Definitionen StVO Flashcards
Fahrstreifen
Der Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, der ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Halter
Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt innehat. (wer den Unterhalt dafür trägt, wer die Verfügungsgewalt hat)
Rechtlich Öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsflächen, die dem Verkehr allgemein oder für bestimmte Verkehrsarten wegerechtlich nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) oder Straßengesetz der Länder (NStrG) gewidmet sind.
Tatsächlicher Öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsfläche, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die (tatsächliche) Benutzung durch einen bestimmten Personenkreis zugelassen wird.
Verkehrsteilnehmer
Verkehrsteilnehmer ist, wer sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält, d.h. auf einen Verkehrsvorgang im ÖVR einwirkt.
Vorsatz
Das Wissen und Wollen einer Tatverwirklichung.
Fahrlässigkeit (verkehrsrechtlich)
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch Sorgfaltspflicht bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit.
Fahrzeug
Alle Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind; ob auf Räder, Ketten oder Kufen.
Fahrrad
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Kraftfahrzeug
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§1 StVG).
Führen eines Kraftfahrzeugs
Wer unter Allein- oder Mitverantwortung des Fahrzeug willentlich unter Bedienung seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen zumindest zum Teil bewegt (Fortbewegungswille und Minimalbewegung).
Straße
Alle für den gesamten Straßenverkehr oder für einzelne Verkehrsarten im fließenden und ruhenden Verkehr bestimmte Flächen. einschließlich der Sonderwege, Seiten- und Parkstreifen und Parkplätze.
Fahrbahn
Der Teil der Straße, der durch seine bauliche Beschaffenheit erkennbar zu Benutzung durch Fahrzeuge zum Fahrverkehr bestimmt und geeignet ist.
Seitenstreifen
Der Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. er kann befestigt oder unbefestigt sein und ist nicht Bestandteil der Straße (§2 I 2 StVO)
§1 StVO - Schädigung
Herbeiführen von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von Sach- oder Vermögensschäden, d.h. vermögensrechtlich messbare Schäden
§1 StVO - Gefährdung
Ein Geschehen, das die Besorgnis begründet, das ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht und es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung kommt.
§1 StVO - Behinderung
Jede mehr als verkehrsübliche Beeinträchtigung einer zulässigen Verkehrsteilnahme.
§1 StVO - Belästigung
Das Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagen, dass das Verkehrsbedürfnis übersteigt und allgemein als störend empfunden wird.
§1 StVO - Mehr als nach den Umständen vermeidbar
Eine Behinderung/Belästigung ist dann vermeidbar, wenn sie dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann, d.h. ein anderes Verhalten des VT ist möglich bzw. wird allgemein gefordert
§2 StVO - Möglichst weit rechts
Verkehrsvernünftig und zumutbar mit Abstand zu Fahrbahnrand und Fahrbahnmitte
§3 StVO - Angepasste Geschwindigkeit
Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit anzupassen an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, Wetterverhältnisse, persönliche Fähigkeiten, Fahrzeug und Ladung
§3 StVO - Sichtfahrgeschwindigkeit
Fahrzeugführer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können
§3 StVO - Halbe Sichtfahrgeschwindigkeit
Auf schmale Fahrbahnen muss der Fahrzeugführer innerhalb der Hälfte der Übersehbaren Strecke halte können.
§3 StVO - Mäßige Geschwindigkeit
Eine Geschwindigkeit, bei der eine sofortige Anhaltemöglichkeit ohne hartes, erschreckendes Bremsen besteht.
§3 StVO - Schrittgeschwindigkeit
Bedeutet grds. eine Geschwindigkeit von 4-7 km/h (ggf. auch 10-15 km/h, auf jeden Fall unter 20 km/h)
§4 StVO- Gefährdungsabstand
Der Abstand muss stets größer sein als der eigene Reaktionsweg
Faustformel: 1/4 Tachoabstand
§4 StVO - Sicherheitsabstand
Der Abstand ist so zu wählen, dass der eigene Anhalteweg nicht länger als der Abstand zum Vorrausfahrenden plus Bremsweg des Vorausfahrenden.
Faustformel: 1/2 Tachoabstand
§4 StVO - Einscherabstand a. g. O.
Doppelter Sicherheitsabstand olus Fahrzeuglänge bzw. 3-Sekunden-Abstand oder Tachowert plus 5m
§5 StVO - Überholen
Wenn ein Verkehrsteilnehmer an einem in gleicher Richtung fahrenden oder verkehrsbedingt wartenden anderen Verkehrsteilnehmer auf derselben Fahrbahn von hinten nach vorne vorbeigelangt
§8 StVO - Vorrang
Ist das Vorrecht eines Verkehrsteilnehmers eine bestimmte Verkehrsfläche vor einem anderen Verkehrsteilnehmer nutzen zu dürfen
§9 StVO - Abbiegen
Fahrtrichtungswechsel im Längsverkehr, zu dem Zweck, den rechtlichen Fahrbahnverlauf in seitlicher Richtung zu verlassen oder die Fahrt fortzusetzen … in/auf…
§ 9 StVO - Wenden
Gewolltes Versetzen des Fahrzeugs in die bisher entgegengesetzte Richtung, d.h. Drehung um 180 Grad, auf der Fahrbahn
§9 StVO - Rückwärtsfahren
Gewolltes Fahren in Heckrichtung
§15a StVO - Abschleppen
Abschleppen ist das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs aus dem fließenden Verkehr mit fremder Motorkraft
§22 StVO - Ladung
Umfasst alle beförderten Gegenstände einschließlich Tiere; nicht jedoch Fahrzeugausrüstung/ -zubehör
Anfangsverdacht
Eine Straftat ist auf Grund konkreter Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung möglich und wahrscheinlich
Sicherstellung = Beschlagnahmung
Die Sicherstellung erfolgt in der Regel, wenn:
- Gefahrenabwehr: Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (z. B. ein Fahrzeug stellt ein Verkehrshindernis dar oder ist verkehrsunsicher).
- Beweissicherung: Ein Fahrzeug als Beweismittel in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren benötigt wird.
- Besitzschutz: Das Eigentum oder die Rechte Dritter geschützt werden müssen.