Diebstahl und Unterschlagung Flashcards
Wozu dienen die Strafvorschriften des Diebstahls und der Unterschlagung?
Sie dienen dem Schutz des Eigentums.
Worin unterscheiden sich der Diebstahl und die Unterschlagung?
- Im Gegensatz zum Diebstahl wird bei der Unterschlagung die Zueignung der Sache im objektiven Tatbestand verlangt ( “zueignet”). Zueignunsabsicht (subjektiv) wie beim Diebstahl (“ in der Absicht…zuzueignen”) reicht also nicht.
Wie unterscheiden sich der Diebstahl und die Unterschlagung?
Im Gegensatz zum Diebstahl spielt der Gewahrsam keine Rolle ( § 246 enthält keine Wegnahme ). Deswegen wird von vielen bei § 242 neben dem Eigentum auch der Gewahrsam als geschütztes Rechtsgut betrachtet.
Wie wird die Frage nach dem von § 242 geschützten Rechtsgut relevant in der Praxis?
Besteht nach § 247 oder § 248a ein Strafantragserfordernis, ist nicht nur der Eigentümer sondern auch der Gewahrsamsinhaber strafantragberechtigt.
Welches Rechtsgut schützt die Unterschlagung gem. § 246 ?
§ 246 verbietet die rechtswidrige Zueignung ohne Gewahrsamsbruch. ( § 246 enthält “zueignet” nicht “wegnimmt”, wie bei § 242.; § 242 enthält “wegnimmt…in der Absicht…zuzueignen”).Das von § 246 geschützte Rechtsgut ist ausschließlich das Eigentum.
Wie ist der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) systematisch aufgebaut ?
§ 242 normiert den Grundtatbestand des Diebstahls, zu dem § 243 als Strafzumessungsvorschrift in der Form der Regelbeispielstechnik hinzutritt. Die §§ 244 und 244a enthalten tabestandliche Qualifikationen. Wichtig ist, dass § 244a kein Verbrechen, sondern ein Vergehen ist. § 247 macht den Diebstahl und die Unterschlagung zu einem absoluten Strafantragsdelikt (§ 247: “ nur auf Antrag”). Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen ist gem. § 248a ein relatives Strafantragsdelikt (d.h. die Tat wird nur auf Antrag oder bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt).
WIe ist der Aufbau des einfachen Diebstahls gem. § 242?
Aufbau § 242:
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand:
a) Tatobjekt:
aa) Sache
bb) beweglich
cc) fremd
b) Tathandlung: Wegnahme (definiert als)
aa) Aufhebung fremden Allein- oder Mitgewahrsams
bb) Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
cc) durch Bruch, d.h. gegen oder ohne Willen des Berechtigten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich 1a. und b.
b) (Dritt-)Zueignungsabsicht:
aa) echte Absicht bezüglich (zumindest) vorübergehender Aneignung
bb) dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung
cc) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Worauf muss sich subjektiv der Vorsatz beim Diebstahl gem. § 242 beziehen?
Subjektiv muss sich der Vorsatz - wie sonst auch- auf die vier Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen. Daneben(!) setzt der Tatbestand eine darüberhinausgehende subjektive Absicht voraus- diejenige die Sache sich oder einem Dritten (Rechtswidrig) zuzueignen. Dabei muss die Zueignung, so wie sie beabsichtigt ist, objektiv rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit muss im Übrigen nicht von der Absicht umfasst sein, vielmehr genügt insofern Eventualvorsatz. Wegen dieses zusätzlichen subjektiven Elements spricht man beim Diebstahl auch von einem Delikt mit überschießender Innentendenz.
Was versteht man unter Sachen i.S.d. § 242 ?
Unter Sachen i.S.d. § 242 versteht man jeden (auch wertlosen) körperlichen Gegenstand (vgl. “§ 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände”)
Ist elektrische Energie eine Sache?
Elektrische Energie ist mangels Körperlichkeit keine Sache, weswegen der Sondertatbestand des § 248c (“Entziehung elektrischer Energie”) geschaffen wurde. Die uggs. Formulierung “Diebstahl geistigen” Eigentums” ist eigentlich falsch, da es sich bei einer gedanklichen Leistung nicht um eine “Sache” handelt.
Sind Tiere eine Sache?
Tiere sind zwar nach § 90a BGB gerade keine Sachen. Im StGB gibt es jedoch keine vergleichbare Vorschrift. Mithin werden Tiere, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, im Strafrecht als Sachen behandelt. Der strafrechtliche Eigentumsschutz soll den Eigentümer vor Beeinträchtigung seiner (zivilrechtlich zugewiesenen) Rechtsgüter schützen. Ob dieses Rechtsgut eine Sache oder ein lebendiges Tier ist, macht dabei aus strafrechtlicher Sicht keinen Unterschied.
Ist der menschliche Körper und die mit ihm verbundenen Teile Sachen?
Sind vom Körper abgetrennte Teile Sachen?
Der menschliche Körper und die mit ihm verbundenen Teile sind keine Sachen.
Werden Teile vom Körper abgetrennt (z.B: ein abgeschnittener Zopf), werden sie zu Sachen, die in das Eigentum der Person fallen, von der sie stammen.
Sind menschliche Leichen als Sachen anzusehen?
Ob menschliche Leichen als Sachen anzusehen sind, ist umstritten.
Nach einer Ansicht soll es bereits an der Sachqualität fehlen, da es ich um den Rückstand der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen handle. Was nicht Objekt von Sachenrechten sei, könne auch keine Sache sein. (zivilrechtlichtlicher Ansatz)
Die h.M. bejaht zwar die Sachqualität (Arg.: Die Verkehrsfähigkeit eines Gegenstandes sei nicht Bestandteil des Sachbegriffs), allerdings ist im Weiteren umstritten, ob daran Eigentumsfähigkeit gegeben ist.
- Regelmäßig dürfte die Eigentumsfähigkeit von Leichen zu verneinen sein, da diese herrenlos sind (insbesondere erwerben die Erben nicht unmittelbar Eigentum am Leichnam des Erblassers). Im Ergebnis greift somit nur die dem Schutz des Pietätgefühls dienende Vorschrift des § 168 (“Störung der Totenruhe”).
-Einigkeit besteht jedoch darüber, dass Leichen dann zu den eigentumsfähigen Sachen zählen, wenn sie (ausnahmsweise) nicht zur Bestattung bestimmt sind (zB Mumien, plastinierte Leichen).
Sind Prothesen und Implantete Sachen und sind diese eigentumsfähig?
Würde sich ein Arzt, der einer Leiche den Herzschrittmacher entnimmt, des Diebstahls oder der Unteschlagung strafbar machen?
Nach h.M. werden Prothesen und Implantete Bestandteil des Körpers und teilen dessen rechtliches Schicksal.
Nach Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Hamburg handelt es sich bei dem Zahngold aus eingeäscherten Leichen um eine Sache. Diese ist aber herrenlos, da mit dem Tod weder die Erben nich die Betreiber des Krematoriums Eigentümer werden. In Betracht kommt dann nur ein versuchter Diebstahl (uuntauglicher Versuch, a.A:: Wahndelikt), die Delikte des § 168 und des § 133.
Für “Supportiv”-Impantate wie Herzschrittmacher wird im Gegensatz zu “Substututiv”-Implantaten, die Körperersatz-Funktion haben (zB künstliche Gelenke, Zahngold), zum Teil nach dem Tod ein Eigentumsübergang auf die Erben bejaht. Nach dieser Auffassung würde sich ein Arzt, der einer Leiche den Herzschrittmacher entnimmt, wegen § 242 oder § 246 strafbar machen.
Sind Forderungen und sonstige Rechte Tatobjekte des § 242?
Da der Gegenstand körperlich sein muss, können Forderungen und sonstige Rechte nicht Gegenstand der Tat sein. Ein körperlicher Gegenstand ist aber das Papier, da dieses Recht verkörpert oder verbrieft.
Was ist die Definition von Beweglichkeit? Wann sind Sachen beweglich?
Beweglich sind alle Sachen, die fortbewegt werden können. Hierzu gehören auch Sachen, die erst zum Zwecke der Wegnahme beweglich gemacht wurden. Im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. §§ 93 ff. BGB) orientiert sich das Strafrecht daran, was tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Wenn professionelle Diebe eine Einbauküche stehlen, ist die Einbauküche als bewegliche Sache iSd § 242 zu werten?
Wenn die Schafe eines Schäfers Wiesengrundstücke ohne Erlaubis abweiden. Stellt sich dem Schäfer dann der Vorwurf der Sachbeschädigung?
Wenn der Täter eine Sache weggenommen hat, dann war sie offensichtlich auch beweglich. (Dieser Gedanke darf in einer Klausur nicht angeführt werden).
Der Tatbestand des Diebstahls ist dadurch erfüllt, dass die Schafe des Schäfers das auf fremden Grundstücken wachsende Gras sowie Klee abgerissen und gefressen haben. Ursprünglich handelte es sich bei dem Gras nicht um eine bewgliche Sache, da es fest mit dem Boden verbunden war. Es sind jedoch auch Teile von unbeweglichen Sachen als beweglich anzusehen, wenn sie losgelöst und beweglich gemacht werden.
