Definitionen Flashcards
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Hirntot
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähugkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen => Tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Vor Erreichen der Volljährigkeit besteht entweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit ( § 106 BGB) eine eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff. zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden. Altersgrenze, § 828 BGB
Ipso iure
Ohne weitere rechtsgeschäftliche Akte
Ex tunc
von Anfang an
Ex nunc
von jetzt an
Lex specialis
Sondergesetz, das Vorrang hat vor der Lex Generals => vorrangige Prüfung
Lex generalis
Allgemeines Gesetz
Person
Jemand, der Träger von Rechten sein kann (Rechtssubjekt)
Natürliche Person
Jeder lebende Mensch
Verbraucher
Legaldefinition in § 13
Verbraucher
Legaldefinition in § 14 I
Sachen
Alle körperlichen Gegenstände (Rechtsobjekte) § 90 BGB
Privatautonomie
Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten.
Vertragsfreiheit
Freie Entscheidung des Einzelnen, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und was dessen Inhalt sein soll (Gestaltungsfreiheit)
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Realakte
Willentliche Tathandlungen, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen kraft Gesetztes eintreten. Da diese Handlungen nicht durch eine Erklärung vorgenommen werden sind die Vorschriften für Rechtsgeschäfte auf Realakte nicht anwendbar.
Einseitiges Rechtsgeschäft
Die WE einer Person reicht aus, um eine bestimmte rechtsgeschäftliche Folge auszulösen => Bsp. Testament, Auslobung, Anfechtung, Rücktritt
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft die WEen mehrerer, mind. zweier Personen enthält. => Bsp. Kaufvertrag
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen WEen von mind. 2 Personen besteht
Angebot
Eine empfangsbedürftige WE, die alle essentialia negotii zum Vertragsschluss enthält und dem anderen so angetragen wird, dass der Vertragsschluss nur noch von dessen Zustimmung (bloßes ‘Ja’) abhängt.
Essentialia Negotii
Wesentliche Vertragspunkte müssen bestimmt oder bestimmbar sein.
Annahme
Vorbehaltloses Einverständnis mit dem Antrag. Lässt sich auf ein bloßes ‘Ja’ beschränken, ansonsten neuer Antrag, § 150 II. Annahme auch konkludent möglich.
Verpflichtungsgeschäft
Rechtgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft bildet den Rechtsgrund für ein Verfügungsgeschäft.
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt. Bsp. => Übertragung (§ 929 S. 1 BGB), Aufhebung (§ 875 I BGB) ,Inhaltsänderung ( § 877 BGB)
Voraussetzungen:
- Verfügender muss Verfügungsmacht über die Sache besitzen (Regelmäßig der Eigentümer) oder …
- Einverständnis des Rechteinhaber führt zur Wirksamkeit (§ 185 I BGB)
- Genehmigung des Rechteinhaber (185 II 1 BGB)
- Guter Glaube des Erwerbenden an das Bestehen der Rechtsinhaberschaft (z.B. § 932, aber beachte § 935 BGB
- Wahrung des Betsimmtheitsgrundsatzes, d.h. die Verfügung muss sich auf eine konkrete Sache beziehen
- Geschäftsfähigkeit des Verfügenden
Willenserklärung
Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein,
- Geschäftswille
- Rechtsbindungswille
Handlunsgwille
Wille überhaupt etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen => Fehlt nur bei unbewussten Bewegungen (z.B. Reflexe) und vis absoluta.
Ohne Handlungswille keine WE
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.
Willenstheorie
Es liegt keine gültige WE vor.
Erklärungstheorie (h.M)
Hätte der Erklärende bei pgflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können u. müssen, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden könnte, wird ihm seine Erklärung als WE zugerechnet. Allerdingsbesteht ein Anfachtungsrecht analog § 119 I 2. Variante
Geschäftswille
Wille des Erklärendenm eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, z.B. ob eine Sache gekauft oder vermietet werden soll.
Das fehlen des Geschäftswillens ist stets unbeachtlich, weil Auslegung nach objektiem Empfängerhorizont.
Rechtsbindungswille
Wille sich rechtlich binden zu wollen.
Fehlt i.d.R bei Gefälligkeiten, Erteilen von Auskünften/Ratschlägen und der invitatio ad offerendum.
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer WE.
Bei der Inivatio ad offerendum fehlt der Rechtsbindungswille.
Empfangsbedürftige Willenserklärung
WE, die einem anderen gegenüber abzugeben ist (§ 130 I 1)
Wird nur mit Abgabe und Zugang der Erklärung wirksam.
Abgabe einer Willenserklärung (unter Abwesenden) § 130
Die Abgabe einer empfangsbedürftigen WE liegt vor, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich so in Verkehr gebracht wird, dass ohne sein weiteres Zutun der Zugang der Erklärung eintreten kann.
Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (unter Abwesenden)
Zugegangen ist eine WE, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit ihrer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zurechnen ist.
Widerrug
Empfangsbedürftige WE, die dem Empfänger zu erkennen gibt, dass eine gültige WE nicht wirksam werden soll (§ 130 I 2)
=> Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit der ursprünglichen WE zugehen.
Falsa demonstratio non nocet
Falschbezeichnung schadet nicht.
Es gilt was beide Parteien subjektiv meinen. Auch wenn es durch beide gemeinsam falsch bezeichnet wird.
Geschäftsunfähigkeit
§ 104 BGB
Einwilligung
Vorherige Zustimmung, § 183 S. 1
Indifferente Geschäfte
Neutrale Rechtsgeschäfte, die für den beschränkt Geschäftsfähigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig sindm kann dieser auch selbst wirksam vornehmen,
Beschränkter Generalkonsens
Einwiligung des gesetzlichen Vertreters kann sich auf eine bestimmte Art oder einen abgrenzbaren Kreis noch nicht individualiserter Rechtsgeschäfte beziehen.
Taschengeldparagraph
§ 110 BGB. Konkludente Einwilligung der gesetzlichen Vertreter durch Überlassen von Mitteln, z. B. Taschengeld.
Bedingung
Eine druch den Parteiwillien in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkung des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht.
- aufschiebende Bedingung (§ 158 BGB)
- auflösende Bedingung (§ 158 II BGB)
Aufschiebende Bedingung
Die gewollte Rechtswirkungen treten erst mit Eintritt der Bedingung, d.h. des zukünftigen Ereignisses ein (§ 158 I BGB)
=> Bsp. Veräußerung unter Eigentumsvorbhelat, d.h. Übereignung einer bewiglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Auflösende Bedingung
Die Rechtswirkungen entfallen mit Eintritt der Bedingung (§ 158 II BGB)
=> Bsp. X übereignet dem Y sein Auto. Das Eigentum soll automatuisch wieder an X zurückfallen, wenn X das ihm von Y gewährte Darlehnen zurückzahlt.
Fernabsatzvertrag
Legaldefintion in § 312c I BGB
Befristung
Wenn für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts ein Anfangs- oder ein Endtermin vorgesehen ist (§ 163).
=> Gegensatz zur Bedingung: Die Wirkung eines Rechtsgeschäfts hängt bei der Befristung von einem zukünftigen gewissen Ereignis ab (Maßgeben: Auslegung!)
Geheimer Vorbehalt
Grundsätzlich unbeachtlich, § 116 BGB
Scheingeschäft
Simuliertes Geschäft, § 117 BGB.
=> Kennzeichen: Einverständlicher Mangel eines Rechtsbindungswillens.
Urkunde
Jede schriftlich verkörperte WE, die geeignet u. bestimmt ist im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen u. den Austeller erkennen lässt.
Unterzeichnet (§ 126 BGB)
Unterschrift muss unter dem Text der Urkunde stehen, sie also räumlich abschließen.
Stellvertretung
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolge unmittelbar in der Person des Vertretnen eintreten.
Voraussetzungen
- Zulässigkeit der Stellvertretung
- Eigene WE des Vertreters
- Handeln im fremden Namen
- Bestehen einer Vertretungsmacht
Aktiv-Vertretung
§ 164 I BGB. Wenn es sich um die Abgabe einer WE handelt, spricht man von aktiver Vertretung
Passiv-Vertretung
§ 164 III BGB. Wenn es sich um den Empfang einer WE handelt, spricht man von passiver Vertretung.
Vollmacht kraft Rechtsschein
§§ 170 - 173 BGB
Zweck: Schutz des guten Glaubens des Dritten an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen aber erloschenen Vollmacht.
§ 170 BGB: Außenvollmacht bleibt in Kraft, bis dem Dritten das Erlöschen angezeigt wird.
§ 171 BGB: Nach außen verkündete Innenvollmacht bleibt bestehene bis sie jedem Dritten gegenüber als Erloschen angezeigt wird.
Falus procurator
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Anfechtung (Aufbau)
- Anfechtung zulässig
- Anfechtungsgrund
- Anfechtungserklärung
- Gegenüber dem richtigen Gegner
- Fristgerecht
Anfechtungs Rechtsfolge
- Angefochtene WE ex tunc nichtig
- Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB)
Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität.
Motivirrtum
Irrtum des Erklärenden bei der Willensbildung. Grundsätzlich unbeachtlich.
Inhaltsirrtum
§ 119 I 1. Var. Irrtum über die Bedeutung der Erklärung.
Erklärungsirrtum
Irrtum beim Erklärungsakt.
Bsp.: Versprechen, Vertippen, Verschreiben, Vergreifen
Eigenschaftsirrtum
Irrtum über eine Eigenschaft einer Sache. Diese Eigenschaft muss ein wertbildender Faktor sein.