Definitionen Flashcards
Gesellschaft: Def.
- Vereinigung von mind. zwei Personen
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
- gemeinsame Zweckverfolgung
auf Dauer, gewisses Mass an Organisation
Gesellschaften: Arten
- I. Rechtsgemeinschaften:
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (KIG OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (KmG OR 594 ff.)
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK KAG 98 ff.)
- II. Körperschaften:
- Genossenschaft (OR 828 ff.)
- Verein (ZGB 60 ff.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH OR 772 ff.)
- Kommanditaktiengesellschaft (KmAG OR 772 ff.)
- Aktiengesellschaft (AG OR 620 ff.)
- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAF KAG 36 ff.)
Faktische Liquidation Voraussetzungen
1.
Verkauf von wesentlichen Betriebsteilen
*Kernbetriebsteilen, ohne die das Geschäft ansonsten nicht überlebensfähig wäre
2.
Gleichzeitig fehlende Reinvestitionsabsicht
3.
Bilanzbild, welches demjenigen einer sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft entspricht
→ Möchte VR eine faktische Teilliquidation durchführen so braucht er einen GV-Beschluss (Einengung des Gesellschaftszwecks oder Liquidation)
Voraussetzungen eines Bezugsrechtsausschlusses / Vorwegzeichnungsrecht-
ausschluss
(OR 652b / 656g)
1.
Nur im Rahmen eines Kapitalerhöhungsbeschluss
2.
GV- Beschluss mit qual. Mehr (OR 704 I Ziff. 6)
*Bei gen. Kapitalerhöhung wird Entscheidung an VR delegiert, GV-Beschluss muss mind. die als wichtige Gründe, für welche das Bezugsrecht ausgeschlossen werden darf umschreiben (abstrakt). Müssen ausreichend konkret umschrieben werden.→ Ausser legitimes Interesse der Gesellschaft steht dem entgegen!
*Gleiches gilt für Ausschluss Vorwegzeichnungsrechts (OR 653c II)
*siehe Kolloquium 9.3
3.
Vorliegen eines wichtigen Grundes (nicht abschliessende Aufzählung im Gesetz)
4.
Bezugsrechtsausschluss muss sich durch Interesse der Gesellschaft sachlich rechtfertigen lassen / für Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich wirken.
5.
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes = Entzug führt zu keiner unsachlichen Begünstigung oder Benachteiligung
6.
Keine Verletzung des Prinzips der schonenden Rechtsausübung, d.h. kein milderes, vernünftigeres Mittel
7.
Schriftlicher Kapitalerhöhungsbericht des VR (OR 652e)
Ordnungsgemässe Delegation der Geschäftsführung des VR an Dritte (OR 716b II) Voraussetzungen
1.
Formelle Ermächtigung in den Statuten
2.
Erlass eines Organisationsreglements durch VR mit vorgeschriebenem Mindestinhalt
3.
Materielle Grenzen: Unübertragbare Aufgaben VR (OR 716a I)
*Endgültige Entscheidung muss beim VR bleiben, nur Hilfsarbeit darf delegiert werden
Insichgeschäft i.S.v. OR 718b
Selbstkontrahieren: Auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht dieselbe Person. Einmal als Vertreter der Aktiengesellschaft und einmal als Gegenpartei (Gefahr des Egoismus)
-
Doppelvertretung: Der Doppelvertreter nimmt ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien vor, die von ihm Vertreten werden (Gefahr der Parteilichkeit)
*Handelt der GF in Namen der AG auf Anfrage des VR kann dies dem VR ebenfalls zugerechnet werden, weil er ihm hierarchisch übergeordnet ist und der GF somit weisungsgebunden ist.
→ Grds. unzulässig, ausser es besteht eine Rechtfertigung
-
Keine Gefahr der Benachteiligung aufgrund der Natur des Geschäfts (Marktpreis / -kondition) oder obj. Beurteilung
-
Vorgängige Ermächtigung oder nachträgliche Genehmigung durch ein nebengeordnetes oder übergeordnetes Organ (GV)
*Ausser Vertreter ist Alleinaktionär
Sacheinlagefähigkeit (Materielle Voraussetzung) (OR 633 ff.)
*
Bilanzierungsfähig (vgl. OR 959 II)
*Kann Vermögenswert verlässlich geschätzt werden?
*
Frei Übertragbar
*Rechtsgültig & tatsächliche Übertragung an Gesellschaft möglich?
*
Frei verfügbar (OR 634 Ziff. 2)
*Kann Ges. nach Hreg-Eintrag bedingungslos darüber verfügen
*
Verwertbar
*Kann Sache auf Dritte übertragen / veräussert werden?
