Definitionen Flashcards

1
Q

Kaufvertrag

A

Lieferung einer Sache gegen Zahlung einer Geldsumme, Übergabe und Übereignung gegen Zahlung des Kaufpreises §433

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2
Q

Tausch

A

Lieferung einer Sache gegen Lieferung einer anderen Sache §480

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3
Q

Werkvertrag

A

Herstellung eines Werkes gegen Vergütung §631 (Erfolg wird geschuldet –> Abgrenzung: Dienstvertrag)

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4
Q

Werklieferungsvertrag

A

Herstellung/Erzeugung und Übereignung einer beweglichen Sache §651

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5
Q

Schenkung

A

Übereignung einer Sache ohne Gegenleistung §516

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6
Q

Mietvertrag

A

vorübergehende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt §535

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7
Q

Sachmangel

A

Abweichen der “Ist-Beschaffenheit” der Kaufsache von der “Soll-Beschaffenheit” zum Nachteil des Käufers §434

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8
Q

Nacherfüllung

A

Beseitigung des Mangels (Nachbesserung §439 I Alt. 1), Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlierferung §439 I Alt. 2)

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9
Q

Unverhältnismäßigkeit

A

absolut: ab Kosten i.H.v. ca. 150% des mangelfreien Wertes
relativ: bei einer Kostendifferenz von ca. 30%
- -> §440 S.1 Var.1

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10
Q

Schadensersatz Abgrenzung

A

Würde eine fiktive Nacherfüllung den Schaden nachträglich entfallen lassen (–> statt) oder bliebe der Schaden bestehen (–> neben)? §437

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11
Q

etwas

A

jeder Vermögenswerte Vorteil

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12
Q

durch die Leistung

A

bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

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13
Q

Maßgeblicher Zeitpunkt des Mangels

A

Ab Gefahrübergang trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache - der Verkäufer haftet nur für Sachmangel, der bereits bei Gefahrübergang vorliegt. Nach Gefahrübergang entstehende Mängel sind irrelevant.

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14
Q

Reisemangel

A

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die gesamte Reise (keine einzelne Reiseleistung) nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

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15
Q

Leihe

A

unentgeltliche Gebrauchsüberlassung §598

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16
Q

Dienst-/Arbeitsvertrag

A

Leistung der versprochenen Dienste gegen Gewährung der vereinbarten Vergütung. Geschuldet wird nur die Tätigkeit, nicht auch der Erfolg, §611
! jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag

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17
Q

Arbeitsvertrag

A

wenn eine unselbständig-weisungsgebundene, abhängige Dienstleitung geschuldet wird

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18
Q

Dienstvertrag

A

wenn Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werden (z.B. Tierarzt, Detektiv, Manager eines Sportlers)

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19
Q

Deliktische Haftung

A

Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen, §823

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20
Q

Unterlassen

A

Pflicht zum Handeln oder Garantenstellung

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21
Q

Verletzungshandlung

A

nur willentlich steuerbares menschliches Verhalten (z.B. nicht im Schlaf)

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22
Q

Handeln

A

aktives Tun

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23
Q

Unterlassen

A

setzt eine Pflicht zum Handeln voraus, sog. Garantenstellung z.B. aus Gesetz, Vertrag oder Verkehrssicherungspflicht

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24
Q

Verletzungserfolg

A

Rechtsgutverletzung durch Eingriff in die in §823 i BGB genannten Rechte, Rechtsgüter oder sonstige Rechte

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25
Q

Haftungsbegründende Kausalität

A

Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg, wobei die Handlung adäquat kausal für die Verletzung sein muss

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26
Q

Rechtswidrigkeit

A

Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.

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27
Q

Konstruktionsfehler

A

Konzeption des Produktes (Bauweise, Materialien) fehlerhaft

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28
Q

Fabrikationsfehler

A

planwidrige Abweichung bei der Produktion einzelner Stücke von der Konzeption, sog. “Ausreißer”

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29
Q

Instruktionsfehler

A

fehlerhafte Anweisung (Anleitung) der Produktbenutzer

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30
Q

Schutzgesetz

A

jede materielle Rechtsnorm (Gebots- / Verbotsnorm), die zunehmend auch den Schutz von Individuen bezweckt

31
Q

Verrichtungsgehilfe

A

wer weisungsgebunden eine Tätigkeit ausübt und in gewisser Abhängigkeit zum Geschäftsherrn steht (z.B. Arbeitnehmer)

32
Q

Vertrag zu Gunsten Dritter

A

Form der Einbeziehung einer am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligten Person (“Dritter”) in den Vertrag (= Dreiecksverhältnis), §328

33
Q

Leistungsnähe

A

der Dritte muss mit der Leistung in gleichem Maße in Berührung kommen bzw. der Gefahr einer (Schutz-)Pflichtverletzung in gleichem Maße ausgesetzt sein wie der Gläubiger

34
Q

Gläubigernähe/Schutzinteresse des Dritten

A

Gläubiger ist für “Wohl und Wehe” des Dritten verantwortlich

35
Q

Erkennbarkeit

A

die Umstände, die Leistungsnähe und Gläubigernähe des Dritten begründen, müssen für den Schuldner erkennbar sein

36
Q

Schutzbedürftigkeit

A

der Dritte darf keinen eigenen inhaltgleichen und gleichwertigen vertraglichen (sehr wohl aber einen deliktischen) Schadensersatzanspruch gegen de Schuldner haben

