Definitionen Flashcards
Anderer
ist jede Natürliche Person außer dem TT selbst
Körperliche Misshandlung
ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Körperliches Wohlbefinden
ist regelmäßig dann betroffen, wenn dem Opfer Schmerzen zugefügt werden. Ein Schmerzempfinden muss nicht vorausgesetzt werden
Körperliche Unversehrtheit
Substanzverlust / Schädigung beim Opfer
Gesundheitsschädigung
ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften Zustandes
Vorsatz
gem. §15 STGB verlangt das Gesetz bedingten Vorsatz
ist das Handeln des TT mit Wissen und Wollen
bedingter Vorsatz
der TT hält es zumindest für möglich, den Tatbestand eines Gesetzes zu erfüllen und nimmt den Taterfolg billigend im Kauf
Absicht
zielgerichtete handeln des TT zum Taterfolg
Fahrlässigkeit
ist eine Tatbestandsverwirklichung durch eine Sorgehaltspflichtverletzung, durch die ein hervorsehbarer und vermeidbarer Erfolg eintritt
Rechtswidrigkeit
eine Handlung ist rechtswidrig wenn sie tatbestandsmäßig ist und dem TT kein Rechtsfertigungsgrund zu Seite steht
Schuld
ist das Maß des Vorwurfs das dem TT zu seiner Tat zu machen ist. Sie besteht aus Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Zumutbarkeit
Schuldfähigkeit
liegt vor bei jedem Jugendlichen, Heranwachsender und Erwachsenen der die Fähigkeit hat das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln
-Schuldausschließungsgrund gem. §20StGB ist nicht ersichtlich.
Unrechtsbewusstsein
ist das Bewusstsein de TT Unrecht zu tun; positive Gesetzeskenntnis ist nicht erforderlich; ein schlechtes Gewissen reicht aus
-ein Irrtum gem. §16,17 StGB ist nicht gegeben.
Zumutbarkeit
War dem TT ein anderes normgerechtes Verhalten zumutbar? Je größer die Gefahr, desto größer das eigene zumutbare Opfer
-Ein Schuldausschließungsgrund gem. §35 StGB kommt hier nicht in Betracht. Zumutbarkeit ist gegeben.
Gefährliches Werkzeug
ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer herbeizuführen