe bedrohen, wenn ein Erfolg eintritt.
Frist beginnt mit: dem Eintritt des Erfolgs
(z.B. Bewirkung einer erheblichen, nicht bewilligten, Gewässerverunreinigung)

Dauerdelikte, wo nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung, strafbar ist.
Frist beginnt mit: Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
(z.B. unbefugtes Führen eines akademischen Titels)

Fortgesetzte Delikte, wo das Tatbild in einer Mehrheit gleichartiger Handlungen oder Unterlassungen besteht.
Frist beginnt mit: Unterbleiben weiterer Begehungsakte
(z.B. Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage über längere Zeit ohne die erforderliche Bewilligung)

Als Verfolgungshandlung kommen in Frage:
Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung, Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung…

Strafbarkeitsverjährung
Neben der Verfolgungsverjährung, die ein behördliches Einschreiten innerhalb von in der Regel 1 Jahr verlangt, gibt es noch die sogenannte „Strafbarkeitsverjährung“, die die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Wenn diese Frist verstrichen ist, darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Ein Verwaltungsstrafverfahren, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet wurde, ist einzustellen.

128
Q

Verschlechterungsverbot

A

Reformatio in peius
Es soll sich für Beschuldigten nicht negativ auswirken wenn er Rechtsmittel einlegt (vorausgesetzt dass die Beschwerde vom Beschuldigten selbst oder Vertreter eingebracht wird) §42 VwGVG
Unterscheidung
Straferkenntnis / Strafverfügung: JA
Anoymverfügung / Organverfügung: NEIN

129
Q

Vollstreckung

A

Allgemeines
Vollstreckungsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Städte mit eigenem Statut) und, in Gemeinden in denen die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz eingerichtet sind, diese. Sie müssen vollstrecken:
-ihre eigenen Bescheide und jene der ihnen übergeordneten Behörden,
-Bescheide anderer Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
-Geldleistungen, für die die Einbringung im Verwaltungsweg durch besondere Vorschriften gewährt ist („politische Exekution“).

Grundsätzlich ist immer das gelindeste Zwangsmittel anzuwenden, das noch zum Ziel führt. Geldleistungen dürfen überhaupt nur so weit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der „notdürftige Unterhalt“ nicht gefährdet wird.

Geldleistungen
Die Vollstreckungsbehörde kann zu erbringende Geldleistungen
-über das zuständige Gericht eintreiben lassen, das dann die gerichtliche Exekutionsordnung anwendet,
-auch selbst eintreiben, wenn das rascher und billiger ist.

Exekutionstitel dafür sind Bescheide oder Rückstandsausweise (auf denen die Vollstreckbarkeit bestätigt ist).

Andere Leistungen
Arbeitsleistungen dürfen die Vollstreckungsbehörden – sofern das dem Verpflichteten vorher angedroht wurde – auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten veranlassen.
Besteht die Pflicht in einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die nur der Verpflichtete ausführen kann, wird diese Pflicht durch Zwangsstrafen vollstreckt. Dabei darf die bevorstehende Vollstreckungshandlung zunächst nur angedroht werden. Hilft das nicht, muss im nächsten Schritt diese Handlung vollzogen und zugleich ein noch schärferes Zwangsmittel angedroht werden.

130
Q

Funktion der Verfassung

A

Grundordnung der staatlichen Gemeinschaft:
* Spielregeln des politisches Prozesses
* Begrenzung sttalicher MAcht und Sicherung individueller Freiheit
* Integrationsfunktion (spiegelt gemeinsame Werte wieder)

131
Q

**Recht auf Leben **Art 2 EMRK + Art 85 B-VG

A

Schutzbereich:
o Art 2 EMRK: Notstandsfestes Recht (Art 15 EMRK)
o persönlicher: Jedermannsrecht; endet mit dem
o sachliches: kein Recht auf den Tod und kein Recht auf Sterbebeihilfe
* Eingriff: jede absichtliche/ unabsichtliche Handlung des Staates, durch die ein Mensch zu Tode kommt ; auch Abschiebung in den Staat wo die Person mit der Todesstrafe verfolgt wird

Bindung des Gesetzgebers:
o Es gibt keinen Gesetzesvorbehalt
o Ausnahme: Art 2 Abs 2 EMRK lit a-c
z.B. Notwehr oder zur Durchführung eine ordnunggemässige Festnahme
o Schutzpflichten des Gesetzgebers auch Schaffung von strafrechtl Vorschriften zur Ahndung von Tötungsdelikten

Bindung der Vollziehung
o Beschränkung der Gewaltausübung der Exekutive (insb. Schusswaffengebrauch 7 (3) WaffG
o Schutz von Festgenommenen/Inhaftierten, damit sie sich nicht selber oder Mitgefangene gefährden. Alle Todesfälle ofiziellen Untersuchungen zu unterziehen.

132
Q

Privatleben 8 EMRK

A
  • Schutzbereich:
    o persönlich: Jedermann
    o sachlich: Private Lebensführung, körperliche und geistige Integrität, das Sexualverhalten , Selbstbestimmung über den eigenen Körper, der Name, Berufs- und Geschäftsleben
    Recht, das Leben nach eigenen Vorstellungen ohne staatliche Einwirkung auf den individuellen Entscheidungsprozess einzurichten und zu führen; menschliche Persönlichkeit selbst in ihrer Identität, Individualität & Integrität; Recht, einen individuellen Lebensstil zu pflegen
  • Eingriff: Zwangsweise Blutabnahmen + sonst medizinische Untersuchungen,
    Personen- und Gepäcksdurchsuchungen,
133
Q

Das Grundrecht auf Datenschutz 1 DSG ivm 8 EMRK

A

Schutzbereich
o persönlich: Jede nat und jur Person
o sachlich: Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht
§ personenbezogen= Daten, die Informationen über eine Person
enthalten, egal ob es sich um private Daten pder Daten über das
Erwerbs- und Wirtschaftsleben
§ nur geheime Daten = Keinem unbeschr. Personenkreis zugänglich
gemacht
§ Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben/Veröffentlicht werden
§ bei automationsgesunterstützen Datenverarbeitungen
* Recht auf Auskunft wer welche Daten über ihn verarbeitet und wozu verwendet
* Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten
* Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeitetr Daten

  • Rechtfertigung:
    o nur bei Wahrung der überwiegenden Interessen eines anderen zulässig o Behördliche Eingriffe müssen
    § gem 1 (2) DSG aus einem der in Art 8 (2) gründen notwendig sein § das gelindeste
    § auf Ziel führende Art Mittel sein
    o Gesetzl Beschränlungen der Geheimhaltung besonders schutzwürdiger Daten sind nur zur Wahrung wichtiger öff Interessen zulässig
  • 5 /4) DSG à Grundrecht auf Datenschutz soll gg Private grundsätzlich auf dem Zivilrechtswege geltend gemacht werden können ; mittelbare Drittwirkung des Datenschutzgrundrechts ableitbar