Diebstahl Flashcards
Sache
Ist nach $ 90 BGB jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem jeweiligen Aggregatzustand, soweit er konkretisierbar ist und infolgedessen aus seiner Umgebung heraus tritt
Beweglich
Beweglich ist eine Sache, die tatsächlich fortbewegt werden kann oder beweglich gemacht werden kann
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Allgemeineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Wegnahme
Wegnahme heißt Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung, der sozialen Zuordnung
Tatsächliche Sachherrschaft
Physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf das Objekt, der unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
Herrschaftswille
Natürlicher Wille zur Herrschaft, auch in Form des generellen Gewahrsamswillens oder latenten Willens
Beendigung des Gewahrsams
Ende der tatsächlichen Sachherrschaft oder Aufgabe des Herrschaftswillens
Gewahrsamsbegründung
Begründung des neuen Gewahrsams erfolgt, wenn der Täter seine eigene tatsächliche Sachherrschaft in der Weise gefestigt hat, dass er ohne wesentliche Hindernisse über die Sache verfügen kann
Enteignungsvorsatz
Dolus eventualis, den derzeitigen Inhaber dauerhaft aus seiner Inhaberschaft zu verdrängen
Aneignungsabsicht
Gezielter Wille, sich zumindest vorübergehend eine eigentümerähnliche Stellung anzumaßen
Aneignung, sich aneignen
Der Täter will die weggenommene Sache zumindest vorübergehend für sich behalten bzw. ausnutzen, d.h. in sein Vermögen einverleiben
Häusliche Gemeinschaft
Jede frei gewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt und ernstlich von dem Willen getragen ist, die aus der persönlichen Bindung folgenden Verpflichtung zu übernehmen
Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die beabsichtigte Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat
Gewahrsamsbruch
Bruch des Gewahrsams ist dessen Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Inhabers der tatsächlichen Gewalt