Definitionen Flashcards

1
Q

Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht -

Theorien

A
  • Funktionstheorie
  • Interessentheorie
  • Subjektstheorie
  • Modale Theorie
  • Subordinationstheorie
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Q

Funktionstheorie (Definition)

A

Das öffentliche Recht diene der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, das Privatrecht privater Aufgaben.

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3
Q

Interessentheorie (Definition)

A

Das öffentliche Recht diene ausschliesslich oder vor allem der Durchsetzung öffentlicher Interessen, das Privatrecht dagegen vornehmlich den privater Interessen.

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4
Q

Subjektstheorie (Definition)

A

Massgeblich sind die am Rechtsverhältnis beteiligten Subjekte. Das öffentliche Recht ordnet die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den einzelnen Bürgern bzw. staatlicher Organisationen unter sich. Das Privatrecht ordnen Rechtsbeziehungen unter Privaten.

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5
Q

Modale Theorie (Definition)

A

Massgeblich ist die Art mit der Regelung verbundene Sanktion:

  • Sanktion: öffentlich-rechtlich —> öffentliches Recht
  • Sanktion: zivilrechtlich —> Privatrecht
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6
Q

Subordinationstheorie (Definition)

A

Massgeblich ist, ob der Staat als Träger von Hoheitsrechten auftritt und ob dadurch ein
Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und den Bürgern entsteht.

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7
Q

Ziele der Rechtsordnung nach Gustav Radbruch

A
  • Gleichheit
  • Zweckmässigkeit
  • Rechtsicherheit
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8
Q

Gesetz im formellen Sinn - Definition

A

Gesetz im formellen Sinn ist ein Erlass, der durch die allgemein für die Gesetzgebung zuständige Instanz in dem für die ordentliche Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren geschaffen worden ist.

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9
Q

Gesetz im materiellen Sinn - Definition

A

Ein Gesetz im materiellen Sinn ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (Rechtsnorm).

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10
Q

Objektives Recht - Definition

A

Unter objektivem Recht (oder Recht im objektiven Sinn) versteht man die Summe aller Rechtssätze, der Rechtsnormen. Objektives Recht ist damit gleichbedeutend mit Rechtsordnung (law).

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11
Q

Subjektives Recht

A

Unter subjektivem Recht versteht man das dem Einzelnen zustehende Recht, seine Berechtigung oder Befugnis (Recht im subjektiven Sinn). Es ist ein vom objektiven Recht (der Rechtsordnung) verliehener rechtlicher Herrschaftsbereich (right).

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12
Q

Sachrecht

A

Sachrecht ist das «in der Sache» anzuwendende Recht, das unmittelbar der Regelung der Rechtsverhältnisse und ihrer Durchsetzung dient (also materielles wie formelles Recht).

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13
Q

Kollisionsrecht

A

Kollisionsrecht bestimmt dagegen (im Sinne einer Vorfrage), welches Sachrecht anzuwenden ist, wenn in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht verschiedene Rechte in Betracht kommen.

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14
Q

Arten von Ansprüchen (als subjektivem Recht)

A
  • absolut
  • relativ
  • gestaltend
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15
Q

Rechtstheorien - Auflisten

A

Entwicklung:

  • Begriffs-/Kontruktionsjurisprudenz (Puchta/Windscheid)
  • Teleologische Jurisprudenz (Jhering)
  • Interessenjurisprudenz (Philipp Heck/Rudolf Müller-Erzbach)
  • Wertungsjurisprudenz (Larenz)
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16
Q

Arten von Interessen

A
  • unzulässige
  • rechtlich geschützte (objektives Recht und dadurch subjektive Rechte)
  • faktisch geschützte
17
Q

Rechtsverhältnis - Definition

A

Ein Rechtsverhältnis ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen (Rechtssubjekten) bestehende Beziehung von subjektivem Recht (Berechtigung) auf der einen und zugehöriger Pflicht auf der anderen Seite. Ein Rechtsverhältnis ist ein vom Recht geordnetes Lebensverhältnis.

18
Q

Rechtsgeschäft

A

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer privaten (d.h. nicht hoheitlichen) Willensäusserung(-erklärung) besteht, durch die rechtliche Wirkungen erzielt werden soll.

19
Q

Kategorische Norm - Definition

A

Kategorische Normen legen direkt und unbedingt eine bestimmte Rechtslage fest.

20
Q

Konditionalnorm - Definition

A

Konditionalnorm ist die so genannt klassische Normstruktur. Sie wird häufig auch als Rechtssatz (i.e.S.) bezeichnet.
Der Rechtssatz stellt ein hypothetisches Urteil dar nach der Idealformel:
Wenn A erfüllt ist, dann folgt B, wobei aber noch ungewiss (hypothetisch) ist, ob A erfüllt ist. A wird der Tatbestand genannt, B die
Rechtsfolge.

21
Q

Formelle Gerechtigkeit - Definition

A

Unabhängig vom
Inhalt einer Entscheidung wird verlangt, dass Rechtsnormen in einem bestimmten Verfahren erlassen und wiederum in einem bestimmten Verfahren angewendet werden, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äussern,
dass Recht ohne Ansehen der Person auf alle gleich angewendet wird. Verwirklichung formeller Gerechtigkeit ist überwiegend ein rechtstechnisches Problem.

22
Q

Materielle Gerechtigkeit - Definition

A

verlangt, dass das Recht einen gewissen ethischen Minimalgehalt aufweist. Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ist von eminent politischer Natur.

23
Q

Gewohnheitsrecht - Definition

A

Gewohnheitsrecht ist jede längere Zeit andauernde,
ununterbrochene, auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung. Es ist Recht, das nicht durch einen staatlichen
Akt und nicht in einem bestimmten Verfahren geschaffen worden ist.

24
Q

Welche fünf Strukturelemente enthält ein Urteil?

A
  1. Ingress / Regeste
  2. Rubrum
  3. Sachverhalt
  4. Erwägungen
  5. Dispositiv
25
Q

Normativität der Effizienz - Definition

A

Die Theorie der Ökonomischen Analyse des Rechts erblickt das Ziel der Rechtsordnung darin, die optimale Zuweisung von knappen Gütern sicherzustellen. Recht soll damit in erster Linie wirtschaftliche Effizienz sicherstellen. Effizienz dient als Legitimation des normierten Rechts.
Ineffizienz von Normen ist sodann auch nur zulässig wenn sie ausreichend begründet ist. Bsp.: Soziale Gerechtigkeit

26
Q

Rechtsverhältnis - Definition

A

Rechtsverhältnis ist ein von der Rechtsordnung erfasstes Verhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen
(Rechtssubjekten), ein vom Recht geordnetes Lebensverhältnis. Wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte ist
gegenüber einem anderen verpflichtet, ein anderes gegenüber dem einen berechtigt.