Diverses Flashcards
Prüfung der unrechtmässigen Aneignung
- Fremde bewegliche Sache
- Aneignung
- Vorsatz
- Absicht unrechtmässiger Aneignung
Kein Erfüllen von Tatbeständen nach StGB 138-140
Aneignung
Die Aneignung umfasst den Willen auf die dauerhafte Enteignung, mindestens vorübergehende Zueignung und die Manifestation des Aneignungswillens durch eine gegen aussen erkennbare Handlung.
Zueignung
Als Zueignung gilt die Anmassung einer Quasi-Eigentümerstellung.
Einverleiben der Sache in eigenes Vermögen (Sachsubstanztheorie) oder entwerten der Sache (Sachwerttheorie).
Enteignung
Endgültiges Verdrängen des Opfers aus der Eigentümerstellung.
Wegnahme
Als Wegnahme gilt der Bruch des bestehenden und die Begründung eines neuen - nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams.
Als Gewahrsam gilt die tatsächliche Sachherrschaft. Die Sachherrschaft umfasst die Herrschaftsmöglichkeit als physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit und den Herrschaftswillen. Ob die Sachherrschaft gegeben ist, wird nach den Regeln des sozialen Lebens beurteilt. Massgebend ist aber die räumlich-zeitliche Beziehung der Sache.
Begründen neuen Gewahrsams
Das neue Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erlangt.
Dies ist i.d.R. der Fall, wenn der Täter die Sache in körpereigene Sphäre bringt (Gewahrsamsenklave).
Massgeblich: Regeln des sozialen Lebens und räumlich-zeitliche Beziehung
Vollendung des Diebstahls
Wegnahme
Auf frischer Tat ertappt
Beim räuberischen Diebstahl zu prüfen!
Die Tat muss von einem beliebigen Dritten am Tatort oder in unmittelbarer Nähe wahrgenommen und der Täter identifiziert worden sein.
Gewalt
Unmittelbare Einwirkung auf den menschlichen Körper mit gewisser Intensität.
Die Gewaltanwendung muss das Opfer nicht widerstandsunfähig machen, muss aber darauf ausgerichtet sein den Widerstand zu brechen - vis compulsiva reicht.
Die Gewalt muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. jemanden mit faktischer Schutzposition handeln (auch Freiwillige).
Beutesicherungsabsicht
Die Gewalt muss mit dem Willen vorgenommen werden, die Beute aus dem Diebstahl behalten zu können.
Aneignungsabsicht
Wille auf dauerhafte Ent- und mindestens vorübergehende Zueignung.
Absicht unrechtmässiger Bereicherung
Der Täter muss sich oder einen anderen (!) bereichern wollen.
Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung - auch wenn bloss vorübergehend.
Die Bereicherungsabsicht ist unrechtmässig, sofern ihr kein Anspruch zugrunde liegt oder sie rechtswidrig ist.
Prüfung des räuberischen Diebstahls
Abgrenzung zunächst: Erfolgt der Einsatz des Nötigungsmittels zur Beutesicherung (also nach Vollendung des Diebstahls) oder zum Zwecke der Begründung des Gewahrsams?
- Fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Vorsatz
- Absicht unrechtmässigen Bereicherung
- Aneignungsabsicht
- Beutesicherungsabsicht
Prüfung des Raubs
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
- Vorsatz
- Absicht unrechtmässiger Bereicherung
- Aneignungsabsicht
Abgrenzung räuberische Erpressung und Raub
Massgeblich ist gewisse Wahlfreiheit und die Abhängigkeit des Täters von der Mitwirkung des Opfers.
Prüfung des Betrugs
- Täuschende Handlung
- Arglist
- Irrtum (MZ)
- Vermögensdisposition (MZ)
- Vermögensschaden (KZ)
- Vorsatz
- Absicht unrechtmässiger Bereicherung
Prüfung des Versuchs
- Strafbarkeit des Versuchs
- Nichteintreten des Erfolgs
- Tatentschluss (Vorsatz und andere subj. Merkmale)
- Beginn der Ausführung
- Rechtswidrigkeit und Schuld
Beginn der Ausführung
Als Beginn der ausführung gilt jede HAndlung, die nach dem Täter, den sich der Täter gemacht hat, den letztentscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg bedeutet, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn die Verwirklichung ist aufgrund äusserer Umstände nicht mehr möglich.
