Definitionen Flashcards
Vorsatz (iSv § 16)
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Fremd (iSv §§ 303 I, 242 ff)
Eine Sache ist fremd, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.
Sachen (iSv §§ 303 I, 242 ff)
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die die körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Verlängern oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, krankhaften Zustandes.
Beschädigung (iSv § 303 I)
liegt vor, wenn der Täter auf die Sache als solche in einer Weise eingewirkt hat, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt und im Vergleich zu ihrer bisherigen Beschaffenheit nachteilig verändert worden ist.
Zerstört (iSv § 303 I)
ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
Verändern des Erscheinungsbildes (iSv § 303 II)
bedeutet, dass der Täter durch sein Verhalten die optische wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzt.
Wegnahme (iSv §§ 242 ff)
ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.
Heimtücke (iSv § 211 II)
ist die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Niedrige Beweggründe (iSv § 211 II)
sind alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Conditio-sine-qua-non Formel
Eine Verhalten ist kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
(Kritik: uferlose Weite, Problem bei alternativer Kausalität (-> verbesserte Eliminierungsformel), fehlendes Wissen über Naturgesetze (z.B. Folgen eines Produktes))
Waffe
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der schon seiner wesensmäßigen Bestimmung nach dazu gemacht ist, Verletzungen hervorzurufen.
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner Verwendung im
konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Eine das Leben gefährdende Behandlung
Wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
h. M.: abstrakte Gefahr genügt (Systematik: bloße Eignung genügt)
a. A.: konkrete Lebensgefahr erforderlich
Überfall
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht vorbereiten
kann.
Hinterlist
Hinterlist ist gegeben, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren
Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren und die Vorbereitung auf die nach Möglichkeit auszuschließen.
Objektive Zurechnung
Hierfür muss der Täter eine
rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat
Atypischer Kausalverlauf
Dieser ist gegeben, wenn der konkrete Erfolgseintritt außerhalb des
nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge
Vorhersehbaren liegt.