Einsatzrecht Flashcards
- Entscheidung
1. 1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Ein Jugendlicher fährt mit seinem Skateboard in erhöhtem Tempo über den Bahnsteig, auf dem sich mehrere Personen befinden.
Die bedrohten Rechtsgüter sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Eigentum und die Sicherheit des Bahnverkehrs, da der Skateboardfahrer mit Reisenden oder Gepäckstücken zusammenstoßen könnte.
Ein Schaden ist noch nicht eingetreten, eine Straftat bzw. Ow. liegt zurzeit nicht vor.
Repressives Einschreiten ist somit nicht möglich. Da es sich um eine bevorstehende RGV handelt, entscheide ich mich somit für präventives Einschreiten.
1.2 Bennenung der zu treffenden Maßnahme
Ich fordere den Jugendlich nach der Generalklausel gem. §14 I BPolG mit den Worten “Halt Polizei! Steigen Sie vom Skateboard ab und halten Sie es fest!” auf, das Skateboardfahren einzustellen.
- Zuständigkeit
2. 1 Sachliche Zuständigkeit
Gem. §1 II BpolG i.V.m §3 I Nr. 1 BpolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§4 EBO) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung abzuwehren, die den Benutzern den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen. Gem. §1 VII BpolG wurde die räumliche Begrenzung der Sachaufgabe beachtet.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Ich bin Angehöriger der BPOLI HH-Harburg, diese gehört zur BPOLD Hannover, welche gem. §58 I BpolG i.V.m. §2 I Nr.2 BpolZV in u.a. der Freien Hansestadt Hamburg örtlich zuständig ist. Der Hauptbahnhof Hamburg liegt in Hamburg. Somit bin ich örtlich zuständig.
3.0 Eingriff
Gem. Art. 20 III GG bedarf es einer Rechtsgrundlage, um in die Rechte des Bürgers einzugreifen.
3.1 Befugnisnorm
Dies könnte für das Untersagen des Skateboardfahrens der §14 I BPolG sein. Hierzu müsste eine Gefahr i. S. d. §14 II S.1 BPolG vorliegen, also eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.
Konkrete Gefahr
Ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.
SV-Bezug (konkrete Gefahr) + Ergebnis
…
Somit liegt eine konkrete Gefahr vor.
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates, den Individualrechten oder Universalrechten oder der gesamten Rechtsordnung drohen.
SV-Bezug (öffentliche Sicherheit) + Ergebnis
Durch einen Zusammenstoß könnte das Individualrechtsgut “körperliche Unversehrtheit”, bei einem Sturz ins Gleis sogar “Leben” der Reisenden oder des Jugendlichen, verletzt werden.
Somit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.
Endergebnis
Insgesamt liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.
Wie oben bereits geprüft, werden die PVB nach §3 BPolG tätig. Die Gefahr besteht im Aufgabenbereich der BPolG.
Somit liegt eine Gefahr i.S.d. §14 II BPolG vor.
Eine Spezialbefugnis für die Aufforderung, vom Skateboard abzusteigen gibt es nicht, sodass auf die Generalklausel §14 I BPolG zurückgegriffen werden muss.
Insgesamt sind die Voraussetzungen des §14 I BPolG erfüllt.
3.2 Adressat
Der Skateboardfahrer verursacht durch sein Verhalten die Gefahr. Er ist gem. §17 I BPolg als Verhaltensverantwortlicher der richtige Adressat der Maßnahme.
3.3 Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme müsste gemäß §15 BPolG verhätnismäßig sein, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen.
Geeignet
Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist.
Im vorliegenden Fall würde der Skateboardfahrer durch das Absteigen vom Skateboard keine der oben genannten Gefahren mehr darstellen.
Somit ist der Platzverweis geeignet.
Erforderlich
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten diejenige getroffen wird, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall wäre ein Platzverweis oder eine Sicherstellung des Skateboards zwar geeignet, aber nicht angemessen.
Somit ist die Aufforderung vom Skateboard abzusteigen das mildeste Mittel und somit auch erforderlich.
Angemessen
Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Mittel-Zweck-Relation gewahrt wurde.
Wir greifen beim Skateboardfahrer in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art.2 I GG ein. Dadurch schützen wir die Rechtsgüter Leben, Eigentum, körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit des Bahnverkehrs.
Der Jugendliche kann fast überall sein Skateboard benutzen, jedoch nicht am Bahnsteig beziehungsweise im Bahnhof.
Somit ist der Eingriff nicht außer Verhältnis und angemessen. Insgesamt ist die Maßnahme gem. §15 BPolG verhältnismäßig.
3.4 Formvorschriften
Bei der Anwendung des §14(1) BPolG gibt es keine generellen oder konkreten Formvorschriften, deshalb kann der Unterpunkt weggelassen werden.
3.5 Ergebnis
Die Aufforderung an den Jugendlichen vom Skateboard abzusteigen ist somit rechtmäßig.