Diverses Flashcards

1
Q

Prüfung der unrechtmässigen Aneignung

A
  • Fremde bewegliche Sache
  • Aneignung
  • Vorsatz
  • Absicht unrechtmässiger Aneignung

Kein Erfüllen von Tatbeständen nach StGB 138-140

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2
Q

Aneignung

A

Die Aneignung umfasst den Willen auf die dauerhafte Enteignung, mindestens vorübergehende Zueignung und die Manifestation des Aneignungswillens durch eine gegen aussen erkennbare Handlung.

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3
Q

Zueignung

A

Als Zueignung gilt die Anmassung einer Quasi-Eigentümerstellung.

Einverleiben der Sache in eigenes Vermögen (Sachsubstanztheorie) oder entwerten der Sache (Sachwerttheorie).

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4
Q

Enteignung

A

Endgültiges Verdrängen des Opfers aus der Eigentümerstellung.

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5
Q

Wegnahme

A

Als Wegnahme gilt der Bruch des bestehenden und die Begründung eines neuen - nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams.

Als Gewahrsam gilt die tatsächliche Sachherrschaft. Die Sachherrschaft umfasst die Herrschaftsmöglichkeit als physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit und den Herrschaftswillen. Ob die Sachherrschaft gegeben ist, wird nach den Regeln des sozialen Lebens beurteilt. Massgebend ist aber die räumlich-zeitliche Beziehung der Sache.

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6
Q

Begründen neuen Gewahrsams

A

Das neue Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erlangt.

Dies ist i.d.R. der Fall, wenn der Täter die Sache in körpereigene Sphäre bringt (Gewahrsamsenklave).

Massgeblich: Regeln des sozialen Lebens und räumlich-zeitliche Beziehung

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7
Q

Vollendung des Diebstahls

A

Wegnahme

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8
Q

Auf frischer Tat ertappt

A

Beim räuberischen Diebstahl zu prüfen!

Die Tat muss von einem beliebigen Dritten am Tatort oder in unmittelbarer Nähe wahrgenommen und der Täter identifiziert worden sein.

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9
Q

Gewalt

A

Unmittelbare Einwirkung auf den menschlichen Körper mit gewisser Intensität.

Die Gewaltanwendung muss das Opfer nicht widerstandsunfähig machen, muss aber darauf ausgerichtet sein den Widerstand zu brechen - vis compulsiva reicht.

Die Gewalt muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. jemanden mit faktischer Schutzposition handeln (auch Freiwillige).

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10
Q

Beutesicherungsabsicht

A

Die Gewalt muss mit dem Willen vorgenommen werden, die Beute aus dem Diebstahl behalten zu können.

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11
Q

Aneignungsabsicht

A

Wille auf dauerhafte Ent- und mindestens vorübergehende Zueignung.

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12
Q

Absicht unrechtmässiger Bereicherung

A

Der Täter muss sich oder einen anderen (!) bereichern wollen.

Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung - auch wenn bloss vorübergehend.

Die Bereicherungsabsicht ist unrechtmässig, sofern ihr kein Anspruch zugrunde liegt oder sie rechtswidrig ist.

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13
Q

Prüfung des räuberischen Diebstahls

A

Abgrenzung zunächst: Erfolgt der Einsatz des Nötigungsmittels zur Beutesicherung (also nach Vollendung des Diebstahls) oder zum Zwecke der Begründung des Gewahrsams?

  • Fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • Qualifiziertes Nötigungsmittel
  • Vorsatz
  • Absicht unrechtmässigen Bereicherung
  • Aneignungsabsicht
  • Beutesicherungsabsicht
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14
Q

Prüfung des Raubs

A
  • Qualifiziertes Nötigungsmittel
  • Fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • Vorsatz
  • Absicht unrechtmässiger Bereicherung
  • Aneignungsabsicht
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15
Q

Abgrenzung räuberische Erpressung und Raub

A

Massgeblich ist gewisse Wahlfreiheit und die Abhängigkeit des Täters von der Mitwirkung des Opfers.

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16
Q

Prüfung des Betrugs

A
  • Täuschende Handlung
  • Arglist
  • Irrtum (MZ)
  • Vermögensdisposition (MZ)
  • Vermögensschaden (KZ)
  • Vorsatz
  • Absicht unrechtmässiger Bereicherung
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17
Q

Prüfung des Versuchs

A
  • Strafbarkeit des Versuchs
  • Nichteintreten des Erfolgs
  • Tatentschluss (Vorsatz und andere subj. Merkmale)
  • Beginn der Ausführung
  • Rechtswidrigkeit und Schuld
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18
Q

Beginn der Ausführung

A

Als Beginn der ausführung gilt jede HAndlung, die nach dem Täter, den sich der Täter gemacht hat, den letztentscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg bedeutet, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn die Verwirklichung ist aufgrund äusserer Umstände nicht mehr möglich.

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19
Q

Gehilfenschaft

A

Die Gehilfenschaft ist zwischen Vollendung und Beendigung der Tat möglich.

Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät bedarf es einer vorsätzlichen, rechtswidrigen fremden Haupttat, die als V oder V zu qualifizieren ist (!).

Als Beihilfehandlung gilt jede Handlung, die die Haupttat kausal fördert, sodass die Haupttat ohne die fördernde Handlung anders verlaufen wäre.

Der Gehilfe braucht einen doppelten Vorsatz - bezüglich der Haupttat und der Gehilfentat. Dafür muss sich der Gehilfe mindestens die objektiven und subjektiven Merkmale der Haupttat vorstellen können, sie aber nicht in ihren Einzelheiten kennen. (Bei fehlender Vorstellung von Gewalt, Diebstahl prüfen).

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20
Q

Prüfung der Hehlerei

A
  • Täter: Nicht der Vortäter (Gehilfe möglich, aber nicht Mittäter)
  • Sache (körperlich), die aus V/V stammt (erlangt = Tat abgeschlossen)
  • Kataloghandlung
  • Vorsatz (auch dolus superveniens, genaue Kenntnis nicht nötig)
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21
Q

Was ist nicht tatbestandsmässig bei Hehlerei?

A

Begründung rechtmässigen Eigentums beim gutgläubigen Erwerber.

Auch das Wegwerfen doer Zerstören i.S.d. Aufhebung der unrechtmässigen Verfügungsmöglichkeit.

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22
Q

Was bedeutet verheimlichen bei Hehlerei?

A

Jedes Handeln, das Auffinden erschwert oder verunmöglicht.

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23
Q

Prüfung der Geldwäscherei

A
  • Vermögenswerte, die aus V/V stammen
  • Handlung, die typischerweise geeignet ist die Einziehung zu vereiteln (h.L.)
  • Vorsatz
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24
Q

Was ist bei Geldwäscherei nicht tbm?

A

Blosser Besitz/Aufbewahren sowie Verbrauch.

Inländische Transaktionen.

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25
Q

Was ist tbm bei Geldwäscherei?

A

Umtausch der kontaminierter Vermögenswerte in weniger verfängliche Wertträger.

Verstecken.

Unterbrechung des Papertrails durch Transaktion ins Ausland.

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26
Q

Prüfung der Begünstigung

A
  • Begünstigte Person: straffähige Person, der Strafverfolgung oder Strafvollzug droht
  • Tatobjekt: Strafverfolgung oder Strafvollzug
  • Vereitelung oder Störung, Selbstbegünstigung ist straflos (auch Mitbegünstigung)
  • Vorsatz
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27
Q

Wie ist das Verhältnis von falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege?

A

Falsche Anschuldigung geht vor.

Irreführung der Rechtspflege ist nicht zu prüfen.

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28
Q

Prüfung der falschen Anschuldigung

A
  • Tatobjekt : Nichtschuldiger (Tat nicht begangen)
  • Tathandlung: Beschuldigen (verbale Tatsachenbehauptung) einer Nichtschuldigen bei Behörde wegen V/V
  • Vorsatz
  • Wider besseren Wissens (nich bloss unwahr)
  • Absicht Strafverfolgung herbeizuführen
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29
Q

Was ist bei der Prüfung der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und falschem Zeugnis zu beachten?

A

Bei Berichtigung aus eigenem Antrieb gibt es Strafmilderung.

StGB 308!!!

Das Delikt muss bereits vollendet sein.
Es darf noch kein Rechtsnachteil erfolgt sein (Vorladung, Festnahme etc).

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30
Q

Mittäter

A

Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht und sein Beitrag für die Ausführung so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.

Indizien: Rollentausch-Bereitschaft und Aufteilung der Beute.

