Definitionen OR ATI Flashcards
Gestaltungsrecht
Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis einer Person, durch einseitige
Willenserklärung ein Recht zu begründen, zu verändern oder aufzuheben.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer
Willenserklärung besteht, und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, aufeinander bezogenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die
Verpflichtung zu einem Handeln oder Unterlassen begründet wird. Das
Verpflichtungsgeschäft beschränkt das rechtliche Dürfen.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht
übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Das
Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können.
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis (Obligation) ist das Rechtsverhältnis zwischen
Gläubiger und Schuldnerin, kraft dessen der Gläubiger eine Leistung, d.h. ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann und die Schuldnerin
korrespondierend hierzu zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
Obliegenheit
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, welche nicht gerichtlich durchsetzbar
ist. Ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz,
regelmässig aber zu Rechtsnachteilen, vor allem zum Verlust einer
günstigen Rechtsposition.
Leistungsort
Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuldnerin ihre
Leistungshandlungen vorzunehmen hat.
Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit)
Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht
werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden
Fälligkeit
Ist eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte,
individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur
Leistungserbringung erforderlich ist.
vertretbare/unvertretbare Sachen
Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder
Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.
Geldschulden
Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet.
Bedingung
Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von
einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1).
Rechtsbedingungen
Darunter sind die Voraussetzungen zu verstehen, von denen eine
Rechtsnorm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig macht, z.B. das Erfordernis der Genehmigung durch eine Behörde. Sie sind keine Bedingungen im Sinne der Art. 151 ff.
aufschiebende/auflösende Bedingungen
Ein aufschiebend bedingtes Geschäft entfaltet seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt.
Bei einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ist das Rechtsgeschäft
zunächst voll wirksam, seine Wirkungen entfallen jedoch wieder mit
Bedingungseintritt.
willkürliche/zufällige Bedingungen
Von willkürlichen (potestativen) Bedingungen wird gesprochen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung vom Willen einer Vertragspartei abhängig ist.
Eine zufällige (kasuelle) Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt oder
Nichteintritt der Bedingung nicht vom Willen der Vertragspartei abhängt.