Fälle VL Flashcards

1
Q

(P) Wiederverkaufsberechtigung (F.8)

A

I. Rücktrittsrecht iSv § 346 I BGB (-), da “Status quo ante” nicht wiederhergestellt werden soll und RF des § 346 II nicht gewollt ist.

II. §§ 456ff BGB (-) da WiederkaufsR des Verkäufers

III. §§ 456ff. BGB analog (+) da Wiederverkaufsberechtigung des Käufers

  • hM: Wiederverkaufsvereinb. = Kaufvertrag aufschiebend Bedingt (bed. Recht besteht bereits bei Abschluss der Vereinb.)
  • mM.: Wiederverkaufsvereinb. als Vertrag kommt erst durch Ausübung des Gestaltungen zustande (Erklärung)
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2
Q

(P) Formbedürftigkeit Wiederverkaufsberechtigung über Grundstück (F.8)

A

Formbedürftigkeit grds. (+), da eigenständige Erwerbsverpflichtung des Verkäufers und Nebenabrede zum formbedürftigen KaufV–> SW: Warn- und Beweisfunktion

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3
Q

Teilnichtigkeit = Gesamtnichtigkeit iSd § 139 BGB (F.8)

A

Parteiwille und Interessenlage entscheidend

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4
Q

Heilung einer mit formbed. KaufV verbundenen Nebenabrede durch Heilung des Formmangels des KaufV iSd § 311b I 2 iVm §§ 873, 925? (F.8)

A

Grds. (+), da Wortlaut § 311b I 2 “seinem ganzen Inhalt nach”, also einschl. aller mündl. und schriftl. Nebenabreden

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5
Q

Formbedürftigkeit der Wiederverkaufserkl. iSd. § 456 BGB ? (F.8)

A

(-), vgl. Rechtsgedanke §§ 456 I 2, 464 I 2 BGB.

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6
Q

Gesetzl. Verbot (§ 134 BGB iVm § 370 AO) bzw. Sittenwidrigkeit (§§ 138, 817, 826 BGB) bei Steuerhinterziehung? (F.8)

A

h.A.: Schutzzweck des § 370 AO bzw. Sittenwidrigkeit, welche zur Nichtigkeit des Vertrages (§§ 134, 138) und zum Ausschluss der sich daraus ergebenden Ansprüchen (§§ 817, 826) führen nur, wenn Vertrag bzw. Leistung bzw. Schädigung gerade Hauptzweck der Steuerhinterziehung hat.

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7
Q

Unterschied § 812 I 1 Var. 1 BGB und § 812 I 2 Var. 2 BGB? (F.8)

A

§ 812 I 1 Var. 1 BGB –> Leistung in Erfüllung vermeintlicher Vbdlk.

§ 812 I 2 Var. 2 –> Zweckverfehlung (Leistung zur Erreichung eines anderen Zweckes als zur Erfüllung einer Vbdlk.

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8
Q

Bedeutung § 818 IV BGB “Haftung des Empfängers nach allg. Vorschriften”? (F.8)

A

“allgemeine Vorschriften” = Vorschriften des SchuldR AT –> dort keine Entreicherung!!

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9
Q

Anwendbarkeit § 819 BGB auf Leistungszweckverfehlungskondiktion iSd § 812 I 2 Var. 2? (F.8)

A

(+) analog! Da allg. Rechtsgedanke.

–> Auf alle BereicherungsA anwendbar!

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10
Q

Abzahlungsgeschäft eines Minderjährigen mit eigenen Mitteln iSd § 110 BGB? (F.7)

A

Grds. (-), da Leistung mit eigenen Mitteln vollständig erfüllt sein muss, sodass Erfüllung iSv § 362 BGB eingetreten ist. Selbst, wenn Raten durch eigene Mittel bewirkt werden!

–> AN: Teilerfüllung des Mj. genügt, wenn Leistung und Gegenleistung entsprechend teilbar

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11
Q

(P) Beförderung durch öfftl. Beförderungsunternehmen (F.7)

A

> e.A. (Lehre vom sozialtypischen Verhalten): Faktischer Vertrag durch entsprechendes Verhalten (-), da Verstoß gegen Privatautonomie in Form der negativen Vertragsabschlussfreiheit.

