Familienrecht Flashcards

1
Q

Verlöbnis

A

Der Eheschließung geht das Versprechen voraus, einander heiraten zu wollen. Dieses Verlöbnis ist dem Inhalt nach ein formfreier Vorvertrag, allerdings unterscheidet es sich in seinen Wirkungen gravierend von sonstigen Vorverträgen (siehe S 240f)

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2
Q

Kann ein Verlöbnis jederzeit auch einseitig aufgelöst werden?

A

Das Verlöbnis kann jederzeit auch einseitig aufgelöst werden. Es besteht selbstverständlich keine einklagbare Heiratsverpflichtung (§ 45). Auch indirekter Zwang ist unzulässig, sodass keine Leistungen für den Fall der Auflösung des Verlöbnisses ausbedungen werden können (zB Vertragsstrafen).

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3
Q

Welche Rechtsfolge kann die Auflösung des Verlöbnisses nach sich ziehen?

A
  1. Schadenersatz (ersetzt wird nur wirkliche Schaden Zb Anschaffung des Brautkleids)
  2. Rückgabe von Geschenken (Der Geschenkgeber kann Geschenke, die im Hinblick auf eine erwartete Ehe an einen Verlobten erfolgt sind, widerrufen, wenn der Eheabschluss ohne Verschulden des Geschenkgebers unterblieben ist)
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4
Q

Ehe

A

Die Ehe ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem zwei Personen in bestimmter Form ihren Willen erklären, „in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten” (§ 44).

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5
Q

Prinzip der obligatorischen Zivilehe

A

Für die Eheschließung gilt das Prinzip der obligatorischen Zivilehe (§ 15 EheG). Trauungen nach religiösem Ritus welcher Art auch immer vermögen KEINE privatrechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Vielmehr muss ein Standesbeamter teilnehmen, weil die Eheschließung ein öffentlicher Akt ist, der den Personenstand der Beteiligten verändert (vorher ledig, nachher verheiratet). Die Brautleute müssen sich das Ja-Wort (= rechtsgeschäftliche Willenserklärung) vor ihm geben; vorher hat sie der Standesbeamte zu belehren. Wirksam geheiratet wird also am Standesamt, nicht in der Kirche.

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6
Q

Wirksamkeitserfordernisse der Ehe

A
  1. Eheschließung (nur) zwischen zwei Personen
  2. übereinstimmende Willenserklärungen beider Partner
  3. Mitwirkung des Standesbeamten (§§ 15, 17)
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7
Q

Ehefähig ist, wer

A
  1. volljährig und
  2. hinreichend entscheidungsfähig ist, also versteht, was eine Ehe ist und was daraus folgt
    (§1 abs 1 EheG)

Wer noch nicht volljährig ist, aber das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann vom Gericht für eine bestimmte Ehe für ehefähig erklärt werden. Für die Hochzeit ist dann noch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die bei ungerechtfertigter Verweigerung aber vom Gericht ersetzt werden kann (§ 1 Abs 2 EheG).

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8
Q

Eheverbote ieS

A

• Blutsverwandtschaft: Das Gesetz verbietet Ehen zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern (§ 6 EheG); die Adoption bewirkt dagegen nur ein Trauungsverbot (§ 10 EheG), dessen Übertretung durch den Standesbeamten sanktionslos ist.
• Doppelehe: Es gilt das Prinzip der Einehe. Bei aufrechter Ehe kann keine neue Ehe eingegangen werden (§ 8 EheG).

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9
Q

Eheverbote iwS

A

Eheverbote im weiteren Sinn sind im Gesetz nicht ausdrücklich als Eheverbote bezeichnet und insb
• mangelnde Ehefähigkeit (§ 1 Abs 1 EheG);
• mangelnde Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 1 Abs 2 EheG).

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10
Q

Ehenichtigkeit

A

Bei besonders schweren Mängeln kann die Ehe gerichtlich rückwirkend (ex tunc) für nichtig erklärt (vernichtet) werden. In den §§ 21-25 EheG sind insb aufgezählt:
• Blutsverwandtschaft (§ 25 EheG);
• Doppelehe (§ 24 EheG);
• mangelnde Ehefähigkeit (§ 22 EheG), wobei die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters weniger schwer wiegt und daher nur ein Aufhebungsgrund ist (§ 35 EheG);
• Eheschließung nur zur Erlangung der Staatsangehörigkeit (vgl § 23 EheG, dessen Wortlaut zu eng und daher geschlechtsneutral zu verstehen ist).

