Definitionen, Probleme Flashcards
Beschaffenheit einer Kaufsache iSd § 434
Als Beschaffenheit einer Kaufsache sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, (die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.)
(P) Wenn Umweltbeziehungen ihre Ursache nicht in der Kaufsache selbst hat, sondern außerhalb der Kaufsache liegt, sog. mittelbare Beziehung der Sache zur Umwelt (Pachtertrag).
Weil auch fehlerhafte Montage und Herstelleräußerungen zur Beschaffenheit gehören, reicht es, dass Beziehung zur Umwelt Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat.
(D) Garantieerklärung
Eine Garantieerklärung iSd § 276 I 1 ist eine bindende Erklärung des Inhalts, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für das Vorhandensein dieser Eigenschaft die Gewähr übernimmt, er also einen Garantiewillen hat.
“Etwas Erlangtes” bei einer Überweisung auf ein Konto.
Das Erlangte ist der Anspruch aus der Gutschrift auf das Konto gegen die Bank.
Aus dem Girovertrag, der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag iSd § 675f II darstellt, wird gem. § 675t I 1 gegen die Bank ein Anspruch auf Gutschrift erlangt. Aus dieser Gutschrift kann Auszahlung verlangt werden.
Der Anspruch auf Auszahlung folgt aus §§ 700 I 1,2,3, 488 I 2, 697, 695, da das Giroguthaben einen Fall der unregelmäßigen Verwahrung darstellt. Letztlich kann dies dahinstehen, da die Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen iSd §§ 780, 781 darstellt, das die Bank dem Empfänger erteilt. Die Gutschrift begründet daher eine vom Grund des Anerkenntnisses unabhängige Forderung des Kunden gegen das Kreditinstitut.
Ist ein Irrtum über die Beziehung einer Sache zur Umwelt (vgl. Beschaffenheit iSd § 434) ein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II? (Pachtertrag)
Rechtliche und tatsächliche Beziehungen einer Sache zur Umwelt sind nur verkehrswesentliche Eigenschaften iSd § 119 II, soweit sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und ihr unmittelbar anhaften.
Pachtertrag kann also Sachmangel begründen aber nicht Ansatzpunkt für einen Eigenschaftsirrtum sein.
(D) Rentabilitätsvermutung
Dabei handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung, dass Investitionen in eine Sache nach der Lebenserfahrung typischerweise zu Einnahmen führen, die zumindest die Investitionskosten wieder amortisieren. In solchen Fällen kann die Aufwendung also als positives Interesse (SE statt der Leistung) geltend gemacht werden.
Die Rentabilitätsvermutung gilt nur, wenn der mangelbedingte Mindestschaden, also der mangelbedingte Minderwert verlangt wird. Gilt nicht, wenn der Geschädigte Ersatz für Vorteile verlangt, die ihm durch Ausbleiben der Leistung entgangen sind.
Anwendbarkeit § 284 neben SE statt der Leistung + Rentabilitätsvermutung.
Bei Verträgen, die zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschlossen werden, greift eh die Rentabilitätsvermutung, sodass man dafür § 284 gar nicht bräuchte. Wortlaut trotzdem anwendbar. Aber § 284 nur sinnvoll bei Aufwendungen, die nicht von Rentabilitätsvermutung umfasst sind. zB Folgeverträge nach Erwerb, die wegen der künftigen Verwendung der Sache getätigt werden.
Werden 90% der Geschäftsanteile eines Unternehmens verkauft, Rechtskauf oder sonstiger Gegenstand (Unternehmenskauf), § 453 I Alt. 1 oder 2? Und wofür spielt das eine Rolle, wenn Unternehmen nicht ertragsfähig ist?
Spielt eine Rolle für Gewährleistungsrechte. Beim Unternehmenskauf ist der zustand der Unternehmung eine unmittelbare Eigenschaft des sonstigen Gegenstands. Beim Rechtskauf haftet der Verkäufer, wenn nichts anderes vereinbart wird, nur für den Bestand des Rechts, nicht aber für dessen Vollwertigkeit.
–> Bei 90% liegt Unternehmenskauf vor, weil er beherrschende Stellung hat und auch für 90% des Risikos haftet, sodass seine Stellung der des alleinigen Gesellschafters einer Ein- Mann- GmbH ähnelt.
Voraussetzungen um als Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages miteinbezogen zu werden.
Der Dritte muss mit der vertraglichen Leistung mehr oder minder zwangsläufig in Berührung kommen.
Der Gläubiger muss ein Interesse an der Sicherheit und dem Schutz des Dritten haben. IdR ist dies bei Rechtsgeschäften mit personenrechtlichen Einschlag der Fall.
Für den Vertragspartner müssen diese Umstände erkennbar sein.
Der Dritte muss schutzbedürftig sein. Es dürfen ihm also keinen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche zustehen, wobei unerheblich ist, wenn ihm solche gegenüber Dritten (eigenen Vertragspartnern) zustehen.
(P) Vertrag zugunsten Dritter bei Gutachten oder dergleichen.
In dem Fall geht es dem Gläubiger (Auftraggeber) nicht um den Schutz des Dritten, es fehlt am personenrechtlichen Einschlag. Sie haben sogar entgegengesetzte Interessen (jeder will ein für sich günstiges Gutachten). Auf Bedingung des Schutzinteresses ist dann zu verzichten, weil zumindest ein Parteiwille auf den Drittschutz besteht. (-) unkalkulierbare Haftungserweiterung. Wenn noch irgendwelche anderen Ansprüche bestehen kann man wohl darauf verzichten.
Voraussetzung für Eigenhaftung des Vertreters bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, § 311 III.
Der Vertreter muss dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm ausgehende Gewähr für die Seriösität und die Erfüllung des Geschäfts abgeben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftlcihes Interesse haben, also in eigenem Interesse praktisch tätig werden.
Voraussetzungen Pacht (Abgrenzung Miete) bei Überlassung von Räumen für gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb.
Bei der Überlassung von Grundstücken oder Räumen für einen gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb liegt eine Pacht nur dann vor, wenn die Räume für einen bestimmten Betrieb baulich geeignet und auch schon so eingerichtet sind, dass sie alsbald für den Betrieb mit Gewinn genutzt werden können. Sind die Räumlichkeiten vom Vertragspartner vor der Überlassung noch einzurichten, liegt auch ein Pachtvertrag vor (hM).
(D) Verbotsgesetze iSd § 134
Verbotsgesetze sind solche Vorschriften im Sinne des Art. 2 EGBGB, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen.
Das Verbot muss sich gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten.
Es ist also durch Auslegung der Norm zu ermitteln, ob sie ihrem Sinn und Zweck nach zur zivilrechtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll oder nicht.
Nichtigkeit gem. § 134 bei einseitigem Verstoß gegen Verbotsgesetz.
Nein, weil sonst dem schutzwürdigen, weil getäuschten Partner, die vertraglichen Ansprüche genommen würden, also der Schutzzweck auf den Kopf gestellt würde.
Mangel Mietsache iSd § 536 I 1.
Wegen des subjektiven Mangelbegriffs ist es unerheblich, ob die Untauglichkeit der Sache auf dem Zustand der Sache selbst oder auf sonstigen rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, die nach der Verkehrsauffassung einen Einfluss auf die Brauchbarkeit und Wertschätzung der Sache auszuüben pflegen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für Mangel bei Mietsache.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, wobei es genügt, dass in diesem Zeitpunkt schon die Ursachen der späteren Schädigung vorhanden sind. Der Mangel und der Schaden müssen also noch nicht hervorgetreten sein.
Kürzung des Schadensersatzanspruches aus § 536a gem. § 254, wenn der Mieter den Mangel (leicht) fahrlässig nicht erkannt hat?
Nein § 536b ist lex spezialis, soweit es um Mitverschulden wegen Nichterkennens des Mangels geht. In § 536b zeigt sich die gesetzliche Wertung, dass einfache Fahrlässigkeit beim Übersehen eines Mangels unberücksichtigt bleibt.
Wie ist rechtmäßiges Alternativverhalten des Schädigers bei der Zurechnung des entstandenen Schadens zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht gerade den eingetretenen Schaden verhindern sollte. Bei fehlen dieses Rechtswidrigkeitszusammenhangs hat die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten Erfolg.
Zum Beispiel kein Schaden wegen 5 monatigen Verdienstausfalls aufgrund einer mangelhaften Mietsache, wenn der “Schädiger” den Mietvertrag nach 4 Monaten hätte rechtmäßig kündigen können –> Nur 4 Monate Schaden.
Ist § 284 auf § 536a anwendbar?
§ 536a nennt nicht ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung. Er enthielt aber in einer älteren Fassung den Begriff “Schadensersatz wegen Nichterfüllung”, was letztlich auch das positive Interesse meint. § 284 ist auf alle Anspruchsgrundlagen anwendbar, die das positive Interesse regeln, also auch § 536a.
A beschädigt den gemieteten LKW des B und gibt ihn ihm beschädigt zurück. § 546 iVm § 283 oder § 280 I?
- Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn der Schwerpunkt der Pflichtverletzung in der Beschädigung liegt. § 283 entfällt also, wenn überhaupt noch etwas zurückgegeben wird, bzw. eine Reparatur möglich ist.
- Anspruch aus § 280 I wegen Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag.
A beschädigt den gemieteten LKW des B und gibt ihn ihm beschädigt zurück. B verlangt Schadensersatz. Muss er dem A eine Frist iSd § 281 setzen?
Nein. Es wird nicht die leistungsbezogene Rückgabepflicht aus § 546 I verletzt, sondern eine nichtleistungsbezoge Pflichtverletzung während des Bestehens des Mietverhältnisses.
Gilt die Verjährungsfrist des § 548 I analog auch im Rahmen der unerlaubten Handlungen, wenn der Mieter eine Mietsache beschädigt?
Ja, der Vermieter ist nämlich regelmäßig Eigentümer oder hat RzB, sodass bei Verschlechterung der Mietsache fast immer auch § 823 erfüllt ist. Wäre § 548 nicht im Deliktsrecht anwendbar, würde er also weitestgehend leer laufen.
Gelten die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur für die Anspruchsbegründung?
Nein nach hM dienen diese Grundsätze auch dazu, den Dritten in den Genuss der Haftungsbeschränkung kommen zu lassen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, in welches der Dritte einbezogen ist.
Bsp. Dritter beschädigt Mietsache, mit der bestimmungsmäßig in Berührung kommt. Verjährungsfrist des § 548 I gilt auch für ihn im Rahmen des Deliktsrecht, obwohl er keinen Mietvertrag geschlossen hat.
Konsequenzen Verstoß gegen Form des § 550.
In Ausnahme zu § 139 führt der Verstoß gegen die Formvorschrift nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, lediglich die Mietzeitabrede wird unwirksam.
Schaden des Vermieters, wenn Teil der Wohnung (zu einem höheren Preis) untervermietet wird.
Schaden weil gem. § 553 II die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung nur gegen Zusage eines höheren Entgelts erteilt wird?
- a) Ausbleiben der Mieterhöhung ist nicht kausale Folge der unbefugten Untervermietung, auch sonst hätte es sie nicht gegeben. b) Pflichtverletzung könnte die Nichtanzeige der Untervermietung sein, weil dadurch die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages über die Mieterhöhung vereitelt wurde. Anzeige ist aber nicht Rechtspflicht des Mieters. Pflicht des Mieters ist es nicht die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, sondern Untervermietungen zu unterlassen (§ 540 I 1).
- Selbst wenn man Kausalität bejahen würde, kein Schaden gem. § 252, weil durch Anzeige lediglich Gewinnchance, aber keine Gewinnwahrscheinlichkeit bestünde, weil der Mieter bei Verweigerung der Zustimmung gem. § 549, 540 I 2 vom Mietvertrag zurücktreten kann.
Wird durch Untervermietung in das Eigentumsrecht des Vermieters eingegriffen, § 823 I?
Nein, durch die Untervermietung wird der Eigentümer nicht am Gebrauch der Räume gehindert. Schon durch die Mietüberlassung hat er über die Räume disponiert, sodass die Untervermietung keine darüber hinausgehende Dispositionsbeeinträchtigung beinhaltet.
(D) Verfügung (§ 816 zB)
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert wird.
§ 816 I 1 analog anwendbar auf unberechtigte Untervermietung (Verfügung).
Für eine vergleichbare Interessenlage spricht, dass der Vermietung eine gewisse dingliche Wirkung in den Rechtsfolgen zukommt, § 566. Außerdem maßt sich der Mieter den Gebrauchswert der Sache zu, der eigentlich dem Eigentümer zusteht.
Analogie ist aber abzulehnen, weil eine Verfügung eine endgültigen Vermögensübergang voraussetzt, was bei der zeitweisen Vermietung gerade nicht der Fall ist. Außerdem hat Vermieter bei Untervermietung Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 I 2! Dem Vermieter wird also gar nicht die Möglichkeit entzogen die Sache zu nutzen.
Außerdem ist wegen § 986 I 2 die Untervermietung gar nicht gegenüber dem Vermieter wirksam. Damit ist § 816 eh nicht einschlägig.
Erlischt das Vermieterpfandrecht gem. § 562a, wenn eine Sache ohne sein Wissen zur Reparatur gegeben wird?
§ 562a soll den Vermieter schützen. Schutzwürdig ist er nicht schon, weil die Sache ohne sein Wissen entfernt wird, sondern nur, wenn er gem. S. 2 widersprechen dürfte. Da die Entfernung zur Reparatur den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, darf der Vermieter nicht widersprechen.