Diebstahl Flashcards
Geschütztes Rechtsgut beim Diebstahl
Eigentum und Gewahrsam (str.)
(D) Sache
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand.
(D) Fremd
Fremd ist die Sache, die im Eigentum eines Anderen steht, (was ausgeschlossen ist, wenn sie nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht).
(D) Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams.
(D) Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
(D) Tatsächliche Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherrschaft besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache kein Hindernis entgegensteht. Dabei kommt es auf das faktische Können und nicht auf das rechtliche Dürfen an.
(D) Natürlicher Herrschaftswille
Der Herrschaftswille ist der Wille, mit der Sache nach eigenem Belieben zu verfahren. Natürlich meint, dass auch Kinder und Geisteskranke, nicht aber juristische Personen, einen Herrschaftswillen haben können.
(D) Genereller Herrschaftswille
Ein genereller Herrschaftswille liegt vor, wenn der Inhaber einen bestimmten Bereich so beherrschen will, dass sein Wille sich auf alle dort befindlichen Sachen erstreckt (z.B. Ladeninhaber).
(D) Potentieller Herrschaftswille
Ein potentieller Herrschaftswille liegt vor, wenn der Inhaber zwar keinen bewussten Willen hat, einen solchen aber im Falle der Antastung dieses dieses Willens bekräftigen würde. (z.B. Schlafender)
(D) Antizipierter Herrschaftswille
Ein antizipierter Herrschaftswille liegt vor, wenn der Inhaber bestimmte Sachen beherrschen will, die künftig in seinen Beherrschungsbereich gelangen werden.
(D) Bruch des Gewahrsams
Gewahrsam wird gebrochen, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben wird. (Bruch bezeichnet keine Handlung!)
(D) Aufhebung der Sachherrschaft
Eine Aufhebung der Sachherrschaft liegt vor, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers nicht mehr besteht.
(D) Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Anderer die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. (Früher str.)
Komponenten der Zueignung
Dauernde Enteignung und Aneignung
(D) Enteignung
Enteignung bedeutet die dauernde Verdrängung des Eigentümers aus seiner Wirtschaftlichen Position (Dolus eventualis).
(D) Aneignung
Aneignung bedeutet die wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten.
(D) Einbrechen
Einbrechen ist das gewaltsame öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung.
(D) Einsteigen
Einsteigen ist das Überwinden von nicht unerheblichen Hindernissen beim Betreten des Raumes.
(D) Zueignung (Objektiver Tatbestand, Unterschlagung)
Die Zueignung erfordert eine äußerlich erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer auf Dauer aus seiner Position zu verdrängen und die Sache oder den Sachwert wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben.
(D) Gewalt (Nötigung, Raub)
Gewalt ist der physisch oder psychisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.
(D) Drohung
Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende aus Sicht des Opfers Einfluss zu haben behauptet.
(D) Erpressung
Erpressung ist Nötigung eines anderen zu einer Vermögensverfügung (str.), durch die dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil in Bereicherungsabsicht zugefügt wird.