Die einzelnen Kondiktionen Flashcards
Funktion des Bereicherungsrechts
Abschöpfung von Vermögensschäden, die ohne rechtlichen Grund erlangt wurden
B: Perspektivwechsel im Vergleich zum Deliktsrecht Kein Instrument, um entstandenen Schaden zu
kompensieren
Die Leistungskondiktionen
Verwandtschaft mit Rücktrittsrecht
§812 I S.1 Var. 1 §812 I S.2 Var. 1 §812 I S.2 Var. 2 §813 I S.1 §817 S.1
Die Nichtleistungskondiktionen
Verwandschaft mit Deliktsrecht (allerdings verschuldensunabhängig)
Nichtleistungskondiktionen sind ggü Leistungskondiktionen subsidiär
§812 I S.1 Var.2 §816 I S.1 §816 I S.2 §816 II §822
Etwas iSd §812 I
Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil, hinreichend ist rechtlicher Vorteil
Durch Leistung iSd §812 I
Durch Leistung iSd §812 I bedeutet die bewusste (d.h. vorsätzliche) und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Die Zweckgerichtetheit ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen
condictio indebiti
Leistungskondiktion wegen Nichtschuld gem.
§812 I S.1 Var.1
Leistung erfolgt hier ohne Rechtsgrund, Leistender hat den verfolgten Zweck nicht erreicht
- Verbindlichkeit besteht nicht
- Erfüllungswirkung ist nicht eingetreten
condictio ob rem
Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges gem. §812 I S.2 Var. 2
Leistung verfolgt hier die Erfüllung eines besonderen Zwecks (Inhalt des Rechtsgeschäfts)
Primärzweck wurde verfehlt
- > Zweck darf nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit sein (condictio indebiti geht vor)
- > Rechtsgeschäft darf nicht voll ausgebildet sein (Leistungsstörungsrecht geht vor)
Rechtsgeschäft = Rechtsgrundabrede über behalten der Leistung
Fallgruppen der condictio ob rem
Vorleistungsfälle:
Leistungserbringung erfolgte in Hoffnung auf späteres Zustandekommen des Geschäfts
Veranlassungsfälle:
Leistungserbringung sollte Empfänger zu einem bestimmten Verhalten veranlassen (vergebens)
Zweckverwendungsfälle:
Empfänger sollte Leistung in besonderer Weise verwenden
condictio ob causam finitam
Leistungskondiktion wegen späterem Wegfalls des Rechtsgrundes gem. §812 I S.2 Var.1
- > Rechtsgrund war tatsächlich gegeben
- > Wegfall ex-nunc, nicht Anfechtung!
ABER: Zahlreiche Sonderregelungen
-> §§527 I, 528 I, 531 II, 628 I S.3
§813 I S.1
Leistungskondiktion wegen einredebehafteter Forderung gem. §813 I S.1
Dauernde Einrede (peremplorische) -> geleistetes kann trotz Vorliegens eines rechtlichen Grundes zurückverlangt werden
B: §813 I S.1 ist ergänzende Sondervorschrift
-> Anspruchsgrundlage ist §812 I S.1 Var. 1 iVm §813 I S.1
B: Einwendungen haben Wirkung ex-tunc/ ex-nunc, lösen Kondiktion nicht aus!
condictio ob turpem vel iniustiam causam
Leistungskondiktion wegen gesetzes- oder sittenwidrigem Empfang einer Leistung gem. §817 S.1
- > Zweck der Leistung muss derartig gestalltet sein, dass Annahme ein Sitten-/Gesetzesverstoß ist
- > Rückforderung ausgeschlossen, wenn Leistung an sich schon Verstoß
P: Positive Kenntnis vom Gesetzesverstoß notwendig?
B: §§ 814, 815 finden keine Anwendung auf §817 S.1
Voraussetzungen und Fallkonstellationen der condictio ob turpem vel iniustiam causam
Voraussetzungen:
- Verpflichtungsgeschäft wirksam
- Verpflichtungsgeschäft unwirksam, §814
Fallkonstellationen:
- Wucherdarlehen
- Schwarzarbeiterfälle
Eingriffskondiktion
Die Eingriffskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. in sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
->in sonstiger Weise = Eingriff in Rechtsgüter
Eingriff ist nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt dann gegeben, wenn in einen Bereich eingegriffen wurde, der dem Berechtigten zur ausschließlichen Nutzung zusteht
III. Ohne Rechtsgrund
Verwendungskondiktion
Verwendungskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. in sonstiger Weise durch Verwendungen des AS
- > Bereicherungsschuldner wird durch Aufwendungen des Gläubigers bereichert
- > Abschöpfung des Bereicherten wird angestrebt
- > Handelnder muss auch Bereicherungsgläubiger sein
III: Ohne REchtsgrund
Rückgriffskondiktion
Rückfriffskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. In sonstiger Weise ohne speziellere Rückgriffsmöglichkeit des Anspruchstellers
-> Entreicherter hat Zuwendungen an Bereicherten gemacht, ohne dass er neben Bereicherungsrecht Rückgriffsmöglichkeiten hat
- -> eigene Leistung kommt auch Drittem zugute
- -> Verbindlichkeit eines Dritten wird übernommen
III. Ohne Rechtsgrund
Beziehung zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion
Bei Leistungskonditktion besteht Leistungsbeziehung zwischen Entreichertem und Bereichertem
Bei Nichtleistungskondiktion wurde die Bereicherungslage “in sonstiger Weise” herbeigeführt
B: Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehungen
->Gesetzessystematik: Wenn jemand etwas durch Leistung erlangt hat, kann er es nicht anders erlangen
–> Nichtleistungskondiktionen subsidiär,; auch dann besteht kein Herausgabeanspruch, wenn eine Leistungskondiktion gegeben ist!
