erbrecht Flashcards
Erbrecht
regelt das rechtliche Schicksal der vererblichen Rechte und Pflichten eines Verstorbenen
erbrecht im objektiven Sinn
Erbrechtsordnung, als Summe der Normen, die das Schicksal des vererblichen Vermögens eines Verstorbenen regeln
Erblasser
Der Verstorbene, dessen vererbliche Rechte und Pflichten übergeleitet werden sollen
Nachlass/Verlassenschaft/(Erbschaft)
Die Summe dessen, was er zurücklässt, sein ganzes vererbliches Vermögen, alle Rechte und Pflichten
Vererblichen Vermögenswerte, die Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers im Todeszeitpunkt. Alle rechtliche Positionen des Erblassers, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, unteregehen oder sich ändern können
subjektive Rechte des Erbrechts
aus dem Nachlass etwas erhalten sollen oder können, sie sind sehr verschieden
Erbe
Er hat das subjektive Recht, die Verlassenschaft ganz oder zu einem nach Quoten bestimmten Teil für sich in Anspruch zu nehmen und damit Universalsukzessor der Erblassers zu werden. Sein Recht ist ein absolutes Erwerbsrecht, das mit dem Tode des Erblassers entsteht und dann veräußerlich und vererblich ist.
absolutes Erwerbsrecht
gegenüber jedermann durchsetzbar
schuldrechtlich Berechtigte
aus dem Nachlass etwas erhalten können
Vermächtnisnehmer/Legatare
Sie sind nur berechtgigt, vom Nachlass oder vom Erben bestimmte Sachen und Rechte zu verlangen (zb. bestimmten Geldbetrag, ein Bild, eine Liegenschaft, die Abtretung einer Forderung). Sie werden nur Singularsukzessoren für die ihnen zugewendeten Sachen. Diese müssen ihnen aufgrund ihrer schuldrechtlichen Berechtigung (Titels) übertragen werden.
Pflichtteilsberechtigten
Sie haben ein relatives Recht, sie haben als nächste Angehörige des Erblassers ein Recht auf einen bestimmten Wertteil des Nachlasses. Der Erblasser kann ihn freiwillig unter Lebenden oder letzwillig zuwenden. Hat er es nicht getan, steht den Berechtigten der Anspruch auf Auszahlung in Geld zu.
andere/sonstige letztwillige Verfügung
letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung
Familienerbfolge
Der Nachlass möglichts uneingeschränkt der Familie erhalten und daher den Verwandten un dem Ehegatten weitergeben, weil sie mit dem Erblasser blutsverwandt sind oder mit ihm zumindest gemeinsam gelebt und gewirtschaftet haben.
Prinzip der Testierfreiheit
Möchte dem Erblasser auch im Erbrecht seine Privatautonomie lassen und ihm bezüglich seines vererblichen Vermögens freie Hand geben. Nur er soll darüber bestimmen, an wen sein Nachlass gelangen soll.
gesetzlichen Erbfolge
stirbt der Erblasser ohne Testament, fällt ohnediesen sein ganzer Nachlass an die vom Gesetz berufenen Erben
testamentarischer Erbfolge
der Erblasser den Erben auswählt
Einantwortung
das Verfahren abschließenden Gerichtsbeschluss, gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz des Erben
Verjährung der erbrechtlichen Rechten
sie verjähren nach 1487a ABGB in 3 Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen und unabhängig davon in 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers.