Die rechtlichen Rahmen der Ausbildung Flashcards

1
Q

Pflichten des Ausbildungsträgers (§18 PflBG) - 1

A

Der Ausbildungsträger, ist verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung sicherzustellen, die den Anforderungen des Pflegeberufegesetze entspricht

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2
Q

Pflichten des Ausbildungsträgers (§18 PflBG) - 2

A

Er muss sicherstellen, dass der Auszubildende während der Ausbildung angemessen betreut und angeleitet wird und Zugang zu der erforderlichen Lern- und Arbeitsmitteln hat.

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3
Q

Pflichten des Ausbildungsträgers (§18 PflBG) - 3

A

Der Ausbildungsträger muss die Ausbildungsvergütung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zahlen und die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Ausbildung Schaffen

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4
Q

Pflichten des Ausbildungsträgers (§18 PflBG) - 4

A

Er ist verpflichtet, den Auszubildenden über seine Rechte und Pflichten im Rahmen der Ausbildung zu informieren und ihn bei Bedarf zu unterstützen

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5
Q

Pflichten des Ausbildungsträgers (§18 PflBG) - 5

A

Die Auszubildende soll für Schulveranstaltungen und Prüfungen freigestellt werden und bei der Ausbildungsplanung Rücksicht auf Lern- und Vorbereitungszeiten nehmen.

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6
Q

Wie viel Stunden umfasst der theoretische und praktische Unterricht mindestens?

A

theoretische Unterricht: 1890 Stunden (2100 mit einer Fehlzeit von 10%)

praktische Unterricht: 2250 Stunden (2500 mit einer Fehlzeit von 10%)

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7
Q

Was sind die allgemeinen Versorgungsbereiche

A

Sie fassen um
- Ambulante Akut- und Langzeitpflege
- Stationäre Akutpflege
- Stationäre Langzeitpflege

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8
Q

Wie viele praktische Einsätze gibt es in der Ausbildung und wie viele Stunden sind eingeplant

A

7 Einsätze
in den ersten 2 Ausbildungsdritteln Jahren
- Orientierungseinsatz 400
- Ambulante Akut- und Langzeitpflege 400 Stunden
- Stationäre Akutpflege 400 Stunden
- Stationäre Langzeitpflege 400 Stunden
- Pädiatrie 120 Stunden

  1. Ausbildingsdrittel Jahr
    - Psychiatrie 120 Stunden
    - Vertiefungseinsatz 660 Stunden

2500 Stunden

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9
Q

Wie viel Stunden muss die Praxisanleitung umfassen?

A

10% der vorgesehnen Stundenzahl

2500 Stunden * 10% = 250 Stunden #

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10
Q

Wie oft findet Die Praxisbegleitung statt wer führt sie durch?

A

Einmal pro Einsatz durch die Lehrkräfte

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11
Q

Wer unterzeichnet in der Regel den Ausbildungsvertrag

A

Der Ausbildungsvertrag wird ublicherwise von allen beteiligten Parteien (Ausbildungsträge und Schule) unterzeichnet. Dies schließt den Auszubilden auch mit

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12
Q

Vornoten

A

Die Benotung der Leistungen in der praktischen Ausbildung fließt zu 25 Prozent in die Examensnote mit ein

Beispiel

mündliche prüfung = Note 1
1+1+1+2 (Vornote) = 5:4 = 1,33

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13
Q

Leistungen + Prüfungen

A

Jedes Schuljahr Jahreszeugnis für theorie + praxis + nach Probezeit Zwsichenzeugnis

Zwischenprüfung nach dem zweiten Ausbildungsdritteln (nicht bewertet)

und die Prüfungen am Ende der Ausbildung

1 mündliche
3 Schriftliche
1 Praktische

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14
Q

Nachtdienst

A
  • Erst ab den zweiten Ausbildungshälfte
  • mindestens 80 Stunden nicht mehr als 120 Stunden

(Durchdienst in der Nacht zählt als Nachtdienst)

