Definitionen Flashcards

1
Q

natürliche Kausalität

A

liegt vor, wenn eine Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; die Ursache bildet eine “conditio sine qua non” für den Erfolg.

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2
Q

adäquate Kausalität

A

liegt vor, wenn die natürliche Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen oder zu fördern.

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3
Q

Dolus Generalis

A

T. irrt sich darüber, welche von ihr vorgenommene Handlung den Erfolg herbeiführte.
–> Trotzdem Haftung wegen vollendeten Delikts.

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4
Q

Direkter Vorsatz

A

Taterfolg ist das eigentliche Handlungsziel des T. oder eine Vorbedingung für den Taterfolg

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5
Q

Eventualvorsatz

A

T. hält den Erfolgseintritt für ernsthaft möglich und nimmt diesen, auch wenn er ihn nicht anstrebt, doch billigend in Kauf. (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB)

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6
Q

Notstand

A

Gefahrenlage, in der zur Rettung gefährdeter persönlicher Rechtsgüter straflos in fremde Rechtsgüter eingegriffen werden kann.

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7
Q

Pflichtenkollision

A

zwei Rechtspflichten sind so miteinander verschränkt, dass nur eine erfüllt werden kann.

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8
Q

Notwehr

A

T. wird zugestanden, sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zur Wehr zu setzen.

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9
Q

Putativrechtfertigung

A

Irrige Annahme der rechtfertigen Sachlage

–> Art. 13 kommt zur Anwendung

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10
Q

Analogieschluss

A

Gesetz wird auf einen Fall angewandt, der eigentlich nicht unter das Gesetz fallen würde, jedoch in wesentlicher Hinsicht gleich geartet ist.

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11
Q

Umkehrschluss

A

Gesetz wird nicht auf einen Fall angewendet, weil das Gesetz den Fall nicht ausdrücklich einschliesst.

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12
Q

Erst-Recht-Schluss

A

Wenn das eine verboten ist, dann ist es das andere erst recht.

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13
Q

Schuldfähigkeit

A

Fähigkeit das Unrecht der Tat zu erkennen und sich von dieser Erkenntnis leiten zu lassen.
(kann bei psychischen Störungen oder jugendlichem Alter fehlen)

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14
Q

Unrechtsbewusstsein

A

im Zeitpunkt der Tat muss T. sich dem Unrecht der Tat bewusst gewesen sein oder die Möglichkeit gehabt haben es zu erkennen.

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15
Q

Begehungsdelikt

A

T. wird vorgeworfen, etwas getan zu haben, was er nicht hätte tun dürfen.

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16
Q

Unterlassungsdelikt

A

T. wird vorgeworfen, etwas nicht getan zu haben, was er hätte tun müssen.

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17
Q

echtes Unterlassungsdelikt

A

Handlungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz.

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18
Q

unechtes Unterlassungsdelikt

A

Handlungspflicht wird abgeleitet von einem Begehungsdelikt + Garantenpflicht (siehe Art. 11 StGB)

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19
Q

Erfolgsdelikt

A

TB umfasst einen Erfolg –> eine von der eigentlichen Tathandlung zeitlich und räumlich abgrenzbare Veränderung der Aussenwelt, die kausal mit der Tathandlung verbunden ist.

Tathandlung + Taterfolg + Kausalzusammenhang

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20
Q

Tätigkeitsdelikt

A

allein die Vornahme einer bestimmten Handlung erfüllt den TB

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21
Q

Verletzungsdelikt

A

das geschütztes Rechtsgut wird effektiv beeinträchtigt

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22
Q

Gefährdungsdelikt

A

das geschützte Rechtsgut wird gefährdet

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23
Q

Allgemeindelikt

A

kann von jedermann begangen werden

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24
Q

Sonderdelikt

A

nur strafbar, wenn sie von einer Person mit Sondereigenschaft begangen werden

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25
Q

objektive Zurechnung

A

Erfolg wird dem T. zugerechnet, wenn dieser ein Risiko geschaffen oder erhöht hat, dessentwegen die Tathandlung verboten ist und sich gerade dieses Risiko in einem tatbestandsmässigen Erfolg niedergeschlagen hat.

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26
Q

TB-Irrtum

A

Art. 13 Abs. 1: T wird nach seiner Vorstellung beurteilt, sofern er einem Irrtum über den Sachverhalt unterlag.

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27
Q

Fahrlässigkeitshaftung

A
  • Fahrlässigkeit ist nur ausnahmsweise strafbar (Art. 12 Abs. 1)

wenn der Irrtum hätte vermieden werden können und die fahrlässige Tat ausdrücklich strafbar ist.

28
Q

Irrtum über den Kausalverlauf

A

weicht der tatsächliche Kausalverlauf in solch starkem Masse vom vorgestellten ab, dass damit nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste, so gilt der Irrtum als ein erheblicher.

29
Q

error in persona vel obiecto

A

T. irrt über Identität des Opfers, nicht aber darüber, dass es sich um einen Menschen handelt.

  • -> Irrtum irrelevant
  • -> Haftung wegen vollendeten Delikts
30
Q

aberratio ictus

A

Angriff trifft nicht das anvisierte Ziel, aber ein gleichwertiges, anderes Objekt
–> Abirrung des Schlages
Grundsatz: Haftung wegen Versuch betreffend anvisierten Ziels und allenfalls fahrlässige Haftung betreffend getroffenem Ziels.

31
Q

Notstand

A

Gefahrenlage in welcher der zur Rettung persönlichen Rechtsgüter straflos infremde Rechtsgüter eingegriffen wird.

32
Q

Notwehr

A

dem T. wird zugestanden, sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zur Wehr zu setzen.

33
Q

Einwilligung

A

der Verletzte erklärt sich ausdrücklich mit dem Eingriff in seine Rechtsgüter einverstanden.

34
Q

mutmassliche Einwilligung

A

= Hypothetische Einwilligung

Hierbei muss über den Eingriff in individuelle Rechtsgüter entschiedene werden, doch der Träger dieser Rechte kann nicht darüber befinden, weil der unerreichbar oder vor¨übergehend urteilsunfähig ist. Es darf jedoch vermutet werden, dass der RG-Träger bei Kenntnis der Umstände eingewilligt hätte.

35
Q

Putativrechtfertigung

A

Irrige Annahme der rechtfertigenden Sachlage

–> Erfolgsunwert liegt vor aber kein Handlungsunwert

36
Q

Schuldunfähigkeit

A

Ausschluss der Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit

37
Q

verminderte Schuldfähigkeit

A

Verminderung der Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit

38
Q

selbstverschuldete Schuldunfähigkeit

A

T. verliert Schuldfähigkeit bewusst oder fahrlässig, wenn er musste oder vorsehen konnte, dass er im schuldunfähigen Zustand eine Straftat begehen wird.
–> actio libera in causa
Art. 19 Abs. 1-3 kommen nicht zur Anwendung

39
Q

direkter Verbotsirrtum

A

T. handelt mit Wissen und Willen, hält seine Tat aber für verboten, meint er tue nichts Unrechtes. (Art. 21 StGB)

40
Q

indirekter Verbotsirrtum

A

T. ist sich der TB-mässigkeit seines Tuns bewusst, glaubt aber durch RF-Grund gerechtfertigt zu sein, denn es nicht oder nicht in diesem Umfang gibt. (Art. 21 StGB)

41
Q

Tatentschluss

A

deliktischer Verwirklichungswille (subj. Seite des TB)

Für einen Versuch muss die subj. Seite des TB vollständig gegeben sein. (Versuch somit nur bei vorsätzlichem Handeln möglich)

42
Q

untauglicher Versuch

A

Tat kann, anders als in der Vorstellung des T., nicht zur Vollendung des Deliktes führen, da das Tatmittel oder Tatobjekt nicht dazu geeignet ist, zur Vollendung der Tat zu führen. –> trotzdem strafbar (siehe Art. 22 Abs. 1 StGB)

43
Q

untaugliches Objekt

A

wenn das vom T. angegriffene Objekt eine vom Gesetz geforderte tatsächliche Beschaffenheit/rechtl. Eigenschaft nicht aufweist, oder wenn das angegriffene Objekt gar nicht vorhanden ist (Art. 22 Abs. 1 StGB)

44
Q

grober Unverstand

A

wenn die Untauglichkeit des Tatobjekts/Tatmittels von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann. Und vom T. nur aus besonderer Dummheit nicht erkannt wurde.

45
Q

Mittäterschaft

A

Mittäter ist, wer bei Planung, Entscheidung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht.

