Definitionen Flashcards
Tatentschluss (Versuch)
Tatentschluss ist der Vorsatz in Bezug auf die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Merkmale der Tat.
Unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben.
Unbeendeter Versuch
Der Täter hat seiner Vorstellung nach noch nicht alles getan, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
- Aufgeben der weiteren Tatausführungen
- Freiwilligkeit
Beendeter Versuch
Der Täter hat nach seinen Vorstellungen schon alles für die Vollendung der Tat getan.
- Verhunderung der Tatvollendung
- Freiwilligkeit
Hausrecht
Kern des Hausrechts ist die Freiheit der Entscheidung darüber, wer sich innerhalb der geschützten Räume des befriedeten Besitztums aufhalten darf und wer nicht.
Inhaber des Hausrechts ist derjenige, dem kraft seiner Verfügungsgewlt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht.
Wohnung i.S.d. § 123 StGB
Inbegriff der Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen, einschließlich der zugehörigen Nebenräume.
Geschäftsräume i.S.d. § 123 StGB
Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden.
Befriedetes Besitztum i.S.d. § 123 StGB
Grundstück, wenn es durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
Eindringen i.S.d. § 123 Alt. 1 StGB
Eindringen ist ein Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
Urkunde
Eine Urkunde ist jede menschliche, verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Perpetuierungsfunktion i.S.d § 267 StGB
Perpetuierungsfunktion bedeutet, dass die in der Urkunde niedergeschriebene Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand hinreichend verbunden sein muss.
Beweisfunktion i.S.d § 267 StGB
Unter Beweisfunktion ist zu verstehen, dass die verkörperte Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
- Beweiseignung bedeutet, dass die Urkunde zum Beweis einer Tatsache etwas beitragen kann.
- Beweisbestimmung bedeutet, dass auch die Einführung der urkundlichen Erklärung mit dem Bewusstsein, dass ein andere eine rechtliche Reaktion daran knüpfen und sie zu Beweiszwecken benutzen kann, in den Rechtsverkehr gebracht werden
Garantiefunktion i.S.d § 267 StGB
Die verkörperte Gedankenerklärung muss ihren Aussteller bezeichnen oder sonst erkennbar machen.
Aussteller muss nicht derjenige sein, der die Urkunde körperlich erstellt hat, sondern derjenige, dem das urkundliche Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird und von dem die Erklärung in diesem Sinne geistig herrührt, weil er sich zu ihr als Aussteller bekennt.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest (nicht notwendig untrennbar) derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen.
Erst durch die Verbindung entsteht eine Urkunde (Perpetuierungsfunktion).
Z.B.: Pfandsiegel auf Pfandobjekt, Preisschild an Ware
Gesamturkunde
Mehrere Einzelurkunden werden in dauerhafter Form zu einer Urkunde verbunden.
Unechte Urkunde i.S.d § 267 StGB
Eine Urkunde ist unecht, wenn der Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller (=Erklärender) hervorgeht.
Unechte Urkunde herstellen i.S.d § 267 StGB
Eine unechte Urkunde ist hergestellt, wenn erstmals sämtliche Merkmale einer Urkunde vorliegen.
Verfälschen einer echten Urkunde i.S.d § 267 StGB
Verfälschen ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde.
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.d § 267 StGB
Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, über ihren Inhalt Kenntnis zu erlangen.
- tatsächliche Kenntnisnahme ist unerheblich
Täuschungsabsicht i.S.d § 267 StGB
Täuschungsversuche liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit bzw. Unverfälschtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtschreiblichen Verhalten bestimmt werden soll (mind. Doles Directus 2. Grades).
Beschädigen i.S.d. § 303 StGB
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.
- Veränderung muss unerheblich sein
- Nachteilige Veränderung
Zerstören i.S.d. § 303 StGB
Zerstört ist eine Sache, wenn sie auf Grund der erfolgten Einwirkung in ihrer Substanz vernichtet oder so wesentlich beschädigt wist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
Verändern des Erscheinungsbildes i.S.d. § 303 StGB
Eine Veränderung der Erscheinungsbildes liegt vor, wenn ein von dem vor der Einwirkung bestehenden Zustand abweichendes Erscheinungsbild hervorgerufen wird.
- Verbesserung oder Verschlechterung unbeachtlich
- nicht nur vorübergehend
Fremde, bewegliche Sache i.S.d. § 242 StGB
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von Wert und Aggregatzustand.
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortschaffbar ist.
Wegnahme i.S.d. § 242 StGB
Wegnahme bedeutet im Rahmen des § 242 den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams.
- Vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet hat.
- Beendet, wenn die Festigung und Sicherung der durch die Tat neugegründete Gewahrsams stattgefunden hat.
Gewahrsam i.S.d. § 242 StGB
Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft, die von entsprechendem Herrschaftswillen einer Person getragen ist.
