Definitionen StVO Flashcards
Fahrstreifen
Der Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, der ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Halter
Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt innehat. (wer den Unterhalt dafür trägt, wer die Verfügungsgewalt hat)
Rechtlich Öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsflächen, die dem Verkehr allgemein oder für bestimmte Verkehrsarten wegerechtlich nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) oder Straßengesetz der Länder (NStrG) gewidmet sind.
Tatsächlicher Öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsfläche, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die (tatsächliche) Benutzung durch einen bestimmten Personenkreis zugelassen wird.
Verkehrsteilnehmer
Verkehrsteilnehmer ist, wer sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält, d.h. auf einen Verkehrsvorgang im ÖVR einwirkt.
Vorsatz
Das Wissen und Wollen einer Tatverwirklichung.
Fahrlässigkeit (verkehrsrechtlich)
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch Sorgfaltspflicht bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit.
Fahrzeug
Alle Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind; ob auf Räder, Ketten oder Kufen.
Fahrrad
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Kraftfahrzeug
Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§1 StVG).
Führen eines Kraftfahrzeugs
Wer unter Allein- oder Mitverantwortung des Fahrzeug willentlich unter Bedienung seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen zumindest zum Teil bewegt (Fortbewegungswille und Minimalbewegung).
Straße
Alle für den gesamten Straßenverkehr oder für einzelne Verkehrsarten im fließenden und ruhenden Verkehr bestimmte Flächen. einschließlich der Sonderwege, Seiten- und Parkstreifen und Parkplätze.
Fahrbahn
Der Teil der Straße, der durch seine bauliche Beschaffenheit erkennbar zu Benutzung durch Fahrzeuge zum Fahrverkehr bestimmt und geeignet ist.
Seitenstreifen
Der Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. er kann befestigt oder unbefestigt sein und ist nicht Bestandteil der Straße (§2 I 2 StVO)
§1 StVO - Schädigung
Herbeiführen von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von Sach- oder Vermögensschäden, d.h. vermögensrechtlich messbare Schäden