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1
Q

KONKRETE GEFAHR

A

Hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein schädigendes Ereignis eintreten wird

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2
Q

BEHINDERUNG VON RETTUNGSMAßNAHMEN

A

wenn Maßnahmen / Zugänge von Feuerwehr / Rettungskräften durch Personen erschwert / behindert werden

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3
Q

HINREICHENDE WAHRSCHEINLICHKEIT

A

Tatsächliche Anhaltspunkte, dass Person Straftat begehen möchte, Vermutungen reichen hier nicht aus

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4
Q

GEGENWÄRTIGE GEFAHR FÜR LEIB ODER LEBEN

A

Hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das schädigende Ereignis einer nicht nur leichten KV oder den Tod zu erleiden bereits begonnen hat, unmittelbar oder in absehbarer zeit bevor steht

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5
Q

GEGENWÄRTIGE GEFAHR FÜR DIE FREIHEIT DER PERSON

A

Hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das schädigende Ereignis für ein Bedeutsames Rechtsgut wie Freiheit bereits begonnen hat, unmittelbar oder in absehbarer zeit bevor steht

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6
Q

BEWOHNER DERSELBEN WOHNUNG

A

Person muss in der Wohnung des Täters leben und ihren Lebensmittelpunkt dort haben

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7
Q

PLATZVERWEIS

A

stellt einen belastenden VA dar, welcher mündlich und in Form von Zeichen ergehen kann, der einer Person entweder das Verlassen eines Ortes anordnet oder das Betreten eines Ortes untersagt

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8
Q

ORT VERWEISEN

A

Aufforderung an Person Ort zu verlassen

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9
Q

ORT FERNBLEIBEN

A

Anordnung, dass Person einem Ort fern zu bleibt / nicht betritt

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10
Q

WOHNUNGSWEGWEISUNG

A

Verweisung einer Person, welche Ihren Lebensmittelpunkt in Wohnung und angrenzende Bereiche hat, bis eine richterliche Eilschutzanordnung erwirkt wird

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11
Q

ENTSCHLIEßUNGSERMESSEN

A

Ist der Spielraum in dem eine Entscheidung herbei zuführen ist, ob in einem SV eingeschritten muss oder nicht

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12
Q

AUSWAHLERMESSEN

A

Ist die Ausschöpfung des Spielraums, gegen wen welche Maßnahme getroffen werden soll

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13
Q

GEEIGNET

A

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie aus Sicht des Amtswalters objektiv zwecktauglich ist, das gesetzte Ziel der polizeilichen Maßnahme zu erreichen

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14
Q

ERFORDERLICH

A

Maßnahme müsste von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige darstellen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am geringsten beeinträchtigen

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15
Q

ANGEMESSEN

A

Angemessen ist eine strafprozessuale Maßnahme, wenn sie nicht zu einem Schaden führt, der zum beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht

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16
Q

DURCHSUCHUNG VON PERSONEN

A

dient zum Auffinden von körperfremden Gegenständen und ist die planmäßige Suche an der Körperoberfläche und in ohne weiteres zugängliche Körperöffnungen wie Mund, Nase, Ohren sowie Kleidungsgegenständen, die die Person am Körper trägt

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17
Q

UNTERSUCHUNG VON PERSONEN

A

dient zur Feststellung der Beschaffenheit und des Zustandes des menschlichen Körpers, dazu ist auch das Auffinden von Fremdkörpern im Körperinneren zu zählen

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18
Q

INTIMSPHÄRE

A

ART. 2 I + 1 I GG

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19
Q

ALLGEMEINE HANDLUNGSFREIHEIT

A

ART. 2 I GG

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20
Q

FREIHEIT DER PERSON

A

ART. 2 II S.2 GG

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21
Q

INFORMATIELLE SELBSTBESTIMMUNG

A

ART. 2 I + 1 I GG

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22
Q

KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT

A

ART. 2 II S.1 GG

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23
Q

DURCHSUCHUNG VON SACHEN

A

Die Durchsuchung von Sachen beinhaltet die zielgerichtete Suche an oder in einer Sache nach Sachen oder Personen

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24
Q

WOHNUNG

A

Umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs-, und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht

25
Q

BETRETEN DER WOHNUG

A

“Umfasst das Eintreten, das Verweilen und das Besichtigen der Räumlichkeiten und die unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen oder Zuständen innerhalb der Wohnung”

26
Q

DURCHSUCHUNG DER WOHNUNG

A

beinhaltet das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen und um etwas möchte

27
Q

WOHNUNG

A

ART 13 GG

28
Q

SICHERSTELLUNG

A

Unter einer Sicherstellung wird die hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache verstanden

29
Q

EIGENTUMSFREIHEIT

A

ART. 14 I GG

30
Q

FROMLOSE SICHERSTELLUNG

A

Eine formlose Sicherstellung gem. § 94 I StPO liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber nicht Gegenstand freiwillig ausdrücklich oder stillschweigend zur Verfügung stellt

31
Q

FÖRMLICHE SICHERSTELLUNG

A

wenn die Sache nicht freiwillig herausgegeben wird und die Sicherstellung daher aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde erfolgt

32
Q

KÖRPERLICHER GEGENSTAND

A

Jeder physische Gegenstand

33
Q

BEWEISMITTEL

A

Beweismittel sich alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar / mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen

34
Q

BEWEISBEDEUTUNG

A

Der Gegenstand muss für die Untersuchung, also das laufende Verfahren von Bedeutung sein. Eine Beweisbedeutung ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Beweismittel im Verfahren zu Untersuchungszwecken, insbesondere hinsichtlich der Ent- oder Belastung eines Beschuldigten, zu verwenden

35
Q

INGEWAHRSAMNAHME EINES GEGENSTANDES

A

Ist die Begründung oder Herbeiführung eines öffentlich rechtlichen Gewahrsam an einer Sache im Strafprozessrecht zur Beweis Erbringung im Strafverfahren

36
Q

VERDÄCHTIGTER

A

“Verdächtigter ist jeder Person, die durch das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte einer verfolgbaren Straftat als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt”

37
Q

ERFOLGSVERMUTUNG

A

“begründet sich anhand von Anhaltspunkten oder aufgrund kriminalistischer Erfahrungen.
Zur bloßen Ausforschung darf die Maßnahme nicht genutzt werden”

38
Q

UNVERDÄCHTIGTER

A

weder Täter noch Teilnehmer einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung

39
Q

ANFANGSVERDACHT

A

müssen zumindest „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung die nahe liegende Möglichkeit bestehen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist

40
Q

BESCHULDIGTER

A

derjenige, gegen den sich die Verdachtslage aufgrund konkreter Anhaltspunkte so wesentlich erhärtet, dass die Strafverfolgungsbehörde Maßnahmen trifft die gezielt auf die Strafverfolgung abzielen, um die Person als mutmaßlichen Täter in ein Strafverfahren einzuführen

41
Q

BETROFFENER

A

jemand der eine OWI begangen hat oder der Betroffene einer POL-Maßnahme

42
Q

GEWAHRSAM

A

ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, kraft dessen eine Person die Willensfreiheit derart entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt wird und so daran gehindert wird, sich fortzubewegen

43
Q

UNECHTER GEWAHRSAM

A

wenn eine Person sich freiwillig in die Obhut der Polizei begibt. Hierbei wird keine gesetzliche gefordert, da die Maßnahme keinen Hoheitscharakter besitzt

44
Q

IDENTITÄTSFESTSTELLUNG

A

Zweck ist die Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift, um Verdächtigte strafrechtlich verfolgen zu können. Die ID einer Person steht fest wenn Name / Vorname / Geburtsdatum / Geburtsort / Wohnort zweifelsfrei feststehen

45
Q

SOFORTVOLLZUG

A

§ 53 II SOG LSA

46
Q

GESTRECKTES VERFAHREN

A

§ 53 I SOG LSA

47
Q

§ FÜR ZWANG

A

§ 53 III SOG LSA

48
Q

§§ FÜR ZWANGSMITTEL

A

§§ 53 - 68 SOG LSA

49
Q

§ UNMITTELBARER ZWANG

A

§ 58 SOG LSA

50
Q

§ FÜR FESSELUNG

A

§ 64 SOG LSA

51
Q

§ FÜR SCHUSSWAFFEN ANWENDUNG

A

§§ 65 / 66 / 67 SOG LSA

52
Q

FESTHALTEN

A

ist eine längerfristige Maßnahme gegen oder ohne den Willen des Betroffenen, am Kontrollort oder nach Verbringung an einen anderen Ort

53
Q

ERKENNUGSDIENSTLICHE BEHANDLUNG

A

beinhaltet die Abnahme von Finger-/ Handflächenabdrücken, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, Fertigung von Lichtbildern und die Durchführungen von Messungen

54
Q

BEKANNTGABE

A

ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d.h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsaktes, mit Wissen und Wollen der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde

55
Q

WIRKSAMKEIT

A

Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Dabei ist gleichgültig, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder nicht

56
Q

BEGRÜNDUNG

A

bedeutet, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, im Bescheid mitzuteilen sind

57
Q

ANHÖRUNG

A

Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes muss die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern

58
Q

BESTIMMTHEITSGEBOT

A

“Bestimmtheit > Behörde
Bei schriftlichen oder elektronischen VA müssen die erlassende Behörde und die Unterschrift erkennbar sein / mündlich durch Erscheinungsbild/Ausweis Bestimmtheit > Betroffenen
Der Adressat des VA muss zweifelsfrei zu erkennen/benannt worden sein Bestimmtheit > Verwaltungscharakter
Voraussetzung ist, dass aus der Aufforderung unmissverständlich hervorgeht, dass der Betroffene zu einem bestimmten Verhalten/Handeln aufgefordert wird”