> h.M. sog. “Realofferte”: BeförderungsU konkludentes Angebot durch Zurverfügungstellen des Beförderungsmittels.

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12
Q

Qualifizierung Beförderungsvertrag (F.7)

A

BeförderungsV = WerkV iSd § 631 BGB, da Erfolg (Beförderung zur Zielhaltestelle) geschuldet wird.

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13
Q

protestatio facto contrario (F.7)

A

Wirksamer BeförderungsV kommt n.h.M. auch dann zustande, wenn Person ausdrücklich erklärt, sie werde Preis nicht bezahlen, aber die Leistung in Anspruch nimmt (§ 242 BGB).

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14
Q

(P) Reichweite Einwilligung bei Schwarzfahrt eines Minderj., wenn Geld für Fahrkarte–> § 110 BGB

Kommt BeförderungsV zustande? (F.7)

A

> § 110 BGB besondere Form (konkludent) der Einwilligung iSd § 107

> e.A.: Mittelüberlassung zur Anschaffung von Fahrkarten = konkl. Einwilligung in Abschluss von BeförderungsV, ABER nur mit Bedingung tatsächl. Fahrkartenerwerb. BeförderungsV (-)

> a.A.: konkludente Einwilligung ohne Bedingung. BeförderungsV (+)

> SN: Annahme einer Generaleinwilligung durch Mittelüberlassung widerspricht Bewertung des § 110 und Willen des gesetzl. Vertreters

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15
Q

GOA: “auch-fremdes-Geschäft” (F.7)

A

Eigenes Geschäft durch vermeintliche Vertragspflicht und fremdes Geschäft, da im Geschäftsbereich des GHerrn (zB durch Beförderung ohne wirksamen Beförderungsvertrag)

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16
Q

(P) Fremdgeschäftsführungswille bei “auch-fremden-Geschäft” und nichtigem Vertrag (F.7)

A

Rspr.: Fremdgeschäftsführungsille (+)

h.L.: (-), da Vertrag idR vermeintlich wirksam und deshalb leistet –> Leistender will hauptsächlich eigenes G führen.

SN: hL (+), da Lebenswirklichkeit für eigenes G spricht. Außerdem hat Rückabwicklung bei nichtigen Verträgen über BereicherungsR stattzufinden mit besonderen Bereicherungsrechtl. Vorschriften (zB § 814)

17
Q

Einwilligung des gesetzl. Vertreters in Aufnahme vorvertragl. Kontakts bei faktischer Schwarzfahr des Mj. ? (F.7)

A

Zwar Einwilligung in konkludenten BeförderungsV bei Zurverfügungstellen der Mittel (§110) (-), da keine Generaleinwilligung, aber grundsätzliche Einwilligung in vorvertragl. Kontakt (+)!! SchuldV durch cic (+)

18
Q

Def. Leistung iSd §§ 812 ff. BGB (F.7)

A

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

19
Q

(P) Bereicherung bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen > Entreicherung iSd § 818 III BGB möglich? (F.7)

A

> e.A.: Inanspruchnahme geldwerter Dienstleistung = Bereicherung, auf die § 818 III BGB nicht anwendbar ist.

> h.M.: Bereicherung (+), Entreicherung iSv § 818 III BGB möglich, aber grds. (-), wenn Empfänger tatsächlich Aufwendungen erspart.

20
Q

Wertersatzanspruch iSv §§ 812, 818 III BGB des Minderjährigen? (F.7)

A

Nur (+), soweit Erlangung des Gebrauchsvorteils Kosten gespart, deren Entstehung dem Willen der Eltern entsprech.

21
Q

Notarielle Beurkundung beider WEen eines Schenkungsvertrages über Immobilie? (F.7)

A

Grds. nur notarielle Beurkundung der WE des Schenkenden iSv § 518 I BGB ( “not. Beurkundung des Versprechens”), da Warnfunktion nur für Schenkenden.

AN: Immobilienverträge: hier können auch für Beschenkten Gefahren entstehen, daher lex specialis § 311b I BGB (Warnfunktion für beide Seiten): Beurkundung beider WE!