Dies ist in der Rspr. anerkannt für gestochenen Torf, abgemähtes Getreide und abgeweidetes Gras (und begegnet auch in der Lit. keinen Bedenken..)
Wann ist eine Sache fremd?
Fremd ist eine Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum
eines anderen steht, also weder herrenlos i. S. der §§ 958 ff. BGB ist noch
ausschließlich dem Täter selbst gehört. Die Beurteilung richtet sich nach zivilrechtlichen
Kriterien. Daher darf man sich nicht scheuen, in der strafrechtlichen Fallbeurteilung
eine zivilrechtliche Subsumtion der Eigentumsverhältnisse vorzunehmen.
Keinen Einfluss auf das Merkmal der Fremdheit hat es, wenn Eigentum und Besitz an
der Sache strafbar sind, etwa bei Rauschgiften.
Handelt es sich bei Heroin um eine fremde bewegliche Sache?
Was ist eine verkehrsunfähige Sache?
Der BGH sieht illegal besessene Drogen als taugliche Objekte für Eigentumsdelikte wie Diebstahl nach § 242 oder Raub nach § 249 an.
Fremd ist eine Sache, wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht.
Beim Heroin handelt es sich um ein verkehrsfähige Sache.
Als verkehrsunfähig werden Sachen angesehen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht im Eigentum eines anderen stehen können, etwa die Luft in der Atmosphäre, frei fließendes Wasser u.ä.
Das Merkmal der Verkehrsfähigkeit illegaler Drogen wird auch nicht dadurch in
Frage gestellt, dass das Eigentum an ihnen nach den Verbotsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
in Verbindung mit § 134 BGB [danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig,
das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt] nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden
kann.
a) Eine Mindermeinung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass zwar ein ursprüngliches
– etwa durch Produktion – erlangtes Eigentum trotz der Nichtigkeit etwaiger
Übertragungsakte formal fortbestehe, aber nicht mehr feststellbar und vom Vorsatz
eines Täters nicht umfasst sei (so Engel, NStZ 1991, 520 ff.) , bzw. auf eine „leere Begriffshülse“ reduziert sei und deshalb kein Grund für einen strafrechtlichen Schutz bestehe ( so Schmitz in MüKo § 242 Rdn. 14).
b) Dem folgt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung nicht.
aa) Soweit Engel (aaO) illegal besessene Drogen für „eigentumsunfähig“ hält, übersieht
er, dass die Vorschriften des BtMG in Verbindung mit § 134 BGB wohl die rechtsgeschäftliche
Begründung neuen Eigentums hindern, aber ohne Auswirkung auf bestehende
Eigentumsverhältnisse sind. So verliert der Produzent von Marihuana das Eigentum
nicht allein dadurch, dass der Anbau und der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis
verboten sind. …
Im Übrigen vermengt Engel (aaO) Fragen der dogmatischen Einordnung in unzulässiger
Weise mit Fragen der Beweisbarkeit von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
Für die Verurteilung wegen eines Eigentumsdeliktes genügt jedoch die Feststellung,
dass fremdes Eigentum verletzt ist; nicht notwendig ist die Ermittlung der Person
des Eigentümers. Dementsprechend ist es auch belanglos, welche Vorstellungen der Täter
über die Person des Eigentümers hat; es genügt, dass er weiß, dass die Drogen nicht
in seinem Alleineigentum stehen und nicht herrenlos sind.
bb) Demgegenüber räumt Schmitz (aaO) zwar ein, dass auch an illegalen Drogen Eigentum
bestehen könne. Er stellt jedoch darauf ab, dass der Eigentümer - etwa nach einem
Verkauf - nicht mehr betroffen ist. Selbst wenn die Sache bei ihm gestohlen werden
würde, wäre er in seinen Rechten aus § 903 BGB nicht beeinträchtigt, da ihm diese im
Hinblick auf die Verbotsvorschriften des BtMG nicht zustehen (Schmitz aaO). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Strafvorschriften zum Schutz des Eigentums nach § 242,
§ 259 StGB für den Begriff der fremden Sache allein auf die formale Eigentumsposition,
nicht aber auf die tatsächliche oder rechtliche Verfügbarkeit abstellen. Auch ein Eigentümer,
der infolge Beschlagnahme, Insolvenz, Verpfändung o. ä. über sein Eigentum
nicht mehr verfügen kann, wird durch diese Bestimmungen uneingeschränkt geschützt.
Wird vom Diebstahl die Wegnahme wertlose Sachen erfasst?
Materiell-rechtlich ist der Diebstahl als Wegnahme fremden Eigentums definiert, so dass auch die Wegnahme ganz geringfügiger Werte bzw. wertloser Sachen erfasst wird.
-> Darin liegt der Unterschied etwa zr Körperverletzung, bei welcher schon über die materiell-rechtliche Definition der Misshandlung unerhebliche Rechtsgutsverletzungen ausgeschieden werden.
Wann ist eine absolute Geringwertigkeit iSd § 248a anzunehmen?
GIbt es einen Bereich relativer Geringwertigkeit?
EIne absolute Geringwertigkeit ist bis etwa 50 Euro anzunehmen.
Der Wert ist objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Täters oder des Opfers zu bestimmen. Dies ist zwar streitig, dieser Streit ist aber deshalb nahezu bedeutungslos, weil bei der Entscheidung über die Einstelllung auf das öffenliche Strafverfolgungsinteresse abzustellen ist und DABEI die besonderen Verhältnisse von Täter und Opfer unzweifelhaft mit zu berücksichtigen sind.
Da bei absoluter Geringwertigkeit nach § 153 StPO einzustellen ist- und zwar ohne den Täter durch Auflagen zu belasten- folgt aus der Stufung zwischen § 153 StPO und § 153a StPO entgegen der h.M. zwingend, dass es einen Bereich relativer Geringfügigkeit iSd § 153a StPO geben muss.
Reicht die Geringfügigkeit, die eine selbstständige Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 153 I 2 ermöglicht, bis etwa 50 Euro, dürfte Geringfügigkeit iSd § 153a I 7 StPO bis etwa 75 Euro reichen, denn bei § 153a StPO wird der mutmaßliche Täter durch Auflagen etc. spürbar belastet. Deshalb nimmt § 153a I 7 StPO auf die geringen Folgen iSd § 153 I 2 StPO nur “entsprechend” Bezug.
Führt die irrige Annahme des Täters eine objektiv wertvolle Sache sei geringwertig zur Anwendung des § 248a?
Obwohl die Geringfügigkeit für den Umfang der Schuld relevant ist, führt die irrige Annahme des Täters, eine objektiv wertvolle Sache sei geringwertig, nicht zur Anwendung des §248a.
Über das Strafantragserfordernis entscheidet die objektive Sachlage, denn auch die Wegnahme geringwertiger Sachen stellt einen tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaftenDiebstahl dar.
-> Wie sich aus § 16 I 1 ergibt, entlastet den Täter nur der Irrtum über Tatbestandsmerkmale, nich über Antragserfordernisse und deren Voraussetzungen. Jedoch ist die irrige Annahme der Geringwertigkeit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Deshalb ist der Irrtum über die Geringwertigkeit bei § 243 II zu beachten.
Welches Rechtsgut wird durch § 242 geschützt?
§ 242 schützt (wie auch § 303 und § 246) das Eigentum. Zur Beurteilung der Eigentumslage ist auf das BGB-Sachenrecht abzustellen. Die Eigentumsordnung des BGB liegt dem strafrechtlichen Schutz des Eigentums zugrunde (“Zivilrechtsakzessorietät”).
Streitig ist, ob der Gewahrsam zusätzlich geschütztes Rechtsgut des § 242 ist:
-1.Ansicht: § 242 schützt das Eigentum gegen einen bestimmten Angriff, nämlich gegen WEgnahme. Da diese den Bruch fremdem Gewahrsams, dh einer fremden tatsächlichen Sachherrschaft voraussetzt, wird teilweise angenommen, dass neben dem Eigentum als weiteres Rechtsgut auch der Gewahrsam durc § 242 geschützt sei.
-2.Ansicht: Hiernach schützt § 242 nur das Eigentum an der Sache, nicht aber zusätzlich den Gewahrsam einer vom Eigentümer verschiedenen Person. Einen bloßen Besitzscjutz kennt das Strafgesetzbuch nicht. Folgerichtig ist auch nur der Eigentümer- etwa der Vermieter, nicht aber der Mieter- als Verletzter iSd § 77 zur Stellung des Strafantrags nach §§ 247, 248a befugt. Eine rechtfertigene Einwilligungs kann ebenfalss nur vom Eigentümer erteilt werden. Liegt allerdings ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers vor, so ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme zu verneinen.