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31
Q

Prüfung der räuberischen Erpressung

A
  • Qualifiziertes Nötigungsmittel
  • Vermögensdisposition (MZ, mindestens Mitwirkung, da Selbstschädigungsdelikt)
  • Vermögensschaden (KZ)
  • Vorsatz
  • Absicht unrechtmässiger Bereicherung
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32
Q

Prüfung der Sachbeschädigung

A
  • Sache, mit fremden dinglichen Rechten belastet (nicht zwingend beweglich)
  • Tathandlung: Beschädigen (nciht unerheblciher Eingrif fin die Sachsubstanz; Zersören: Auflösen der Funktionsfähigkeit oder Vernichten der Sachsubstanz; Unbrauchbarmachen: Beeinträchtigen der Funktionsfähigkeit ohne Eingriff in Sachsubstanz)
  • Vorsatz
33
Q

172ter

A

Geringfügige Delikte werden mit eine rBusse bestraft und gelten als Übertretungen. Als geringfügig gilt ein Delikt gemäss BGer, sofern der tatsächlich erzielte oder beabsichtigte Deliktsbetrag die Schwelle von CHF 300 nicht überschreitet.

34
Q

Prüfung Urkundenfälschung

A
  • Urkunde
  • Herrstellen unechter (Fälschen, Verfälschen) oder unwahrer Urkunde (Falschbeurkundung)
  • Vorsatz
  • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
  • Täuschungsabsicht (Urkunde im RV als echt gelten zu lassen)

IMMER: Ziff. 3 als mitbestrafte Nachtat für den Urkundenfälscher selbst!!

35
Q

Urkunde

A

i.S.v. StGB 110 IV

Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung, die bestimmt und geeignet ist rechtlich relevante Tatsachen zu beweisen. Der Aussteller muss ersichtlich sein und die Urkunde muss eine menschliche Gedankenäusserung an Dritte enthalten.

Rechtlich relevante Tatsachen, sind Fakten, die allein oder in Kombination geeignet sind die Rechtsstellung zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.

36
Q

Schädigungs- oder Vorteilsabsicht

A

Schädigungsabsicht: Schädigen eines anderen am Vermögen oder an anderen Rechten.

Vorteil: Materielle oder immaterielle Besserstellung, auf die kein Anspruch besteht.

37
Q

Vermögensdisposition

A

Als Vermögen i.S.d. wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriffs gelten alle rechtlich geschützten geldwerten Positionen.

Jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die geeignet ist eine Vermögensminderung herbeizuführen.

Muss vom Getäuschten durchgeführt werden.

38
Q

Vermögensschaden

A

Nicht Vergessen: Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen.

39
Q

Stoffgleichheit

A

Die angestrebte Bereicherung muss Kehrseite des Vermögensschadens darstellen.

Der Täter bereichert sich aus dem Vermögen, in dem das Opfer beschädigt wurde.

40
Q

Lügengebäude

A

Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen raffiniert und hinterhältig aufeinander abgestimmt werden, sodass sie ein sinnvolles ganzes ergeben und auch der Prüfung eines kritischen Prüfers standhalten würden.

41
Q

Betrügerische Machenschaften

A

Betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn die Lüge durch besondere Massnahmen abgesichert wird. Sie zeichnen sich durch intensives, systematisches und planvolles Vorgehen aus.

42
Q

Qualifizierte Lüge

A

Eine einfache Lüge ist arglistig, wenn die sofortige Überprüfung unmöglich oder unzumutbar ist sowie wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhaltet oder aufgrund persönlicher Verhältnisse damit rechnen kann, dass das Opfer auf die Überprüfung verzichten wird.

43
Q

Arglist - was zu erwähnen?

A

Arglist scheidet aus, wenn der Täter elementarste Vorsichtsmassnahmen missachtet.

44
Q

Was ist bei Falschbeurkundung zu beachten?

A

Die Urkunde bedarf erhöhter Glaubwürdigkeit, die sich auf besonderes Vertrauen stützt.

z.B. aus Garantenstellung (Arzt, Protokollführer)

Strafbar ist nicht nur wer ausstellt, sondern auch wer ausstellen lässt!

Weiss der Aussteller um Unwahrheit, so ist der Initiant lediglich Anstifter!