Gehilfenschaft
Die Gehilfenschaft ist zwischen Vollendung und Beendigung der Tat möglich.
Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät bedarf es einer vorsätzlichen, rechtswidrigen fremden Haupttat, die als V oder V zu qualifizieren ist (!).
Als Beihilfehandlung gilt jede Handlung, die die Haupttat kausal fördert, sodass die Haupttat ohne die fördernde Handlung anders verlaufen wäre.
Der Gehilfe braucht einen doppelten Vorsatz - bezüglich der Haupttat und der Gehilfentat. Dafür muss sich der Gehilfe mindestens die objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat vorstellen können, sie aber nicht in ihren Einzelheiten kennen. (Bei fehlender Vorstellung von Gewalt, Diebstahl prüfen).
Prüfung der Hehlerei
- Täter: Nicht der Vortäter (Gehilfe möglich, aber nicht Mittäter)
- Sache (körperlich), die aus V/V stammt (erlangt = Tat abgeschlossen)
- Kataloghandlung
- Vorsatz (auch dolus superveniens, genaue Kenntnis nicht nötig)
Was ist nicht tatbestandsmässig bei Hehlerei?
Begründung rechtmässigen Eigentums beim gutgläubigen Erwerber.
Auch das Wegwerfen doer Zerstören i.S.d. Aufhebung der unrechtmässigen Verfügungsmöglichkeit.
Was bedeutet verheimlichen bei Hehlerei?
Jedes Handeln, das Auffinden erschwert oder verunmöglicht.
Prüfung der Geldwäscherei
- Vermögenswerte, die aus V/V stammen
- Handlung, die typischerweise geeignet ist die Einziehung zu vereiteln (h.L.)
- Vorsatz
Was ist bei Geldwäscherei nicht tbm?
Blosser Besitz/Aufbewahren sowie Verbrauch.
Inländische Transaktionen.
Was ist tbm bei Geldwäscherei?
Umtausch der kontaminierter Vermögenswerte in weniger verfängliche Wertträger.
Verstecken.
Unterbrechung des Papertrails durch Transaktion ins Ausland.
Prüfung der Begünstigung
- Begünstigte Person: straffähige Person, der Strafverfolgung oder Strafvollzug droht
- Tatobjekt: Strafverfolgung oder Strafvollzug
- Vereitelung oder Störung, Selbstbegünstigung ist straflos (auch Mitbegünstigung)
- Vorsatz
Wie ist das Verhältnis von falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege?
Falsche Anschuldigung geht vor.
Irreführung der Rechtspflege ist nicht zu prüfen.
Prüfung der falschen Anschuldigung
- Tatobjekt : Nichtschuldiger (Tat nicht begangen)
- Tathandlung: Beschuldigen (verbale Tatsachenbehauptung) einer Nichtschuldigen bei Behörde wegen V/V
- Vorsatz
- Wider besseren Wissens (nich bloss unwahr)
- Absicht Strafverfolgung herbeizuführen
Was ist bei der Prüfung der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und falschem Zeugnis zu beachten?
Bei Berichtigung aus eigenem Antrieb gibt es Strafmilderung.
StGB 308!!!
Das Delikt muss bereits vollendet sein.
Es darf noch kein Rechtsnachteil erfolgt sein (Vorladung, Festnahme etc).
Mittäter
Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht und sein Beitrag für die Ausführung so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.
Indizien: Rollentausch-Bereitschaft und Aufteilung der Beute.
Prüfung der räuberischen Erpressung
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Vermögensdisposition (MZ, mindestens Mitwirkung, da Selbstschädigungsdelikt)
- Vermögensschaden (KZ)
- Vorsatz
- Absicht unrechtmässiger Bereicherung