Definitionen Flashcards
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Hirntot
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit des Menschen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähugkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen => Tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Vor Erreichen der Volljährigkeit besteht entweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit ( § 106 BGB) eine eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff. zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden. Altersgrenze, § 828 BGB
Ipso iure
Ohne weitere rechtsgeschäftliche Akte
Ex tunc
von Anfang an
Ex nunc
von jetzt an
Lex specialis
Sondergesetz, das Vorrang hat vor der Lex Generals => vorrangige Prüfung
Lex generalis
Allgemeines Gesetz
Person
Jemand, der Träger von Rechten sein kann (Rechtssubjekt)
Natürliche Person
Jeder lebende Mensch
Verbraucher
Legaldefinition in § 13
Verbraucher
Legaldefinition in § 14 I
Sachen
Alle körperlichen Gegenstände (Rechtsobjekte) § 90 BGB
Privatautonomie
Recht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten.
Vertragsfreiheit
Freie Entscheidung des Einzelnen, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit) und was dessen Inhalt sein soll (Gestaltungsfreiheit)
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist.
Realakte
Willentliche Tathandlungen, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen kraft Gesetztes eintreten. Da diese Handlungen nicht durch eine Erklärung vorgenommen werden sind die Vorschriften für Rechtsgeschäfte auf Realakte nicht anwendbar.
Einseitiges Rechtsgeschäft
Die WE einer Person reicht aus, um eine bestimmte rechtsgeschäftliche Folge auszulösen => Bsp. Testament, Auslobung, Anfechtung, Rücktritt
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft die WEen mehrerer, mind. zweier Personen enthält. => Bsp. Kaufvertrag
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen WEen von mind. 2 Personen besteht
Angebot
Eine empfangsbedürftige WE, die alle essentialia negotii zum Vertragsschluss enthält und dem anderen so angetragen wird, dass der Vertragsschluss nur noch von dessen Zustimmung (bloßes ‘Ja’) abhängt.
Essentialia Negotii
Wesentliche Vertragspunkte müssen bestimmt oder bestimmbar sein.
Annahme
Vorbehaltloses Einverständnis mit dem Antrag. Lässt sich auf ein bloßes ‘Ja’ beschränken, ansonsten neuer Antrag, § 150 II. Annahme auch konkludent möglich.
Verpflichtungsgeschäft
Rechtgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Das Verpflichtungsgeschäft bildet den Rechtsgrund für ein Verfügungsgeschäft.
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt. Bsp. => Übertragung (§ 929 S. 1 BGB), Aufhebung (§ 875 I BGB) ,Inhaltsänderung ( § 877 BGB)
Voraussetzungen:
- Verfügender muss Verfügungsmacht über die Sache besitzen (Regelmäßig der Eigentümer) oder …
- Einverständnis des Rechteinhaber führt zur Wirksamkeit (§ 185 I BGB)
- Genehmigung des Rechteinhaber (185 II 1 BGB)
- Guter Glaube des Erwerbenden an das Bestehen der Rechtsinhaberschaft (z.B. § 932, aber beachte § 935 BGB
- Wahrung des Betsimmtheitsgrundsatzes, d.h. die Verfügung muss sich auf eine konkrete Sache beziehen
- Geschäftsfähigkeit des Verfügenden