Definitionen BGB AT Flashcards
Abgabe einer WE
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung vom
Erklärenden willentlich derart in den Verkehr gebracht wurde, dass unter normalen
Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es ausreichend, wenn der
Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat.
Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung abgeben wollte. (strittig ist die Rechtsfolge bei fehlendem Erklärungsbewusstsein, Willenstheorie vs. Erklärungstheorie)
Erklärungsbote
Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt wurde.
Positives Interesse (begrenzt insb. die Höhe des Anspruches gem. § 122 I BGB)
Beim positiven Interesse geht es um den Erfüllungsschaden, d.h. den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird. Der Geschädigte wird so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde
Realakt
Ein Realakt ist eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetz eine bestimmte
Rechtfolge herbeiführt. (§§ 104 ff. BGB sind nicht anwendbar)
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt der Willenserklärungen bestimmen.
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, an die das Gesetz bestimmte Rechtfolgen knüpft. (§§ 104 ff. BGB sind analog anwendbar)
Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung
(einseitiges Rechtsgeschäft), mit welcher der Erklärende zu verstehen gibt, dass er das
Rechtsgeschäft nicht gegen sich gelten lassen möchte. Das Wort „anfechten“ muss nicht
verwendet werden. (Laiengünstige Auslegung, §§ 133, 157 BGB
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein
Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages
nur noch von der Zustimmung des anderen Teils abhängt.
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der
Angebotsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen
Vertragsschluss zu verstehen gibt
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, wiederholt als Vertreter auftritt und der Vertretene dies zwar nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene habe das Verhalten des Vertreters erkannt hat
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I BGB.
Arglist, § 123 I BGB
Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Dabei genügt bedingter Vorsatz in Bezug darauf, dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne die Täuschung so nicht abgegeben hätte.
Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, vgl. § 854 I BGB.
Dritter, § 123 II 1 BGB
Dritter i.S.v. § 123 II 1 BGB ist jede Person, die nicht „im Lager“ des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat.