Erbrecht Flashcards
0
Q
Erbrecht Struktur
Übersicht
A
- Die Erben (die ges. Erben/ verfügungen v. Todes w.)
- Der Erbgang (Eröffnung d. Erbg./Wirkungen d. Erbg./Teilung d. Erbg.)
1
Q
Ausschlagung durch einen zahlungsunfähigen Erben
A
578 (Erwerb der Erbschaft)
- wenn zum Zwecke ausgeschlagen, dass Gläubiger keinen Zugriff auf Erbschaft haben, dann Anfechtung der Ausschlagung, falls keine Sicherstellung ihrer Forderungen erfolgt.
- bei Gutheissung: amtliche Liquidation der Erbschaft.
- vgl. Betreibung eines Gesellschafters bei eG/KollG!
2
Q
Eröffnung d. Erbganges
Übersicht
A
- voraussetzung seitens erblasser
- ort d. eröffnung
- voraussetzung seitens erben (I. fähigkeit ((rechtsf./erbunwürd./wirkungen))/ II. erleben d. erbg. ((erbe/vermächtnisnehmer/ungeb. kind/nacherben))
- verschollenheit
3
Q
Wirkungen d. Erbganges
Übersicht
A
- Sicherungsmassregeln (allgm/siegelung/inventar/erbschaftsverwaltung/eröffnung letztw. verfügung)
- erwerb der erbschaft (erwerb ((erben/vermächtnisnehmer/verh. zu gläubigern)/ ausschlagung)
- öffentliches inventar (voraussetzung/verfahren/verh. d. erben während inventar/wirkung/haftung f. bürgschaftsschulden/erwerb durch gemeinwesen)
- amtliche Liquidation (voraussetzung/verfahren)
- erbschaftsklage
4
Q
Teilung d. Erbschaft
Übersicht
A
- gemeinschaft vor der teilung (wirkungen d. erbganges/teilungsanspruch/verschiebung d. teilung/anspruch d.hausgenossen)
- Teilungsart (allg./ordnung d. teilung/durchführung d. teilung/besondere gegenstd.)
- Ausgleichung (Pflicht d. Erben/bei Wegfallen v. Erben/Berechnungsart/Erziehungskosten/Gelegenheitsgescheke)
- Abschluss u. Wirkung d. Teilung (Abschluss d. Vertrages/Haftung d. Miterben unter sich/Haftung geg. Dritten)
5
Q
Willensmängel bei Verfügungen von Tw
- grundsatz
- irrtum
- täuschung
- drohung/zwang
A
- beurteilung analog zu Art. 24ff. or
- irrtum: jeder irrtum des erblassers ist wesentlich und ermöglicht eine anfechtung
- täuschung: auch täuschung durch dritte ist wesentlich, auch bei unentg. positivem erbvertrag. andernf. (entg. erbv. ist eine täuschung v. dritten nicht beachtlich
- drohung/zwang: physischer zwang kommt nicht in betracht, da dort kein testamtent mehr vorliegt; drohung: bewusstsein d. drohung genügt, keine gegründete furcht vonnöten, ausgenommen bei entg. pos. ev
6
Q
irrtum d. erblassers i zus. mit testament
- welche irrtümer
- drei arten v. irrtümern u. beispiele
- kausalzusammenhang
- beweismass
A
- jeder irrtum ist wesentlich, d.h. nicht nur grundlagenirrtum, sondern auch motivirrtum
- subj. irrtum: wenn d. eL seinen WIllen aufgrund einer falschen vorstellung über fähigkeiten oder eigenschaften eines bedachten oder nicht-bedachten bildet
- obj. Irrtumirrtümlich über einen anderen vermögensgegenstand als eigentl. angenommen
- irrtum über zukünftige sachen, sofern sich zukünftige Ereignisse od. Entwicklungen als verlässlich betrachtete erwartungen des erblassers herausstellen.
- kausalz.: zw. willensm. u. verfügung: ist nur gegeben, wenn es der erblasser ei kenntnis der sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen. // dieser ist zu vermuten.
- beweismass: es muss als wahrscheinlich dargetan sein, dass der erblasser bei kenntnis der sachlage die aufhebung d. verf. der aufrechterhaltung vorgezogen hätte
7
Q
ungültigkeitsklage verjährung
- grundsatz
- einrede
A
- ein jahr
- einredeweise zeitlich unbegrenzt, sofern die erbschaft noch nicht geteilt ist
8
Q
ungültigkeitsklage aktiv- u. passivleg.
A
- jeder, der ein erbrechtliches interesse daran hat (erben, legatare, aus früheren verfügungen bedachte, auch derjenige, der kraft ungültigkeit des letzten t. die aktivleg. zur anfechtung d. vorletzten test. erlangen will; fortbestehen der solidarhaft bei abgetretenem erbteil genügt nicht)
- jeder, der von der jetzigen gültigkeit profitiert. d.h. die durch die angef. verfügung bedachten personen; der willensvollstrecker nur, wenn durch die ungültigkeit seine einsetzung entfällt
- urteil gilt nur inter partes
9
Q
Auslegung Testament
A
- Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Testament ist nach dem Willensprinzip auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ist dieser eindeutig, entfallen weitere Abklärungen. Andernfalls dürfen weitere, neben dem Testament bestehende Auslegungsmittel (Urkunden, Zeugen etc.) beigezogen werden. Stets hat es jedoch bei der Auslegung nach dem Willensprinzip zu bleiben. Eine nach dem am Erklärungsempfänger orientierte Auslegung des Vertrauensprinzips entfällt.
- es besteht die vermutung, dass der erklärende das wort nach dem allgemeinen sprachgebrauch verwendet. wer sich auf einen vom allgemeinen sprachgebrauch abweichenden willen beruft, ist beweispflichtig.
10
Q
Auslegung von Verträgen allgemein
A
- Ziel ist die Ermittlung des übereinstimmenden wirklichen willens der parteien. lässt sich dieser nicht mehr feststellen, ist eine objektivierte Auslegung vorzunehmen (sofern nicht vorgebracht wird, es bestehe in einem wesentlichen punkt kein konsens), wobei der vertragswille zu ermitteln ist, den die parteien mutmasslich gehabt haben.
- der vertragswille besteht darin, was vernünftige und redlich handelnde parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) umständen durch die verwendung der auszulegenden VWorte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden.
- sachgerechtes resultat, weil nciht anzunehmen ist, dass die parteien eine unangemessene lösung gewollt haben
11
Q
auslegungsmittel
A
- wortlaut, wobei anzunehmen ist, dass dieser nach dem allgemeinen sprachgebrauch zu verstehen ist
- ergänzende auslegungsmittel
- immer dann, wenn die übrigen auslegungsmittel, insbesondere der vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim wortlaut sein bewenden
12
Q
auslegungsregeln
A
- ex tunc
- treu u. glauben (d.h. objektiviert, sachgerechtes ergebnis, vertrauensprinzip)
- keine buchstabenauslegung, sondern ganzheitliche ausl.
- gesetzeskonforme auslegung
13
Q
Ausgleichung nach art. 626 zgb
- grundsatz
A
- grundsatz: lebzeitige zuwendungen an gesetzliche (u. eingesetzte) erben sind nicht auszugleichen, ausgenommen der erblasser habe dies so angeordnet (positive ausgl.anordnung), lebzeitige zuwendungen mit ausstattungscharakter an nachkommen sind hingegen vermutungsweise auszugleichen, ausgenommen der erblasser habe ausdrücklich davon dispensiert
14
Q
Aktiv- und Passivlegitimation bei Art. 626 I ZGB
A
- passiv: nur, wer im zeitp. d. erganges erbenstellung hat, ist ein potentiell ausgl.pfl. als erbe weggefallen, gilt 627.
- aktiv: nur wer erbenstellung hat, aber entgegen dem wortlaut auch eingesetzte erben. sie können aber nur dann ausgleichungsgläubiger sein, wenn neben dem ausgleichungspflichtigen keine intestaterben vorhanden sind, ansonsten profitieren nur diese (teil d. lehre).