Definitionen Flashcards

0
Q

Vertrag

A

Rechtsgeschäft, das durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, ein Angebot und eine Annahme gemäß §§ 145 ff., zustande kommt

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Q

Anspruch

A

Recht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. (Legaldefinition in § 194 I BGB)

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2
Q

Kaufvertrag

A

Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen; im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. (§433 BGB)

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3
Q

Angebot

A

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. (§ 145 )

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4
Q

Annahme

A

Eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Antrags dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

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5
Q

Willenserklärung

A

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist.

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6
Q

Handlungswille

A

Wille, eine Handlung willentlich vorzunehmen

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7
Q

Erklärungswille

A

Wille, eine rechtlich erhebliche Handlung vorzunehmen.

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8
Q

Geschäftswille

A

Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen

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9
Q

Abgabe

A

Die willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverker. In Richtung des Erklärungsempfängers.

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10
Q

Zugang

A

Willenserklärung gelangt so in den Machtbereich des Empfängers, dass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen kann. (§130 I)

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11
Q

Leistung

A

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

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12
Q

Empfangsbote

A

Eine Person, die zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt oder aufgrund der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.

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13
Q

Widerrufserklärung

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende zum Ausdruck bringt , dass seine zuvor geäußerte Erklärung nicht mehr gelten soll.

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14
Q

Besitz

A

Ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (körperliche gegenstände) § 90 BGB.

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15
Q

Rechtsfähigkeit

A

Die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Adressat für Pflichten zu sein. (§1)

16
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen (§104 ff.)

17
Q

Rechtsgeschäft

A

Ein Tatbestand, der mindestens eine WE enthält und Rechtsfolgen auslöst weil sie gewollt sind.

18
Q

Heilung

A

Nachträgliches wirksam werdens eines zunächst unwirksames oder schwebend unwirksames RG zB § 311b

19
Q

Anfechtungserrklärung

A

Eine empfangsbedürftige WE desjenigen, der die Erklärung, in der hervorgeht, dass der Anfechtungsberechigte die WE nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Sondern rückwirkend zu beseitigen wünscht. (§ 143)

20
Q

Anfechtungsfrist

A

unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) § 121

21
Q

Erklärungsirrtum

A

Wenn der Erklärende eine Erklärung eines Inhalts nicht abgeben wollte (Irrtum in der Erklärungshandlung) (§ 119)
Wenn er etwas anderes meint, als er sagt.
Verschreiben, Versprechen, Verklicken.

22
Q

Inhaltsirrtum

A

Erklärender irrt über die inhaltliche Bedeutung seiner Erklärung. Er misst ihr einen anderen Sinn bei als sie wirklich hat. § 119 Fall. 2
(Er weiß was er sagt aber er weiß nicht was er damit sagt)

23
Q

Stellvertretung

A

Stellvertretung bedeutet, dass der Stellvertreter an stelle des Vertretenen für diesen ein Rechtsgeschäft vornimmt, das hinsichtlich seiner Rechtsfolgen ein Geschäft des Vertretenen selbst ist. (§ 164)
Grenzen: § 177 , § 181, § 1795
.

24
Q

Wirkung der Stellvertretung

A

Bei der unmittelbaren Vertetung treffen die Rechtswirkungen des Vertretergeschäft nicht den Vertreter sondern den Vertretenen (§ 164 I )
Bei der mittelbaren schließt der Vertreter selbst im eigenen Namen ein Geschäft mit einem dritten ab aus dem er selbst berechtigt und verpflichtet wird, dessen wirtschaftlicher Erfolg einem anderen zugute kommen soll.

25
Q

Vertetungsmacht

A

Die Rechtsmacht, mit Wirkung für einen anderen WE abgeben und empfangen zu können. zB §1629.