Definitionen BGB AT §§ 104-185 Flashcards
1. AT Abschnitt 3. Titel §§ 104-185
Rechtsgeschäft
Besteht aus zwei WE und ist auf den Eintritt eines Rechtserfolges gerichtet
Körperliche Gegenstände
Körperlich sind Gegenstände, wenn sie
- sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgrenzbar, beherrschbar sin
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft § 107
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn der MJ eine Verpflichtung eingeht oder ein bestehendes Recht verliert
Einseitiges Rechtsgeschäft
Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche, welche ihrer Art nach zur Durchführung lediglich eine WE erfordern
BSP für einseitige Rechtsgeschäfte
Eigentumsaufgabe § 959
Anfechtung § 142
Rücktritt § 346
Gesetzlicher Vertreter
SV, der eine Vertretungsmacht inne kraft Gesetzes inne hat
Anfechtung
Die Anfechtung ermöglicht es den Vertrag für ungültig zu erklären
Verfügung
Eine Verfügung ist ein meist dingliches Rechtsgeschäft, welches durch
- Aufhebung
- Übertragung [einer Sache nach § 929]
- Inhaltsänderung
- Belastung
unmittelbar auf ein Recht einwirkt
Trennungsprinzip
Nach dem Trennungsprinzip werden Geschäfte in Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte unterteilt.
Verpflichtungsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte sind solche RG, bei denen zwischen zwei Parteien aufgrund einer Einigung eine schuldrechtliche Bindung entsteht.
Verfügungsgeschäfte
Sind solche RG, welche eine Verfügung zum Inhalt haben. Demnach wird ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert.
Abstraktionsprinzip
Besagt, dass die VGeschäfte jeweils unabhängig voneinander Wirkung entfalten können
Realakt
Handlungen, welche auf die Herbeiführung eines tats. Erfolges ausgelegt sind und weder auf ein Rechtsverhältnis oder auf Rechtsfolgen bezogen sind, an welche das Gesetz unabhängig vom Parteiwillen bestimmte RF knüpft.
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis besteht zwischen zwei oder mehreren Personen oder einem Rechtssubjekt und einer Sache und ist vertraglich, bzw. gesetzlich geregelt.
Schuldverhältnis
Zwischen zwei oder mehreren Personen bestehende, pflichtenbegründende Sonderbeziehung