45
Q

Anstiftung

A
  • Tatbestandsmässige, fremde vorsätzliche Haupttat
  • Anstiftungsmittel: Jede motivierende Handlung, mit der der Tatentschluss kausal hervorgerufen wird.
  • Unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des Anstiftenden (MZ)
  • Doppelvorsatz
46
Q

Gewerbsmässigkeit

A

Handeln ist gewerbsmässige, wenn es nach der Art eines Berufes ausgeübt wird. Dies lässt sich aus der aufgewendeten Zeit und Mitteln, der Häufigkeit der Einzelakte in einer bestimmten Zeitspanne sowie aus dem erzielten und beabsichtigten Deliktsbetrag eruieren.

Der beabsichtigte Deliktsbetrag muss einen namhaften Beitrag and die Deckung der Lebenshaltungskosten ausmachen.

47
Q

Prüfung der Fälschung von Ausweisen

A
  • Ausweisschriften (amtliche Papiere, welche ermöglichen Identität zu belegen)
  • Zeugnisse (Schriften, die persönliche Leistungen einer Person i.S.v. schulischen oder beruflichen Ausbildung bestätigen)
  • Bescheinigungen (Generalklausel: alle anderen Schriften, welche sich objektiv eignen, das Fortkommen einer Person zu erleichtern; z.B. Atteste, Referenzen)
48
Q

Was gilt bei 172ter zu beachten?

A

Nicht auf alle TB anwendbar!!!!

49
Q

Bruch des Gewahrsams

A

GEGEN DEN WILLEN!!!

50
Q

Was ist mit der mitgeführten Waffe?

A

Muss funktionsfähig sein!

51
Q

Bandenmässigkeit

A

Wenn 2 oder mehrere Menschen mit dem explizit oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden inskünftig mehrere Delikte zu begehen.

52
Q

Anderweitig bekundete besondere Gefährlichkeit

A

Liegt bei heimtückischen und skrupellosen Vorgehen sowie bei besonderen technischer und organisatorischen Vorkehren vor.

53
Q

Unterdrücken von Urkunden

A
  • Urkunde: Entscheidend ist, wer das Beweisführungsrecht hat.
  • Entwenden: Es reicht, wenn Berechtigter die Urkunde benötigt, während sie benötigt wird.
  • Beiseiteschaffen: Gebrauch als Beweismittel wird verunmöglicht.
54
Q

Sachentziehung

A
  • Bewegliche Sache (muss nicht fremd sein, aber Berechtigte)
  • Wegnahme (einseitig)
  • Vorenthalten (sofern bereits im Gewahrsam)
  • Erschweren der Wiedererlangung)
  • Erheblicher Nachteil: materiell sowie immateriell, aber gewisse Intensität nötig (keine Bagatellfälle {bei materiellen CHF 300}, Affexionswert doer Gebrauch genügt)
  • Vorsatz
55
Q

Unterlassen

A
  • Eintreten des Erfolgs
  • Abgrenzung zur Handlung durch aktives Tun: Schwerpunkt- oder Subsidiaritätstheorie
  • Pflichtwidriges Untätigbleiben
  • Tatmacht
  • Garantenstellung
  • hypothetischer KZ
  • Begehungsgleichheit
  • Vorsatz + andere subj. Merkmale
  • RW & Schuld
56
Q

Unterlassen

A
  • Eintreten des Erfolgs
  • Abgrenzung zw. Tun und Unterlassen: Schwerpunkt- oder Subsidiaritätstheorie
  • Pflichtwidriges Untätigbleiben trotz Tatmacht und Garantenstellung
  • hypothetischer KZ
  • Begehungsgleichheit
  • Vorsatz + andere subj. Merkmale
  • RW & Schuld
57
Q

Subsidiaritätsprinzip

A

Ein Unterlassen liegt dann vor, wenn an kein aktives Tun des Täters angeknüpft werden kann.

58
Q

Schwerpunkttheorie

A

Es ist dort anzuknüpfen, wo nach normativer Betrachtung der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens liegt.

59
Q

Hypothetischer KZ

A

Ausbleiben des Erfolges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Eingreifen oder nach Risikoerhöhungslehre zumindest Reduktion des Erfolgseintritts.

60
Q

Unterlassen am Beispiel der Feuersbrunst

A

Definition Feuersbrunst und eintreten eines Schaden eines anderen bzw. der Gemeingefahr.

Erfolg wurde durch Untätigbleiben herbeigeführt und nicht durch aktive Handlung. Das Handeln wäre ihr zumutbar und möglich gewesen.

