Definitionen Flashcards
Definitionen lernen
keine Handlungen
- vis absoluta
- Schlaf oder Bewusstlosigkeit
- echte Reflexbewegungen (nicht Impuls, Kurzschlusshandlungen)
- bloße Gedanken und Gesinnungen
- Akte juristischer Personen
Erfolg
Veränderung der Außenwelt, die das Gesetz für die Strafbarkeit wegen Vollendung voraussetzt.
Kausalität - Equivalenztheorie
jeder Umstand, der zum Eintritt des Erfolges (mit-) beiträgt, ist eine Ursache
Kausalität - contitio-sine-qua-non + Modifizierungen
Kausal im Sinne der sine qua non Formel ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
- Hypothetische Ersatzursachen und Kausalverläufe dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- Hypothetische rettende Kausalverläufe DÜRFEN berücksichtigt werden
- Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht jedoch kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, sind alle kausal. (Fälle der alternativen Kausalität)
Handlung
Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten
Formel : obj. Zurechnung
Ein Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen bzw. erhöht wurde und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten Erfolg realisiert hat.
Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Unrechtserfolg nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr (1) des Erfolgseintritts geschaffen bzw. erhöht hat und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert (2) hat.
Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer sich in Kenntnis aller Tatumstände für die Verwirklichung des Tatbestandes entscheidet.
Angriff (Notwehr)
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter und notwehrfähiger Interessen
gegenwärtig (Notwehr)
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
rechtswidrig ( Notwehr)
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn sich der Handelnde mit ihm in objektivem Widerspruch zur Rechtsordnung setzt.
dolus antecedens
Vorsatz irgendwann im Voraus aber nicht zur Tatbegehung. Keine Koinzidenz von Vorsatz und Tathandlung
dolus subsequens
Nachträgliches “Billigen” der Tathandlung. Keine Koinzidenz von Vorsatz und Tathandlung.
dolus alternativus
Vorsatz auf Verwirklichung von mehreren, sich gegenseitig ausschließenden TBs
dolus directus 1. Grades
T strebt Verwirklichung des Tatbestands (Taterfolgs) zielgerichtet an und hält sie für möglich
dolus directus 2. Grades
T weiß sicher um die Verwirklichung des Tatbestandes und handelt dennoch
dolus eventualis
Eventualvorsatz hat, wer die Verwirklichung eines Tatbestandes durch seine Handlung für möglich hält und billigend in kauf nimmt.
Koinzidenzprinzip
Vorsatz muss im Moment der Tathandlung vorliegen (16 I 1)
Erforderlichkeit Notwehr
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn und soweit sie geeignet ist, den Abgriff abzuwenden und unter mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste darstellt.
[Beurteilung objektive ex ante Perspektive]
Geeignetheit Notwehr
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Angriff entweder beenden oder zumindest abschwächen kann.
relativ mildestes Mittel
Das relativ mildeste Mittel von mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das für die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten schädliche oder gefährliche Mittel.
körperliche Misshandlung
ist jede üble unangemessene Behandlung,
durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich
beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
Rechtsbewährungsprinzip
Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Notwehr: Flucht bei mildestes Mittel nicht einbeziehen
Gefahr (Notstand)
Ein Rechtsgut befindet sich in Gefahr, wenn seine Verletzung so droht, dass der Eintritt des Schadens an ihm ernstlich zu erwarten ist.
gegenwärtig (Notstand)
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist.
notwehrfähige Rechtsgüter
grob: IndividualRGs
auch: Ehre, Intimrecht
notstandsfähige Rechtsgüter
alle rechtlich anerkannten Interessen
Unglücksfall 323c
ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft
Sorgfaltswidrigkeit - Fahrlässigkeit Art und Ausmaß
Art und Ausmaß der anzuwendenden
Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Situation ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage
und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind
Objektive Vorhersehbarkeit - Fahrlässigkeit
Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder
Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde
Objektive Zurechnung - Fahrlässigkeit
- Schutzzweck der Norm
-Pflichtwidrigkeitszusammenhang- Vermeidbarkeit
-gebotenes Alternativverhalten hätte Erfolg mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
abgewendet - Risikoerhöhungslehre
- gebotenes Alternativverhalten hätte
Wahrscheinlichkeit des Erfolges verringert
- gebotenes Alternativverhalten hätte
- Vermeidbarkeit
unmittelbares Ansetzten (Versuch)
Täter übertritt Schwelle zum “jetzt gehts los”
und unternimmt objektiv Handlungen, die - nach seinem Tatplan- in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur TB-Verwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen
(Zwischenakttheorie, Sphärentheorie, Gefährdungstheorie)
beendeter Versuch
, wenn der Täter glaubt, alles erforderliche für den Taterfolg getan zu haben, so dass der Erfolg ohne weitere Handlungen des Täters eintritt
(Rucktrittshorizont)
unbeendeter Versuch
, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Vollendung der Tat erforderlich ist