Definitionen Flashcards
Unmöglichkeit der Leistung
§ 275 I BGB
die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs
durch Leistungshandlung des Schuldners
Mangelhafte Montageanleitung
§ 434 II S. 2 BGB
Die Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der voraussichtlichen Käufer in die Lage versetzt, die Kaufsache auf Anhieb fehlerfrei zu montieren.
Vertragliche Vereinbarung iSd § 434 I S. 1 BGB
Eine vertragliche Vereinbarung iSd §434 I S. 1 BGB liegt vor, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache im Zustand zu übereignen, die ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Hierbei genügt auch eine schlüssige Erklärung etwa derart, dass er Verkäufer die Sache vor Vertragsschluss beschreibt und dabei auf ein Muster oder ein Prospekt verweist.
Beschaffenheit iSd § 434 BGB
Unter den Begriff der Beschaffenheit iSd §434 BGB fallen sämtliche den Wert und die Verwendungseignung der Sache ausmachenden Eigenschaften, namentlich können hierzu je nach Kaufsache die Größe, das Alter, das Gewicht, das Material oder etwa auch das Herstellungsdatum gehören, wenn diese Faktoren auf die Verwendungseignung oder den Wert Einfluss haben.
Mietrecht: Mangel iSd § 536 I BGB
Ein Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien.
Mietrecht: Zugesicherte Eigenschaft iSd § 536 II BGB
Eine zugesicherte Eigenschaft liegt vor, wenn sich aus der Erklärung des Vermieters ergibt, dass er für alle Folgen, die sich aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft ergeben, einstehen will . Die Erklärung muss über die bloße Angabe des Verwendungszwecks hinausgehen.
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem Dritten zur Verrichtung in dessen Einflussbereich bestellt wurde und zu diesem in einer gewissen Abhängigkeit steht. Eine schuldrechtliche Beziehung ist nicht notwendig.
Definition: Leistung
jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung (aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung) fremden Vermögens aus Sicht eines objektiven Empfängers, §§ 133, 157 BGB analog