22
Q

(P) Wann ist RG für Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft iSv. § 107 BGB? (F.7)

Beachte: Auch relevant iRd § 1795 I Nr. 1 / § 181 I BGB

A

> wirtschaftl. Betrachtungsweise: Solche Nachteile unbeachtlich, die nur Minderung des Vorteils sind, aber sonstige Vermögen des Mj. ungefährlich

> sorgerechtl. Betrachtungsweise: RG rechtl. nachteilig, wenn durch damit verbundene Nachteile Kontrolle des gesetzl. Vertreter geboten

> h.M.: allein rechtliche Folgen des Geschäfts relevant

> SN: Wortlaut des § 107 BGB –> rechtlich vorteilhaft (nicht wirtschaftl. oder sorgerechtl. vorteilhaft), außerdem Rechtsunsicherheit durch sorgerechtl. Betrachtung

23
Q

(P) SchenkungsV Immobilie aber mit NießbrauchsR belastet lediglich rechtl. vorteilhaft iSv § 107 BGB? (F.7)

A

Schenkungsvertrag Immobilie mit NießbrauchsR belastet jedenfalls dann rechtl. vorteilhaft, wenn Nießbraucher über § 1042 S. 2, § 1047 BGB hinaus Kosten außergewöhnlicher Belastungen trägt

24
Q

(P) Korrektur des Vertretungsverbots iSv § 1795 I Nr. 1 BGB durch teleologische Reduktion, wenn VerpflichtungsG in Form eines Immobilienschenkungsvertrages zugunsten des Mj. zwar led. rechtl. vorteilhaft, aber das daraus resultierende VerfügungsG evtl. rechtl. nachteilig durch weitergehende persönl. Verpflichtungen des Mj.

§§ 1795 I Nr. 1, 181 I BGB: AN: Erfüllung einer Vbdlk” = Kein Interessenkonflikt, wenn für Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft, ANvAN: wenn dingl. Geschäft infolge des schuldrechtl. G nachteilig, Interessenkonflikt (+) (F.7)

A

> Gesamtbetrachtungslehre: Gesamtbetrachtung von schuldrechtl. und dingl. Geschäfts–> wenn Mj. aufgrund des die schuldrechtl. Verpflichtung vollziehenden dinglichen Geschäfts persönlich verpflichtet, ist schuldrechtl. G nicht mehr led. rechtl. vorteilig

> hM: schuldrechtl. G ist unabhängig von rechtl. Nachteilen resultierend aus dem dingl. G wirksam, aber SchenkungsV darf nicht erfüllt werden, wenn aus Erfüllung Rechtsnachteile entstehen. Damit aber auf jeden Fall schuldrechtl. G (+)!

25
Q

Grundschuld iSv § 1191 BGB rechtlich nachteilig iSv § 107 BGB?
Beachte: Auch für §§ 1795 I Nr. 1, 181 I BGB relevant! (F.7)

A

Durch Grundschuld ist Eigentümer lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück durch Gläubiger verpflichtet iSv §§ 1192 I, 1147 BGB –> “Nachteil” erstreckt sich nur auf Sache selbst. Daher rechtlich neutral.

26
Q

Erwerb von Wohnungseigentum des Mj. und damit verbundene Mitgliedschaft in WEG rechtlich nachteilig iSv § 107 BGB?
Beachte: Auch für §§ 1795 I Nr. 1, 181 I BGB relevant! (F.7)

A

> h.M.: Grds. lediglich rechtlich vorteilhaft, aber (-) wenn Gemeinschaftsordnung gesetzliche Vorschriften iSd WEG nicht zum Nachteil des Eigentümers verschärft hat, wenn Verwaltervertrag besteht, in den Mj. dann eintreten muss oder wenn Eigentumswohnung vermietet ist.

> a.A.: Durch Mitgliedschaft in Wohnungeigentümergemeinschaft und damit verbundene Vbdlk., wenn auch ohne Verschärfung, immer rechtl. nachteilig.

> SN: a.A. (+), da gem. § 16 II WEG Beteiligung an Lasten des gemeinschaftl. Eigentums und gem. § 10 VIII 1 WEG haftet Mj. dann ggü Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft