Eigene Flashcards
Erklärungshandlung
= ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten (ggfs. auch ein bewusstes Unterlassen), woraus ein objektiver Dritter auf das Vorliegen eines der Erklärungshandlung entsprechenden Rechtsfolgewillen schließen kann.> zwingend erforderlich
Handlungswille
= ist der Wille die Erklärungshandlung überhaupt vorzunehmen (fehlt z.B. bei schlichten Reflexen, im Schlaf, bei Bewusstlosigkeit, unter Hypnose oder bei vis absoluta).> zwingend erforderlich
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
= ist das Bewusstsein durch die Erklärungshandlung überhaupt rechtserheblich zu handeln (fehlt z.B., wenn dem Autogramme schreibenden Filmstar ein Kaufvertrag untergeschoben wird). >(str.) nach h.M. führt das fehlende Erklärungsbewusstsein nur zur Anfechtbarkeit, wenn ein objektiver Dritter das Verhalten als rechtserheblich werten würde und der Empfänger schutzwürdig ist (sog. Erklärungstheorie). Nach a.A. ist die WE nichtig analog §118BGB (sog. Willenstheorie)
Geschäftswille
= ist der Wille ein ganz bestimmtes, konkretes Rechtsgeschäft tätigen zu wollen (z.B. einen Schenkungs- und keinen Kaufvertrag zu schließen)>nicht erforderlich>fehlender Geschäftswille ermöglicht jedoch i.d.R. eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Streng einseitiges RG
Die WE ist nicht empfangsbedürftig, da der Interessenkreis Dritter nicht unmittelbar betroffen ist.z.B.Auslobung, § 657 BGB Testamentserrichtung, § 1937 BGB
Einseitig empfangsbedürftiges RG
WE ist empfangsbedürftig, es bedarf jedoch keiner „Antwort“, um das RG zustande zu bringen.z.B. Vollmachtserteilung, § 167 I BGB, Gestaltungsrechte, wie Anfechtung, Widerruf, Kündigung, Rücktritt
Mehrseitiges RG
WE ist empfangsbedürftig und es bedarf einer „Antwort“, um das RG zustande zu bringen.z.B. Verträge: Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB, Mietvertrag §§ 535 ff. BGB
Gefälligkeitsverhältnis
Ein Gefälligkeitsverhältnis enthält keine WE,weil die Parteien keinen Rechtsbindungs- willen haben. Es führt nicht zu rechtlichen Folgen, insbes. nichtzu Erfüllungs- oder vertraglichen Schadensersatz- ansprüchen.
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei korrespondierenden Willenserklärungen (Antrag und Annahme) besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet.
Willenserklärungen
(eine) WE ist der Mindestbestandteil eines RG>jedes RG muss mind. eine WE enthalten!WE kann gleich einem RG sein, wenn das RG nicht mehr als eine WE (eines bestimmten Inhalts) voraussetzt
Realakt
Realakte sind Willensbetätigungen rein tatsächlicher Art, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge auslösen (Bsp. Besitzerwerb, § 854 I BGB)Rein tatsächliche Vorgänge, die keine Erklärungen sind und an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass es auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Handelnden ankommt.
Geschäftsähnliche Handlungen
Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, an die das Gesetz gewisse Rechtsfolgen knüpft. Von den WE unterscheiden sie sich dadurch, dass die Rechtsfolge nicht aufgrund des Willens des Erklärenden eintritt, sondern unmittelbar aufgrund Gesetzes. (Bsp. Mahnung, § 286 BGB)
Verfügungsgeschäft
Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.