Definitionen, Probleme Flashcards

1
Q

Beschaffenheit einer Kaufsache iSd § 434

A

Als Beschaffenheit einer Kaufsache sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, (die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.)

(P) Wenn Umweltbeziehungen ihre Ursache nicht in der Kaufsache selbst hat, sondern außerhalb der Kaufsache liegt, sog. mittelbare Beziehung der Sache zur Umwelt (Pachtertrag).
Weil auch fehlerhafte Montage und Herstelleräußerungen zur Beschaffenheit gehören, reicht es, dass Beziehung zur Umwelt Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat.

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2
Q

(D) Garantieerklärung

A

Eine Garantieerklärung iSd § 276 I 1 ist eine bindende Erklärung des Inhalts, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für das Vorhandensein dieser Eigenschaft die Gewähr übernimmt, er also einen Garantiewillen hat.

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3
Q

“Etwas Erlangtes” bei einer Überweisung auf ein Konto.

A

Das Erlangte ist der Anspruch aus der Gutschrift auf das Konto gegen die Bank.
Aus dem Girovertrag, der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag iSd § 675f II darstellt, wird gem. § 675t I 1 gegen die Bank ein Anspruch auf Gutschrift erlangt. Aus dieser Gutschrift kann Auszahlung verlangt werden.
Der Anspruch auf Auszahlung folgt aus §§ 700 I 1,2,3, 488 I 2, 697, 695, da das Giroguthaben einen Fall der unregelmäßigen Verwahrung darstellt. Letztlich kann dies dahinstehen, da die Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen iSd §§ 780, 781 darstellt, das die Bank dem Empfänger erteilt. Die Gutschrift begründet daher eine vom Grund des Anerkenntnisses unabhängige Forderung des Kunden gegen das Kreditinstitut.

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4
Q

Ist ein Irrtum über die Beziehung einer Sache zur Umwelt (vgl. Beschaffenheit iSd § 434) ein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II? (Pachtertrag)

A

Rechtliche und tatsächliche Beziehungen einer Sache zur Umwelt sind nur verkehrswesentliche Eigenschaften iSd § 119 II, soweit sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und ihr unmittelbar anhaften.
Pachtertrag kann also Sachmangel begründen aber nicht Ansatzpunkt für einen Eigenschaftsirrtum sein.

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5
Q

(D) Rentabilitätsvermutung

A

Dabei handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung, dass Investitionen in eine Sache nach der Lebenserfahrung typischerweise zu Einnahmen führen, die zumindest die Investitionskosten wieder amortisieren. In solchen Fällen kann die Aufwendung also als positives Interesse (SE statt der Leistung) geltend gemacht werden.
Die Rentabilitätsvermutung gilt nur, wenn der mangelbedingte Mindestschaden, also der mangelbedingte Minderwert verlangt wird. Gilt nicht, wenn der Geschädigte Ersatz für Vorteile verlangt, die ihm durch Ausbleiben der Leistung entgangen sind.

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6
Q

Anwendbarkeit § 284 neben SE statt der Leistung + Rentabilitätsvermutung.

A

Bei Verträgen, die zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschlossen werden, greift eh die Rentabilitätsvermutung, sodass man dafür § 284 gar nicht bräuchte. Wortlaut trotzdem anwendbar. Aber § 284 nur sinnvoll bei Aufwendungen, die nicht von Rentabilitätsvermutung umfasst sind. zB Folgeverträge nach Erwerb, die wegen der künftigen Verwendung der Sache getätigt werden.

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7
Q

Werden 90% der Geschäftsanteile eines Unternehmens verkauft, Rechtskauf oder sonstiger Gegenstand (Unternehmenskauf), § 453 I Alt. 1 oder 2? Und wofür spielt das eine Rolle, wenn Unternehmen nicht ertragsfähig ist?

A

Spielt eine Rolle für Gewährleistungsrechte. Beim Unternehmenskauf ist der zustand der Unternehmung eine unmittelbare Eigenschaft des sonstigen Gegenstands. Beim Rechtskauf haftet der Verkäufer, wenn nichts anderes vereinbart wird, nur für den Bestand des Rechts, nicht aber für dessen Vollwertigkeit.
–> Bei 90% liegt Unternehmenskauf vor, weil er beherrschende Stellung hat und auch für 90% des Risikos haftet, sodass seine Stellung der des alleinigen Gesellschafters einer Ein- Mann- GmbH ähnelt.

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8
Q

Voraussetzungen um als Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages miteinbezogen zu werden.

A

Der Dritte muss mit der vertraglichen Leistung mehr oder minder zwangsläufig in Berührung kommen.
Der Gläubiger muss ein Interesse an der Sicherheit und dem Schutz des Dritten haben. IdR ist dies bei Rechtsgeschäften mit personenrechtlichen Einschlag der Fall.
Für den Vertragspartner müssen diese Umstände erkennbar sein.
Der Dritte muss schutzbedürftig sein. Es dürfen ihm also keinen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche zustehen, wobei unerheblich ist, wenn ihm solche gegenüber Dritten (eigenen Vertragspartnern) zustehen.

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9
Q

(P) Vertrag zugunsten Dritter bei Gutachten oder dergleichen.

A

In dem Fall geht es dem Gläubiger (Auftraggeber) nicht um den Schutz des Dritten, es fehlt am personenrechtlichen Einschlag. Sie haben sogar entgegengesetzte Interessen (jeder will ein für sich günstiges Gutachten). Auf Bedingung des Schutzinteresses ist dann zu verzichten, weil zumindest ein Parteiwille auf den Drittschutz besteht. (-) unkalkulierbare Haftungserweiterung. Wenn noch irgendwelche anderen Ansprüche bestehen kann man wohl darauf verzichten.

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10
Q

Voraussetzung für Eigenhaftung des Vertreters bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, § 311 III.

A

Der Vertreter muss dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm ausgehende Gewähr für die Seriösität und die Erfüllung des Geschäfts abgeben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftlcihes Interesse haben, also in eigenem Interesse praktisch tätig werden.

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11
Q

Voraussetzungen Pacht (Abgrenzung Miete) bei Überlassung von Räumen für gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb.

A

Bei der Überlassung von Grundstücken oder Räumen für einen gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb liegt eine Pacht nur dann vor, wenn die Räume für einen bestimmten Betrieb baulich geeignet und auch schon so eingerichtet sind, dass sie alsbald für den Betrieb mit Gewinn genutzt werden können. Sind die Räumlichkeiten vom Vertragspartner vor der Überlassung noch einzurichten, liegt auch ein Pachtvertrag vor (hM).

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12
Q

(D) Verbotsgesetze iSd § 134

A

Verbotsgesetze sind solche Vorschriften im Sinne des Art. 2 EGBGB, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen.
Das Verbot muss sich gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten.
Es ist also durch Auslegung der Norm zu ermitteln, ob sie ihrem Sinn und Zweck nach zur zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll oder nicht.

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13
Q

Nichtigkeit gem. § 134 bei einseitigem Verstoß gegen Verbotsgesetz.

A

Nein, weil sonst dem schutzwürdigen, weil getäuschten Partner, die vertraglichen Ansprüche genommen würden, also der Schutzzweck auf den Kopf gestellt würde.

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14
Q

Mangel Mietsache iSd § 536 I 1.

A

Wegen des subjektiven Mangelbegriffs ist es unerheblich, ob die Untauglichkeit der Sache auf dem Zustand der Sache selbst oder auf sonstigen rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, die nach der Verkehrsauffassung einen Einfluss auf die Brauchbarkeit und Wertschätzung der Sache auszuüben pflegen.

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15
Q

Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangel bei Mietsache.

A

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, wobei es genügt, dass in diesem Zeitpunkt schon die Ursachen der späteren Schädigung vorhanden sind. Der Mangel und der Schaden müssen also noch nicht hervorgetreten sein.

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16
Q

Kürzung des Schadensersatzanspruches aus § 536a gem. § 254, wenn der Mieter den Mangel (leicht) fahrlässig nicht erkannt hat?

A

Nein § 536b ist lex spezialis, soweit es um Mitverschulden wegen Nichterkennens des Mangels geht. In § 536b zeigt sich die gesetzliche Wertung, dass einfache Fahrlässigkeit beim Übersehen eines Mangels unberücksichtigt bleibt.

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17
Q

Wie ist rechtmäßiges Alternativverhalten des Schädigers bei der Zurechnung des entstandenen Schadens zu berücksichtigen.

A

Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht gerade den eingetretenen Schaden verhindern sollte. Bei fehlen dieses Rechtswidrigkeitszusammenhangs hat die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten Erfolg.
Zum Beispiel kein Schaden wegen 5 monatigen Verdienstausfalls aufgrund einer mangelhaften Mietsache, wenn der “Schädiger” den Mietvertrag nach 4 Monaten hätte rechtmäßig kündigen können –> Nur 4 Monate Schaden.

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18
Q

Ist § 284 auf § 536a anwendbar?

A

§ 536a nennt nicht ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung. Er enthielt aber in einer älteren Fassung den Begriff “Schadensersatz wegen Nichterfüllung”, was letztlich auch das positive Interesse meint. § 284 ist auf alle Anspruchsgrundlagen anwendbar, die das positive Interesse regeln, also auch § 536a.

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19
Q

A beschädigt den gemieteten LKW des B und gibt ihn ihm beschädigt zurück. § 546 iVm § 283 oder § 280 I?

A
  1. Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn der Schwerpunkt der Pflichtverletzung in der Beschädigung liegt. § 283 entfällt also, wenn überhaupt noch etwas zurückgegeben wird, bzw. eine Reparatur möglich ist.
  2. Anspruch aus § 280 I wegen Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag.
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20
Q

A beschädigt den gemieteten LKW des B und gibt ihn ihm beschädigt zurück. B verlangt Schadensersatz. Muss er dem A eine Frist iSd § 281 setzen?

A

Nein. Es wird nicht die leistungsbezogene Rückgabepflicht aus § 546 I verletzt, sondern eine nichtleistungsbezoge Pflichtverletzung während des Bestehens des Mietverhältnisses.

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21
Q

Gilt die Verjährungsfrist des § 548 I analog auch im Rahmen der unerlaubten Handlungen, wenn der Mieter eine Mietsache beschädigt?

A

Ja, der Vermieter ist nämlich regelmäßig Eigentümer oder hat RzB, sodass bei Verschlechterung der Mietsache fast immer auch § 823 erfüllt ist. Wäre § 548 nicht im Deliktsrecht anwendbar, würde er also weitestgehend leer laufen.

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22
Q

Gelten die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur für die Anspruchsbegründung?

A

Nein nach hM dienen diese Grundsätze auch dazu, den Dritten in den Genuss der Haftungsbeschränkung kommen zu lassen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, in welches der Dritte einbezogen ist.
Bsp. Dritter beschädigt Mietsache, mit der bestimmungsmäßig in Berührung kommt. Verjährungsfrist des § 548 I gilt auch für ihn im Rahmen des Deliktsrecht, obwohl er keinen Mietvertrag geschlossen hat.

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23
Q

Konsequenzen Verstoß gegen Form des § 550.

A

In Ausnahme zu § 139 führt der Verstoß gegen die Formvorschrift nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, lediglich die Mietzeitabrede wird unwirksam.

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24
Q

Schaden des Vermieters, wenn Teil der Wohnung (zu einem höheren Preis) untervermietet wird.

A

Schaden weil gem. § 553 II die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung nur gegen Zusage eines höheren Entgelts erteilt wird?

  1. a) Ausbleiben der Mieterhöhung ist nicht kausale Folge der unbefugten Untervermietung, auch sonst hätte es sie nicht gegeben. b) Pflichtverletzung könnte die Nichtanzeige der Untervermietung sein, weil dadurch die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages über die Mieterhöhung vereitelt wurde. Anzeige ist aber nicht Rechtspflicht des Mieters. Pflicht des Mieters ist es nicht die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, sondern Untervermietungen zu unterlassen (§ 540 I 1).
  2. Selbst wenn man Kausalität bejahen würde, kein Schaden gem. § 252, weil durch Anzeige lediglich Gewinnchance, aber keine Gewinnwahrscheinlichkeit bestünde, weil der Mieter bei Verweigerung der Zustimmung gem. § 549, 540 I 2 vom Mietvertrag zurücktreten kann.
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25
Q

Wird durch Untervermietung in das Eigentumsrecht des Vermieters eingegriffen, § 823 I?

A

Nein, durch die Untervermietung wird der Eigentümer nicht am Gebrauch der Räume gehindert. Schon durch die Mietüberlassung hat er über die Räume disponiert, sodass die Untervermietung keine darüber hinausgehende Dispositionsbeeinträchtigung beinhaltet.

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26
Q

(D) Verfügung (§ 816 zB)

A

Verfügung ist ein Rechtsgeschäft durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert wird.

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27
Q

§ 816 I 1 analog anwendbar auf unberechtigte Untervermietung (Verfügung).

A

Für eine vergleichbare Interessenlage spricht, dass der Vermietung eine gewisse dingliche Wirkung in den Rechtsfolgen zukommt, § 566. Außerdem maßt sich der Mieter den Gebrauchswert der Sache zu, der eigentlich dem Eigentümer zusteht.
Analogie ist aber abzulehnen, weil eine Verfügung eine endgültigen Vermögensübergang voraussetzt, was bei der zeitweisen Vermietung gerade nicht der Fall ist. Außerdem hat Vermieter bei Untervermietung Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 I 2! Dem Vermieter wird also gar nicht die Möglichkeit entzogen die Sache zu nutzen.
Außerdem ist wegen § 986 I 2 die Untervermietung gar nicht gegenüber dem Vermieter wirksam. Damit ist § 816 eh nicht einschlägig.

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28
Q

Erlischt das Vermieterpfandrecht gem. § 562a, wenn eine Sache ohne sein Wissen zur Reparatur gegeben wird?

A

§ 562a soll den Vermieter schützen. Schutzwürdig ist er nicht schon, weil die Sache ohne sein Wissen entfernt wird, sondern nur, wenn er gem. S. 2 widersprechen dürfte. Da die Entfernung zur Reparatur den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, darf der Vermieter nicht widersprechen.

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29
Q

Leasing

A

Beim Leasing handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag, bei dem die Gebrauchs- und Erhaltungspflichten nicht beim “Vermieter” liegen. Die Gefahrtragung ist idR wie im Kaufrecht ausgestaltet.

30
Q

Unangemessene Benachteiligung iSd § 307, wenn Leasingnehmer sich wegen einer Vertragsklausel nur an den Verkäufer (§ 437) (Abtretung) halten darf und nicht an den Leasinggeber (§ 536)?

A
  1. Benachteilung ja, weil mietvertragliches Gewährleistungsrecht besser ist als kaufvertragliches.
  2. Ausschluss von Mängelrechten unter Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte ist grundsätzlich nicht unangemessen, es sei denn Leasingnehmer wird dadurch “rechtlos” gestellt.
  3. Ist Verbraucher Leasingnehmer ist also insbesondere zu fragen, ob seine Interessen angemessen gewahrt werden, obwohl ihm der Leasinggeber durch Abtretung seiner Rechte gegen den Verkäufer nicht Rechte aus dem hypothetischen Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.) übertragen kann.
31
Q

Kann der Zessionar (Leasingnehmer), dem Mängelrechte abgetreten wurden, Gestaltungsrechte, wie Rücktritt oder Minderung geltend machen?

A

(1) eA Gestaltungsrechte sind nicht abtretbar.
(2) aA Sind gem. §§ 398, 413 abtretbar, wenn die damit verbundene Forderung mitabgetreten wird. Beim Kaufvertrag sind Rücktritt und Minderung mit dem auf Nacherfüllung gerichteten Primäranspruch verbunden, der auch als Mängelrecht abgetreten wird, sodass die Abtretung von Minderung und Rücktritt möglich ist.
(3) Abgetreten wird aber nur die Möglichkeit den Rücktritt wirksam zu erklären. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreis bleibt beim Leasinggeber, weil er sonst Eigentum verlieren würde, ohne das Geld zu kriegen.
(Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nichtleistung bleibt auch beim Leasinggeber, weil kein Mängelrecht…)

32
Q

(D) Geschäftsgrundlage

A

Geschäftsgrundlage ist ein Umstand,
der Grundlage des Vertrages wurde,
der für die Parteien auch so wichtig war, dass sie den Vertrag sonst nicht oder nur anders abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung (Abs. 1) oder die Unrichtigkeit der Vorstellung gekannt hätten und
auf dessen Berücksichtigung sich die andere Partei auch hätte einlassen müssen.

33
Q

Ist § 627 bei einem Ehevermittlungsvertrag abdingbar?

A

Grundsätzlich ist § 627 abdingbar, weil ja noch nach § 626, der nicht abdingbar ist, gekündigt werden kann bei einer groben Interessenverletzung.
Hier gem. § 138 aber nicht möglich. Gem. § 626 muss ein gewichtiger Grund vorliegen, der substantiiert darzulegen ist. Dadurch würde der Kunde zur Aufdeckung von Daten aus seiner Intimsphäre gezwungen.
Wenn in AGB egal weil gem. § 307 aus dem selben Grund unwirksam. § 307 hat niedrigere Anforderungen als § 138.

34
Q

Typische Merkmale eines Maklervertrages.

A

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu keiner bestimmten Tätigkeit;
Die Vergütung hängt alleine vom Zustandekommen eines bestimmten Erfolgs ab (Vertrag);
Es muss Kausalität zwischen der Tätigkeit des Maklers und des Erfolgs und Entschließungsfreiheit des Auftraggebers bestehen.

35
Q

Abgrenzung Dienstvertrag und Werkvertrag

A

Gem. §§ 611 ff. liegt ein Dienstvertrag vor, wenn jemand die Vornahme gewisser Dienste gegen Vergütung zusagt. Die Tätigkeiten sind zwar auf ein gewisses Arbeits- oder Leistungsergebnis gerichtet, allerdings sind Ergebnis und Erfolg letztlich nicht geschuldet.
Beim Werkvertrag iSd §§ 631 ff. verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines individuellen Werkes, also zu Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, für dessen Erreichen er auch einzustehen hat. Wie er diesen Erfolg erreicht, liegt idR in seinem Verantwortungsbereich.

36
Q

(D) Dienste höherer Art iSd § 627 I.

A

Dienste höherer Art erfordern ein persönliches (kein fachliches) Vertrauensverhältnis, ohne das eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Kennzeichnend für diese Fälle ist idR, dass der Dienstberechtigte zur Mitwirkung bereit sein muss, damit die Dienste überhaupt ordnungsgemäß erbracht werden können.

37
Q

Dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen (§ 627).

A

Nach der Verkehrsauffassung setzt ein “dauerndes Verhältnis” eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien voraus. An einer solchen Bindung fehlt es, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen und unbestimmten Zahl von Interessenten anbietet.

38
Q

Analoge Anwendung § 656 (Ehemaklervertrag) auf Ehemaklerdienstvertrag (und Vermittlung von Freizeitkontakten)

A
  1. Planwidrige Regelungslücke besteht, weil Ehemaklerdienstvertrag nicht geregelt ist. (P) Vergleichbarkeit –>
  2. § 656 stellt klar, dass durch einen solchen Vertrag keine Verbindlichkeit begründet wird.
    - -> Dadurch kommt sittliche Missbilligung solcher Geschäfte des historischen Gesetzgebers zum Ausdruck. Heute wird an verfassungskonformen Schutz der Intimssphäre durch Prozessverhinderung angeknüpft.
  3. Beides gilt sowohl für Dienstvertrag als auch Maklervertrag.
  4. Auch Partnerschafts- oder Eheanbahnung macht keinen Unterschied, weil das eh nicht in der Hand des “Maklers” liegt.
39
Q

§ 138 in Wucherfällen. Insbesondere zu hohen Zinsen bei Ratenkreditverträgen.

A

(1) § 138 II idR nicht gegeben, weil sich zwingendes Bedürfnis des Betroffenen (kann zu einer anderen Bank) oder die bewusste Ausnutzung der Zwangslage nicht nachweisen lassen.
(2) Bedürfnis diese Fälle unter § 138 I zu fassen.
Ein Ratenkreditvertrag ist sittenwidrig, wenn ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Kreditgebers und der des Kreditnehmers besteht und gleichzeitig gewisse subjektive Voraussetzungen vorliegen.
(a) obj. auffälliges Missverhältnis bei Überschreitung der marktüblichen Zinsen um 100%. Subjektiv muss der Kreditgeber die schwächere Lage des Nehmers bewusst ausnutzen. Es genügt, dass er sich der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Teil nur wegen seiner schwächeren Lage darauf einlässt. Kann vermutet werden.
(b) Besonders grobes Missverhältnis bei 200%. Keine zusätzlichen subjektiven Bedingungen.

40
Q

Ist § 817 S. 2 im Rahmen des § 812 als Ausschlusstatbestand anwendbar, wenn nur der Leistende sittenwidrig handelt und nicht der Empfänger?

A

Die systematische Stellung des S.2 als Satz in § 817 spricht dafür, dass er nur für § 817 gelten soll.
Dann wäre der Fall, dass nur der Leistende sittenwidrig handelt, aber gar nicht geregelt, obwohl dafür ein Bedürfnis besteht. Der Leistende der alleine sittenwidrig handelt stünde dann besser als derjenige, bei dem auch der Empfänger sittenwidrig handelt. Diese Lücke wird dadurch geschlossen, dass § 817 eine allgemeine Regelung für alle Bereicherungsansprüche entnommen wird.

41
Q

Leistung iSd § 817

A

Da § 817 Strafcharakter hat und somit eigentlich nicht in das Gefüge zivilrechtlicher Vorschriften passt, ist sie restriktiv auszulegen. Leistung idS ist nur ein Vermögensvorteil, der nach dem Parteiwillen endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollte.

42
Q

Welcher Vertrag wird geschlossen, wenn die Herstellung und Übereignung eines Hauses geschuldet wird?

A

Ein Bauträgervertrag gem. § 650 u.

43
Q

Wie kommt ein Darlehensvertrag zustande?

A

Nach dem Wortlaut des § 488 kommt ein Darlehensvertrag durch einfachen Vertragsschluss zustande (Konsensualvertragstheorie). Und nicht erst mit der Auszahlung.

44
Q

A gewährt B ein Darlehen iHv 1000€ zu einem Zinssatz von 5%. Vereinbart ist, dass B das Geld am 1. 1. abholt. B kommt erst am 3. 1.. Haus und Geld sind am 2. 1. abgebrannt. Hat A gegen B einen Anspruch auf “Rückzahlung” des Darlehens und Zinsen?

A
  1. Anspruch gem. § 488 I S. 2 (-) Wortlaut. Anspruch besteht nur, wenn Darlehen auch wirklich zur Verfügung gestellt wurde.
  2. Anspruch auf “Rückzahlung” könnte gem. § 326 II bestehen bleiben.
    a) Für die Anwendbarkeit der Vorschrift müsste Gewährung und Rückzahlung des Darlehens in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ist nicht der Fall. Darlehen wird nicht gewährt, damit es zurückgezahlt wird, sondern um Zinsen zu erhalten.
    b) Anspruch auf Zinsen könnte gem. § 326 II bestehen bleiben.
    aa) Gewähren des Darlehens ist nicht Unmöglich geworden und bei Geldschulden gibts auch keine Konkretisierung.
    bb) Annahmeverzug gem. § 300 II analog bei Geldschulden.
    cc) Anspruch bleibt bestehen.
  3. Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1
    Um sich im Schuldnerverzug zu befinden, müsste eine echte Pflicht zur Abholung bestehen. Nicht normiert, also nur Obliegenheit?
    eA wird eine Zinspflicht vereinbart, könnte diese (wenn schlechter Zins) einfach ausgehebelt werden, indem die Annahme verweigert wird, deswegen Pflicht (+).
45
Q

(P) Handelsgeschäft zwischen Verkäufer und Leasinggeber, Leasingnehmer ist aber Verbraucher. Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB?

A

Dem Leasingnehmer stehen nur die Gewährleistungsansprüche aus dem Handelsgeschäft zu. Fraglich ist, ob diese verwirkt werden, wenn die Sache direkt an den Leasingnehmer geliefert wird und der sie nicht überprüft.

(1) Die Abwälzung der Untersuchungspflicht auf den Verbraucher wäre eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 und damit unwirksam.
(2) eA § 377 HGB ist teleologisch zu reduzieren. Der Leasinggeber ist nur zur Finanzierung zwischengeschaltet. Der Verkäufer hätte die Sache auch dem Leasingnehmer verkauft und dann hätte er eh keine Überprüfungspflicht.
(3) BGH: Auch bei Direktlieferung an Leasingnehmer hat der Leasinggeber eine Rügepflicht.
- -> Sind deswegen die kaufrechtlichen Gewährleistungen ausgeschlossen, kann Leasingnehmer mietrechtlich gegen Leasinggeber vorgehen oder gem. §§ 280 I, 241 II (str.)