Harmonika / Kapitalschnitt
OR 732a Voraussetzungen
- Sanierungsbedürftigkeit (zugunsten Minderheitenschutz)
*Darf nicht genutzt werden falls keine Sanierung nötig ist, weil man ein quasi-squeeze-out erwirken kann, indem die Minderheitsaktionäre nicht das nötige Geld aufweisen um von ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen. - Sanierungszweck
*Muss geeignet sein Sanierung zu ermöglich, d.h. Überschuldung verschwinden zu lassen als einzige Massnahme oder mit anderen Mitteln in Kombination (= Massnahmenpacket) - Sanierungskonzept
*Aktionäre müssen über weitere Massnahmen informiert werden
→ Wird Harmonika durchgeführt obwohl diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, so ist der Beschluss zur Durchführung anfechtbar (nicht nichtig!).
*Aber Nichtigkeit des Durchführungsbeschlusses des VR, weil dieser sich somit nicht auf einen gültigen GV-Beschluss stützt.
Unterlassung der Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (OR 725 ff.)
1.
Konkrete, kurzfristige, realisierbare Aussicht auf Sanierung
2.
VR handelt wie vernünftiger Unternehmer
*Nicht nur auf Bilanz stützen, sondern auch andere Alarmsignale berücksichtigen.
3.
Materielle Vss. für Konkursaufschub nach OR 725a I sind erfüllt:
-
Aussicht auf dauerhafte Sanierung
-
Gläubiger müssen besser gestellt werden als ohne Sanierung
-
Sanierungsplan muss vorliegen
*Sofern Richter benachrichtigt wird, muss der VR dem Gericht zur Verhinderung der Konkurseröffnung ein Antrag auf Konkursaufschub stellen → Falls Gutheissung ist das weitere Verfahren vom richterlichen Ermessen abhängig.
*Gutheissung falls Vss. Konkursaufschub (s.o.) erfüllt
Sachlichkeitsgebot
Unsachlich in diesem Sinne ist, was nicht die Förderung des Gesellschaftsinteresses (wenigstens) zum Ziel hat.
Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie als vernünftiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Gesellschaftsziels dient, also sachlich gerechtfertigt ist.
Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre
Jeder Aktionär ist unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln und besitzt dieselben Rechte, es gilt das Prinzip der relativen Gleichbehandlung. Eine Bevorzugung ist nur aufgrund von sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Ausnahmen:
- Vorzugsaktien (vermögensrechtlich) (OR 654 / 656)
- Stimmrechtsaktien (mitwirkungsrechtlich) (OR 693)
Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz
Sachlichkeitsgebot
*Ungleichbehandlung als vernünftiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Gesellschaftszieles
-
Gebot der schonenden Rechtsausübung
* Kein anderes milderes Mittel, um das Ziel zu erreichen
Gebot der schonenden Rechtsausübung
Es muss jenes Mittel gewählt werden, welches die Aktionärsrechte am wenigsten beeinträchtigt, bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz am meisten berücksichtigt. (verhältnismässig & erforderlich)
Verletzung liegt vor wenn:
-
Beschluss Minderheitsinteressen erheblich beeinträchtigt
-
der Beschluss im Gesellschaftsinteresse liegt
-
Beschluss verfolgte Zweck, welcher auch auf eine andere, füür den Minderheitsaktionääre schonendere Weise erreicht werden köönnte und
-
die Wahl des schonenderen Mittels der Mehrheit zugemutet werden kann, was namentlich dann der Fall ist, wenn dies ohne Nachteil füür die rechtmäässigen Interessen der Mehrheit erfolgen kann.
Was passiert mit den Anteilen nach Austritt / Ausschluss bei GmbH
(H.L. drei Theorien)
1.
Erwerb eigener Stammanteile durch die GmbH (Beschränkung der eigenen Anteile bis 35% berücksichtigen, zudem muss Erwerb durch freie Mittel erfolgen)
2.
Herabsetzung Stammkapital (nicht unter 20k möglich)
3.
Übernahme Stammanteile durch einen Dritten oder anderen Gter (GV muss Zustimmung bei Gerichtsurteil erteilen!)
*Dritter muss tatsächlich zur Übernahme bereit sein
*Änderungen im Gesellschafterbestand der GmbH können (auch klageweise) nicht bewilligt werden, wenn sie dazu führen, dass der Gesellschaft Stammanteile im Nennwert von über 35% zufallen, weil die anderen beiden Optionen nicht möglich sind.
Theorie des doppelten Pflichtennexus
Die VR-Mitglieder sind nach OR 717 an die Sorgfaltspflicht gebunden. Dies kann problematisch werden, wenn der VR für ein Aktionär handelt, oder für die Konzernmutter oder i.S. eines Doppelmandates für ein konkurrierendes Unternehmen tätig ist.
Nach h.L. müssen die VR-Mitglieder grds. die Interessen ihrer Gesellschaft (im Konzern Tochtergesellschaft) wahren. Soweit ihnen dabei Ermessensspielraum zusteht, können sie die Weisungen der Muttergesellschaft befolgen. Pflichtwidrigkeit liegt nur vor, wenn sie bei einem Interessenkonflikt zulasten der Tochtergesellschaft entscheiden.