Hätte sie was getan, hätte sich das Feuer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so ausgedehnt und kein Erfolg.

Garantenstellung kommt hier aus Ingerenz, also Schaffen des Feuers.

Unterlassen wiegt gleich wie aktives Tun.

61
Q

Was ist bei Unterlassen bzgl. subj TB anzumerken?

A

Bei Unterlassen subj. TB auch in Bezug auf Garantenstellung, Tatmacht und hypothetische Kausalität.

62
Q

Fahrlässigkeit

A
  • Tatbestandsmässiger Erfolg
  • Natürliche Kausalität (conditio sine qua non)
  • Adäquate Kausalität (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung)
  • Sorgfaltspflichtwidrigkeit
  • Voraussehbarkeit & Vermeidbarkeit
63
Q

Natürliche Kausalität

A

Conditio sine qua non

64
Q

Adäquate Kausalität

A

Nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung geeignet

65
Q

Fahrlässigkeit am Beispiel der Feuersbrunst

A

Eine Feuersbrunst zum Schaden eines anderen bzw. unter Herbeiführung einer Gemeingefahr liegt objektiv vor.

Als Ursache gilt jede Bedingung, welche nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

Die Handlung soll erfahrungsgemäss „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den betreffenden Erfolg herbeizuführen.

Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt eine Person fahrlässig, wenn sie entweder aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat, dass der Taterfolg eintreten könnte (unbewusste Fahrlässigkeit) oder dies zwar erkannt, darauf aber keine Rücksicht genommen hat (bewusste Fahrlässigkeit).

Voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts, wenn das Verhalten des Täters geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Sie ist zu verneinen, wenn aussergewöhnliche Umstände (z.B. Mitverschulden eines Dritten) vorliegen, mit denen nicht gerechnet werden muss.

66
Q

Ist Geldwäscherei an Surrogaten möglich? Was ist mit Hehlerei?

A

Geldwäscherei ja, bis zu gewisser Anzahl Transaktionen.

Hehlerei nein.

67
Q

Ab wann kann jemand dem Vollzug entzogen werden?

A

Ab Urteil bis und währen Vollzug.

68
Q

Ab wann kann jemand der Strafverfolgung entzogen werden?

A

Von Tatbegehung an bis zum Urteil.

69
Q

Was bedarf es bei Vollzugsentziehung?

A

Aktives Lügen.

Blosses wahrheitswidriges “ich weiss nichts” reicht nicht.

70
Q

Ist Bezahlen einer Busse tbm für Begünstigung?

A

Nein, auch wenn der Sanktionszweck vereitelt wird.

71
Q

Was sind Daten?

A

Daten sind alle Notate, die Gegenstand der menschlichen Kommunikation darstellen und sich im elektronischen DV-Prozess befinden.

72
Q

Was ist eine Datenverarbeitungsanlage?

A

Technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, kodierter Form empfangen, bearbeitet und wieder abgegeben werden.

73
Q

Wann liegt eine Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben vor?

A

Drohung muss eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität beinhalten.

74
Q

Wann liegt Lebensgefahr vor?

A

Konkrete Lebensgefahr liegt vor, wenn in der Situation, in die das Opfer gebracht wird, das Eintreten des Todes durch blossen Zufall, Intervention Dritter oder Leichtsinnigkeit des Täters herbeigeführt werden kann.

75
Q

Was bedeutet Verfälschen?

A

Herstellen einer unechten Urkunde durch das eigenmächtige nachträgliche Abändern der bestehenden Urkunde, wonach der Wille, denn der eigentliche Aussteller ausdrückte nicht mehr mit dem vermeintlichen Willen übereinstimmt.

76
Q

Wann ist Sachbeschädigung nicht tbm?

A

Wenn der vorherige Zustand sich mühelos wiederherstellen lässt.

77
Q

Was gilt als Leistung?

A

Als Leistung gelten bloss Dienstleistungen, nicht aber Sachleistungen.

Die Leistung muss entgeltlich sein, d.h.nur für eine vermögenswerte Gegenleistung erbracht werden.

78
Q

Was heisst Erschleichen?

A

Erschleichen bedarf unlauteren Verhaltens, d.h. der Täter muss heimlich und täuschend vorgehen, indem er technische oder menschliche Sicherheitsvorkehrungen gegen unerlaubte Benutzung umgeht.

TBM ist das Nicht- so wie zu wenig bezahlen.