Diebstahl §242 Abs.1 Flashcards
Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Beweglich
Eine Sache ist beweglich, wenn sie auf natürliche Betrachtungsweise fortbewegt werden kann, auch wenn sie dafür erst transportabel gemacht werden muss.
Sache
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand i.S.d. §90 BGB.
Wegnahme
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise Tätereigenen Gewahrsams.
Gewahrsam
Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache.
Sachherrschaft
Ist die physisch-reale-Einwirkungsmöglichkeit auf eine Sache
Herrschaftswille
Ist ein reiner Beherrschungswille über die Sachen im Herrschaftsbereich.
Fremder Gewahrsam
Der Gewahrsam ist fremd, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft nicht ausschließlich selbst hat.
Gewahrsamsbruch
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen ider zumindest ihne sein Einverständnis aufgehoben wird.
Neuer Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ggf ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhber nicht mehr auf die Sache einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen .
Vorsatz (ersten Grades/Absicht)
Wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für Möglich hält und diese auch bezwecken will.
Vorsatz (bedingter)
Wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für Möglich hält und diese zumindest billigend in Kauf nimmt.
Zueignung
Unter Zueignung ist die anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert unter Ausschluss des Berechtigten zu verstehen. Sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, der Absicht der rechtswidrigen Aneignung und dem Vorsatz der dauerhaften Enteignung.
Enteignung
Unter Enteignung ist die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition.
Aneignung
Unter Aneignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einzuverleiben. Insofern muss Absicht bestehen.