Erbrecht Flashcards

0
Q

Welches System wird bei der gesetzl. Erbfolge angewendet?

A

Parentelensystem

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1
Q

Auf welchem Prinzip beruht die gesetzliche Erbfolge?

A

Näheverhältnis

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2
Q

A stirbt und hinterlässt nur zwei Geschwister. Gesetzl. Erbfolge?

A

Geschwister je 1/2

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3
Q

Welche Parentelen haben ein gesetzl. Erbrecht?

A
  1. -3. Parentel
  2. Parentel nicht (ZGB 460)
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4
Q

Verhältnis der Parentelen untereinander?

A

nähere Parentel geht der weiter entfernten vor

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5
Q

Rangfolge innerhalb einer Parentel?

A

Der Aszendent (älteste Generation) geht seinen Nachkommen vor.

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6
Q

A verstirbt und hinterlässt einen Sohn B und zwei Kinder seines vorverstorbenen Sohnes C. Gesetzl. Erbfolge?

A
  • Sohn B: 1/2
  • Enkel: je 1/4
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7
Q

A hinterlässt seine Mutter und seine Grossmutter. Gesetzl. Erbfolge?

A

Mutter: 1

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8
Q

Wieviel erhält der überlebende Ehegatte nach der gesetzl. Erbfolge?

A

Je nach Parentel, mit der er zu teilen hat:

  • Wenn nur Nachkommen: die Hälfte
  • Wenn er mit der elterlichen Parentel teilen muss: 3/4 (ZGB 462)
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9
Q

Wieviel erhält der eingetr. Parten nach der gesetzl. Erbfolge?

A

Wie der überlebende Ehegatte (ZGB 462)

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10
Q

Erben Adoptivkinder?

A

Sind leiblichen Kindern gleichgestellt, aber haben kein Erbrecht gegenüber ihrer leiblichen Verwandtschaft

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11
Q

Erben aussereheliche Kinder?

A

Haben uneingeschr. Erbrecht ggn. leiblichen Eltern Erbberechtigung Väterlicherseits: Vater muss Kind anerkennen oder Vaterschaft muss per Gerichtsurteil festgestellt worden sein.

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12
Q

Erben Stiefkinder?

A

Kein gesetzl. Erbanspruch

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13
Q

Wann erbt das Gemeinwesen?

A

Wenn kein Ehegatte/eingetr. Partner und keine Verwandten im Rahmen der drei Parentelen

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14
Q

Welches Gemeinwesen erbt?

A

Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte

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15
Q

Kann der Staat eine Erbschaft ausschlagen?

A

Ja, wenn sie überschuldet ist -> konkursamtliche Liquidation

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16
Q

Welche Ausnahmen von der Unantastbarkeit des Pflichtteils gibt es?

A
  • Enterbung
  • Ehegattenbegünstigung
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17
Q

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

A
  • Nachkommen des Erblassers aller Grade
  • Ehegatte/eingetr. Partner
  • Eltern
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18
Q

Was ist der Pflichtteil für ein Recht?

A

Ein höchstpersönliches Recht

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19
Q

Was ist, wenn ein pflichtteilsgeschützter Erbe vor dem Erblasser stirbt?

A

Gesetzl. Erben treten an seine Stelle

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20
Q

Wie hängen Pflichtteil und gesetzl. Erbanspruch zusammen?

A

Ohne gesetzl. Erbanspruch auch kein Pflichtteil

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21
Q

Wie hoch sind die Pflichtteile?

A
  • Alle Nachkommen des Erblassers: 3/4
  • Ehegatte/Partner: 1/2
  • Eltern: 1/2 (ohne Nachkommen)
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22
Q

A hinterlässt nur zwei Kinder. Pflichtteile?

A
  • Gesetzl. Erbquote: je 1/2
  • Pflichtteilsquote: 3/4
  • 1/2 * 3/4 = je 3/8
23
Q

A hinterlässt nur ein Geschwister und seine Ehegattin E Pflichtteil von E?

A
  • Gesetzl. Erbquote: 3/4 (teilt mit elterl. Parentel)
  • Pflichtteilsquote: 1/2
  • 1/2 * 3/4 = 3/8
24
Q

Folge, wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschreitet?

A
  • Keine Nichtigkeit/Ungültigkeit, aber Anfechtbarkeit
  • Herabsetzungsklage durch Pflichtteilsverletzte (ZGB 522ff)
25
Q

Welche Arten der Enterbung gibt es?

A

Strafenterbung Präventiventerbung

26
Q

Wie muss eine Enterbung erfolgen?

A
  • Schriftlich mittels Verfügung
  • deutliche Angabe des Enterbungsgrunds (ZGB 479 I)
27
Q

Was ist wenn in der Enterbung die Begründung fehlt?

A
  • Seitens der Enterbten anfechtbar, jedoch nicht nichtig
  • Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage
  • Beweislast bei der von der Enterbung profitierenden Person
28
Q

Aus welchen Gründen ist eine Strafenterbung möglich?

A
  • Schwere Straftat gegen Erblasser oder diesem nahestehende Person
  • Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten ZGB 477
29
Q

Bsp. für eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten?

A

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (ZGB 338)

30
Q

Ist eine Strafenterbung auch möglich, wenn der Erblasser die Straftat verziehen hat?

