Deliktische Ansprüche Flashcards

1
Q

Deliktische Ansprüche

A
  1. Schadensersatzpflicht § 823 I
  2. Schadensersatzpflicht wegen Verstoß gegen ein Schutzgesetz § 823 II
  3. Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826
  4. Haftung für den Verrichtungsgehilfe § 831
  5. Haftung für Aufsichtsbedürftige § 832
  6. Haftung für Tierschäden § 833, 834
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2
Q

§ 823 I Schema

A
  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung
  3. Haftungsbegründende Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität
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3
Q

Verletzungshandlung

A

Jedes vom Willen beherrschbare menschliche Verhalten

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4
Q

Verletzungshandlung - Unterlassen

A

Wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.
-> aus Gesetz, Vertrag, vorangegangenen Tun, das zum Handeln verpflichtet hätte (Ingerenz)

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5
Q

Rechtsgut - Leben

A

Hier ist die Tötung eines Menschen gemeint

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6
Q

Rechtsgut - Körper

A

Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
-> Eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur ganz Unerheblicher Weise beeinträchtigt

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7
Q

Rechtsgut - Gesundheit

A

Sie ist verletzt m, wenn die inneren Lebensvorgänge gestört werden.
-> Übergang zur Körperverletzung ist fließend, stehen oftmals nebeneinander

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8
Q

Rechtsgut - Freiheit

A

Die ist bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit verletzt

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9
Q

Rechtsgut - Eigentum

A

Das Eigentum ist verletzt, wenn der Eigentümer einer Sache in der Ausübung seines Eigentumsrechts aus § 903 BGB beeinträchtigt wird.
-> Substanzschädigungen
-> Behinderung des Gebrauchs
-> Entzug der Sache
-> Beeinträchtig der Rechtsstellung

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10
Q

Rechtsgut - Sonstiges Recht

A

Absolute, d.h. dingliche Rechte die gegenüber jedermann gelten
-> Hypothek etc.
-> Immaterielle Rechte (Markenzeichen)
-> ! Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
-> ! Allgemeine Persönlichkeitsrecht

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11
Q

Rechtsgut - APR

A

Persönliche Ehre
-> Eindringen in die Privatsphäre
-> Weitergabe von Angelegenheiten fremder Privatsphäre
-> Verletzung der Ehre

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12
Q

Rechtsgut -Sonstiges Recht - Besitz

A

Auch der mittelbare Besitzer wird geschützt.
-> nicht Beziehung zwischen mittelbaren - und unmittelbare Besitz, wird schuldrechtlich geschützt.

In Welcher Weise ist der Besitz geschützt?

Ist nur der unmittelbare Besitz oder auch der unberechtigte unmittelbare Besitz ?

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13
Q

Rechtsgut - sonstiges Recht - Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

A

Schützt den gesamten Geschäftsbetrieb, vor allem den Kundenstamm und die Geschäftsbeziehung.

Nicht geschützt: Schäden am sachlichen Bestand

-> der Betrieb muss auf Dauer und auf Gewinnerzielung eingerichtet sein.

-> Eingriff unmittelbar gegen den gewerblichen Tätigkeitskreis

Nur unmittelbare Eingriffe!
= Eingriff ist betriebsbezogen

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14
Q

Haftungsbegründende Kausalität

A
  • Äquivalenztheorie
  • Adäquanztheorie
  • Schutzzweck der Norm
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15
Q

Äquivalenztheorie

A

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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16
Q

Adäquanztheorie

A

Nach der Adäquanztheorie ist eine Ursache dann kausal, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Ursache zu den vorliegenden Schäden führt.

17
Q

Lehre vom Schutzzweck der Norm - objektive Zurechnung

A

Nach der Lehre muss die konkrete Handlung des Schädigers gerade auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sein. D.h. die erlittenen Nachteile müssen dem Gefahrenbereich entspringen, zu dessen Schutz die Norm erlassen wurde.
- durch Wertungskriterien zu ermitteln

( Verfolgerfälle)

18
Q

Lehre vom Schutzzweck der Norm
- Verfolger Fälle

A
  1. Der Entfliehende muss durch vorwerfbares Tun die Verfolgung herausgefordert haben
  2. Der ein Verfolgungsrecht haben
  3. Das Risiko muss in einem angemessenen Zweck stehen
  4. Die Rechtsgutsverletzung muss Folge des gesteigerten Verfolgungsrisikos sein.
19
Q

Rechtswidrigkeit - Rechtfertigungsgründe

A

Die Rechtswidrigkeit wird indiziert

Rechtfertigungsgründe:
- Notwehr § 227 BGB
- defensiver Notstand § 228 BGB
- Selbsthilferecht § 229 BGB
- Besitzkehr § 859 II, III
- Besitzwehr § 859 I
- aggressiver Notstand § 904

20
Q

Notwehr, § 34 StGB

A

I. Notwehrlage
1. Gegenwärtiger & Rechtswidriger Angriff

a)
-> unmittelbar bevorsteht
-> gerade ausgeführt wird
-> noch nicht völlig abgeschlossen

b)
-> RW: wenn das Angriffsverhalten obj. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht

II. Notwehrhandlung
1) Erforderlich
a) Die Verteidigungshandlung ist geeignet, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff aufzuhalten

b) Als relativ mildeste Mittel gilt dasjenige Mittel, dass bei gleicher Wirksamkeit zur endgültigen Abwehr des Angriffs den geringsten Schaden anrichtet

III. Subj. Rechtfertigungselement
-> Bewusstsein der Notwehrlage
-> Notwehrhandlung mit Verteidigungswillen

IV. Notwehrexzess
- wenn Erforderlichkeit Überschritten wird
§ 33 StGB
-> Verwirrung
-> Furcht
-> Schrecken

21
Q

Notwehr § 227

A

I. Notwehrlage
1. jeder gegenwärtige rechtswidrige Angriff
a) Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das auf die Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts gerichtet ist.
b) Nowehrfähige Rechtsgüter sind alle Individualrechtsgüter

  1. Zulässige Notwehr- bzw. Nothilfehandlung
    - objektiv muss es sich um eine geeignete, erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung handeln
  2. Verteidigungswille
22
Q

§ 823 I - Anwendbarkeit neben §§ 987 ff. ?

A
  1. Anwendung der deliktsrechtlichen Vorschriften scheidet grundsätzlich nach § 993 I HS. 2 aus, wenn der Anwendungsbereich §§ 987 ff. eröffnet ist
  2. § 993 I HS. 2 teleologisch reduzieren
    -> uneingeschränkte Sperrwirkung führt zu einem Wertungswiderspruch:
    Es ist nicht ersichtlich warum der Besitzer der ein vermeintliches Besitzrecht überschreitet (sog. Fremdbesitzerexzess), besser stehen sollte als der ein wirkliches Besitzrecht überschreitet
    - dogm. Konstruktion umstritten

a) a.A.: § 991 II analoge Anwendung
b) e.A.: Erwägung eines quasivertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 311 II Nr. 3, 280 I, 241 II.

= alle Lösungen wirken gekünstelt
Sachgerecht ist es eine teleologische Reduktion des § 993 I HS. 2 in Fällen des Fremdbesitzerexzesses anzunehmen und § 823 I unmittelbar anzuwenden.