§816 I S.1
Eingriffskondiktion gegen nichtberechtigten Verfügenden gem. §812 I S.1
- > Erlösherausgabeanspruch
- > Ausgleich für Vermögensnachteile, die durch unberechtigte Verfügung entstanden sind
- > Fälle des gutgläubigen Erwerbs
I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
->Entgeltlichkeit: Ergibt sich aus umkehrschluss des §816 I S.2
II. Wirksamkeit der Verfügung ggü Berechtigten
-> Gutgläubiger Erwerb
-> Nachträgliche Verfügungsgenehmigung
III. Herausgabe des durch Verfügung erlangten
-> besondere Rechtsfolge: Herausgabeanspruch gegen Verfügenden
–> gutgläubiger Erwerber ist zu schützen
–>ursprünglicher Eigentümer hat Rechtsfortwirkungsanspruch
P: Commodum ex negotiatione
§816 I S.2
Durchgriffskondiktion gegen unentgeltlichen Empfänger gem. §816 I S.2
I. Unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
II. Wirksamkeit der Verfügung ggü Berechtigtem
-> Gutgläubiger Erwerb
III. Herausgabeanspruch gegen Erwerber
-> Verfügender hat keine Gegenleistung erlangt (Kondiktionsausschluss)
-> Gutgläubiger Erwerber weniger schützenswert, wenn Erwerb unentgeltlich
=> Durchbrechung des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers
§816 II
Eingriffskondiktion gegen nichtberechtigten Empfänger gem. §816 II
=> Jemand hat an falschen geleistet
I. Leistung an Nichtberechtigten
II. Wirksamkeit der Leistung ggü Nichtberechtigten
-> §407: Schuldnerschutz bei Leistung an bisherigen Gläubiger
-> §851 Leistung an Nichtberechtigten
-> §185 II Genehmigung der unwirksamen Leistung
III. Herausgabe des Erlangten
§822
Durchgriffskondiktion gegen unentgeltlichen Empfänger gem. §822
=> Nur bei Dreipersonenverhältnissen, Kettenbeziehung!
I. Bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Ersterwerber
II. Unentgeltliche Verfügung des Ersterwerbers zugunsten eines Dritten
III. Enthaftung des Ersterwerbers durch Entreicherung gem. §818 III
Rechtsfolge des §816 I S.1
Verfügender hat Herauszugeben, was er durch die Verfügung erlangt hat; Was hat er erlangt?
-> Wertherausgabetheorie
Verfügender erlangt Lösung von Verbindlichkeit, also die Leistungspflicht entfällt
-> Gewinnherausgabetheorie
Verfügender hat auch höheres Entgelt, Gewinn erlangt
–> systematische Auslegung des §816 I
–>gewinnbringende Verwertung ist allein Recht des Eigentümers
Problem des “Commodum ex negotiatione”
Problem bei Rechtsfolge des §816 I S.1
-> Veräußerung ist keine Verfügung, Gewinn ist kein commodum für veräußerte Sache sondern ergibt sich aus schuldrechtlicher Abrede
Bereicherungsrechtliche Gegennormen
§814: Ausschluss von §812 I S.1 Var.1
-> Ausformung des Verbots widersprüchlichen Verhaltnes (venire contra factum proprium)
-> Wissen von Nichtverpflichtung führt zum Ausschluss der Kondiktion (Tatsachen-/ Rechtsfolgenkenntnis)
B: Kenntnis der Nichtigkeit =/= Kenntnis der Nichtverpflichtung
§815: Ausschluss von condictio ob rem
- > Fallgruppe I: Anfängliche Unmöglichkeit und positive Kenntnis des Leistenden
- > Fallgruppe II: treuwidrige Vereitelung des Erfolgseintritts nach §242
§817 S.2: Ausschlusstatbestand ggü allen Leistungskondiktionen
- > Kein Herausgabeanspruch, wenn Vornahme der Leistung ein Sitten-/Gesetzesverstoß
- > Herleitung:
- -> Gegen Wortlaut des §817 S.2
- -> Telos: Ahndung von Sitten-/Gesetzesverstoß
- ->Analogiebildung auf argumentum a fortiori gestützt