Definitionen Flashcards
Tatentschluss (Versuch)
Tatentschluss ist der Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Merkmale der Tat.
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben.
Unbeendeter Versuch
Der Täter hat seiner Vorstellung nach noch nicht alles getan, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
- Aufgeben der weiteren Tatausführungen
- Freiwilligkeit
Beendeter Versuch
Der Täter hat nach seinen Vorstellungen schon alles für die Vollendung der Tat getan.
- Verhunderung der Tatvollendung
- Freiwilligkeit
Hausrecht
Kern des Hausrechts ist die Freiheit der Entscheidung darüber, wer sich innerhalb der geschützten Räume des befriedeten Besitztums aufhalten darf und wer nicht.
Inhaber des Hausrechts ist derjenige, dem kraft seiner Verfügungsgewlt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht.
Wohnung i.S.d. § 123 StGB
Inbegriff der Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume.
Geschäftsräume i.S.d. § 123 StGB
Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
Befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 StGB
Grundstück, wenn es durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
Eindringen i.S.d. § 123 Alt. 1 StGB
Eindringen ist ein Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
Urkunde
Eine Urkunde ist jede menschliche, verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Perpetuierungsfunktion i.S.d § 267 StGB
Perpetuierungsfunktion bedeutet, dass die in der Urkunde niedergeschriebene Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand hinreichend verbunden sein muss.
Beweisfunktion i.S.d § 267 StGB
Unter Beweisfunktion ist zu verstehen, dass die verkörperte Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
- Beweiseignung bedeutet, dass die Urkunde zum Beweis einer Tatsache etwas beitragen kann.
- Beweisbestimmung bedeutet, dass auch die Einführung der urkundlichen Erklärung mit dem Bewusstsein, dass ein andere eine rechtliche Reaktion daran knüpfen und sie zu Beweiszwecken benutzen kann, in den Rechtsverkehr gebracht werden
Garantiefunktion i.S.d § 267 StGB
Die verkörperte Gedankenerklärung muss ihren Aussteller bezeichnen oder sonst erkennbar machen.
Aussteller muss nicht derjenige sein, der die Urkunde körperlich erstellt hat, sondern derjenige, dem das urkundliche Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird und von dem die Erklärung in diesem Sinne geistig herrührt, weil er sich zu ihr als Aussteller bekennt.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest (nicht notwendig untrennbar) derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen.
Erst durch die Verbindung entsteht eine Urkunde (Perpetuierungsfunktion).
Z.B.: Pfandsiegel auf Pfandobjekt, Preisschild an Ware
Gesamturkunde
Mehrere Einzelurkunden werden in dauerhafter Form zu einer Urkunde verbunden.
Unechte Urkunde i.S.d § 267 StGB
Eine Urkunde ist unecht, wenn der Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller (=Erklärender) hervorgeht.
Unechte Urkunde herstellen i.S.d § 267 StGB
Eine unechte Urkunde ist hergestellt, wenn erstmals sämtliche Merkmale einer Urkunde vorliegen.
Verfälschen einer echten Urkunde i.S.d § 267 StGB
Verfälschen ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.d § 267 StGB
Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, über ihren Inhalt Kenntnis zu erlangen.
- tatsächliche Kenntnisnahme ist unerheblich
Täuschungsabsicht i.S.d § 267 StGB
Täuschungsversuche liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit bzw. Unverfälschtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtschreiblichen Verhalten bestimmt werden soll (mind. Doles Directus 2. Grades).