37
Q

zufällige Schadensverlagerung

A

eine Risikoverlagerung aufgrund besonderer Umstände führt dazu, dass eine Person zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, der Schaden aber bei einer anderen Person entsteht

38
Q

obligatorische Gefahrentlastung (Versendungskauf)

A

Gefahr ist schon auf Käufer übergegangen, d.h. Verkäufer hat zwar ggf. einen vertraglichen Anspruch gegen den Spediteur, aber keinen Schaden, da er seinen Kaufpreisanspruch trotz Untergangs der Kaufsache behält

39
Q

Leistung

A

die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

40
Q

Grundsatz von “Vorrang der Leistungsbeziehung”

A

liegt eine Leistungsbeziehung vor, so kann derselbe Bereicherungsgegenstand grundsätzlich nicht im Wege einer Nichtleistungskondiktion herausverlangt werden

41
Q

Sachenrecht

A

Recht der unmittelbaren Zuordnung von Gütern zu einer Person, dingliche Recht und Rechtsgeschäfte

42
Q

Sachen

A

alle körperlichen Gegenstände (Rechtsobjekte), §90

43
Q

bewegliche Sachen

A

alle körperlichen Gegenstände, die keine Grundstücke sind

44
Q

Publizitätsprinzip

A

Wegen des Absolutheitsprinzips müssen dingliche Rechte für jedermann erkennbar sein, sog. Publizitätsträger, z.B. Besitz, Grundbucheintrag

45
Q

Absolutheitsprinzip

A

dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann

46
Q

Spezialitäts-/ Bestimmtheitsprinzip

A

dingliche Einigung muss sich immer auf eine ganz bestimmte Sache beziehen

47
Q

Trennungsprinzip

A

Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft = schuldrechtlicher Vertrag und Verfügungsgeschäft = dinglicher Vertrag

48
Q

Abstraktionsprinzip

A

schuldrechtlicher und dinglicher Vertrag sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig

49
Q

Typenzwang und Numerus clausus

A

Es kann nur die im Gesetz normierten Rechte an Sachen geben (= Numerus clausus) und auch nur so wie sie im Gesetz normiert sind (= Typenzwang)

50
Q

PASTA-Teller (Strukturprinzipien des Sachenrechts)

A

Publizität, Absolutheit, Spezialität/Bestimmtheit, Trennung, Abstraktion

51
Q

Besitz

A

die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, getragen von einem entsprechenden Sachherrschaftswillen (854)

52
Q

Abgrenzung Besitz zu Eigentum

A

Besitz ist ein tatsächliches Verhältnis, kein rechtliches

53
Q

Eigentum

A

die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache, sog. dingliches Vollrecht (903)

54
Q

Vindikation

A

der Eigentümer einer Sache kann vom unmittelbaren Besitzer gem. §985 grundsätzlich die Herausgabe der Sache verlangen

55
Q

dingliche Einigung

A

Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber

56
Q

tatsächliche Übergabe

A

vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite auf Veranlassung des Veräußerers, somit mittelbarer Besitz auf Erwerberseite

57
Q

Einigsein bei Übergabe

A

Einigung ist bis zur Übergabe widerruflich

58
Q

Berechtigung des Veräußerers

A

Veräußerer ist nicht verfügungsbeschränkter Eigentümer oder zur Verfügung ermächtigt bzw. sonst verfügungsbefugt, §185 I

59
Q

Erwerber ist im Besitz der Sache

A

mittelbarer oder unmittelbarer Besitz

60
Q

Übergabesurrogat (anstelle der Übergabe)

A

Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses/-Konstituts iSv §868, Erwerber wird mittelbarer Besitzer

61
Q

gutgläubiger Erwerb

A

rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. §932

62
Q

Nichtberechtigter

A

wer weder nicht verfügungsbeschränkter Eigentümer, noch zur Verfügung ermächtigt oder noch sonst verfügungsbefugt ist iSv §185 I

63
Q

Gutgläubigkeit bzw. keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

A

keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers, Gutgläubigkeit wird grundsätzlich vermutet (§932 II)

64
Q

Nießbrauch

A

Recht zur Vermietung, Verpachtung (§§1030ff.)

65
Q

Deliktische Handlung

A

Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen

66
Q

Verletzungshandlung

A

nur willentlich steuerbares menschliches Verhalten (z.B. nicht im Schlaf)

67
Q

Rechtsgutsverletzung = Verletzungserfolg

A

Eingriff in die in §823 I genannten Rechte, Rechtsgüter und sonstige Rechte

68
Q

Körperverletzung

A

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Verletzten, der zu einer Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge führt

69
Q

Gesundheitsverletzung

A

Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands (oder steigern)

70
Q

Haftungsbegründende Kausalität

A

Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg, wobei die Handlung adäquat kausal für die Verletzung sein muss

71
Q

Äquivalenztheorie

A

Verletzungshandlung ist kausal für die Rechtsgutsverletzung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit)

72
Q

Adäquanztheorie

A

Vorliegen eines völlig atypischen Verlaufs der Dinge aus Sicht eines objektiven Betrachters (Widerspruch jeder Lebenserfahrung)

73
Q

Rechtswidrigkeit

A

“Durch Vorliegen des Tatbestands (von 1 und 2) ist Rechtswidrigkeit indiziert.”

74
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A

Kausalität zwischen Verletzungserfolg und Schaden –> Verletzungserfolg muss adäquat kausal für Schaden sein