Die einzelnen Kondiktionen Flashcards

1
Q

Funktion des Bereicherungsrechts

A

Abschöpfung von Vermögensschäden, die ohne rechtlichen Grund erlangt wurden

B: Perspektivwechsel im Vergleich zum Deliktsrecht Kein Instrument, um entstandenen Schaden zu
kompensieren

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Die Leistungskondiktionen

A

Verwandtschaft mit Rücktrittsrecht

§812 I S.1 Var. 1
§812 I S.2 Var. 1
§812 I S.2 Var. 2
§813 I S.1
§817 S.1
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Die Nichtleistungskondiktionen

A

Verwandschaft mit Deliktsrecht (allerdings verschuldensunabhängig)

Nichtleistungskondiktionen sind ggü Leistungskondiktionen subsidiär

§812 I S.1 Var.2
§816 I S.1
§816 I S.2
§816 II
§822
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Etwas iSd §812 I

A

Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil, hinreichend ist rechtlicher Vorteil

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Durch Leistung iSd §812 I

A

Durch Leistung iSd §812 I bedeutet die bewusste (d.h. vorsätzliche) und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Die Zweckgerichtetheit ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

condictio indebiti

A

Leistungskondiktion wegen Nichtschuld gem.
§812 I S.1 Var.1

Leistung erfolgt hier ohne Rechtsgrund, Leistender hat den verfolgten Zweck nicht erreicht

  • Verbindlichkeit besteht nicht
  • Erfüllungswirkung ist nicht eingetreten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

condictio ob rem

A

Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges gem. §812 I S.2 Var. 2

Leistung verfolgt hier die Erfüllung eines besonderen Zwecks (Inhalt des Rechtsgeschäfts)

Primärzweck wurde verfehlt

  • > Zweck darf nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit sein (condictio indebiti geht vor)
  • > Rechtsgeschäft darf nicht voll ausgebildet sein (Leistungsstörungsrecht geht vor)

Rechtsgeschäft = Rechtsgrundabrede über behalten der Leistung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Fallgruppen der condictio ob rem

A

Vorleistungsfälle:
Leistungserbringung erfolgte in Hoffnung auf späteres Zustandekommen des Geschäfts

Veranlassungsfälle:
Leistungserbringung sollte Empfänger zu einem bestimmten Verhalten veranlassen (vergebens)

Zweckverwendungsfälle:
Empfänger sollte Leistung in besonderer Weise verwenden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

condictio ob causam finitam

A

Leistungskondiktion wegen späterem Wegfalls des Rechtsgrundes gem. §812 I S.2 Var.1

  • > Rechtsgrund war tatsächlich gegeben
  • > Wegfall ex-nunc, nicht Anfechtung!

ABER: Zahlreiche Sonderregelungen
-> §§527 I, 528 I, 531 II, 628 I S.3

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

§813 I S.1

A

Leistungskondiktion wegen einredebehafteter Forderung gem. §813 I S.1

Dauernde Einrede (peremplorische)
-> geleistetes kann trotz Vorliegens eines rechtlichen Grundes zurückverlangt werden

B: §813 I S.1 ist ergänzende Sondervorschrift
-> Anspruchsgrundlage ist §812 I S.1 Var. 1 iVm §813 I S.1

B: Einwendungen haben Wirkung ex-tunc/ ex-nunc, lösen Kondiktion nicht aus!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

condictio ob turpem vel iniustiam causam

A

Leistungskondiktion wegen gesetzes- oder sittenwidrigem Empfang einer Leistung gem. §817 S.1

  • > Zweck der Leistung muss derartig gestalltet sein, dass Annahme ein Sitten-/Gesetzesverstoß ist
  • > Rückforderung ausgeschlossen, wenn Leistung an sich schon Verstoß

P: Positive Kenntnis vom Gesetzesverstoß notwendig?

B: §§ 814, 815 finden keine Anwendung auf §817 S.1

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Voraussetzungen und Fallkonstellationen der condictio ob turpem vel iniustiam causam

A

Voraussetzungen:

  • Verpflichtungsgeschäft wirksam
  • Verpflichtungsgeschäft unwirksam, §814

Fallkonstellationen:

  • Wucherdarlehen
  • Schwarzarbeiterfälle
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Eingriffskondiktion

A

Die Eingriffskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2

I. Etwas erlangt
II. in sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers

->in sonstiger Weise = Eingriff in Rechtsgüter

Eingriff ist nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt dann gegeben, wenn in einen Bereich eingegriffen wurde, der dem Berechtigten zur ausschließlichen Nutzung zusteht

III. Ohne Rechtsgrund

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Verwendungskondiktion

A

Verwendungskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. in sonstiger Weise durch Verwendungen des AS

  • > Bereicherungsschuldner wird durch Aufwendungen des Gläubigers bereichert
  • > Abschöpfung des Bereicherten wird angestrebt
  • > Handelnder muss auch Bereicherungsgläubiger sein

III: Ohne REchtsgrund

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Rückgriffskondiktion

A

Rückfriffskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2

I. Etwas erlangt
II. In sonstiger Weise ohne speziellere Rückgriffsmöglichkeit des Anspruchstellers

-> Entreicherter hat Zuwendungen an Bereicherten gemacht, ohne dass er neben Bereicherungsrecht Rückgriffsmöglichkeiten hat

