Ermessen und VHMK Flashcards
ö-recht-nett (fertig)
Warum ist Ermessen ein Geschenk für den Richter oder Anwalt?
Wenn man auf Fehlersuche geht bezüglich dessen, was die Behörde falsch gemacht haben könnte, braucht man nur einen Ermessensfehler zu finden.
Was ist die normative Grundlage für das behördliche Ermessen?
§ 40 VwVfG (Zweckmäßigkeit; wird in der Klausur jedoch nicht geprüft)
§ 114 S. 1 VwGO (entscheidend für die verwaltungsgerichtliche Prüfung weil sie sagt, was geprüft werden muss)
Was wird in der Klausur geprüft?
Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage oder eines gerichtlichen Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht
Was meint “Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, (…)” in § 114 S. 1 VwGO?
Den Ermessensausfall: Die Behörde muss erkennen, dass ihr überhaupt Ermessen zusteht. Wenn sie das nicht, tut liegt der Ermessensausfall vor.
Was meint “(…) weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (…)” in § 114 S. 1 VwGO?
Ermessensüberschreitung
Was meint “(…) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.” in § 114 S. 1 VwGO?
Ermessensfehlgebrauch
Was enthält also § 114 S. 1 VwGO?
Die Ermessensfehler.
Die Norm eröffnet die Prüfungskompetenz des Gerichts.
Was ist, wenn die RF eine gebundene Entscheidung (“ist zu”) ist?
die Prüfung ist nahezu beendet (eine gebundene Entscheidung muss auch verhältnismäßig sein)
Woran erkennt man eine Ermessensentscheidung?
Die Behörde “kann”, “darf”, “soll”…
Welcher Art kann eine Ermessensentscheidung sein?
- ## intendiertes Ermessen
Welche beiden Konstellationen gibt es in der Klausur?
- Eingriffskonstellation
- Anspruchskonstellation
Wie wird die RF “Ermessen” geprüft, wenn man erkannt hat, dass eine Ermessensentscheidung durch die Behörde in der EGL normiert ist?
Der § 114 S. 1 VwGO wird der Reihe nach geprüft.
Wie wird § 114 S. 1 VwGO geprüft?
Begonnen wird mit dem Ermessensausfall: Hat die Behörde erkannt, dass ihr ein Ermessen zusteht?
Wenn die Behörde erkannt hat, dass sie nicht abreißen MUSS, sie es aber KANN, finden sich im SV Formulierungen wie “nach Abwägung aller Umstände”, “im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens”.
Hieran wird deutlich, dass die Behörde erkannt hat, dass ihr die EGL ein Ermessen einräumt.
Was wird im zweiten Schritt geprüft?
Der Ermessensfehlgebrauch: Die Behörde bezieht Erwägungen in ihre Prüfung ein, die dort gar nicht hingehören.
Bsp.: Eine Abrissverfügung stützt die Behörde darauf, dass das Haus “so hässlich rot” ist.
Problematisch hieran ist, ob es die Intention der EGL und damit des Bauordnungsrechts ist, dass verhindert werden soll, dass rote Häuser gebaut werden.
Was wird im dritten Schritt geprüft?
Die Ermessensüberschreitung: Hierzu zählen Fehler in der VHMK
a) legitimes Ziel: Ist die Zielrichtung in Ordnung? Gibt es irgendein öffentliches Interesse oder ein subjektives Privatinteresse, das die Behörde schützen muss, das Ziel dieser Maßnahme ist?
b) Geeignetheit: Grds. Eignung das Ziel zu erreichen
c) Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich effektives Mittel?
d) Angemessenheit
In welcher Reihenfolge wird der § 114 S. 1 VwGO geprüft?
1) Ermessensausfall
2) Ermessensfehlgebrauch
3) Ermessensüberschreitung
Alle drei Punkte müssen geprüft und angesprochen werden. Im Examen liegen die Probleme häufig in der Ermessensüberschreitung.
Wie unterscheiden sich Ermessen und VHMK?
Die VHMK ist ein Aspekt der Ermessensprüfung, aber nicht das Ermessen selbst. Die VHMK wird unter dem Prüfungspunkt “Ermessensüberschreitung” geprüft, weil die Unverhältnismäßigkeit eine solche darstellen würde.
Was wird im Rahmen der VHMK in der Angemessenheit geprüft?
In der Angemessenheit werden konkurrierende Rechtspositionen gegeneinander abgewogen.
Rechtsposition des Betroffenen (Art. 14 I GG) vs. Rechtsposition der Behörde (das öffentliche Interesse).
Argumente für jede Seite werden angeführt. Schließlich wird einer Rechtsposition der Vorrang eingeräumt.
Wenn die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG angeführt wird, um ein Argument für die Rechtsposition des Bauherrn zu benennen, wie wird dies im GA genau ausgeführt?
Die grundrechtliche Position wird genau geprüft:
- Eröffnung des Schutzbereichs: Was ist Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne? Handelt es sich um Handeln im Rahmen der Eigentumsfreiheit? Kann sich der Betroffene auf die Eigentumsfreiheit berufen?
- Eingriff: Abrissverfügung
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Kann in Art. 14 I GG eingegriffen werden? Schranken? Lässt sich der Eingriff durch das BauR rechtfertigen?
Was ist das öffentliche Interesse auf Seiten der Behörde?
Durch ein formell und materiell illegales Gebäude entsteht
- die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung
- der Verstoß gegen das objektive BauR
- Nachahmungseffekte
Beim öffentlichen Interesse handelt es sich vorliegend um einfachgesetzliche Rechtspositionen, die die Behörde zu wahren hat (materielles BauplanungsR).
Worin kann das öffentliche Interesse der Behörde jedoch auch bestehen?
In einer kollidierenden grundrechtlichen Position des Nachbarn.
Was regelt § 114 S. 2 VwGO?
Die Behörde kann Ermessenserwägungen ergänzen. Sie darf in Bezug auf den Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung das nachschieben, was ihre Entscheidung noch stützen würde (auch neue Erwägungen). Dies darf sie auch noch vor Gericht.