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11
Q

Aufhebbarkeit einer Ehe

A

In weniger schweren Fällen kann die Ehe vom Gericht nicht rückwirkend, sondern ex nunc für ungültig erklärt (aufgehoben) werden. Aufhebungsgründe sind ua:
• mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Eheschließung durch einen
Minderjährigen (§ 35 EheG);
• Irrtum: Es geht um falsche Vorstellungen von der Person des Ehepartners, wie zB Prostitution vor der Ehe, sexuelle Orientierung, schwere körperliche oder geistige Mängel oder - wie der OGH entschieden hat - eine Aids-Erkrankung (§ 37 EheG);
• arglistige Täuschung durch den Ehepartner (§ 38 EheG);
• Drohung (§ 39 EheG).

Die Aufhebungsklage verjährt binnen eines Jahres (§ 40 Abs 1 EheG; zum Beginn des Fristenlaufs siehe § 40 Abs 2 EheG). Die Aufhebung der Ehe führt mit der Rechtskraft des Urteils zur Beendigung, allerdings wird die Ehe nicht rückwirkend beseitigt, vielmehr kommen die Scheidungsfolgen zur Anwendung (§ 42 EheG). Das ist vernünftig und praktikabel, weil während einer Ehe viele Leistungen erbracht werden, die sonst ihre Rechtfertigung verlieren.

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12
Q

Heilung der Ehe

A

In manchen Fällen ist bei Mängeln der Ehe eine Heilung möglich. Bei Wurzelmängeln (zB fehlende Ehefähigkeit, Irrtum) ist dies etwa der Fall, wenn der betroffene Ehegatte nach Wegfall des Mangels zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (vgl § 22 Abs 2, §§ 35, 37 Abs 2, § 38 Abs 2 EheG). Unheilbar sind allerdings aufgrund des Normzwecks die Eheverbote der Doppelehe und der Blutsverwandtschaft.

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13
Q

Ehename

A

Die Ehegatten führen nach Eheschließung daher den von ihnen bestimmten Familiennamen. Gibt es keine Einigung, behalten die Ehegatten ihre bisherigen Familiennamen bei (§ 93 Abs 1). Wird die Ehe aufgelöst, können die Ehegatten den Ehenamen weiterführen. Sie können aber auch jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.

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14
Q

Lebensgemeinschaft umfasst:

A

• Wohnungsgemeinschaft
• Wirtschaftsgemeinschaft
• Geschlechtsgemeinschaft
• seelische Gemeinschaft

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15
Q

Die umfassende Lebensgemeinschaft umfasst im Detail:

A

• Gemeinsames Wohnen
• Zwingende Treuepflicht
• Anständige Begegnung
• Beistandspflicht
• Geschlechtsgemeinschaft
• Haushaltsführung

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16
Q

Anpassungstheorie

A

Die Bedürfnisse der Ehegatten sind von beiden zu bestreiten: Jeder hat nach seinen Kräften (Ausbildung, Gesundheit, Arbeitsmöglichkeit) und nach der Gestaltung der Lebensgemeinschaft zur Deckung beizutragen (§ 94 Abs 1). Es gilt also die Anspan-nungstheorie, niemand soll „auf der faulen Haut liegen”, jeder sich nach seinen Möglichkeiten anstrengen. Passiert das nicht, wird ein fiktives Einkommen veranschlagt.

Der Beitrag zur Ehe muss freilich kein materieller sein. Führt ein Ehegatte den Haushalt, ist aber nicht berufstätig, leistet er durch die Haushaltsführung seinen Anteil an der Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse. Er hat aber gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 94 Abs 2).

17
Q

Unterhalt

A

Der Unterhalt richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Ehegatten. Dabei ist ein kompletter Vorausverzicht unzulässig (§ 94 Abs 3), ein krasses Missverhältnis kann sittenwidrig sein (§ 879). Nach hA stehen Unterhaltsvereinbarungen auch grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Änderung wesentlicher Umstände (clausula rebus sic stantibus).

Gibt es keine Unterhaltsvereinbarung, gilt dispositives Recht, das auch als Prüfmaßstab für die Sittenwidrigkeit dient: Der Unterhalt bestimmt sich nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen der Ehepartner. Der gut verdienende Ehemann kann seine Ehefrau daher nicht auf individuelle Genügsamkeit verweisen. In der Praxis hat sich ein Orientierungssatz für den Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Partners herausgebildet (§ 94 Abs 2 Satz 1).

Der Unterhaltsanspruch beträgt 33% des tatsächlichen Nettoeinkommens des allein-verdienenden Unterhaltspflichtigen.
Max verdient 3.000 netto. Führt seine Ehefrau Susi den Haushalt, stehen ihr ca 1.000 als Unterhalt zu.

Dieser Prozentsatz wird gemindert, wenn der Unterhaltspflichtige noch andere Unterhaltspflichten hat, zB gegenüber Kindern (Abzug von 4%) oder einem früheren Ehepartner (Abzug von bis zu 3%).