Definitionen Flashcards
Kaufvertrag
Lieferung einer Sache gegen Zahlung einer Geldsumme, Übergabe und Übereignung gegen Zahlung des Kaufpreises §433
Tausch
Lieferung einer Sache gegen Lieferung einer anderen Sache §480
Werkvertrag
Herstellung eines Werkes gegen Vergütung §631 (Erfolg wird geschuldet –> Abgrenzung: Dienstvertrag)
Werklieferungsvertrag
Herstellung/Erzeugung und Übereignung einer beweglichen Sache §651
Schenkung
Übereignung einer Sache ohne Gegenleistung §516
Mietvertrag
vorübergehende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt §535
Sachmangel
Abweichen der “Ist-Beschaffenheit” der Kaufsache von der “Soll-Beschaffenheit” zum Nachteil des Käufers §434
Nacherfüllung
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung §439 I Alt. 1), Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlierferung §439 I Alt. 2)
Unverhältnismäßigkeit
absolut: ab Kosten i.H.v. ca. 150% des mangelfreien Wertes
relativ: bei einer Kostendifferenz von ca. 30%
- -> §440 S.1 Var.1
Schadensersatz Abgrenzung
Würde eine fiktive Nacherfüllung den Schaden nachträglich entfallen lassen (–> statt) oder bliebe der Schaden bestehen (–> neben)? §437
etwas
jeder Vermögenswerte Vorteil
durch die Leistung
bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Maßgeblicher Zeitpunkt des Mangels
Ab Gefahrübergang trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache - der Verkäufer haftet nur für Sachmangel, der bereits bei Gefahrübergang vorliegt. Nach Gefahrübergang entstehende Mängel sind irrelevant.
Reisemangel
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die gesamte Reise (keine einzelne Reiseleistung) nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Leihe
unentgeltliche Gebrauchsüberlassung §598
Dienst-/Arbeitsvertrag
Leistung der versprochenen Dienste gegen Gewährung der vereinbarten Vergütung. Geschuldet wird nur die Tätigkeit, nicht auch der Erfolg, §611
! jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag
wenn eine unselbständig-weisungsgebundene, abhängige Dienstleitung geschuldet wird
Dienstvertrag
wenn Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werden (z.B. Tierarzt, Detektiv, Manager eines Sportlers)
Deliktische Haftung
Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen, §823
Unterlassen
Pflicht zum Handeln oder Garantenstellung
Verletzungshandlung
nur willentlich steuerbares menschliches Verhalten (z.B. nicht im Schlaf)
Handeln
aktives Tun
Unterlassen
setzt eine Pflicht zum Handeln voraus, sog. Garantenstellung z.B. aus Gesetz, Vertrag oder Verkehrssicherungspflicht
Verletzungserfolg
Rechtsgutverletzung durch Eingriff in die in §823 i BGB genannten Rechte, Rechtsgüter oder sonstige Rechte
Haftungsbegründende Kausalität
Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg, wobei die Handlung adäquat kausal für die Verletzung sein muss
Rechtswidrigkeit
Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.
Konstruktionsfehler
Konzeption des Produktes (Bauweise, Materialien) fehlerhaft
Fabrikationsfehler
planwidrige Abweichung bei der Produktion einzelner Stücke von der Konzeption, sog. “Ausreißer”
Instruktionsfehler
fehlerhafte Anweisung (Anleitung) der Produktbenutzer
Schutzgesetz
jede materielle Rechtsnorm (Gebots- / Verbotsnorm), die zunehmend auch den Schutz von Individuen bezweckt
Verrichtungsgehilfe
wer weisungsgebunden eine Tätigkeit ausübt und in gewisser Abhängigkeit zum Geschäftsherrn steht (z.B. Arbeitnehmer)
Vertrag zu Gunsten Dritter
Form der Einbeziehung einer am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligten Person (“Dritter”) in den Vertrag (= Dreiecksverhältnis), §328
Leistungsnähe
der Dritte muss mit der Leistung in gleichem Maße in Berührung kommen bzw. der Gefahr einer (Schutz-)Pflichtverletzung in gleichem Maße ausgesetzt sein wie der Gläubiger
Gläubigernähe/Schutzinteresse des Dritten
Gläubiger ist für “Wohl und Wehe” des Dritten verantwortlich
Erkennbarkeit
die Umstände, die Leistungsnähe und Gläubigernähe des Dritten begründen, müssen für den Schuldner erkennbar sein
Schutzbedürftigkeit
der Dritte darf keinen eigenen inhaltgleichen und gleichwertigen vertraglichen (sehr wohl aber einen deliktischen) Schadensersatzanspruch gegen de Schuldner haben
zufällige Schadensverlagerung
eine Risikoverlagerung aufgrund besonderer Umstände führt dazu, dass eine Person zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, der Schaden aber bei einer anderen Person entsteht
