Eigene Flashcards
Erklärungshandlung
= ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten (ggfs. auch ein bewusstes Unterlassen), woraus ein objektiver Dritter auf das Vorliegen eines der Erklärungshandlung entsprechenden Rechtsfolgewillen schließen kann.> zwingend erforderlich
Handlungswille
= ist der Wille die Erklärungshandlung überhaupt vorzunehmen (fehlt z.B. bei schlichten Reflexen, im Schlaf, bei Bewusstlosigkeit, unter Hypnose oder bei vis absoluta).> zwingend erforderlich
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
= ist das Bewusstsein durch die Erklärungshandlung überhaupt rechtserheblich zu handeln (fehlt z.B., wenn dem Autogramme schreibenden Filmstar ein Kaufvertrag untergeschoben wird). >(str.) nach h.M. führt das fehlende Erklärungsbewusstsein nur zur Anfechtbarkeit, wenn ein objektiver Dritter das Verhalten als rechtserheblich werten würde und der Empfänger schutzwürdig ist (sog. Erklärungstheorie). Nach a.A. ist die WE nichtig analog §118BGB (sog. Willenstheorie)
Geschäftswille
= ist der Wille ein ganz bestimmtes, konkretes Rechtsgeschäft tätigen zu wollen (z.B. einen Schenkungs- und keinen Kaufvertrag zu schließen)>nicht erforderlich>fehlender Geschäftswille ermöglicht jedoch i.d.R. eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Streng einseitiges RG
Die WE ist nicht empfangsbedürftig, da der Interessenkreis Dritter nicht unmittelbar betroffen ist.z.B.Auslobung, § 657 BGB Testamentserrichtung, § 1937 BGB
Einseitig empfangsbedürftiges RG
WE ist empfangsbedürftig, es bedarf jedoch keiner „Antwort“, um das RG zustande zu bringen.z.B. Vollmachtserteilung, § 167 I BGB, Gestaltungsrechte, wie Anfechtung, Widerruf, Kündigung, Rücktritt
Mehrseitiges RG
WE ist empfangsbedürftig und es bedarf einer „Antwort“, um das RG zustande zu bringen.z.B. Verträge: Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB, Mietvertrag §§ 535 ff. BGB
Gefälligkeitsverhältnis
Ein Gefälligkeitsverhältnis enthält keine WE,weil die Parteien keinen Rechtsbindungs- willen haben. Es führt nicht zu rechtlichen Folgen, insbes. nichtzu Erfüllungs- oder vertraglichen Schadensersatz- ansprüchen.
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei korrespondierenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet.
Willenserklärungen
(eine) WE ist der Mindestbestandteil eines RG>jedes RG muss mind. eine WE enthalten!WE kann gleich einem RG sein, wenn das RG nicht mehr als eine WE (eines bestimmten Inhalts) voraussetzt
Realakt
Realakte sind Willensbetätigungen rein tatsächlicher Art, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge auslösen (Bsp. Besitzerwerb, § 854 I BGB)Rein tatsächliche Vorgänge, die keine Erklärungen sind und an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass es auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Handelnden ankommt.
Geschäftsähnliche Handlungen
Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, an die das Gesetz gewisse Rechtsfolgen knüpft. Von den WE unterscheiden sie sich dadurch, dass die Rechtsfolge nicht aufgrund des Willens des Erklärenden eintritt, sondern unmittelbar aufgrund Gesetzes. (Bsp. Mahnung, § 286 BGB)
Verfügungsgeschäft
Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Verpflichtungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das sich eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen.
Äußerer Tatbestand Willenserklärung
Erklärung
Erklärungshandlung (Kundgabeakt):
• Ausdrückliche Erklärung: Benutzung standardisierter Kommunikationsmedien.
• Konkludente Erklärung: Keine Verwendung von verkehrsmäßig typisierten Zeichen, Bedeutung des Verhaltens ergibt sich aus den Umständen (schlüssiges Verhalten).
• Schweigen als WE:
Grds. (-)
Ausnahme: „Vereinbartes Schweigen“ Ausnahme: Handelsrecht
Innerer Tatbestand Willenserklärung
- Wille
- Handlungswille (Willensgesteuertes menschliches Verhalten (fehlt etwa bei Reflex oder vis absoluta).
- Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille, Wille, überhaupt Rechtsfolgen herbeizuführen)
- Geschäftswille ( Wille, der auf eine bestimmte Rechtsfolge (auf ein konkretes Geschäft) gerichtet ist.)
Vorraussetzung für Entstehung von Gewohnheitsrecht
-längere und gleichmäßige Übung-von den Beteiligten als rechtsverbindlich anerkannt
Grundprinzipien Privatautonomie
Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eigentumsfreiheit
Objektives Recht
Rechtsordnung insgesamt (Summe allerRechtsnormen).
Subjektives Recht
Befugnis, die sich für eine Person aus dem objektiven Recht ergibt oder aufgrund des objektiven Rechts erworben wird.
Absolute subjektive Rechte
Persönlichkeits, -Herrschafts, Sachenrecht etc.
relative subjektive Rechte
Ansprüchhe, Gestaltungsrechte
Rechtshindernde Einwendung
Rechtshindernde Einwendungen nennt man solche Rechte, die verhindern, daß ein vertraglicher Anspruch überhaupt erst entsteht; man spricht auch von sogenannten Nichtigkeitsgründen.- mangelnde Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff BGB- Formverletzung, § 135 BGB i.V.m. Formvorschrift- Anfechtung, § 142 BGB- Wucher, § 138 II BGB; Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB- anfängliche, objektive Unmöglichkeit, § 306 BGB
Rechtsvernichtende Einwendungen
Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche Rechte, die einen bereits entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen.- Erfüllung, § 362 BGB- Hinterlegung, § 372 BGB- einseitige, rechtsgestaltende Erklärungen: Aufrechnung, § 387 ff BGB; Rücktritt, §§ 346 BGB; §§ 327 i.V.m. 346 BGB; § 286 II BGB i.V.m. §§ 346 ff BGB- Schlechterfüllung: Wandelung, Minderung, Kündigung (§§ 459 ff; §§ 537 ff; §§ 633 ff; §§ 651 c ff BGB- Nichterfüllung: Unmöglichkeit (§§ 275, 323 ff BGB)
Einreden
Ein entstandener und nicht erloschener Anspruch kann nicht durchgesetzt werden, wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht (= Einrede) hat, worauf sich dieser allerdings berufen muß.- Verjährungseinrede, § 222 BGB- Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB- Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB
Wirksamwerden empfangsbedürftiger WE
- Abgabe -
Der Erklärende muss die Erklärung willentlich so in den Rechtsverkehr bringen, dass er bei Zugrundelegung regulärer Verhältnisse damit rechnen kann, sie werde ohne sein weiteres Zutun dem Empfänger zugehen.
- Einwerfen eines Briefs in den Briefkasten- Absenden einer E-Mail-
Mündliche WE: Wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen
• Sonderfall: „Abhandengekommene WE“ (dazu im Einzelnen bei § 9 der Vorlesung).
Wirksamwerden empfangsbedürftiger WE
- Zugang -
Unverkörperte Erklärung:
• Geht zu, wenn der Erklärende davon ausgehen darf, dass der Empfänger
sie akustisch richtig vernommen hat (eingeschränkte Vernehmenstheorie).
• Nach der strengen Vernehmenstheorie ist dagegen das akustisch richtige Verständnis des Empfängers erforderlich.
Verkörperte Erklärung:
• Geht nach h.M. zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich!).
• Bsp.: Wird ein Brief an einem Mittwoch gegen 22:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Empfängers geworfen, ist dieser in seinen Machtbereich gelangt; mit der Kenntnisnahme ist unter gewöhnlichen Verhältnissen erst am nächsten Tag zu rechnen.
• A.A.: Zugang bereits dann, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt; nur für die Rechtzeitigkeit der WE ist maßgeblich, wann vom Empfänger die Kenntnisnahme erwartet werden kann.