Diebstahl Flashcards
Geschütztes Rechtsgut beim Diebstahl
Eigentum und Gewahrsam (str.)
(D) Sache
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand.
(D) Fremd
Fremd ist die Sache, die im Eigentum eines Anderen steht, (was ausgeschlossen ist, wenn sie nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht).
(D) Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams.
(D) Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
(D) Tatsächliche Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherrschaft besteht, wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache kein Hindernis entgegensteht. Dabei kommt es auf das faktische Können und nicht auf das rechtliche Dürfen an.
(D) Natürlicher Herrschaftswille
Der Herrschaftswille ist der Wille, mit der Sache nach eigenem Belieben zu verfahren. Natürlich meint, dass auch Kinder und Geisteskranke, nicht aber juristische Personen, einen Herrschaftswillen haben können.
(D) Genereller Herrschaftswille
Ein genereller Herrschaftswille liegt vor, wenn der Inhaber einen bestimmten Bereich so beherrschen will, dass sein Wille sich auf alle dort befindlichen Sachen erstreckt (z.B. Ladeninhaber).
(D) Potentieller Herrschaftswille
Ein potentieller Herrschaftswille liegt vor, wenn der Inhaber zwar keinen bewussten Willen hat, einen solchen aber im Falle der Antastung dieses dieses Willens bekräftigen würde. (z.B. Schlafender)
(D) Antizipierter Herrschaftswille
Ein antizipierter Herrschaftswille liegt vor, wenn der Inhaber bestimmte Sachen beherrschen will, die künftig in seinen Beherrschungsbereich gelangen werden.
(D) Bruch des Gewahrsams
Gewahrsam wird gebrochen, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben wird. (Bruch bezeichnet keine Handlung!)
(D) Aufhebung der Sachherrschaft
Eine Aufhebung der Sachherrschaft liegt vor, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers nicht mehr besteht.
(D) Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Anderer die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. (Früher str.)
Komponenten der Zueignung
Dauernde Enteignung und Aneignung
(D) Enteignung
Enteignung bedeutet die dauernde Verdrängung des Eigentümers aus seiner Wirtschaftlichen Position (Dolus eventualis).