A

Nein

Der Enterbte trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Verzeihung

31
Q

Voraussetzungen für eine Präventiventerbung?

A
  • Verlustschein ggn. Pflichtteilsberechtigte
  • Verlustschein >3/4 des gesetzl. Erbrechts
  • nur gegen Nachkommen
  • Enterbung bis 1/2 des Pflichtteils
  • Hälfte zugunsten Kindern des Enterbten
32
Q

Wie kann man den Ehegatten begünstigen?

A
  1. Pflichtteilserben auf Pflichtteil setzen. Freie Quote an den Ehegatten
  2. Nutzniessung am gesamten Nachlass (ZGB 473)
33
Q

Nachteil wenn man dem Ehegatten die Nutzniessung am gesamten Nachlass überlässt?

A

Er verliert im Gegenzug sein gesetzl. Erbrecht (auch Pflichtteilsrecht)

34
Q

Was geschieht, wenn der überlebende Ehegatte mit Nutzniessung am gesamten Nachlass wieder heiratet?

A

Nutzniessung entfällt auf dem Teil, der aufgrund des Pflichtteilsrechts der Nachkommen nicht hätte belastet werden dürfen (ZGB 473 III)

35
Q

Was kann der überlebende Ehegatte tun, wenn ihm die Nutzniessung am gesamten Nachlass eingeräumt wird?

A

Wahl:

  1. Nutzniessung ausschlagen
  2. Pflichtteil verlangen
36
Q

Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es?

A

Letztwillige Verfügung Erbvertrag

37
Q

Welche Einschränkungen für Verfügungen von Todes wegen gibt es?

A
  • Pflichtteilsrecht
  • Formvorschriften
  • Typenzwang
38
Q

Ist bei Verfügung von Todes wegen auch Vertretung möglich?

A

Nein, vertretungsfeindlich, da absolut höchstpersönliches Recht

39
Q

Welche Aspekte der Höchstpersönlichkeit gibt es?

A

Formelle Höchstp.: Testament/Erbvertrag muss persönlich errichtet werden

Materielle Höchstp.: Inhalt muss vom Erblasser selbst bestimmt sein

40
Q

Nach welchem Prinzip werden Testamente ausgelegt?

A

Nach dem Willensprinzip

41
Q

Nach welchem Prinzip werden Erbverträge ausgelegt?

A

Nach dem Vertrauensprinzip

42
Q

Welche beiden Rechtsgeschäfte sind Verfügungen von Todes wegen?

A

Letztwillige Verfügung/Testament ZGB 498 ff Erbvertrag ZGB 512 ff

43
Q

Was braucht es für Verfügungsfähigkeit bei einer letztwilligen Verfügung?

A
  • Urteilsfähigkeit (ZGB 16)
  • Volljährigkeit (ZGB 14)
44
Q

Folgen, falls der Testator nicht verfügungsfähig war?

A
  • Keine Nichtigkeit/Ungültigkeit
  • Erben/Vermächtnisnehmer können Verfügungsunfähigkeit des Erblassers mittels Klage geltend machen (ZGB 519 I Ziff. 1)
45
Q

Wie unterscheiden sich Testament und Erbvertrag bzg. der Verfügungsfähigkeit des Erblassers?

A

Testamente können auch volljährige Urteilsfähige unter Beistandschaft errichten. Erbverträge bedprfen der Zustimmung des gesetzl. Vertreters.

46
Q

Welche Arten von letztwilligen Verfügungen gibt es?

A
  • Eigenhändiges Testament (ZGB 505 )
  • Öffentliches Testament (ZGB 499 ff)
  • Mündliches Testament (ZGB 506 ff)
47
Q

Welche Verfahren gibt es beim öffentl. Testament?

A
  • Selbstlesungsverfahren
  • Vorlesungsverfahren
48
Q

Welche Personen braucht es zur Errichtung eines öffentl. Testaments?

A
  • Urkundsperson
  • 2 Zeugen
49
Q

Aus welchen Teilen besteht das Selbstlesungsverfahren?

A
  1. Verfassen der Urkunde
  2. Beizug der Zeugen
50
Q

Wann kommt das Vorlesungsverfahren in Betracht?

A

Wenn der Erblasser nicht lesen/schreiben kann oder zu schwach ist (Gehör muss funktionieren)

51
Q

Durch welche Formeln wird die öffentl. Beurkundung abgeschlossen?

A
  • Zeugenformel
  • Beurkundungsformel
52
Q

Was bezweckt die Zeugenformel?

A
  • Testator hat die Urkunde nach seinem Willen gelesen
  • Testator war testierfähig
53
Q

Was besagt die Beurkundungsformel?

A
  • Einhaltung der Formen
  • Sichere Aufbewahrung
  • Echtheit des Aktes
54
Q

Ausschlussgründe für Zeugen bei der öffentl. Beurkundung?

A
  • Handlungsunfähigkeit
  • Unkenntnis im Lesen/Schreiben
  • Verwandtschaft in gerader Linie, Gatte oder Geschwister
  • Verlust bürgerl. Ehren und Rechte (seit 1971 unbeachtlich)
55
Q

Was passiert mit dem Testament, wenn bei einem Zeugen ein Ausschlussgrund vorlag?

A

Gesamtes Testament ist ungültig