Die einzelnen Kondiktionen Flashcards
Funktion des Bereicherungsrechts
Abschöpfung von Vermögensschäden, die ohne rechtlichen Grund erlangt wurden
B: Perspektivwechsel im Vergleich zum Deliktsrecht Kein Instrument, um entstandenen Schaden zu
kompensieren
Die Leistungskondiktionen
Verwandtschaft mit Rücktrittsrecht
§812 I S.1 Var. 1 §812 I S.2 Var. 1 §812 I S.2 Var. 2 §813 I S.1 §817 S.1
Die Nichtleistungskondiktionen
Verwandschaft mit Deliktsrecht (allerdings verschuldensunabhängig)
Nichtleistungskondiktionen sind ggü Leistungskondiktionen subsidiär
§812 I S.1 Var.2 §816 I S.1 §816 I S.2 §816 II §822
Etwas iSd §812 I
Etwas ist jeder vermögenswerte Vorteil, hinreichend ist rechtlicher Vorteil
Durch Leistung iSd §812 I
Durch Leistung iSd §812 I bedeutet die bewusste (d.h. vorsätzliche) und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Die Zweckgerichtetheit ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen
condictio indebiti
Leistungskondiktion wegen Nichtschuld gem.
§812 I S.1 Var.1
Leistung erfolgt hier ohne Rechtsgrund, Leistender hat den verfolgten Zweck nicht erreicht
- Verbindlichkeit besteht nicht
- Erfüllungswirkung ist nicht eingetreten
condictio ob rem
Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges gem. §812 I S.2 Var. 2
Leistung verfolgt hier die Erfüllung eines besonderen Zwecks (Inhalt des Rechtsgeschäfts)
Primärzweck wurde verfehlt
- > Zweck darf nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit sein (condictio indebiti geht vor)
- > Rechtsgeschäft darf nicht voll ausgebildet sein (Leistungsstörungsrecht geht vor)
Rechtsgeschäft = Rechtsgrundabrede über behalten der Leistung
Fallgruppen der condictio ob rem
Vorleistungsfälle:
Leistungserbringung erfolgte in Hoffnung auf späteres Zustandekommen des Geschäfts
Veranlassungsfälle:
Leistungserbringung sollte Empfänger zu einem bestimmten Verhalten veranlassen (vergebens)
Zweckverwendungsfälle:
Empfänger sollte Leistung in besonderer Weise verwenden
condictio ob causam finitam
Leistungskondiktion wegen späterem Wegfalls des Rechtsgrundes gem. §812 I S.2 Var.1
- > Rechtsgrund war tatsächlich gegeben
- > Wegfall ex-nunc, nicht Anfechtung!
ABER: Zahlreiche Sonderregelungen
-> §§527 I, 528 I, 531 II, 628 I S.3
§813 I S.1
Leistungskondiktion wegen einredebehafteter Forderung gem. §813 I S.1
Dauernde Einrede (peremplorische) -> geleistetes kann trotz Vorliegens eines rechtlichen Grundes zurückverlangt werden
B: §813 I S.1 ist ergänzende Sondervorschrift
-> Anspruchsgrundlage ist §812 I S.1 Var. 1 iVm §813 I S.1
B: Einwendungen haben Wirkung ex-tunc/ ex-nunc, lösen Kondiktion nicht aus!
condictio ob turpem vel iniustiam causam
Leistungskondiktion wegen gesetzes- oder sittenwidrigem Empfang einer Leistung gem. §817 S.1
- > Zweck der Leistung muss derartig gestalltet sein, dass Annahme ein Sitten-/Gesetzesverstoß ist
- > Rückforderung ausgeschlossen, wenn Leistung an sich schon Verstoß
P: Positive Kenntnis vom Gesetzesverstoß notwendig?
B: §§ 814, 815 finden keine Anwendung auf §817 S.1
Voraussetzungen und Fallkonstellationen der condictio ob turpem vel iniustiam causam
Voraussetzungen:
- Verpflichtungsgeschäft wirksam
- Verpflichtungsgeschäft unwirksam, §814
Fallkonstellationen:
- Wucherdarlehen
- Schwarzarbeiterfälle
Eingriffskondiktion
Die Eingriffskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. in sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
->in sonstiger Weise = Eingriff in Rechtsgüter
Eingriff ist nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt dann gegeben, wenn in einen Bereich eingegriffen wurde, der dem Berechtigten zur ausschließlichen Nutzung zusteht
III. Ohne Rechtsgrund
Verwendungskondiktion
Verwendungskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. in sonstiger Weise durch Verwendungen des AS
- > Bereicherungsschuldner wird durch Aufwendungen des Gläubigers bereichert
- > Abschöpfung des Bereicherten wird angestrebt
- > Handelnder muss auch Bereicherungsgläubiger sein
III: Ohne REchtsgrund
Rückgriffskondiktion
Rückfriffskondiktion gem. §812 I S.1 Var.2
I. Etwas erlangt
II. In sonstiger Weise ohne speziellere Rückgriffsmöglichkeit des Anspruchstellers
-> Entreicherter hat Zuwendungen an Bereicherten gemacht, ohne dass er neben Bereicherungsrecht Rückgriffsmöglichkeiten hat
- -> eigene Leistung kommt auch Drittem zugute
- -> Verbindlichkeit eines Dritten wird übernommen
III. Ohne Rechtsgrund