46
Q

Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (wenn Leasingnehmer Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklärt hat)

A

Da sich der Leasingnehmer beim Vertragsschluss auf den Bestand des Kaufvertrags verlässt und sich nur gegen Abtretung der Ansprüche aus diesem auf den Ausschluss der mietrechtlichen Mängelrechte einlässt, ist der Fortbestand des Kaufvertrages Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages.
Erklärt LN den Rücktritt, muss LG Auto an den Verkäufer zurückgeben und kann LN nicht mehr den Gebrauch überlassen, sodass dem Vertrag der Boden entzogen wird.

47
Q

Ist der vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzte Restwert der Leasingsache der AGB Kontrolle nach § 307 zugänglich? Also wenn Wert zu hoch berechnet wird zB.

A

Der LN darf nicht erwarten, dass der eingesetzte Restwert dem Zeitwert des Fahrzeugs entsprechen wird. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers und kann deswegen gem. § 307 III nur auf Einhaltung des Transparenzgebotes überprüft werden.

48
Q

Voraussetzungen Anspruch auf Maklerlohn gem. § 652

A
  1. Zustandekommen eines gültigen Maklervertrags
  2. Erbringen einer Maklerleistung
  3. rechtsgültiges Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten
  4. Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss
49
Q

(D) Vermittlung iSd § 652

A

Vermittlung ist die bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners.

50
Q

Probleme im Prüfungspunkt rechtsgültiges Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten beim Provisionsanspruch des Maklers.

A
  1. Zwischen Makler und Drittem darf keine Identität bestehen, zB Makler vermittelt Vertrag mit Gesellschaft deren Anteilseigner er ist.
  2. Wird nicht der Auftraggeber Vertragspartei des vermittelten Vertrags sondern eine ihm Nahestehende Person, behält der Makler den Anspruch, weil er schutzwürdig ist.
  3. Vertrag mit Drittem muss zustandekommen. Bei Anfechtung kein Provisionsanspruch. Wird zurückgetreten, obwohl auch Anfechtung hätte geltend gemacht werden können, besteht auch kein Anspruch.
51
Q

Ist eine Fristsetzung iSd § 498 S. 1 Nr. 2 zur Kündigung eines Verbraucherdarlehens, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, entbehrlich, bei eindeutiger Erfüllungsverweigerung?

A

(1) BGH, ja, weil sinnlos.
(2) Celle, nein dem Verbraucher sollen nochmal eindeutig vor Augen führen, was die Folgen seiner Erfüllungsverweigerung sind.

52
Q

Schaden des Leasingnehmers, wenn Dritter die Leasingsache schuldhaft beschädigt.

A

(1) Schaden sind nicht die noch zu zahlenden und jetzt nutzlosen Leasingraten, weil er diese eh hätte zahlen müssen, sodass der Schaden nicht kausal war.
(2) Schaden ist der Wert der entgangenen Nutzungen, also der Wiederbeschaffungswert einer gleichartigen Leasingsache.

53
Q

Verkäufer übergibt Sache einem Spediteur und sie geht auf dem Weg zum Leasingnehmer zufällig unter. LN und LG haben vereinbart, dass kaufvertragliche Gewährleistungs- und Gefahrtragungsregeln gelten. Muss LN den Kaufpreis abzahlen?

A

(1) Demnach ist die Gefahr gem. § 447 auf den LN übergegangen.
(2) Ungerechtfertigte Benachteiligung iSd § 307 im Vergleich zu mietrechtlichen Gewährleistungen, wo die Preisgefahr bis zum Ende des Mietvertrages beim Vermieter liegt?
(3) Grundsätzlich darf LN auch bezüglich Gefahrtragung wie ein Käufer behandelt werden, weil er mit Sache auch wie ein Käufer verfahren darf.
(4) Ist er Verbraucher ist aber § 474 zu beachten, auch wenn Kaufvertrag zwischen Unternehmern geschlossen wurde, weil sonst gem. § 307 nichtig.
(5) Wer trägt Preisgefahr? Verkäufer oder Leasinggeber?

54
Q

Ist der Leasingvertrag ein verbundener Vertrag? Also Anwendbarkeit §§ 358, 359?

A

§ 506 II verweist auch auf diese Vorschriften, was dafür sprechen könnte, dass es sich beim Leasingvertrag um einen verbundenen Vertrag handelt.
Dies ist abzulehnen, weil es sich dabei um eine Rechtsgrundverweisung handelt, sodass es sich nur um einen verbundenden VErtrag handelt, wenn der Verbraucher zusätzlich zum Leasingvertrag noch einen damit verbundenen Vertrag schließt. zB ein Darlehen zur Finanzierung des Leasingvertrages aufnimmt.
§§ 358 f. sind weder direkt noch analog auf Leasingverträge anwendbar.

55
Q

Entfällt das Recht zum Besitz des Mieters, wenn er Wohnung unberechtigt untervermietet? (EBV)

A

(1) Er könnte dann “nicht- so Berechtigter” Besitzer sein, sodass die EBV Regeln anwendbar wären.
(2) Diese Konstellation wird aber schon durch §§ 280 I, 535 abgedeckt. Eine Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag kann nicht das Besitzrecht beseitigen.
(3) Aus §§ 540 I ergibt sich, dass das Besitzrecht bestehen bleibt. Der Mieter ist nur nicht zur Untervermietung berechtigt.
(4) Aus § 543 II Nr. 2 folgt, dass bis zur Kündigung auch in diesem Fall ein Mietvertrag weiter besteht.

56
Q

(P) Anwendbarkeit §§ 987 ff., wenn das Mietverhältnis beendigt (zB durch Kündigung) wurde. Also Herausgabe der nach Kündigung erlangten Untermiete.

A

(1) Nein. §§ 546a, 571 sind vorrangige Sonderregelungen bezüglich Nutzungsersatzansprüchen, die dadurch umgangen werden könnten. § 546a II schließt weiteren Schaden nicht aus, damit könnte gemeint sein, dass Nutzungsersatz aber ausgeschlossen ist. Also §§ 987, 812 Alt. 2 nicht anwendbar.
(2) BGH § 546a I schließt andere Ansprüche nicht aus, er soll nämlich nur eine Mindestentschädigung gewährleisten.

57
Q

Anspruch des Eigentümers (Vermieter) gem. §§ 812 I 1, 2. Alt., 818 II auf Wertersatz für die erlangte Untermiete seines Mieters.

A

(1) nach hM liegt Eingriffskondiktion nur vor, wenn das Erlangte nach der Güterzuordnung einem anderen gehört. Die Nutzung der Mietsache zur Untervermietung müsste dem Vermieter zugewiesen sein. Diese Ansicht grenzt das Bereicherungsrecht sachgerecht vom Deliktsrecht ab.
(2) Man könnte darauf abstellen, dass dem Eigentümer die Befugnis zukommt die Untermiete gem. § 540 I S. 2 zu erlauben oder zu verbieten. Die Eingriffskondiktion wäre dann auf Herausgabe des Wertersatzes für den Eingriff, also auf Herausgabe eines Mietzuschlags gerichtet.
(3) Diese Ansicht ist abzulehnen. Ob der Mieter die Wohnung untervermieten darf oder ob dies gem. § 540 I verboten ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag und nicht aus der Güterzuordnung. Der Ausgleich hat nach Vertragsrecht zu erfolgen.
(4) Außerdem wurden dem Vermieter mit der Unterlassungsklage und der außerordentlichen Kündigung abschließende Instrumente gegen die unberechtigte Untervermietung gegeben.

58
Q

Gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch die Erlaubnis Haustiere zu halten?

A

Kann man pauschal nicht beantworten. Umfassende Interessenabwägung. Allgemeiner Ausschluss in AGB ist unangemessene Benachteiligung iSd § 307.

59
Q

Hat der Vermieter eine Instandhaltungspflicht?

A

Gem. § 535 I S. 2 trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht (Sache muss sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignen). Diese ist Hauptleistungspflicht. Der Vermieter ist deswegen verpflichtet alle Mängel zu beseitigen, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen.

60
Q

Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters während der Mietzeit.

A

Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung ist unverjährbar. Bei Bestehen eines Mangels ist die Miete gem. § 536 gemindert. Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn die Miete infolge eines Mangels gemindert wäre, der Vermieter die Behebung des Mangels aber durch Geltendmachung der Verjährungseinrede verweigern könnte.

61
Q

Anspruch des Eigentümers (Vermieter) gem. §§ 812 I auf Herausgabe der nach Kündigung erlangten Untermiete.

A

(1) Eingriffskondiktion, weil nach Kündigung ein Eingriff des Mieters in den Besitz des Vermieters vorliegt.
(2) Nein § 812 I S. 2 Alt. 1. Der Mieter hat Besitz ursprünglich durch Leistung erhalten. Keine Aufspaltung nach Kündigung. Der Rechtsgrund fällt nur weg.
(P) Anwendbarkeit § 812 neben § 546a.
812 ist neben § 546a I und § 987 anwendbar. Ist der Vermieter kein Eigentümer gibts kein EBV und § 812 ist anwendbar. Ist er Eigentümer darf er diesbezüglich nicht schlechter stehen.

62
Q

Ist Vermieter verpflichtet Sache neu herzustellen, wenn sie ganz oder teilweise untergegangen ist?

A

Zur Neuherstellung ist er nicht verpflichtet, weil er gem. § 275 II von der Leistungspflicht frei wird. Bei teilweiser Zerstörung kann er gem. § 242 von der Instandhaltungspflicht befreit sein, wenn sonst die Opfergrenze überschritten würde.

63
Q

Darf der Mieter die Zahlung verweigern, wenn der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt?

A

Ja. Instandhatung und Zahlung des Mietzinses sind synallagmatisch verbundene Hauptleistungspflichten, § 320.

64
Q

Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen.

A

Schönheitsreparaturen dürfen individualvertraglich und in AGBs auf Mieter abgewälzt werden. Keine Unzulässigkeit nach § 307, weil dadurch niedrigere Miete und schutzwürdiges Interesse des Vermieters, dass sorgsam mit seiner Wohnung umgegangen wird.
Erfüllungsanspruch des Vermieters.
Nach Fristsetzung § 281,
nimmt Nachmieter Reparaturen vor § 283.

65
Q

Bleibt der Rest einer Schönheitsreparaturklausel wirksam, wenn sie starre Fristen oder einen zu großen Umfang an Schönheitsreparaturen beinhaltet?

A

Ist die Übertragung der Schönheitsreparatur aus irgendwelchen Gründen unwirksam, so ist die ganze Klausel mangels Teilbarkeit unwirksam.
Eine geltungserhaltende Reduktion ist bei AGBn unzulässig.
An die Stelle der AGB tritt die gesetzliche Regelung nach der der Vermieter die Instandhaltungspflichten treffen, § 306 II, 535 I.

66
Q

Ersatzanspruch, wenn der Mieter eine Schönheitsreparatur ausführt, obwohl die ihn dazu verpflichtende Klausel unwirksam war.

A

(1) §§ 280 I, 241 II, 311 II, wenn Vermieter Unwirksamkeit der Klausel hätte erkennen können.
(2) Keine GoA weil Mieter keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat, sondern im eigenen Rechts- und Pflichtenkreis tätig sein will.
(3) § 812 I S. 1 Var. 1 weil ohne Rechtsgrund geleistet.

67
Q

Verjährung von Ansprüchen wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen.

A

cic und § 812 verjähren gem. § 548 II innerhalb von 6 Monaten, um alsbald Klarheit wegen Ansprüchen bezüglich dem Zustand der Mietsache zu haben und um laufende Mietverhältnisse nicht unnötig mit Auseinandersetzungen zu belasten.

68
Q

Ist Klausel zulässig, in der Mieter zusätzlich zur Miete noch einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu leisten hat?

A

Schönheitsreparaturen dienen der Instandhaltung der Mietsache und gehören somit zum Pflichtenkreis des Vermieters. Die zusätzliche Zahlung stellt also ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Vermieters da und ist als Preishauptabrede nicht der AGB Kontrolle nach § 307 zugänglich.
Etwas anderes würde gelten, wenn das eine Umgehung iSd § 306a darstellen würde.
Ist es nicht, weil es keinen Unterschied machen würde, wenn Vermieter einfach eine höhere Grundmiete verlangen würde. Die extra Bezeichnung ist nur ein Hinweis auf seine Interne Kalkulation.

69
Q

Rechtsfolge Anfechtung eines Mietvertrags?

A

(1) Nichtigkeit entgegen § 142 I nur ex nunc, weil die rückwirkende Wirkung bei Dauerschuldverhältnissen nicht interessengerecht sei.
(2) Bei arglistiger Täuschung (was mit § 119 I?) ex tunc. Keinen Grund vom Gesetz abzuweichen. Im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen, wo die Rückabwicklung sehr kompliziert ist und wo man den Arbeitnehmer schützen will, gibt es keinen Grund die §§ 812 ff. auszuschließen. Bei § 134, 138 geht es ja auch…

70
Q

Anwendbarkeit Anfechtung neben §§ 536 ff.

A

§§ 119 I, 123 sind unproblematisch neben §§ 536 ff. anfechtbar.
(P) Anwendbarkeit § 119 II, wenn die verkehrswesentliche Eigenschaft zugleich einen Mangel darstellt.
(1) § 119 II anwendbar, weil es anders als im Kaufrecht keinen Rücktritt bei Mängeln gibt, sodass es keine Sondervorschrift gegenüber § 119 II gibt.
(2) Dagegen sprechen die Vorschriften über die Kündigung, §§ 543, 569. Legen fest, wann sich Mieter lösen kann und regeln auch die Rückabwicklung. §§ 543 II 1 Nr. 1, 569 ist Sondervorschrift gegenüber § 119 II wenn die Eigenschaft zugleich Sachmangel darstellt.

71
Q

Wenn Überlassung der Mietsache unmöglich ist, ist § 311a II Anspruchsgrundlage für Schadensersatz statt der Leistung und nicht § 536a. (P) Muss Verschulden des Vermieters vorliegen oder kann dem Mietvertrag ein Garantiewille entnommen werden?

A

Für die Annahme eines Garantiewillens bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Wenn eine anfängliche Leistungsstörung vorliegt und die Sache übergeben wird, folgt aus § 536a I eine gesetzliche Garantiehaftung, also der Anspruch besteht verschuldensunabhängig. Daraus könnte folgen, dass der Vermieter mit Abschluss des Mietvertrages konkludent zusichert, dass keine anfänglichen Gebrauchshindernisse vorliegen. Dagegen spricht, dass das eine Fiktion ist, weil die gesetzliche Haftung dem Vermieter nicht bewusst sein muss.
Kann idR dahinstehen, weil vermutetes Vertretenmüssen in § 311a II nicht widerlegt werden kann.