- Gewahrsamsinhaber könne nur natürliche Personen sein
Gewahrsamsbruch i.S.d. § 242 StGB
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Gewahrsamsneubegründung i.S.d. § 242 StGB
Gewahrsam wird neu begründet, wenn der Täter oder ein Dritter durch den Täter die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Gewahrsamsenklave i.S.d. § 242 StGB
Neuer Gewahrsam wird bereits durch Einstecken (Hosentasche, Kleidungstasche, Tasche) begründet, weil die Sachherrschaft derart erlangt wurde, dass man sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann.
Sache wird in Körpergewahrsamssphäre gebracht, die innerhalb von dem generell-beherrschten Raums eine Gewahrsamsenklave bildet.
Zueignungsabsicht i.S.d. § 242 StGB
Absicht einer Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung.
Enteignung i.S.d. § 242 StGB
Die endgültige Verdrängung des Eigentümers aus der Herrschaftsposition, wodurch dessen Eigentumsrecht illusorisch ist.
- dauerhafte Enteignung muss vorliegen
Aneignung i.S.d. § 242 StGB
Die zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen.
Umschlossener Raum i.S.d. § 243 StGB
Raumgebilde, das als Hindernis gegen ungehindertes Betreten von Menschen schützt.
Einbrechen i.S.d. § 243 StGB
Gewaltsames (d.h. Nicht ganz unerhebliche Kraftaufwendung) Öfnnen einer dem Zutritt verwehrenden Umschließung von außen.
- Betreten ist nicht erforderlich
Einsteigen i.S.d. § 243 StGB
Hindernis, das vor dem Zutritt schützen soll, wird überwunden.
Eindringen mit falschen Schlüssel i.S.d. § 243 StGB
Falsch ist ein Schlüssel (auch elektronische Schlüsselkarte), der im Augenblick zur Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist.
Der bloß bestimmungswidrige Gebrauch eines echten Schlüssels macht diesen nicht zu einem falschen (außer Entwidmung dieses durch den Berechtigten).
Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 StGB
Von Menschen geschaffene Einrichtung, die bestimmt und geeignet ist, eine Wegnahme erheblich zu erschweren.
Z.B.: Lenkradschloss, Kette, Alarmeinrichtung
Gewerbstätig i.S.d. § 243 StGB
Sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle schaffend.
- bei erster Tat mit entsprechender Absicht möglich
Beisichführen i.S.d. § 244 StGB
In der Lage sein, ohne besonderen Aufwand während des Tatgeschehens das Mittel einzusetzen.
Waffe i.S.d. § 244 StGB
Jeder Gegenstand im technischen Sinn, der nach Art seiner Anfertigung geeignet und bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen.
Z.B.: Schuss-, Hieb-, Schlag- und Stichwaffen
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 StGB
Ein Werkzeug (allein objektiv Beschaffenheit entscheidend) ist gefährlich, wenn allgemeine Eignung vorliegt, erhebliche Körperverletzungen zu bewirken.
Wohnung i.S.d. § 244 StGB
Wohnungen sind Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zu ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind.
Manifestation der Zueignung i.S.d. § 246 StGB
Der Täter nimmt eine Handlung vor, die sich aus Sicht eines Dritten als Anmaßung einer eigentümerähnlicihen Stellung darstellt.
Anvertraut i.S.d. § 246 II StGB
Anvertraut sind solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder nur zurückzugeben.
Gewalt gegen eine Person i.S.d. § 249 StGB
Gewalt gegen eine Person ist körperlich wirkender Zwang, durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen.
Nach Vorstellung des Täters bestimmt und geeignet zu sein, einen tatsächliche geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
- vis absoluta (=Opfer kann Wille nicht mehr bilden; bilden, aber nicht mehr äußern)
- vis compulsiva (=Wille des Opfers nur gebeugt)
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 249 StGB
Der Täter stellt ein künftiges Übel in Aussicht, auf das er Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung dieser unter bestimmten Bedingungen stellt, die durch den Adressaten zu erfüllen sind.
- Adressat der Drohung kann jeder sein, der nach Vorstellung des Täters zum Schutz des fremden Gewahrsams verpflichtet oder bereit ist
-Übel kann auch an andere Personen gerichtet sein
- Belanglos, ob Drohung ausführbar ist oder der Täter sie verwirklichen möchte
- Anschein der Ernstlichkeit muss beim Opfer erweckt werden
Auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB
Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er bei Ausführung (noch vor Vollendung oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme) am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird.
Tatsachen i.S.d. § 263 StGB
Tatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Geschehnisse, Zustände oder Situationen, die dem Beweis zugänglich sind.
Erfasst werden innere und äußere Tatsachen.
Täuschung i.S.d. § 263 StGB
Täuschen ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen durch Hervorrufen, Verstärken oder Bestätigen eines Irrtums.
- ausdrücklich oder konkludent
Irrtum i.S.d. § 263 StGB
Ein Irrtum ist eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen, d.h. Ein Widerspruch zwischen Wirklichkeit und Vorstellung.
Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB
Jedes tatsächliche Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) des Getäuschten, das bei diesem oder einem anderen unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt.