Definitionen / Sätze Flashcards
Gewerbe, = Tätigkeit, die
Ein Gewerbe ist eine Tätigkeit, die ° rechtlich selbständig, ° entgeltlich, ° planmäßig und dauerhaft (Vielzahl von Geschäften), ° auf wirtschaftlichem Gebiet, d.h. nicht freiberuflich (nicht wissenschaftlich / lehrend / künstlerisch / sportlich / gemeinnützig), ° am Markt (=Aussenbezug) ausgeübt wird
ex tunc
rückwirkend
ex nunc
von jetzt an
konstitutiv
rechtsbegründend (§2 HGB Kann-Kaufmann)
deklaratorisch
bezeugt eine Tatsache (§1 HGB Ist-Kaufmann)
Bürgerliches Recht (Geltungsbereich)
Allgemeines Privatrecht
Handelsrecht (Geltungsbereich)
Sonderprivatrecht der Kaufleute
“unverzüglich” §377 HGB (zweifache Frist!)
- Frist für unverzügliche Untersuchung
- Frist zur unverzüglichen Rüge
=> Gesamtrügefrist
§121 I BGB: unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern
§ 377 HGB
- Besteht Rügeobliegenheit? (4Pkt.)
- Wurde ordnungsgemäß gerügt? (2Pkt.)
- Besteht Rügeobliegenheit?
- beiderseitiger Handelskauf
- Ablieferung
- Mangel
- kein Ausschluss (Arglist, § 377 V HGB) - Wurde ordnungsgemäß gerügt?
- Anzeige des Mangels
- rechtzeitig
SCHWEIGEN => keine Willenserklärung
welche beiden Ausnahmen?
- Schweigen als normierte Zustimmung:
gem. §§416 Abs 1 Satz 2; 455 Satz 2; 516 Abs 2 Satz 2 BGB - Schweigen als normierte Ablehnung:
gem. §§ 108 Abs 2 Satz 2; 177 Abs 2 Satz 2; 415 Abs 2 Satz 2; 451 Abs 1 Satz 2 BGB
Def.: Kaufmann
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
Def.: Handelsgewerbe
Gewerbe + Größe für professionelle Betriebsführung
Voraussetzung für Anwendbarkeit des HGB
zumindest ein Beteiligter ist Kaufmann
KANN-Kaufmann (§2,3 II HGB)
Kaufmannseigenschaft durch Eintragung im Handelsregister:
schlichter Gewerbetreibender + Eintragung = Kaufmann (Normadressat in vollem Umfang)
* auf die Art des Gewerbes kommt es für die Erlangung der Eigenschaft als Handelsgewerbe nicht (mehr) an
IST-Kaufmann § 1 Abs 1 HGB
Kaufmann kraft Handelsgewerbe