obligatorische Gefahrentlastung (Versendungskauf)
Gefahr ist schon auf Käufer übergegangen, d.h. Verkäufer hat zwar ggf. einen vertraglichen Anspruch gegen den Spediteur, aber keinen Schaden, da er seinen Kaufpreisanspruch trotz Untergangs der Kaufsache behält
Leistung
die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Grundsatz von “Vorrang der Leistungsbeziehung”
liegt eine Leistungsbeziehung vor, so kann derselbe Bereicherungsgegenstand grundsätzlich nicht im Wege einer Nichtleistungskondiktion herausverlangt werden
Sachenrecht
Recht der unmittelbaren Zuordnung von Gütern zu einer Person, dingliche Recht und Rechtsgeschäfte
Sachen
alle körperlichen Gegenstände (Rechtsobjekte), §90
bewegliche Sachen
alle körperlichen Gegenstände, die keine Grundstücke sind
Publizitätsprinzip
Wegen des Absolutheitsprinzips müssen dingliche Rechte für jedermann erkennbar sein, sog. Publizitätsträger, z.B. Besitz, Grundbucheintrag
Absolutheitsprinzip
dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann
Spezialitäts-/ Bestimmtheitsprinzip
dingliche Einigung muss sich immer auf eine ganz bestimmte Sache beziehen
Trennungsprinzip
Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft = schuldrechtlicher Vertrag und Verfügungsgeschäft = dinglicher Vertrag
Abstraktionsprinzip
schuldrechtlicher und dinglicher Vertrag sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig
Typenzwang und Numerus clausus
Es kann nur die im Gesetz normierten Rechte an Sachen geben (= Numerus clausus) und auch nur so wie sie im Gesetz normiert sind (= Typenzwang)
PASTA-Teller (Strukturprinzipien des Sachenrechts)
Publizität, Absolutheit, Spezialität/Bestimmtheit, Trennung, Abstraktion
Besitz
die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, getragen von einem entsprechenden Sachherrschaftswillen (854)
Abgrenzung Besitz zu Eigentum
Besitz ist ein tatsächliches Verhältnis, kein rechtliches
Eigentum
die unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache, sog. dingliches Vollrecht (903)
Vindikation
der Eigentümer einer Sache kann vom unmittelbaren Besitzer gem. §985 grundsätzlich die Herausgabe der Sache verlangen
dingliche Einigung
Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber
tatsächliche Übergabe
vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite auf Veranlassung des Veräußerers, somit mittelbarer Besitz auf Erwerberseite
Einigsein bei Übergabe
Einigung ist bis zur Übergabe widerruflich
Berechtigung des Veräußerers
Veräußerer ist nicht verfügungsbeschränkter Eigentümer oder zur Verfügung ermächtigt bzw. sonst verfügungsbefugt, §185 I
Erwerber ist im Besitz der Sache
mittelbarer oder unmittelbarer Besitz
Übergabesurrogat (anstelle der Übergabe)
Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses/-Konstituts iSv §868, Erwerber wird mittelbarer Besitzer
gutgläubiger Erwerb
rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. §932
Nichtberechtigter
wer weder nicht verfügungsbeschränkter Eigentümer, noch zur Verfügung ermächtigt oder noch sonst verfügungsbefugt ist iSv §185 I
Gutgläubigkeit bzw. keine Bösgläubigkeit des Erwerbers
keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers, Gutgläubigkeit wird grundsätzlich vermutet (§932 II)
Nießbrauch
Recht zur Vermietung, Verpachtung (§§1030ff.)
Deliktische Handlung
Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen
Verletzungshandlung
nur willentlich steuerbares menschliches Verhalten (z.B. nicht im Schlaf)
Rechtsgutsverletzung = Verletzungserfolg
Eingriff in die in §823 I genannten Rechte, Rechtsgüter und sonstige Rechte
Körperverletzung
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Verletzten, der zu einer Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge führt
Gesundheitsverletzung
Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands (oder steigern)
Haftungsbegründende Kausalität
Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg, wobei die Handlung adäquat kausal für die Verletzung sein muss
Äquivalenztheorie
Verletzungshandlung ist kausal für die Rechtsgutsverletzung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit)
Adäquanztheorie
Vorliegen eines völlig atypischen Verlaufs der Dinge aus Sicht eines objektiven Betrachters (Widerspruch jeder Lebenserfahrung)
Rechtswidrigkeit
“Durch Vorliegen des Tatbestands (von 1 und 2) ist Rechtswidrigkeit indiziert.”
Haftungsausfüllende Kausalität
Kausalität zwischen Verletzungserfolg und Schaden –> Verletzungserfolg muss adäquat kausal für Schaden sein