Definitionen Flashcards
Definitionen lernen
keine Handlungen
- vis absoluta
- Schlaf oder Bewusstlosigkeit
- echte Reflexbewegungen (nicht Impuls, Kurzschlusshandlungen)
- bloße Gedanken und Gesinnungen
- Akte juristischer Personen
Erfolg
Veränderung der Außenwelt, die das Gesetz für die Strafbarkeit wegen Vollendung voraussetzt.
Kausalität - Equivalenztheorie
jeder Umstand, der zum Eintritt des Erfolges (mit-) beiträgt, ist eine Ursache
Kausalität - contitio-sine-qua-non + Modifizierungen
Kausal im Sinne der sine qua non Formel ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
- Hypothetische Ersatzursachen und Kausalverläufe dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Hypothetische rettende Kausalverläufe DÜRFEN berücksichtigt werden
- Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht jedoch kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, sind alle kausal. (Fälle der alternativen Kausalität)
Handlung
Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten
Formel : obj. Zurechnung
Ein Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen bzw. erhöht wurde und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten Erfolg realisiert hat.
Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Unrechtserfolg nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr (1) des Erfolgseintritts geschaffen bzw. erhöht hat und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert (2) hat.
Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer sich in Kenntnis aller Tatumstände für die Verwirklichung des Tatbestandes entscheidet.
Angriff (Notwehr)
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter und notwehrfähiger Interessen
gegenwärtig (Notwehr)
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
rechtswidrig ( Notwehr)
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn sich der Handelnde mit ihm in objektivem Widerspruch zur Rechtsordnung setzt.
dolus antecedens
Vorsatz irgendwann im Voraus aber nicht zur Tatbegehung. Keine Koinzidenz von Vorsatz und Tathandlung
dolus subsequens
Nachträgliches “Billigen” der Tathandlung. Keine Koinzidenz von Vorsatz und Tathandlung.
dolus alternativus
Vorsatz auf Verwirklichung von mehreren, sich gegenseitig ausschließenden TBs
dolus directus 1. Grades
T strebt Verwirklichung des Tatbestands (Taterfolgs) zielgerichtet an und hält sie für möglich
dolus directus 2. Grades
T weiß sicher um die Verwirklichung des Tatbestandes und handelt dennoch