Definitionen Flashcards
Auflagen
Beziehen sich auf die Person der FE-Bewerbers oder FE-Inhabers und verlangen ein bestimmtes Verhalten, welche zu befolgen sind
Beschränkungen
verpflichtet einen FE-Inhaber dazu, ein bestimmtes KFZ mit bestimmten Einrichtungen zu führen
führen
wer das KFZ eigen-oder mitverantwortlich unter Einwirkung auf die wesentlichen Bedienelemente willentlich in Bewegung setzt oder wenigstens teilweise im Verkehr lenkt
Halter
ist derjenige, der für die wesentlichen Betriebskosten aufkommt und die Verfügungsgewalt hat
övr
sind alle Plätze, Flächen, Wege, die für jedermann aufgrund einer wegerechtlichen Widmung, ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung zu Verkehrszwecken tatsächlich offen stehen
Vorfahrt
liegt vor wenn sich die Fahrspuren zweier Fzg, die aus verschiedenen Straßen kommen, beim Fortsetzung ihrer Fahrt schneiden, berühren, gefährden oder behindern würden
Überholen
ist das Vorbeigelangen an einem sich in gleicher Richtung bewegenden VKT auf derselben Fahrbahn
Schädigung
Zufügung eines vermögensrechtlichen messbaren Nachteils, der in einem Körper- und oder Sachschaden bestehen kann
Gefährdung
ist die objektiv erkennbare, hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Personenschadens
Behinderung
liegt vor, wenn sich ein ordnungsgemäß verhaltender VKT unzulässig und mehr als verkehrsüblich beeinträchtigt wird
Fahrbahn
ist der Teil der Straße, der üblicherweise für den Verkehr bestimmt ist
VKT
ist jeder der sich im övr durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält
Einfahren
es handelt sich um Einfahren, wenn an von einer Straße auf eine andere fährt
Abbiegen
ist die Änderung der Fahrtrichtung, mit dem Zweck, die Fahrt auf einer Fahrbahn in anderer Richtung fortzusetzen oder die Fahrbahn zu verlassen
§21 I Nr.1 StVG
-da er im övr sein KFZ führt ohne die erforderliche Fahrerlaubnis
- övr
- Kfz
- führen
- ohne erforderliche Fahrerlaubnis
-Vorsatz .Rechtswidrigkeit -Schuld -OD, da von Amts wegen verfolgt -Konkurrenz gem. §21 OwiG Owi treten gegen Straftaten zurück
§21 I Nr.2 StVG
§94 StPO FüS sicherstellen