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15
Q

Fehlzeiten

A

Für die praktische Ausbildung gibt es zwei Fehlzeiten-Regelungen
- Pflichteinsätze = nicht mehr als 25%
- In der gesamten praktischen Ausbildungszeit = nicht mehr als 10%

aber bitte nicht.
400
300
300
300
90
40
660
# 2140 - (2250)

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16
Q

§ 16 des Pflegeberufegesetze

A

Gemäß des Pflegeberufegesetzes (PflBG) muss ein Ausbildungsvertrags bestimmte Information enthalten. Dies umfasst Folgendes:
1. Personliche Daten
2. Beginn und Dauer der Ausbildung
3. Ausbildungsinhalte und -Ziele
4. Ausbildungsvergütung
5. Arbeitszeitregelungen
6. Beendigung des Vertrags

17
Q

Pflichten des Auszubildenden (§17 PflBG) - 1

A

Eine Pflicht des Auszubildenden ist, aktiv an der Ausbildung teilzunehmen und sich ernsthaft um den Erwerb der nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu bemühen

18
Q

Pflichten des Auszubildenden (§17 PflBG) - 2

A

Er oder sie muss den Anweisungen des Ausbildungspersonals folgen und die für die Ausbildung benötigten Arbeitsmittel und Materialien sorgfältig behandeln.

19
Q

Pflichten des Auszubildenden (§17 PflBG) - 3

A

Der Auszubildende muss an den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen und sich entsprechend darauf vorbereiten

20
Q

PflBG §5

A

Das Ziel der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum -mann ist es, den Menschen beizubringen wie sie Menschen jedan Alters pflegen können, egal ob sie im Krankenhaus, zu Hause oder in anderen Pflegesituationen sind. Ddabei lernen sie nicht nur, wie Sie die Pflege organisieren und durchführen, sondern auch, wie sie mit anderen Menschen gut kommunizieren und zusammenarbeiten können. Außerdem lernen Sie in der Lage sein, eigenstandig Pflegepläne zu erstellen, die Pflege durchzuführen und die Qualität der Pflege zu überprüfen

21
Q

PflBG §4

A

Im §4 des Pflegeberufegesetz wird der gesamte Vorgang des Pflegeprozess als eine “Vorbehaltsaufgabe” verbindlich festgestellt.

Die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, sowie die Organisation, Steuerung, Intenvention, und Evaluation des Pflegeprozess ist eindeutig eine pflegerische Aufgabe

die nur Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis (nach §4 des Pflegeberufegesetz) durchgeführt werden dürfen.

Angehörigen, anderer Berufgruppen und

22
Q

§18 PflBG

A

Pflichten des Ausbildungsträgers (§18 PflBG)

  1. Der Ausbildungsträger, ist verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung sicherzustellen, die den Anforderungen des Pflegeberufegesetze entspricht
  2. Der Ausbildungsträger, ist verpflichtet, eine qualifizierte Ausbildung sicherzustellen, die den Anforderungen des Pflegeberufegesetze entspricht
  3. Der Ausbildungsträger muss die Ausbildungsvergütung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zahlen und die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Ausbildung Schaffen
  4. Er ist verpflichtet, den Auszubildenden über seine Rechte und Pflichten im Rahmen der Ausbildung zu informieren und ihn bei Bedarf zu unterstützen
  5. Die Auszubildende soll für Schulveranstaltungen und Prüfungen freigestellt werden und bei der Ausbildungsplanung Rücksicht auf Lern- und Vorbereitungszeiten nehmen.
23
Q

§17 PflBG

A

Pflichten des Auszubildenden (§17 PflBG)

  1. Eine Pflicht des Auszubildenden ist, aktiv an der Ausbildung teilzunehmen und sich ernsthaft um den Erwerb der nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu bemühen
  2. Er oder sie muss den Anweisungen des Ausbildungspersonals folgen und die für die Ausbildung benötigten Arbeitsmittel und Materialien sorgfältig behandeln.
  3. Er oder sie muss den Anweisungen des Ausbildungspersonals folgen und die für die Ausbildung benötigten Arbeitsmittel und Materialien sorgfältig behandeln.