Definitionen Flashcards
natürliche Kausalität
liegt vor, wenn eine Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; die Ursache bildet eine “conditio sine qua non” für den Erfolg.
adäquate Kausalität
liegt vor, wenn die natürliche Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen oder zu fördern.
Dolus Generalis
T. irrt sich darüber, welche von ihr vorgenommene Handlung den Erfolg herbeiführte.
–> Trotzdem Haftung wegen vollendeten Delikts.
Direkter Vorsatz
Taterfolg ist das eigentliche Handlungsziel des T. oder eine Vorbedingung für den Taterfolg
Eventualvorsatz
T. hält den Erfolgseintritt für ernsthaft möglich und nimmt diesen, auch wenn er ihn nicht anstrebt, doch billigend in Kauf. (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB)
Notstand
Gefahrenlage, in der zur Rettung gefährdeter persönlicher Rechtsgüter straflos in fremde Rechtsgüter eingegriffen werden kann.
Pflichtenkollision
zwei Rechtspflichten sind so miteinander verschränkt, dass nur eine erfüllt werden kann.
Notwehr
T. wird zugestanden, sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zur Wehr zu setzen.
Putativrechtfertigung
Irrige Annahme der rechtfertigen Sachlage
–> Art. 13 kommt zur Anwendung
Analogieschluss
Gesetz wird auf einen Fall angewandt, der eigentlich nicht unter das Gesetz fallen würde, jedoch in wesentlicher Hinsicht gleich geartet ist.
Umkehrschluss
Gesetz wird nicht auf einen Fall angewendet, weil das Gesetz den Fall nicht ausdrücklich einschliesst.
Erst-Recht-Schluss
Wenn das eine verboten ist, dann ist es das andere erst recht.
Schuldfähigkeit
Fähigkeit das Unrecht der Tat zu erkennen und sich von dieser Erkenntnis leiten zu lassen.
(kann bei psychischen Störungen oder jugendlichem Alter fehlen)
Unrechtsbewusstsein
im Zeitpunkt der Tat muss T. sich dem Unrecht der Tat bewusst gewesen sein oder die Möglichkeit gehabt haben es zu erkennen.
Begehungsdelikt
T. wird vorgeworfen, etwas getan zu haben, was er nicht hätte tun dürfen.
Unterlassungsdelikt
T. wird vorgeworfen, etwas nicht getan zu haben, was er hätte tun müssen.
echtes Unterlassungsdelikt
Handlungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz.
unechtes Unterlassungsdelikt
Handlungspflicht wird abgeleitet von einem Begehungsdelikt + Garantenpflicht (siehe Art. 11 StGB)
Erfolgsdelikt
TB umfasst einen Erfolg –> eine von der eigentlichen Tathandlung zeitlich und räumlich abgrenzbare Veränderung der Aussenwelt, die kausal mit der Tathandlung verbunden ist.
Tathandlung + Taterfolg + Kausalzusammenhang
Tätigkeitsdelikt
allein die Vornahme einer bestimmten Handlung erfüllt den TB
Verletzungsdelikt
das geschütztes Rechtsgut wird effektiv beeinträchtigt
Gefährdungsdelikt
das geschützte Rechtsgut wird gefährdet
Allgemeindelikt
kann von jedermann begangen werden
Sonderdelikt
nur strafbar, wenn sie von einer Person mit Sondereigenschaft begangen werden
objektive Zurechnung
Erfolg wird dem T. zugerechnet, wenn dieser ein Risiko geschaffen oder erhöht hat, dessentwegen die Tathandlung verboten ist und sich gerade dieses Risiko in einem tatbestandsmässigen Erfolg niedergeschlagen hat.
TB-Irrtum
Art. 13 Abs. 1: T wird nach seiner Vorstellung beurteilt, sofern er einem Irrtum über den Sachverhalt unterlag.