Fälle VL Flashcards
(P) Wiederverkaufsberechtigung (F.8)
I. Rücktrittsrecht iSv § 346 I BGB (-), da “Status quo ante” nicht wiederhergestellt werden soll und RF des § 346 II nicht gewollt ist.
II. §§ 456ff BGB (-) da WiederkaufsR des Verkäufers
III. §§ 456ff. BGB analog (+) da Wiederverkaufsberechtigung des Käufers
- hM: Wiederverkaufsvereinb. = Kaufvertrag aufschiebend Bedingt (bed. Recht besteht bereits bei Abschluss der Vereinb.)
- mM.: Wiederverkaufsvereinb. als Vertrag kommt erst durch Ausübung des Gestaltungen zustande (Erklärung)
(P) Formbedürftigkeit Wiederverkaufsberechtigung über Grundstück (F.8)
Formbedürftigkeit grds. (+), da eigenständige Erwerbsverpflichtung des Verkäufers und Nebenabrede zum formbedürftigen KaufV–> SW: Warn- und Beweisfunktion
Teilnichtigkeit = Gesamtnichtigkeit iSd § 139 BGB (F.8)
Parteiwille und Interessenlage entscheidend
Heilung einer mit formbed. KaufV verbundenen Nebenabrede durch Heilung des Formmangels des KaufV iSd § 311b I 2 iVm §§ 873, 925? (F.8)
Grds. (+), da Wortlaut § 311b I 2 “seinem ganzen Inhalt nach”, also einschl. aller mündl. und schriftl. Nebenabreden
Formbedürftigkeit der Wiederverkaufserkl. iSd. § 456 BGB ? (F.8)
(-), vgl. Rechtsgedanke §§ 456 I 2, 464 I 2 BGB.
Gesetzl. Verbot (§ 134 BGB iVm § 370 AO) bzw. Sittenwidrigkeit (§§ 138, 817, 826 BGB) bei Steuerhinterziehung? (F.8)
h.A.: Schutzzweck des § 370 AO bzw. Sittenwidrigkeit, welche zur Nichtigkeit des Vertrages (§§ 134, 138) und zum Ausschluss der sich daraus ergebenden Ansprüchen (§§ 817, 826) führen nur, wenn Vertrag bzw. Leistung bzw. Schädigung gerade Hauptzweck der Steuerhinterziehung hat.
Unterschied § 812 I 1 Var. 1 BGB und § 812 I 2 Var. 2 BGB? (F.8)
§ 812 I 1 Var. 1 BGB –> Leistung in Erfüllung vermeintlicher Vbdlk.
§ 812 I 2 Var. 2 –> Zweckverfehlung (Leistung zur Erreichung eines anderen Zweckes als zur Erfüllung einer Vbdlk.
Bedeutung § 818 IV BGB “Haftung des Empfängers nach allg. Vorschriften”? (F.8)
“allgemeine Vorschriften” = Vorschriften des SchuldR AT –> dort keine Entreicherung!!
Anwendbarkeit § 819 BGB auf Leistungszweckverfehlungskondiktion iSd § 812 I 2 Var. 2? (F.8)
(+) analog! Da allg. Rechtsgedanke.
–> Auf alle BereicherungsA anwendbar!
Abzahlungsgeschäft eines Minderjährigen mit eigenen Mitteln iSd § 110 BGB? (F.7)
Grds. (-), da Leistung mit eigenen Mitteln vollständig erfüllt sein muss, sodass Erfüllung iSv § 362 BGB eingetreten ist. Selbst, wenn Raten durch eigene Mittel bewirkt werden!
–> AN: Teilerfüllung des Mj. genügt, wenn Leistung und Gegenleistung entsprechend teilbar
(P) Beförderung durch öfftl. Beförderungsunternehmen (F.7)
> e.A. (Lehre vom sozialtypischen Verhalten): Faktischer Vertrag durch entsprechendes Verhalten (-), da Verstoß gegen Privatautonomie in Form der negativen Vertragsabschlussfreiheit.
> h.M. sog. “Realofferte”: BeförderungsU konkludentes Angebot durch Zurverfügungstellen des Beförderungsmittels.
Qualifizierung Beförderungsvertrag (F.7)
BeförderungsV = WerkV iSd § 631 BGB, da Erfolg (Beförderung zur Zielhaltestelle) geschuldet wird.
protestatio facto contrario (F.7)
Wirksamer BeförderungsV kommt n.h.M. auch dann zustande, wenn Person ausdrücklich erklärt, sie werde Preis nicht bezahlen, aber die Leistung in Anspruch nimmt (§ 242 BGB).
(P) Reichweite Einwilligung bei Schwarzfahrt eines Minderj., wenn Geld für Fahrkarte–> § 110 BGB
Kommt BeförderungsV zustande? (F.7)
> § 110 BGB besondere Form (konkludent) der Einwilligung iSd § 107
> e.A.: Mittelüberlassung zur Anschaffung von Fahrkarten = konkl. Einwilligung in Abschluss von BeförderungsV, ABER nur mit Bedingung tatsächl. Fahrkartenerwerb. BeförderungsV (-)
> a.A.: konkludente Einwilligung ohne Bedingung. BeförderungsV (+)
> SN: Annahme einer Generaleinwilligung durch Mittelüberlassung widerspricht Bewertung des § 110 und Willen des gesetzl. Vertreters
GOA: “auch-fremdes-Geschäft” (F.7)
Eigenes Geschäft durch vermeintliche Vertragspflicht und fremdes Geschäft, da im Geschäftsbereich des GHerrn (zB durch Beförderung ohne wirksamen Beförderungsvertrag)