  • -> eigene Leistung kommt auch Drittem zugute
  • -> Verbindlichkeit eines Dritten wird übernommen

III. Ohne Rechtsgrund

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Beziehung zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion

A

Bei Leistungskonditktion besteht Leistungsbeziehung zwischen Entreichertem und Bereichertem

Bei Nichtleistungskondiktion wurde die Bereicherungslage “in sonstiger Weise” herbeigeführt

B: Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehungen
->Gesetzessystematik: Wenn jemand etwas durch Leistung erlangt hat, kann er es nicht anders erlangen

–> Nichtleistungskondiktionen subsidiär,; auch dann besteht kein Herausgabeanspruch, wenn eine Leistungskondiktion gegeben ist!

17
Q

§816 I S.1

A

Eingriffskondiktion gegen nichtberechtigten Verfügenden gem. §812 I S.1

  • > Erlösherausgabeanspruch
  • > Ausgleich für Vermögensnachteile, die durch unberechtigte Verfügung entstanden sind
  • > Fälle des gutgläubigen Erwerbs

I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
->Entgeltlichkeit: Ergibt sich aus umkehrschluss des §816 I S.2
II. Wirksamkeit der Verfügung ggü Berechtigten
-> Gutgläubiger Erwerb
-> Nachträgliche Verfügungsgenehmigung
III. Herausgabe des durch Verfügung erlangten
-> besondere Rechtsfolge: Herausgabeanspruch gegen Verfügenden
–> gutgläubiger Erwerber ist zu schützen
–>ursprünglicher Eigentümer hat Rechtsfortwirkungsanspruch

P: Commodum ex negotiatione

18
Q

§816 I S.2

A

Durchgriffskondiktion gegen unentgeltlichen Empfänger gem. §816 I S.2

I. Unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
II. Wirksamkeit der Verfügung ggü Berechtigtem
-> Gutgläubiger Erwerb
III. Herausgabeanspruch gegen Erwerber
-> Verfügender hat keine Gegenleistung erlangt (Kondiktionsausschluss)
-> Gutgläubiger Erwerber weniger schützenswert, wenn Erwerb unentgeltlich

=> Durchbrechung des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers

19
Q

§816 II

A

Eingriffskondiktion gegen nichtberechtigten Empfänger gem. §816 II

=> Jemand hat an falschen geleistet

I. Leistung an Nichtberechtigten
II. Wirksamkeit der Leistung ggü Nichtberechtigten
-> §407: Schuldnerschutz bei Leistung an bisherigen Gläubiger
-> §851 Leistung an Nichtberechtigten
-> §185 II Genehmigung der unwirksamen Leistung
III. Herausgabe des Erlangten

20
Q

§822

A

Durchgriffskondiktion gegen unentgeltlichen Empfänger gem. §822

=> Nur bei Dreipersonenverhältnissen, Kettenbeziehung!

I. Bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Ersterwerber
II. Unentgeltliche Verfügung des Ersterwerbers zugunsten eines Dritten
III. Enthaftung des Ersterwerbers durch Entreicherung gem. §818 III

21
Q

Rechtsfolge des §816 I S.1

A

Verfügender hat Herauszugeben, was er durch die Verfügung erlangt hat; Was hat er erlangt?

-> Wertherausgabetheorie
Verfügender erlangt Lösung von Verbindlichkeit, also die Leistungspflicht entfällt

-> Gewinnherausgabetheorie
Verfügender hat auch höheres Entgelt, Gewinn erlangt
–> systematische Auslegung des §816 I
–>gewinnbringende Verwertung ist allein Recht des Eigentümers

22
Q

Problem des “Commodum ex negotiatione”

A

Problem bei Rechtsfolge des §816 I S.1

-> Veräußerung ist keine Verfügung, Gewinn ist kein commodum für veräußerte Sache sondern ergibt sich aus schuldrechtlicher Abrede

23
Q

Bereicherungsrechtliche Gegennormen

A

§814: Ausschluss von §812 I S.1 Var.1
-> Ausformung des Verbots widersprüchlichen Verhaltnes (venire contra factum proprium)
-> Wissen von Nichtverpflichtung führt zum Ausschluss der Kondiktion (Tatsachen-/ Rechtsfolgenkenntnis)
B: Kenntnis der Nichtigkeit =/= Kenntnis der Nichtverpflichtung

§815: Ausschluss von condictio ob rem

  • > Fallgruppe I: Anfängliche Unmöglichkeit und positive Kenntnis des Leistenden
  • > Fallgruppe II: treuwidrige Vereitelung des Erfolgseintritts nach §242

§817 S.2: Ausschlusstatbestand ggü allen Leistungskondiktionen

  • > Kein Herausgabeanspruch, wenn Vornahme der Leistung ein Sitten-/Gesetzesverstoß
  • > Herleitung:
  • -> Gegen Wortlaut des §817 S.2
  • -> Telos: Ahndung von Sitten-/Gesetzesverstoß
  • ->Analogiebildung auf argumentum a fortiori gestützt