Definitionen Flashcards
Vertrag
Rechtsgeschäft, das durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, ein Angebot und eine Annahme gemäß §§ 145 ff., zustande kommt
Anspruch
Recht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. (Legaldefinition in § 194 I BGB)
Kaufvertrag
Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen; im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. (§433 BGB)
Angebot
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. (§ 145 )
Annahme
Eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Antrags dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Willenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist.
Handlungswille
Wille, eine Handlung willentlich vorzunehmen
Erklärungswille
Wille, eine rechtlich erhebliche Handlung vorzunehmen.
Geschäftswille
Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen
Abgabe
Die willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverker. In Richtung des Erklärungsempfängers.
Zugang
Willenserklärung gelangt so in den Machtbereich des Empfängers, dass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen kann. (§130 I)
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Empfangsbote
Eine Person, die zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt oder aufgrund der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.
Widerrufserklärung
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende zum Ausdruck bringt , dass seine zuvor geäußerte Erklärung nicht mehr gelten soll.
Besitz
Ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (körperliche gegenstände) § 90 BGB.
Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Adressat für Pflichten zu sein. (§1)
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen (§104 ff.)
Rechtsgeschäft
Ein Tatbestand, der mindestens eine WE enthält und Rechtsfolgen auslöst weil sie gewollt sind.
Heilung
Nachträgliches wirksam werdens eines zunächst unwirksames oder schwebend unwirksames RG zB § 311b
Anfechtungserrklärung
Eine empfangsbedürftige WE desjenigen, der die Erklärung, in der hervorgeht, dass der Anfechtungsberechigte die WE nicht mehr gegen sich gelten lassen will. Sondern rückwirkend zu beseitigen wünscht. (§ 143)
Anfechtungsfrist
unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) § 121
Erklärungsirrtum
Wenn der Erklärende eine Erklärung eines Inhalts nicht abgeben wollte (Irrtum in der Erklärungshandlung) (§ 119)
Wenn er etwas anderes meint, als er sagt.
Verschreiben, Versprechen, Verklicken.
Inhaltsirrtum
Erklärender irrt über die inhaltliche Bedeutung seiner Erklärung. Er misst ihr einen anderen Sinn bei als sie wirklich hat. § 119 Fall. 2
(Er weiß was er sagt aber er weiß nicht was er damit sagt)
Stellvertretung
Stellvertretung bedeutet, dass der Stellvertreter an stelle des Vertretenen für diesen ein Rechtsgeschäft vornimmt, das hinsichtlich seiner Rechtsfolgen ein Geschäft des Vertretenen selbst ist. (§ 164)
Grenzen: § 177 , § 181, § 1795
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Wirkung der Stellvertretung
Bei der unmittelbaren Vertetung treffen die Rechtswirkungen des Vertretergeschäft nicht den Vertreter sondern den Vertretenen (§ 164 I )
Bei der mittelbaren schließt der Vertreter selbst im eigenen Namen ein Geschäft mit einem dritten ab aus dem er selbst berechtigt und verpflichtet wird, dessen wirtschaftlicher Erfolg einem anderen zugute kommen soll.
Vertetungsmacht
Die Rechtsmacht, mit Wirkung für einen anderen WE abgeben und empfangen zu können. zB §1629.