-3.Ansicht: Hiernach sei der Streit unfruchtbar. immer dann, wenn der Gesetzgeber die Art des Angriffs gegen ein Rechtsgut näher umschreibt, ergibt sich ein mittelbarer und zugleich unselbstständiger Schutz gegen das zur Verletzung des primären Rechtsguts eingesetzte Mittel. Praktische Konsequenzen hat die Frage zudem allein im Hinblick auf das Antragsrecht nach § 247, 248a: Soll dieses Recht-sofern Eigentum und Gewahrsamsinhaber auseinanderfalen- nur dem Eigentümer oder auch dem Gewahrsamsinhaber, möglicherweise sogar gegen den Willen des Eigentümers, zustehen? Angesichts der Dominaz der Rechtsguts “Eigentum” ist ein Antragsrecht des Gewahrsamsinhaber abzulehnen. Insoweit kann es dahinstehen, ob man dieses Ergebnis darauf stützt, dass nur das Eigentum von § 242 geschützt wird, oder ob man den Gewahrsam zwar ebenfalls als geschütztes, gegenüber dem Eigentum aber nur sekundäres Rechtsgut ansieht.
Welche Fallkonstellationen werden bei der Fremdheit diskutiert? (Ausgangspunkt: Eine Sache, die herrenlos ist, ist nicht fremd)
a. Containern
Sammelgut, das zu Gunsten wohltätiger Organisationen, etwa auf dem Bürgersteig, abgelegt
wird, ist nicht herrenlos und somit taugliches Diebstahlsobjekt (vgl. auch
Sperrmüll; kein Fall der Dereliktion („Aufgabe des Eigentums“, § 959 BGB).
Identisch wird in neuerer Zeit das sog. Containern, also die Wegnahme von (alten) Lebensmitteln
beurteilt, die z. B. vor einem Supermarkt zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen
bereitgestellt werden. Das BayObLG verneint hier parallel zu den Sammelgutfällen
unter anderem eine Dereliktion nach § 959 BGB, „wenn der Entsorgende für die
gesundheitliche Unbedenklichkeit in Verkehr gebrachter Lebensmittel einzustehen hat.“
Laut BVerfG verstößt die Verurteilung wegen Diebstahls auch nicht gegen Verfassungsrecht.
b. Geldautomatenfälle
Das aus einem Geldautomaten entnommene Bargeld bleibt für den Nichtberechtigten
auch dann fremd, wenn der Geldautomat von ihm rein äußerlich korrekt bedient
wurde, also er die EC-Karte in den Automaten gesteckt und die richtige PIN eingegeben
hat. Die Übereignungserklärung der Bank bezieht sich nämlich nur auf den (berechtigten)
Karteninhaber. Entnimmt der Nichtberechtige dann
Geld aus dem Geldausgabefach, bricht er den Gewahrsam der Bank und macht sich wegen
Diebstahls nach § 242 StGB strafbar.
c. Unterscheide Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Wie im Zivilrecht kann das Erfüllungsgeschäft und damit der Eigentumsübergang wirksam
sein, auch wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft wegen eines Verstoßes
gegen die §§ 134, 138 BGB unwirksam ist.
Anders aber im Fall BGH, NStZ-RR 2000, 234: Dort hatten Kleindealer das an ihren
Händler gezahlte Geld nach Erwerb der Drogen diesem später wieder gewaltsam
abgenommen. Frage: Haben die Kleindealer also fremdes Geld gestohlen/geraubt?
Laut BGH war das nicht der Fall. Er sah darin mangels Eigentumsübergang auf den
Händler keine Wegnahme einer fremden Sache, denn auch das Erfüllungsgeschäft,
die Übereignung des Geldes, war nach § 134 BGB nichtig.
d. Leergut
Zur Frage des Eigentums bei der Wegnahme von Pfandflaschen BGH (NJW 2018, 3598 m.Anm. Hoven). Dort hatten die Angeklagten Plastik- und Glasflaschen entwendet,
um sie erneut abzugeben und den Pfand zu kassieren.
„Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche (nicht an ihrem Inhalt)
auf den verschiedenen Vertriebsstufen des Pfandsystems bis hin zum Endverbraucher
ist deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit einer besonderen,
dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten
Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individualflasche), verbleibt das Eigentum an ihr,
unabhängig vom Eigentumsübergang an dem veräußerten Getränk, beim Hersteller/Abfüller.
Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an
den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt (…).
Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt
vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum
am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf
den jeweils nächsten Erwerber über (…).“
Die Flaschen sind also in jedem Fall fremd – unabhängig davon, ob es sich um eine
Individualflasche oder um eine Einheitsflasche handelt. Im weiteren Verlauf der Prüfung
stellt sich dann die Frage, ob bei der Wegnahme und anschließenden Rückgabe der
Pfandflaschen Zueignungsabsicht vorliegt.