Definitionen StVO Flashcards

1
Q

Fahrstreifen

A

Der Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, der ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

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2
Q

Halter

A

Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt innehat. (wer den Unterhalt dafür trägt, wer die Verfügungsgewalt hat)

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3
Q

Rechtlich Öffentlicher Verkehrsraum

A

Verkehrsflächen, die dem Verkehr allgemein oder für bestimmte Verkehrsarten wegerechtlich nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) oder Straßengesetz der Länder (NStrG) gewidmet sind.

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4
Q

Tatsächlicher Öffentlicher Verkehrsraum

A

Verkehrsfläche, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder verwaltungsrechtliche Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die (tatsächliche) Benutzung durch einen bestimmten Personenkreis zugelassen wird.

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5
Q

Verkehrsteilnehmer

A

Verkehrsteilnehmer ist, wer sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält, d.h. auf einen Verkehrsvorgang im ÖVR einwirkt.

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6
Q

Vorsatz

A

Das Wissen und Wollen einer Tatverwirklichung.

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7
Q

Fahrlässigkeit (verkehrsrechtlich)

A

Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch Sorgfaltspflicht bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit.

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8
Q

Fahrzeug

A

Alle Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind; ob auf Räder, Ketten oder Kufen.

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9
Q

Fahrrad

A

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

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10
Q

Kraftfahrzeug

A

Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§1 StVG).

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11
Q

Führen eines Kraftfahrzeugs

A

Wer unter Allein- oder Mitverantwortung des Fahrzeug willentlich unter Bedienung seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen zumindest zum Teil bewegt (Fortbewegungswille und Minimalbewegung).

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12
Q

Straße

A

Alle für den gesamten Straßenverkehr oder für einzelne Verkehrsarten im fließenden und ruhenden Verkehr bestimmte Flächen. einschließlich der Sonderwege, Seiten- und Parkstreifen und Parkplätze.

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13
Q

Fahrbahn

A

Der Teil der Straße, der durch seine bauliche Beschaffenheit erkennbar zu Benutzung durch Fahrzeuge zum Fahrverkehr bestimmt und geeignet ist.

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14
Q

Seitenstreifen

A

Der Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. er kann befestigt oder unbefestigt sein und ist nicht Bestandteil der Straße (§2 I 2 StVO)

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15
Q

§1 StVO - Schädigung

A

Herbeiführen von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von Sach- oder Vermögensschäden, d.h. vermögensrechtlich messbare Schäden

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15
Q

§1 StVO - Gefährdung

A

Ein Geschehen, das die Besorgnis begründet, das ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht und es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung kommt.

16
Q

§1 StVO - Behinderung

A

Jede mehr als verkehrsübliche Beeinträchtigung einer zulässigen Verkehrsteilnahme.

17
Q

§1 StVO - Belästigung

A

Das Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagen, dass das Verkehrsbedürfnis übersteigt und allgemein als störend empfunden wird.

18
Q

§1 StVO - Mehr als nach den Umständen vermeidbar

A

Eine Behinderung/Belästigung ist dann vermeidbar, wenn sie dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann, d.h. ein anderes Verhalten des VT ist möglich bzw. wird allgemein gefordert

19
Q

§2 StVO - Möglichst weit rechts

A

Verkehrsvernünftig und zumutbar mit Abstand zu Fahrbahnrand und Fahrbahnmitte

20
Q

§3 StVO - Angepasste Geschwindigkeit

A

Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit anzupassen an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, Wetterverhältnisse, persönliche Fähigkeiten, Fahrzeug und Ladung

21
Q

§3 StVO - Sichtfahrgeschwindigkeit

A

Fahrzeugführer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können

22
Q

§3 StVO - Halbe Sichtfahrgeschwindigkeit

A

Auf schmale Fahrbahnen muss der Fahrzeugführer innerhalb der Hälfte der Übersehbaren Strecke halte können.

23
Q

§3 StVO - Mäßige Geschwindigkeit

A

Eine Geschwindigkeit, bei der eine sofortige Anhaltemöglichkeit ohne hartes, erschreckendes Bremsen besteht.

24
Q

§3 StVO - Schrittgeschwindigkeit

A

Bedeutet grds. eine Geschwindigkeit von 4-7 km/h (ggf. auch 10-15 km/h, auf jeden Fall unter 20 km/h)

25
Q

§4 StVO- Gefährdungsabstand

A

Der Abstand muss stets größer sein als der eigene Reaktionsweg
Faustformel: 1/4 Tachoabstand

26
Q

§4 StVO - Sicherheitsabstand

A

Der Abstand ist so zu wählen, dass der eigene Anhalteweg nicht länger als der Abstand zum Vorrausfahrenden plus Bremsweg des Vorausfahrenden.
Faustformel: 1/2 Tachoabstand

27
Q

§4 StVO - Einscherabstand a. g. O.

A

Doppelter Sicherheitsabstand olus Fahrzeuglänge bzw. 3-Sekunden-Abstand oder Tachowert plus 5m

28
Q

§5 StVO - Überholen

A

Wenn ein Verkehrsteilnehmer an einem in gleicher Richtung fahrenden oder verkehrsbedingt wartenden anderen Verkehrsteilnehmer auf derselben Fahrbahn von hinten nach vorne vorbeigelangt

29
Q

§8 StVO - Vorrang

A

Ist das Vorrecht eines Verkehrsteilnehmers eine bestimmte Verkehrsfläche vor einem anderen Verkehrsteilnehmer nutzen zu dürfen

30
Q

§9 StVO - Abbiegen

A

Fahrtrichtungswechsel im Längsverkehr, zu dem Zweck, den rechtlichen Fahrbahnverlauf in seitlicher Richtung zu verlassen oder die Fahrt fortzusetzen … in/auf…

31
Q

§ 9 StVO - Wenden

A

Gewolltes Versetzen des Fahrzeugs in die bisher entgegengesetzte Richtung, d.h. Drehung um 180 Grad, auf der Fahrbahn

32
Q

§9 StVO - Rückwärtsfahren

A

Gewolltes Fahren in Heckrichtung

33
Q

§15a StVO - Abschleppen

A

Abschleppen ist das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs aus dem fließenden Verkehr mit fremder Motorkraft

34
Q

§22 StVO - Ladung

A

Umfasst alle beförderten Gegenstände einschließlich Tiere; nicht jedoch Fahrzeugausrüstung/ -zubehör

35
Q

Anfangsverdacht

A

Eine Straftat ist auf Grund konkreter Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung möglich und wahrscheinlich

36
Q

Sicherstellung = Beschlagnahmung

A

Die Sicherstellung erfolgt in der Regel, wenn:

  1. Gefahrenabwehr: Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (z. B. ein Fahrzeug stellt ein Verkehrshindernis dar oder ist verkehrsunsicher).
  2. Beweissicherung: Ein Fahrzeug als Beweismittel in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren benötigt wird.
  3. Besitzschutz: Das Eigentum oder die Rechte Dritter geschützt werden müssen.