Definitionen 153 ff., 211, 223 ff. StGB Flashcards
Habgier 211
iSV 211 ist ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, gleichgültig, ob es dabei um einen Vermögenszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der Tötung geht.
Sonstige niedrige Beweggründe 211
iSv 211 sind alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose zeige sucht bestimmt sind und deshalb besonders verachtenswert sind.
Heimtücke 211
iSv 211 ist die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in freundlicher Willensrichtung.
Arglos 211
iSv 211 ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Wehrlos 211
iSv 211 ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Ausnutzen 211
Der Arg und Wehrlosigkeit iSv 211 ist gegeben, wenn der Täter die von ihm herbeigeführte oder vorgefundene Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen, hinterhältigen oder planmäßig berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff benutzt und das Opfer so daran hindert, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, dem Anschlag auf sein Leben in sonstiger Weise zu begegnen oder dessen Durchführung wenigstens zu erschweren.
Grausam 211
iSv 211 tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Quälen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Körperliche Misshandlung 223, 229
iSv 223 I Alt. 1 ist jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung 223, 229
iSv 223 I Alt. 2 ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichender Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
Gift 224
iSv 224 I Nr 1 Alt 1 ist ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen (etwa Einatmen, Aufnahme über die Haut) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, zumindest eine erhebliche Gesundheitsschädigung zu bewirken.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
iSv 224 I Nr 1 Alt 2 sind solche Substanzen, die die Gesundheit zu schädigen geeignet sind USBs die mechanisch oder thermisch wirken (im Gegensatz zu Giften) sowie krankheitserregende Mikroorganismen.
Beigebracht 224
Ist das Gift oder der andere gesundheitsschädliche Stiff iSv 224 I Nr. 1, wenn der Täter das Gift/ den Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass es/ er seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.
Waffe 224 243 244 250 113; 1 WaffenG
iSv 224 I Nr 2 Alt 1 ist ein gebrauchsfertiges Werkzeug,: as nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen, sog Waffe im technischen Sinn.
Gefährliches Werkzeug 224
iSd 224 I Nr 2 Alt 2 ist jeder - nach bisheriger hM bewegliche - Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Hinterlistig 224
iSd 224 I Nr 3 ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.