Diebstahl §242 (1) StGB Flashcards
Sache
(Defi)
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.s.d §90 BGB
fremd
(Defi)
fremd ist eine Sache wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
beweglich
(Defi)
beweglich ist eine Sache wenn sie tatsächlich forstgeschafft werden kann.
Wegnahme
(Ober Defi)
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam
Defi
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Sache
Gewahrsamsbruch
Defi
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers.
Neuer Gewahrsam ist begründet
Defi
Neuer Gewahrsam ist begründet wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann.
Absicht der rechtswidrigen Zueignung
Ober Defi
Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht.
Enteignungswillen
Defi
Einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.
(Er will es nicht zurückggeben)
Aneignungsabsicht
Defi
Bei der Aneignungsabsicht kommt es dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.
(Was hat er mit dem Diebesgut vor)
Rechtswidrig Zueignung
Defi
Rechtswidrig ist die Zueignung wenn der Täter keinen Rechtsanspruch nach dem BGB hat, keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist
TBM des Diebstahls gem § 242 (1) StGB
- Sache
- fremd
- beweglich
4.Wegnahme - Absicht der rechtswidrigen Zueignung