Definitionen Flashcards
Anderes gefährliches Werkzeug nach §224 I Nr. 1
1) Gegenstand,
2) nach obj Beschaffenheit und
3) nach seiner konkreten Benutzung im Einzelfall
geeignet
4) erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Voraussetzungen TB Tötung auf Verlangen nach §216
Bestimmen zur Tötung durch ausdrückliches und ernstes Verlangen
Ernstlich
Kriterium 216
Wenn Verlangen auf freier Willensbildung beruht
auf Verlangen
Im Fall v 216
Mehr als Einwilligung, Getöteter muss auf Willen des Täters einwirken
Hirntod
Erlöschen aller Hirnfunktionen
Ausdrücklich
In eindeutiger, unmissverständlicher Weise
Mordmerkmale
1) Mordlust
2) Befriedigung des Geschlechtstriebs
3) Habgier
4) Niedrige Beweggründe
5) Heimtücke
6) Grausamkeit
7) Gemeingefährliche Mittel
8) Ermöglichungs- / Verdeckungsabsicht
- Gruppe
1) Heimtücke
2) Grausamkeit
3) Gemeingefährliche Mittel
- Gruppe
1) Ermöglichungs-
2) Verdeckungsabsicht
- Gruppe
1) Mordlust
2) Befriedigung des Geschlechtstriebs
3) Habgier
4) niedrige Beweggründe
Subjektive/ täterbezogene Mordmerkmale
- Gruppe und 3. Gruppe
Objektive/tatbezogene Mordmerkmale
- Gruppe
Gruppen der Mordmerkmale
-> Charakterisierungen
- Gruppe
- >charakterisiert durch Verwerflichkeit des Beweggrundes - Gruppe
- >charakterisiert durch Gefährlichkeit der Tatausführung - Gruppe
- >charakterisiert durch Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung
Objektive/tatbezogene Mordmerkmale
- Gruppe
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es ALLEIN DARAUF ANKOMMT, einen Menschen sterben zu sehen bzw. wer aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens tötet
Gruppen der Mordmerkmale
-> Charakterisierungen
- Gruppe
- >charakterisiert durch Verwerflichkeit des Beweggrundes - Gruppe
- >charakterisiert durch Gefährlichkeit der Tatausführung - Gruppe
- >charakterisiert durch Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung
Befriedigung des Geschlechtstriebs
3
a) Lustmord
b) Tötung als Mittel eines Sexualdelikts
c) Tötung zur Nekrophilie
Habgier
Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens
Niedrige Beweggründe
- nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe
- besonders verwerflicher, geradezu verächtlicher Beweggrund
z.B. Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Benutzung des Opfers zur Aggressionsabfuhr, Identitätsdiebstahl, außergewöhnliches brutales, menschenverachtendes Tatbild
Heimtücke
- Ausnutzung Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
- in feindseliger Willensrichtung
Arglos
- sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf sein Leben o erheblichen Angriffs auf körperliche Unversehrtheit versieht
- Fähigkeit Argwohn zu entwickeln
Wehrlos
- in Folge der Arglosigkeit außerstande, sich zu verteidigen o zum in Verteidigung stark eingeschränkt
Grausamkeit
Grausam tötet, wer
1) dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen
2) körperlicher o seelischer Art
3) aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
Bewusstes Ausnutzen.
Täter muss Arg und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für Tatausführung derart erfasst haben
Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährlich ist ein Mittel, das
1) wegen seiner Unbeherrschbarkeit
2) Mehrzahl (>_3) von unbeteiligten/nicht vom Vorsatz erfassten Menschen
3) an Leib und Leben gefährden kann.
Tatobjekt der Freiheitsberaubung §239
Mensch der im natürlichen Sinn Fähigkeit besitzt,
den Willensentschluss zu fassen, seinen Aufenthaltsort zu ändern
und diesen Entschluss zu verwirklichen.
Einsperren
1) Verhindern des Verlassens eines Raums
2) durch äußere Vorrichtungen o sonstige Vorkehrungen
Beraubung der Freiheit “auf andere Weise”
1) Verhalten
2) durch das anderer Mensch
- >3) unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit
2) daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen
Geschütztes Rechtsgut Nötigung
In Art 2 I GG verfassungsrechtlich gewährleistete
Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit
Voraussetzungen Tatbestand Nötigung §240
1) Täter zwingt Menschen
2) in zurechenbarer Weise
3) durch Einsatz eines Nötigungsmittels
4) best Verhalten (Handlung,Duldung,Unterlassen)
auf(=Nötigungserfolg)
Gewalt i.S.d. §240
1) körperliche Tätigkeit,
2) durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird
3) um geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden.
Vis absoluta
Täter macht Opfer jede Willensbildung oder Realisierung eines vorhandenen Willens
absolut unmöglich
Vis compulsiva
1) Psychischer Druck durch Einwirkung auf Körper
2) der Genötigtem Handlungsspielraum offen lässt
Geschichte des Gewaltbegriffs
1) Klassischer Gewaltbegriff
2) Vergeistigter, entmaterialisierter Gewaltbegriff
3) Gegenwärtiger Gewaltbegriff
Drohung (§240)
1) Inaussichtstellen eines Übels
2) auf dessen Eintritt Täter Einfluss hat o zu haben vorgibt
Empfindliches Übel
Ein Nachteil, der bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem angestrebten Verhalten zu bestimmen