46
Q

Anstiftung

A

wenn jemand einen Dritten zur Verübung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt bei ihm also Tatentschluss hervorruft.

nur bei Verbrechen und Vergehen möglich (Art. 24) und bei Übertretungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 StGB)

Anstiftung nur strafbar, wenn die Haupttat zumindest im Versuchsstadium gelangt ist.

47
Q

Gehilfenschaft

A

wenn jemand einem Haupttäter bei dessen Tat so hilft, dass diese Tat gefördert wird.

  • bei fahrlässigem Delikt nicht strafbar
  • bei Übertretungen nicht strafbar (ausser, wenn im Gesetz explizit vorgesehen)
  • zumindest versuchte rechtswidrige Haupttat erforderlich
48
Q

Unterlassung

A

T. nimmt eine bestimmte gebotene Handlung nicht vor.
–> vermindert also ein bestehendes Risiko nicht

Merke: Es muss eine besondere Handlungspflicht des T. vorliegen.

49
Q

Ingerenz

A

vorangegangenes gefährliches Tun

50
Q

Tatmacht

A

Möglichkeit, eine rettende Handlung zu vollziehen

51
Q

Hypothetische Kausalität

A

Zusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg

  • Wahrscheinlichkeitstheorie
  • Risikoerhöhungstheorie
52
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie

A

Zusammenhang gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

53
Q

Risikoerhöhungstheorie

A

ausreichend, wenn das Risiko der Verletzung durch das Eingreifen des Garanten wesentlich hätte herabgesetzt werden können.

54
Q

Anrechnungsprinzip

A

nach Art. 3 Abs. 2 wird eine im Ausland verbüsste Strafe angerechnet.

55
Q

Erledigungsprinzip

A

aus Ersuchen der CH im Ausland gefällte Urteile werden respektiert und nicht zweites Verfahren eingeleitet (Art. 3 Abs. 3)

56
Q

Vollzugsprinzip

A

Im Ausland nicht oder teilweise vollzogene Strafe wird in der CH auf Strafübernahmebegehren hin vollzogen.

57
Q

aktives Personalitätsprinzip

A

ein Schweizer, der sich in CH befindet oder an CH ausgeliefert wurde, aufgrund von einem Verbrechen oder Vergehen, das er im Ausland begangen hat, untersteht dem CH StGB

58
Q

passives Personalitätsprinzip

A

Opfer ist CH-Staatsbürger

  • eigene Staatsbürger werden im Ausland geschützt
  • massgebend ist, ob vom ausland ein Auslieferungsbegehren gestellt wurde.
59
Q

konkretes Gefährdungsdelikt

A

Gefährdung tatsächlich vorhanden

60
Q

abstraktes Gefährdungsdelikt

A

Handlung typischerweise gefährlich (Bsp. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren

61
Q

echtes Sonderdelikt

A

Kann nur von einer Person mit Sondereigenschaft begangen werden.

  • die Sondereigenschaft begründet die Strafbarkeit
  • es handelt sich um ein eigenständiges Delikt
62
Q

unechte Sonderdelikte

A

Delikt kann von jedermann oder grösserem Kreis von Personen begangen werden.

  • Sondereigenschaft wirkt sich strafschärfend aus
  • = Abwandlung eines Allgemeindelikts
63
Q

Zustandsdelikt

A

Mit Herbeiführung der Rechtsgutverletzung ist das strafbare Verhalten vollendet

Das Unrecht wird gleichzeitig mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes beendet.

Vollendungszeitung = Beendungszeitpunkt

64
Q

Dauerdelikt

A

Vollendet mit der Tatbestandsverwirklichung, aber er mit der Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes beendet.

Unrecht besteht nach der Tatbestandsverwirklichung weiter und wird erst durch die Aufhebung des rechtswidrigen Zustandes beendet.

Vollendungszeitpunkt = Beendigungszeitpunkt

65
Q

eine Sache

A

ausschliesslich körperliche Gegenstände, wobei sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen erfasst sind.

66
Q

Beschädigung

A

jedes mehr als nur unerhebliches Beeinträchtigen der Substanz

  • Minderung der Funktionsfähigkeit fällt nur dann unter -Beschädigen, wenn eine Substanzbeeinträchtigung vorliegt.